BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 509/13 Verkündet am: 20. November 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 26, 86, 254 A Wird der Vorstand einer Stiftung von der Stiftung wegen einer Pflichtverle t- zung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so kann dieser der Sti f- tung gegenüber nicht einwenden, dass für den von ihm herbeigeführten Sch aden ein anderes Sti f tungsorgan (hier: Stiftungsrat) mitverantwortlich ist. BGH, Urteil vom 20. November 2014 - III ZR 509/13 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 20 14 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. November 2013 im Ko s- tenpunkt und i m Umfang der folgenden Abänderung aufgehoben. Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Ur - teil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 22. Februar 2013 im Umfang der nachfolgenden Verurteilung wird der Bekla g- te verurteilt, über die im Berufungsurteil erfolgte Verurteilung hi n- t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2010 zu za h- len. Die Kosten des ersten Rechtszugs habe n die Klägerin zu 43 v.H. un d der Beklagte zu 57 v.H. zu tragen. Die Kosten des Berufungsverf ahrens habe n die Klägerin zu 42 v.H. und der Beklagte zu 58 v.H. zu tragen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen einer pflich t- widrigen Vorst andstätigkeit des Beklagten. Die Klägerin ist eine im Jahr 1993 gegründete rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts, deren Stiftungszweck die wissenschaftliche, the o- logische und historische Forschung und Lehre sowie die persönliche Fortbi l- d ung aller Interessierten im Bereich der evangelischen Kirche umfasst. Dazu betreibt sie in der G . K . in E . eine für den reformierten Protesta n- tismus bedeutsame Bibliothek. Als Regionalbibliothek sammelt und erschließt sie Literatur zur Geschichte Ostfrieslands. Das Stiftungsvermögen b ezifferte sich nach einer Zustiftung im Februar 2001 auf mehr als 8,84 Mio. Jahren 2001 bis zur Abberufung des Beklagten am 30. September 2008 red u- zierte sich das Stiftungsvermögen um rund 6,28 Mio. 2,55 Mio. Der Beklagte wurde nach dem A nstellungsvertrag vom 14. Februar 2001 durch Beschluss des Kuratoriums der Klägerin mit Wirkung vom 17. Januar 2001 zum alleinigen Vorstand bestellt. Bis zum Zeitpunkt seiner Abberufung war der Beklagte als Vorstand der geset zliche Vertreter der Klägerin. Die (g e- änderte) Stiftungssatzung vom 25. Juni 2002 benennt in § 6 als Stiftungsorgane das Kuratorium und den Vorstand. § 7 bestimmt, dass die Stiftungsaufsicht nach kirchlichem Recht von der Synode evangelisch - reformierter Ki rchen in Bayern und Nordwestdeutschland geführt wird. Nach § 10 Abs. 1 der Stiftung s- satzung ist das oberste Organ der Klägerin das Kuratorium, das die Geschäft s- führung des Vorstands überwacht und diesem gegebenenfalls Weisungen e r- teilt. Es beschließt insbe sondere über die Angelegenheiten von grundsätzlicher 1 2 3 - 4 - Bedeutung. Zu den Aufgaben des vom Kuratorium bestellten, hauptamtlich tät i- gen Vorstands (§ 11 der Satzung) gehört auch die Verwaltung des Stiftung s- vermögens, wobei das Kuratorium dem Vorstand allgemeine Richtlinien erteilen kann und sich die Zustimmung zu Rechtsgeschäften von besonderer Bede u- tung vorbehält (§ 12 Abs. 2 der Satzung). Bereits 1994 hatte das Kuratorium beschlossen, den Vorstand zu bitten, bei der Stiftungsaufsicht zu beantragen, das Stiftun gskapital mit einem Anteil bis zu einem Drittel in nicht mündelsich e- ren Papieren anlegen zu dürfen. Aufgrund eines entsprechenden Antrags des Vor stands hatte die Stiftungsaufsicht der Klägerin gestattet, das Stiftungskapital in Höhe von acht Mio. DM bis zu einem Prozentsatz von 33 1/3 nicht mündel - sicher anzulegen. Im März 2001 schloss der Beklagte mit der B . Bank sowie der B . L . bank e inen Vollmachtsdepotvertrag und einen Portfolio M a- nagement - Vertrag, wonach der Aktienante il jeweils bis zu 80 % (des gesamten Depotvolumens) betragen durfte. Nachdem die Klägerin eine zunehmende Verminderung des Vermögens der Stiftung seit dem Jahr 2001 festgestellt hatte, beauftragte sie eine Wir t- schaftsprüfungsgesellschaft mit der Erstat tung eines Gutachtens. 2003 regelten Vorstand und Kuratorium zur weiteren Sicherung des Kapitalvermögens der Stiftung, dass für den laufenden Betrieb ein Rückgriff auf die Vermögenssu b- stanz nicht zulässig sei. Ferner wurde die laufende Liquiditätsab schöpfu ng auf 192.000 festgesetzt. Für die Geschäftsjahre 2001 bis 2004 wurde dem Vorstand Entlastung erteilt, für die Folgejahre mangels eines Antrags j e- doch nicht. 4 5 - 5 - Im September 2008 wurde der Beklagte als Vorstand abberufen und das Anstellungsver hältnis gekündigt. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend, weil dieser als Vorstand infolge pflichtwidri ge r Vermögensverwaltung durch zu hohe laufende Ausgaben im Rahmen des Sti f- tungsbetrieb s sowie durch pflichtwidrige Ankäu fe für einen erheblichen Verlust des Stiftungsvermögens verantwortlich sei. Der Beklagte habe als verantwortl i- cher Vorstand das Stiftungskapital in einem nicht zulässigen Umfang spekulativ angelegt beziehungsweise , auf der Grundlage von ihm ohne Beteiligun g des Kuratoriums abgeschlossene r Vermögensverwaltungsve rträge , durch zwei Bankinstituten anlegen lassen. Damit habe der Beklagte eine zu risikoreiche Vermögensanla ge gewählt beziehungsweise eine solche zumindest ermöglicht. Das Vermögen sei zu mehr als ei nem Drittel, nämlich zu etwa 71 %, nicht in mündelsicheren Anlagen angelegt worden. In den Jahren 2006 bis 2008 sei dadurch ein Schaden in Höhe von 226.853,18 Ferner sei durch die konkrete Führung des Betriebs der Stiftung ein we i- terer Schaden in Höhe von 1.012.332,89 en t- gegen der Vorgaben des Kuratoriums mehr als 192.000 Jahr für den la u- fenden Geschäftsbetrieb verwandt habe. Schließlich habe der Beklagte das Stiftungsvermögen auch durch A n- schaffung von Gegenständen weiter vermindert, wodurch der Klägerin weiterer erheblich er Schaden zugefügt worden sei. Die Kläger in hat Zahlung von 1.7 96.686,07 . Der Beklagte ist dieser Klageforderung entgegengetreten und hat wegen offener Gehaltsforderungen und restlichen (weiteren) Ruhegehalts in Höhe von 6 7 8 9 - 6 - 30.495,57 g er klärt sowie Wide r- klage erhoben. Das Landgericht hat den Beklagte n zur Zahlung von 772. 163,73 Zinsen sowie zur Zahlung von weiteren 557.500 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung näher bezeichneter Buchbestände, Archivalien und Kuns t- gegenstände verurteilt. Die weitergehende Klage sowie die erhobene Widerkl a- ge sind abgewiesen worden. Die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit der Gegenforderung auf Zahlung des über das Ruhegehalt von 1.107,82 inausgehenden regulären Gehalts aus dem Vorstandsanstellung s- vertrag vom 14. Februar 2001 in Höhe von 8.747,12 31. August 2008 bis zum 28. Februar 2011 ist vorbehalten geblieben. Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Part eien Berufung ei n- g e legt. Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte die Klageforderung teilweise anerkannt und ist daraufhin durch Teilanerkenntnisurteil vom 27. Sep - tember 2013 verurteilt worden, an die Klägerin 675.000 von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18. Dezember 2009 Zug um Zug gegen Übereignung näher bezeichneter Gegen stände zu zahlen . Das Berufungsgericht hat sodann auf die Berufun g beider Parteien unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel den Beklagte n über das Tei l- anerkenntnis hinaus verurteilt, an die Klägerin 452.955,06 Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2010 zu zahlen. Die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit der G e- ge nforderung auf Zahlung des über das Ruhegehalt von 1.107,82 e- henden regulären Gehalts aus dem Vorstandsanstellungsvertrag vom 14. Feb - ruar 2001 in Höhe von 8.747,12 August 2008 bis 10 11 12 - 7 - zum 28. Februar 2011 ist vorbehalten ge blieben. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden. Der Senat hat auf die Beschwerde der Klägerin die Revision gegen das Ur teil des Berufungsgerichts insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht die Klageforderung im Hinblick auf den Mitverschuld enseinwand für unbegründet erachtet hat. I n diesem Umfang verfolgt die Klägerin mit der Revision ihren Kl a- geantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bed e u- tung, ausgeführt: D er Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Schadensersat z- anspruch in Höhe von 113.426,59 f- tungsvermögens in Form von Aktienkäufen und Anlagengeschäften gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 6 Abs. 3 des Niedersächsischen Stiftungsgesetz es zu . Der Beklagte habe als Vorstand der Stiftu ng die ihm obliegende Verpflichtung, das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten, schuldhaft verletzt. Die Klägerin habe als kirchliche rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts das Stiftungsvermögen in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten gehabt. Die Mitglieder der Stiftungsorgane seien zur ordnungsgemäßen Verwa l- tung der Stiftung verpflichtet gewesen. Organmitglieder, die ihre Pflichten 13 14 15 - 8 - schuldhaft verletzten, seien der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflicht et. Der Vorstand sei das entscheidende Organ der Stiftung, er sei oberste Entscheidungsinstanz und handele im Rahmen von Stiftung s- zweck und Satzung für die Stiftung. Der nach § 11 der Stiftungssatzung haup t- amtlich tätige Vorstand führe gemäß § 12 Abs. 1 de r Satzung die Geschäfte und vertrete die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er entscheide grun d- sätzlich über alle Angelegenheiten der Stiftung, die nicht durch die Satzung dem Kuratorium als obersten Organ der Stiftung vorbehalten sei en . Ferner h a- b e der Vorstand das Stiftungsvermögen zu verwalten. Er besitze hinsichtlich der Vermögensinteressen der Stiftung eine treuhänderische Funktion. Der Bekla g- te, der allein den Vorstand gebildet habe, habe seine sich aus dem Schuldve r- hältnis (Anstellungsvertrag ) ergebende Pflicht gegenüber der Klägerin verletzt, indem er große T eile des Stiftungsvermögens der B . Bank sowie der B . L . bank anvertraut habe , um auf diese Weise das Stiftungsverm ö- gen zu mehren. Nachdem die Klägerin bereits 200 3 durch die von den beiden Banken getätigten Anlagegeschäfte erhebliche Verluste erlitten h abe , hätte der Beklagte aus diesen Verlusten die notwendigen Lehren ziehen und das G e- spräch mit den beauftragten Banken suchen müssen, wie man weiteren Verlu s- ten hät te vorbeugen können. Stattdessen habe er durch sein passives Verha l- ten den Banken ermöglicht, weiterhin riskante Geldanlagegeschäfte vorzune h- men. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten sei der Klägerin durch die An - und Verkäufe von Wertpapieren in den Jahr en 2006 bis Januar 2008 ein Schaden in Höhe von 226.85 3,18 Allerdings müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB entgegenhalten lassen, da es die Mitglieder des Kuratoriums als Kontroll - und Aufsichtsorgan versäumt hätten , dem Beklagten eine klare Weisung zu erteilen, nachdem auc h ihnen die Kursverluste und die damit verbundene Schmälerung 16 - 9 - des Stiftungsvermögens bereits im Jahre 2003 bekannt gewesen seien. Späte s- tens zu diesem Zeitpunkt habe für das Kuratorium Anlass besta nden, in Bezug auf das Handeln des Beklagten unverzüglich einzuschreiten und ihm klare Direktiven zu erteilen, um eine weitere Einbuße des Stiftungsvermögens zu verhindern. Stattdessen sei die Entscheidung getroffen worden, an den Anlagen festzuhalten. Da bei habe gerade aus der Sicht der Stiftung Anlass bestanden, weitere Verluste zu vermeiden, die das Kuratorium selbst erkannt beziehung s- weise prognostiziert habe. Bei dem Festhalten an den geschlossenen An lag e- geschäften sei das Kuratorium bewusst das Risik o eingegangen, weitere Ve r- luste der Stiftung zu verursachen. Nach der Information des Kuratoriums als Aufsichtsorgan durch den Beklagten habe dieses sich gegen eine Umschic h- tung entschieden. Mit dieser Entscheidung habe es die Hoffnung verbunden, dass ein Festhalten an den Anlagebeständen auf lange Sicht zu einer Reguli e- rung der Verluste führen würde. Die weitere Entwicklung habe jedoch gezeigt, dass es zu weiteren Schäden gekommen sei. Das ändere an dem Verschulden des Beklagten nichts. Unter Beachtung des Regelungsgehalts des § 12 der Satzung habe er sich nicht darauf beschränken dürfen, den Willen des Kurat o- riums zu respektieren, vielmehr habe er unabhängig von dessen Willensäuß e- rung eine eigenverantwortliche Entscheidung ausgerichtet an dem Maßstab der Vermögenserhaltung getroffen. Das Verschulden und das Mitverschulden hat das Oberlandesgericht als gleichrangig bewertet . Es gebe keine Anhalt s- punkte, das Verschulden des Beklagten stärker zu gewichten. Beide Organe der Stiftung hätten in gleichem Maße durch ihr Verhalten zu dem Schadensei n- tritt beigetragen, ihre Versäumnisse seien gleichwertig einzustufen, so dass sich der zu ersetzende Schaden lediglich auf 113.426,59 elaufe. - 10 - Der Klägerin stehe des Weiteren gegen den Beklagten ein Schadense r- satzanspruch in Höhe von 370.024,03 äß § 280 Abs. 1 BGB zu, weil der Beklagte in den Jahren 2005 bis 2007 durch zu hohe Ausgaben beim laufenden Stiftungsbetrieb einen entsprechenden Verlust verursacht habe. Der Beklagte habe sich nicht an die eigene Vorgabe und Selbstverpflichtung gehalten, das einge räumte Budget von 192.000 nicht zu überschreiten. Es habe i n- sofern eine klare Willensübereinstimmung zwischen Vorstand und Kuratorium bestanden, von der sich der Beklagte nicht habe ein seitig lösen dürfen. Den Schadensersatz könne die Klägerin jedoch nicht in voller Höhe b e- anspruchen, weil sie sich jedenfalls für die Jahre 2006 und 2007 ein Mitve r- schulden gemäß § 254 BGB entgegenhalten lassen müsse. Ein solches könne für das Jahr 2005 nicht angenommen werden, da die Mitglieder des K urator i- ums erst Ende April 2005 durch den Bericht des Wirtschaftsprüfers von der deutlichen Überschreitung des Budgets Kenntnis erhiel ten beziehungsweise bei sorgfältiger Prüfung hätten erhalten könn en. Das Mitverschulden hat das Obe r- landesgericht mit 50% bewertet . Dem Kuratorium sei insoweit ein Mitverschu l- den anzulasten, weil es die notw endige Überwachung des Vorstand s unterla s- sen habe. Bei der nach § 10 Abs. 1 der Satzung notwendigen kritischen Übe r- wachung hätte es nach der Entnahme im Jahr 2004 durchaus den Verdacht hegen können, dass der Vorstand auch in den Folgejahren entsprechend ve r- fahren und das Limit von 192.000 n werde . Das Kuratorium habe sich unter Beachtung seiner Aufsichts - und Kontrollfunktion angesichts der f i- nanziel len Lage der Stiftung und dem mit dem Beklagten verabredeten Konsol i- dierungskurs nicht einfach darauf verlas sen dürfen, der Beklagte werde sich an die getroffene Vereinbarung in Bezug auf die Liquiditätsabschöpfung halten. Vielmehr seien enge Kontrollen veranlasst und gegebenen falls ein klares Signal an den Vorstand zu setzen gewesen. Das Kuratorium sei dem eige nmächtigen 17 18 - 11 - Verhalten des Beklagten auch nicht etwa ausgeliefert gewesen, sondern habe die Einhaltung der getroffenen Absprache durchaus durchsetzen können. Nach dem Verstoß im Jahre 2004 h ätte gegenüber dem Beklagten als Vorstand eine klare Weisung erteilt oder sogar eine Abmahnung ausgesprochen werden kö n- nen. Letztlich h ätte das Kuratorium sogar bei einer weiteren Verletzung der dem Vorstand obliegenden Verpflichtung d ie vorläufige Amtsenthebung beziehungs - weise als ultima ratio die Androhung der fristlose n Kündigung und gegebene n- falls deren Ausspruch in Erwägung ziehen müssen. Bei rechtzeitige m Handeln des Kuratoriums hätte der der Stiftung entstandene Schaden in der konkreten Höhe vermieden wer den können. Bei einer Mitverschu ldensquote in Höhe von 50% erg ebe sich für das Jahr 2006 eine Schadensersatzforderung von 85.375 ,88 von 104.836,74 II. Das Berufungsurteil hält im Hinblick auf die Kürzung der Schadense r- satzansprüche wegen des Einwands des Mitverschuldens n ach § 254 BGB den Angriffen der Revision nicht stand. Der Klägerin steht deshalb ein weiterer 1. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist § 254 BGB im vorliegenden Fall auf die Schadenser satzansprüche der Klägerin nicht anwen d- bar. 19 20 - 12 - Die Klägerin als juristische Person selbst hat an der Schadensentst e- hung nicht mitgewirkt. Es geht deshalb allein darum, ob sie sich das Handeln des Kuratoriums gemäß § 254 BGB anspruc hsmindernd anrechnen la ssen muss. a) Für die Organhaftung einer GmbH oder Aktiengesellschaft ist eine Anwendung des § 254 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht möglich. In der juristischen Person, die als solche nicht handeln kann, sind nämlich die Pflich ten der für sie tätigen Organe so ausgestaltet, dass sie n e- beneinander bestehen; jedes Organ ist für die Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen seines gesetzlichen und satzungsmäßigen Geschäftsbereichs sel b- ständig verantwortlich und hat deshalb im Falle eine r Pflichtwidrigkeit für den verursachten Schaden der juristischen Person auch voll einzustehen. Kein G e- sellschaftsorgan kann der Gesellschaft gegenüber einwenden, seine Ersat z- pflicht sei gemindert, weil ein anderes Gesellschaftsorgan für den Schaden mi t- ver antwortlich sei (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 254 Rn. 49) . Denn die Gesellschaftsorgane vertreten im Innenverhältnis nicht die Gesellschaft gege n- über den anderen Organen (RG JW 1920, 1032, 1033). So kann etwa der G e- schäftsführer einer GmbH, der vo n der Gesellschaft wegen einer Pflichtwidri g- keit in Anspruch genommen wird, nicht einwenden, ein Mitgeschäftsführer oder ein Mitglied eines in der GmbH gebildeten Aufsichtsrats sei für den von ihm herbeigeführten Schaden mitverantwortlich , so dass seine e igene Ersatzpflicht nach § 254 BGB gemindert sei (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1983 - II ZR 103/82, NJW 198 3, 1856 ; Urteil vom 26. No vember 2007 - II ZR 161/06, NJW - RR 2008 , 484 Rn. 3; siehe für das Verhältnis Vorstandsmitglied und Au f- sichtsrat bei der Ak tiengesellschaft: RG JW 1920, 1032 f.); der Geschäftsführer kann als Mitverschuldenseinwand auch nicht geltend machen, er sei von der Gesellschafterversammlung schlecht ausgewählt oder nachlässig überwacht 21 22 - 13 - worden (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1983 aaO S. 1857 ). Ebenso ist der Mitverschuldenseinwand ausgeschlossen im Verhältnis zwischen Vorstand und Geschäftsführer eines Sozialversicherungsträgers (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1985 - IX ZR 145/83 , NJW 1985, 2194, 2196 ). b) Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Stiftung (vgl. Hüttemann/Herzog, Non Pro fit Law Yearbook 2006 S. 33, 42 ). Auch wenn z wei Organe einer Stiftung, etwa der Vorstand und ein Stiftungsrat, die Stiftung schädigen, haften sie gleichstufig für d en durch sie entstanden en Schaden und damit als Gesamtschuldner. Sie können sich nicht auf das Mitverschulden des anderen Gesamtschuldners zur eigenen Haftungsverminderung berufen, so n- dern sind da rauf verwiesen, bei dem anderen Gesamtschuld ner, dem andere n haftende n Organ der St iftung , Rückgriff zu nehmen . Dem steht nicht entgegen, dass der Stiftungsrat gegenüber dem Beklagte n als Vorstand nach § 10 A b- satz 1 der Stiftungssatzung weisungsbefugt gewesen ist. Solche Weisungen sind - entgegen der vom Beklagten in der mündlichen Verha ndlung vor dem erkennenden Senat vertretenen Auffassung - hinsichtlich des hier ermittelten Schadens vom Berufungsgericht nicht festgestellt wor den; sie hätten gegeb e- nenfalls ein Verschulden des Beklagten und damit eine Haftung ausschließen können. Auch in der Stiftung gilt der Grundsatz, der den Einwand des Mitve r- schulden s dieser gegenüber im Hinblick auf die Verletzung der Überwachung s- pflicht durch ein anderes Stiftungsorgan ausschließt. Der Hinweis des Beklagten, im Fall der Schadensentstehung durch eine Pflichtverletzung der Stiftungsaufsicht und eines Stiftungsorgans sei der Mitve r- schuldenseinwand zulässig (vgl. Senatsurteil vom 3. März 1977 - III ZR 10/74, BGHZ 68, 142, 151) , geht fehl. Die Stiftungsaufsicht ist kein Organ der Stiftung , so dass di e dortige Fallgestaltung von der hier vorliegenden abweicht. 23 24 - 14 - c) Auf die weiteren Rügen der Klägerin zur Höhe der Mitverschulden s- quote wie auch gegen die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung durch das Kuratorium kommt es deshalb nicht mehr an. 2 . Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Die erhobenen Gegenrügen des Beklagten bleiben o h- ne Erfolg. a) Soweit der Beklagte Gegenrügen hinsichtlich des Haftungsgrundes erhebt, gehen die se ins Leere, da insoweit das Berufungsurteil recht s kräftig geworden ist. Die Revision ist nur insoweit zugelassen worden, als das Ber u- fungsgericht die Klageforderung im Hinblick auf den Mitverschuldenseinwand für unbegründet erachtet hat. Damit ist hier allein d ie Höhe des Schadense r- satzanspruchs in das Revisionsverfahren gelangt. (Gegen - )Rügen hinsichtlich des Haftungsgrundes sind daher unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1980 - VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397, 399 f). b) Auch die Gegenrügen des Beklagte n z ur Schaden s höhe greifen nicht durch. aa) Die Feststellung der Schadenshöhe im Hinblick auf die pflichtwidrige Anlage des Stiftungsvermögens im Berufungsurteil hält der rechtlichen Nac h- prüfung stand. Den eingetretenen Schaden hat die Klägerin durch die Aufste l- Beklagten ist demgegenüber unsubstantiiert. Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären; Tatsachen, die nich t ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden a n- 25 26 27 28 29 - 15 - zusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen E r- klärungen der Partei hervorgeht. Die erklärungsbelastete Partei hat - soll ihr Vortrag beachtlich sein - auf die Behaupt ungen ihres Prozessgegners grun d- sätzlich " substantiiert " (d.h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern. Ein substantiiertes Vorbringen kann also grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden. Die Verpflichtung zu einem substantiierten Gegenvortrag setz t aber voraus, dass ein solches Vorbringen der erklärungsbelasteten Partei möglich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (BGH, Urt eil vom 11 . März 2010 - IX ZR 104 / 08 , NJW 2 010, 1357 Rn 16 mwN ). Mit der Aufstellung in der Anlage K 16 hat die Klägerin alle Wertpapie r- transaktionen aufgelistet und die jeweiligen Verluste dargelegt. Soweit der B e- klagte einwendet, die Liste enthalte nur Wertpapierverkäufe mit Verlust en , wä h- re nd diejenigen mit Gewinn nicht genannt würden, widerspricht dieser Einwand dem Inhalt der Liste. Dort ist ein W er t papierverkauf unter dem 27. Oktober 2007 Beklagten veranlasst wurde n , wäre es ihm mögl ich, die nach seiner Ansicht mit einem positiven - die Schadensberechnung der Klägerin in Frage stellenden - Ergebnis getätigten Anlagen zu be nennen. Ein einfaches Bestreiten genügt der Erklärungslast angesichts der detaillierten Auflistung nicht. Im Übrigen weist , worauf auch das Berufungsgericht aufmerksam gemacht hat, der Bericht der C . GmbH vom 30. November 2009 einen noch höheren Verlust allein für Schadensberechnung nicht zugrunde gelegt hat. Soweit der Beklagte hinsich t- lich dieser Schadensberechnung einwendet, der Verlust in 2008 sei ni cht vo r- hersehbar gewesen, kann er damit keinen Erfolg haben. Die hier getätigten A n- lagen des Stiftungsvermögens waren allein schon wegen des damit verbund e- 30 - 16 - nen Risikos des Wertverlustes pflichtwidrig. Der Beklagte kann sich deshalb nicht damit verteidigen, er habe die Realisierung des Risikos nicht vorherges e- hen. bb) Die Feststellung eines Schadens durch die fehlerhafte Geschäftsfü h- rung des Beklagten infolge Überschreitens des Kost jährlich für die Jahre 2005 bis 2007 in Höhe von insgesamt ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Die diesbezüglichen Feststellu n- gen des Berufungsgerichts stützen sich auf den Bericht der C . GmbH v om 30. November 2009. Dass die darin für jedes Jahr aufgelisteten " Entna h- men für das laufende Geschäftsjahr " unrichtig ermittelt worden sind, lässt sich dem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen. So weit die Revision auf eine Aufstellung der Klägerin vo m 28. November 2011 verweist und geltend macht, dass die Personalkosten durch Drittmittel weitgehend gedeckt gewesen seien und der eingetretene Schaden deshalb ge ringer sei, dringt sie damit nicht durch. Entscheidend ist hinsichtlich der Überschreitung des Limits nicht allein, welche nicht von Drittmitteln abgedeckten Personalkosten anf allen, sondern in welcher Höhe insgesamt für den laufenden Geschäftsbetrieb Mittel über den vereinbarten Rahmen hinaus dem Stiftungskapital ent nommen wurde n. Dass diesbezüglich das Berufungsgericht bei seinen auf de m Be richt der C . GmbH gründenden Feststellungen Vorbringen des Beklagten rechtsfehler haft übergangen hat, ist nicht dargetan. 31 - 17 - III. Das Berufungsurteil war daher a ufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die se zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 22.02.2013 - 5 O 636/10 - OLG Oldenburg, Entscheidu ng vom 08.11.2013 - 6 U 50/13 - 32
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