BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 51/02Verkündet am: 16. Januar 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2Sammelmitgliedschafta)Die über die Mitgliedschaft in einem anderen Verband vermittelte Klagebefugniseines Wettbewerbsverbandes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt grundsätzlichnicht voraus, daß sich der andere Verband von seinen Mitgliedern ausdrücklichhat ermächtigen lassen, die Kompetenz zur Geltendmachung von Wettbewerbs-verstößen seinerseits auf den Wettbewerbsverband zu übertragen.b)Gegenteiliges gilt dann, wenn keine anerkennenswerten Motive für den Beitrittdes anderen Verbandes zu dem Wettbewerbsverband vorgelegen haben, d.h.wenn durch die Sammelmitgliedschaft nicht tatsächlich das gemeinsame Interes-se am Schutz des lauteren Wettbewerbs gebündelt werden sollte, sondern künst-lich die Voraussetzungen für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ge-schaffen werden sollten.BGH, Urt. v. 16. Januar 2003 - I ZR 51/02 - OLG Celle - 2 -LG Hannover - 3 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 16. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und dieRichter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Celle vom 14. Februar 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin vertreibt in Ha. Geräte der Unterhaltungselektronik undTelekommunikation, Elektrogeräte und Uhren sowie Möbel und Einrichtungs-gegenstände aller Art. Der Beklagte ist der Verband Wirtschaft im Wettbewerb - 4 -mit Sitz in D. . Er verfolgt nach seiner Satzung den Zweck, den unlauterenWettbewerb zu bekämpfen.Die Klägerin hat in einer am 10. September 2000 erschienenen ganzsei-tigen Zeitungsanzeige eine Waschmaschine der Marke Bosch beworben.Der Beklagte hat diese Werbung mit der Begründung als wettbewerbs-widrig beanstandet, aus ihr sei der tatsächlich angebotene Gerätetyp nicht er-sichtlich, so daß, da es auf dem Markt verschiedene Gerätetypen des Herstel-lers mit den angegebenen Merkmalen zu unterschiedlichen Preisen gebe, demVerbraucher jeder Preisvergleich unmöglich gemacht werde. Er hat widerkla-gend - die von der Klägerin erhobene negative Feststellungsklage haben dieParteien nach Erhebung der Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt -beantragt,1.die Klägerin unter Androhung von näher bezeichneten Ord-nungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichenVerkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungen in der Artwie geschehen Markenwaren wie eine Bosch-Waschmaschinemit dem Hinweis auf die unverbindliche Preisempfehlung desHerstellers zu bewerben, wenn die Markenware nicht identifiziertwerden kann;2.die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 290,-- DM nebst4 % Zinsen seit dem 7. Oktober 2000 zu zahlen.Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten.Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. - 5 -Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Celle OLG-Rep 2002, 185).Mit seiner (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte sei-nen Widerklageanspruch weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurück-zuweisen.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Beklagten mit derBegründung verneint, dieser habe auch in der Berufungsinstanz nicht substan-tiiert darzulegen vermocht, daß ihm die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderli-che erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehöre, die Waren gleicheroder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Hierzu hat es ausgeführt:Auf dem Gebiet des Handels mit "weißer Ware", auf das sich die bean-standete Werbeanzeige unmittelbar bezogen habe, sei kein einziges direktesMitglied des Beklagten auf dem nach der übereinstimmenden Beurteilung derParteien durch die Landkreise Ha. und P. sowie die südliche Peripherievon H. bestimmten räumlichen Markt der Klägerin tätig. Auch ansonstenstehe nur ein einziges Mitgliedsunternehmen des Beklagten in räumlicher Nähezur Klägerin mit dieser in Wettbewerb. Der Beklagte habe im übrigen nicht vor-getragen, daß die Klägerin durch die behauptete wettbewerbswidrige WerbungKunden veranlasse, sich auch mit ihrem weiteren, nicht direkt beworbenen An- - 6 -gebot auseinanderzusetzen, und damit in größere Nähe zu einem dementspre-chenden Vertragsabschluß bringe.Ebensowenig habe der Beklagte dargelegt, daß ihm die nötige erhebli-che Zahl von Gewerbetreibenden über andere Verbände, die bei ihm Mitgliedseien, vermittelt angehöre. Auf der Grundlage seines Vortrags könne nichtfestgestellt werden, daß die im Streitfall in Betracht kommenden vermittelndenVerbände auch zur Wahrnehmung der gewerblichen Interessen ihrer unmittel-baren Mitglieder berechtigt seien und sich daher zu diesem Zwecke eines an-deren Verbandes bedienen dürften.II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-verweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Die Klagebefugnis des Beklagten ergibt sich nicht daraus, daß dieserzu den in § 1 der Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. IS. 2565) aufgeführten, gemäß § 13 Abs. 7 UWG, § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2,Satz 2 UKlaG auskunftsberechtigten Wettbewerbsverbänden zählt. Die Nen-nung des Beklagten in der Unterlassungsklageverordnung führt nicht zu einerErweiterung seiner Befugnis zum Geltendmachen von wettbewerbsrechtlichenUnterlassungsansprüchen, sondern statuiert lediglich Auskunftsansprüche ge-genüber Post-, Telekommunikations-, Tele- und Mediendiensterbringern, umdamit dem Beklagten das Durchsetzen von gemäß § 13 Abs. 2 UWG beste-henden Unterlassungsansprüchen zu erleichtern (vgl. Köhler in Köhler/Piper,UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 77 u. 80). - 7 -2. Vergebens wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung desBerufungsgerichts, der Beklagte habe nicht substantiiert darzulegen vermocht,daß ihm eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden unmittelbar angehöre,die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Nachden - insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Be-rufungsgerichts gehört dem Beklagten nur ein einziges dem räumlichen Marktder Klägerin zuzuordnendes Mitglied unmittelbar an. Dementsprechend ist esunerheblich, ob hinsichtlich des sachlichen Markts allein auf den Gegenstandder Werbeanzeige oder aber auch auf das weitere Angebot der Klägerin abzu-stellen ist.3. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Beru-fungsgerichts, der Beklagte habe zudem nicht dargelegt, daß ihm die für seineKlagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderliche erhebliche Zahl vonGewerbetreibenden über ihm angehörende andere Verbände vermittelt werde.a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-gegangen, daß sich eine Prozeßführungsbefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWGauch aus über einen anderen Verband vermittelte Mitgliedschaften ergebenkann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116,1118 = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern, m.w.N.). Ebenso hat es mitRecht angenommen, daß es dabei nicht darauf ankommt, ob der die Mitglied-schaft vermittelnde Verband seinerseits nach § 13 Abs. 2 UWG klagebefugt ist,sondern daß es ausreicht, wenn dieser von seinen Mitgliedern mit der Wahr-nehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt worden ist (BGH GRUR1999, 1116, 1118 - Wir dürfen nicht feiern). - 8 -b) Nicht zu beanstanden ist des weiteren die Beurteilung des Beru-fungsgerichts, an einer entsprechenden Beauftragung fehle es bei einer Ein-kaufsgenossenschaft, wenn sich deren Aufgabenkreis auf den Einkauf und dieDurchführung von Werbeaktionen beschränke. Denn unter dieser Vorausset-zung fehlt dem Verband eine durch seine Mitglieder übertragene Kompetenz,wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu bekämpfen, die auch bei Fachver-bänden die Grundlage für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar-stellt (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2000 - I ZR 287/97, GRUR 2000, 1093, 1094 ff. =WRP 2000, 1275 - Fachverband). Ebenso hat das Berufungsgericht ohneRechtsfehler angenommen, aus dem Umstand allein, daß dem Beklagten an-gehörende Verbände sich an diesen mit der Bitte um Hilfeleistung gewandthätten, lasse sich noch nicht schließen, daß die Verbände ihren Mitgliederngegenüber dazu berechtigt gewesen seien.c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, derVereinszweck des dem Beklagten angehörenden B. Mittelstandskreises, dieLeistungsfähigkeit der beteiligten mittelständischen Facheinzelhändler insbe-sondere gegenüber Großbetrieben und Großvertriebsformen zu stärken unddadurch die Wettbewerbsformen auf dem Markt der elektrischen Hausgerätezu verbessern, umfasse nicht auch die Abwehr und Verfolgung wettbewerbs-widrigen Verhaltens von Wettbewerbern seiner Mitglieder. Eine entsprechendeBeschränkung des Vereinszwecks läßt sich seinem Wortlaut nicht entnehmen.Die nicht näher beschriebene Stärkung der Leistungsfähigkeit der beteiligtenmittelständischen Facheinzelhändler kann vielmehr namentlich dadurch bewirktwerden, daß gegenüber wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen von Mitbewer-bern wie "insbesondere ... Großbetrieben und Großvertriebsformen" vorgegan-gen wird. Daß eine solche Vorgehensweise nicht ausdrücklich angesprochen - 9 -ist, ist unerheblich. Die über die Mitgliedschaft in einem anderen Verband ver-mittelte Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2UWG setzt grundsätzlich nicht voraus, daß sich der andere Verband von sei-nen Mitgliedern ausdrücklich hat ermächtigen lassen, die Kompetenz zumGeltendmachen von Wettbewerbsverstößen seinerseits auf den Wettbewerbs-verband zu übertragen (vgl. BGH GRUR 1999, 1116, 1118 - Wir dürfen nichtfeiern). Gegenteiliges hätte nur dann zu gelten, wenn keine anerkennenswer-ten Motive für den Beitritt des B. Mittelstandskreises zu dem Beklagten vor-gelegen hätten, d.h. wenn durch die Sammelmitgliedschaft nicht tatsächlichdas gemeinsame Interesse am Schutz des lauteren Wettbewerbs gebündeltwerden sollte, sondern künstlich die Voraussetzungen für die Klagebefugnisnach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geschaffen werden sollten (vgl. OLG Frankfurt amMain WRP 1999, 347, 349; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche undVerfahren, 8. Aufl., Kap. 13 Rdn. 30c). Dafür aber haben sich im Streitfall- jedenfalls bislang - keine Anhaltspunkte ergeben.III. Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben und wardeshalb aufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen, das die Frage der Klagebefugnis unter Beachtung der zu vorste-hend II. 3. c) dargestellten Grundsätze erneut zu beurteilen haben wird.UllmannStarckBornkamm Büscher Schaffert
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