BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 51/05 Verk374ndet am: 20. Dezember 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Werbung f374r Telefondienstleistungen PAngV 247 1 Abs. 1 Satz 1; UWG 247 5 a) Die Anforderungen an die Angabe von Preisen gem344337 247 1 PAngV bestehen allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte, nicht auch f374r Produkte, die f374r die Verwendung der angebotenen oder be-worbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind. b) Das Anbieten von Telefonendger344ten und Telefonanschlussdienstleistungen enth344lt im Hinblick auf die dem Durchschnittskunden bekannten M366glichkei-ten, die Verbindungsdienstleistungen durch einen anderen Anbieter erbrin-gen zu lassen ("Pre-Selection" oder "Call-by-Call"), nicht zugleich auch ein Angebot von Verbindungsdienstleistungen und ist f374r den Durchschnittskun-den insoweit auch nicht irref374hrend. BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 - I ZR 51/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 3. Februar 2005 aufgeho-ben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts M374nchen I vom 27. April 2004 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte, die Deutsche Telekom AG, bezeichnet einen von ihr ange-botenen ISDN-Telefonanschluss im Festnetz wie auch eine ihrer Tarifstrukturen f374r Entgelte von Verbindungen im Festnetz mit "T-ISDN xxl". Bei der Nutzung eines "T-ISDN xxl"-Telefonanschlusses werden - wie auch sonst - die Verbin-dungen von der Beklagten hergestellt und gem344337 dem Tarif "T-ISDN xxl" abge-rechnet, sofern nicht der Kunde seine Verbindungen durch dauerhafte Vorein-stellung ("Pre-Selection") oder durch das W344hlen einer bestimmten Kennziffer bei jeder einzelnen Verbindung ("Call-by-Call") durch einen anderen Anbieter herstellen l344sst. Die Beklagte bietet ferner das Versenden von Textnachrichten im Short Message Service (SMS) an. Diese M366glichkeit besteht auch f374r Kunden, die ihre Telefonverbindungen von einem anderen Anbieter herstellen lassen. 2 Im Juni 2003 verbreitete die Beklagte eine Werbebrosch374re, bei der die beiden ersten Seiten wie folgt verkleinert wiedergegeben gestaltet waren: 3 - 4 - - 5 - - 6 - Die Kl344gerin, die ein Mobilfunknetz betreibt, sieht hierin eine irref374hrende Werbung, weil die Beklagte mit dem Versprechen "50 freie SMS inklusive" auch ihren Tarif "T-ISDN xxl" bewerbe, ohne 374ber die bei Inanspruchnahme dieses Tarifs anfallenden Verbindungsentgelte aufzukl344ren. Wegen der Kopplung zwi-schen dem beworbenen Telefonanschluss und dem Verbindungstarif handele die Beklagte auch der Preisangabenverordnung zuwider und zudem deshalb wettbewerbswidrig, weil sie die Grenzen der Geb374hren f374r ihre Verbindungs-dienstleistungen nicht aufzeige. Die Kl344gerin hat die Beklagte deswegen auf Unterlassung in Anspruch genommen. 4 Die Beklagte hat demgegen374ber geltend gemacht, zwischen den Partei-en bestehe wegen der unterschiedlichen M344rkte f374r Festnetz-Telefondienst-leistungen und Mobilfunk-Dienstleistungen schon kein Wettbewerbsverh344ltnis. Da die Verbindungen von einem "T-ISDN xxl"-Anschluss durch andere Anbieter hergestellt werden k366nnten, gingen die angesprochenen Verkehrskreise auch nicht davon aus, dass mit der Werbung f374r einen solchen Anschluss zugleich Telefontarife beworben w374rden. Die Verbindung der Werbung f374r einen An-schluss mit dem Angebot, 50 SMS-Nachrichten kostenlos zu versenden, be-gr374nde ebenfalls kein einheitliches Angebot f374r Anschluss- und Verbindungs-dienstleistungen. Es handele sich um ein aus einem kostenpflichtigen Teil und einem kostenlosen Teil gebildetes zul344ssiges Paketangebot. Auch seien die SMS-Festnetzdienstleistungen nicht Teil eines Telefontarifs, so dass es sowohl an der behaupteten Irref374hrung als auch an dem geltend gemachten Versto337 gegen die Preisangabenverordnung fehle. Zudem sei ein Anbieter von Fest-netz-Telefondienstleistungen hinsichtlich seiner Informationspflichten durch 247 27 Abs. 1 TKV privilegiert und die Beklagte ihren insoweit bestehenden Pflich-ten nachgekommen. Der Klageanspruch sei im 334brigen verj344hrt. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. 6 - 7 - 7 Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. 8 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch unter den Gesichtspunk-ten des Rechtsbruchs (247247 3, 4 Nr. 11 UWG und 247 1 UWG a.F., jeweils i.V. mit 247 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV) und der Irref374hrung (247 5 Abs. 1 UWG, 247 3 UWG a.F.) f374r begr374ndet erachtet und hierzu ausgef374hrt: 9 Gegenstand der angegriffenen Werbung seien neben den in der Bro-sch374re genannten Ger344ten und dem Anschluss "T-ISDN xxl" auch die mit dem Tarif "T-ISDN xxl" abgerechneten Verbindungsleistungen. Unentschieden blei-ben k366nne, ob das Versprechen von 50 kostenlosen SMS-Nachrichten eine Werbung f374r die sonstigen von der Beklagten angebotenen kostenpflichtigen Verbindungsdienstleistungen darstelle. Das einheitliche Bewerben dieser Leis-tungen und des Anschlusses ergebe sich aus dem funktionalen Zusammen-hang zwischen einem Telefonanschluss und Verbindungsdienstleistungen: Ein Anschluss sei sinnlos, wenn 374ber ihn keine Verbindungen hergestellt werden k366nnten, und die Inanspruchnahme von Verbindungsdienstleistungen setze ei-nen Anschluss voraus. Diese funktional aufeinander bezogenen Leistungen biete die Beklagte einheitlich an; denn es bed374rfe keiner gesonderten Willens-bet344tigung der Benutzer des beworbenen Anschlusses, um auch die Verbin- 10 - 8 - dungsdienstleistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, sondern im Ge-genteil einer besonderen Willensbet344tigung, um die Verbindungsdienstleistun-gen eines anderen Anbieters anzunehmen. Ihrer sich daraus ergebenden Ver-pflichtung, auch die mit der Verbindungsherstellung verbundenen Kosten hin-reichend deutlich zu machen, sei die Beklagte nicht nachgekommen. Da die Geb374hren f374r die hergestellten Verbindungen nicht dargestellt w374rden, k366nne der angesprochene Verkehr die mit der Inanspruchnahme dieses Tarifs ver-bundene wirtschaftliche Belastung anhand der Angaben in der Werbebrosch374re zu den Kosten eines "T-ISDN xxl"-Anschlusses nicht einsch344tzen. Der Um-stand, dass die Beklagte ihre Verpflichtung gem344337 247 27 Abs. 1 TKV erf374llt habe, lasse den Versto337 gegen die Preisangabenverordnung unber374hrt. Das Verhal-ten der Beklagten sei daher unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs sowie wegen Irref374hrung der angesprochenen Verkehrskreise wettbewerbswidrig. Der Klageanspruch sei auch nicht verj344hrt. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. 11 Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Beklagte m374sse in der beanstandeten Werbebrosch374re nicht nur die Grundgeb374hr f374r den "T-ISDN xxl"-Telefonanschluss und die Preise f374r die dort angebotenen Tele-fonger344te, sondern auch die Entgelte nennen, die sie f374r die dar374ber herzustel-lenden Verbindungen berechne. 12 1. Die Beklagte verst366337t insoweit nicht, wie das Berufungsgericht ge-meint hat, gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung und handelt daher nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs (247247 3, 4 Nr. 11 UWG, 247 1 UWG a.F.) wettbewerbswidrig. F374r den durchschnittlichen Abnehmer von Telefondienstleistungen ist erkennbar, dass in der beanstandeten Werbebro- 13 - 9 - sch374re lediglich Telefonendger344te und Telefonanschl374sse, nicht dagegen Ver-bindungsdienstleistungen angeboten werden. 14 a) Nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gegen374ber Waren oder Dienstleistungen gewerbsm344337ig anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, die daf374r zu zahlenden Endpreise anzugeben. Bei Leistungen k366nnen, soweit es 374blich ist, gem344337 247 1 Abs. 3 Satz 1 PAngV statt-dessen Verrechnungss344tze angegeben werden. Die Angaben m374ssen nach 247 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grunds344t-zen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. b) Die genannten Anforderungen bestehen allerdings allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie gelten dagegen nicht auch f374r Produkte, die lediglich - wie etwa ben366tigte Verbrauchsmateria-lien, Zubeh366r- und Ersatzteile, Kundendienstleistungen und Leistungen, die mit-tels der angebotenen oder beworbenen Produkte in Anspruch genommen wer-den k366nnen - f374r die Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind. Der Anbieter oder Werbende ist daher nach der Preisangabenverordnung auch dann nicht zur Angabe der Prei-se solcher weiterer erforderlicher oder kompatibler Produkte verpflichtet, wenn er diese selbst in seinem Angebotsprogramm hat und daher gegebenenfalls immerhin indirekt mitbewirbt. 15 c) Der Senat hat allerdings eine nach der Preisangabenverordnung be-stehende Verpflichtung der Anbieter von Mobiltelefonen bejaht, die f374r den Verbraucher mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags verbundenen Kosten deutlich kenntlich zu machen. Dem lag allerdings zugrunde, dass der kostenlo-se oder fast kostenlose Erwerb des Mobiltelefons mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags erkauft wurde, bei dem vielfach nicht unbetr344chtliche An- 16 - 10 - schlussgeb374hren sowie insbesondere f374r einen bestimmten Zeitraum im Voraus festgelegte monatliche Grundgeb374hren und Gespr344chsgeb374hren anfielen (vgl. BGHZ 139, 368, 376 ff. - Handy f374r 0,00 DM). Im Unterschied dazu steht es den Erwerbern der Produkte, welche die Beklagte in der von der Kl344gerin beanstan-deten Werbebrosch374re angeboten hat, frei, die Verbindungsdienstleistungen entweder generell im Wege einer dauerhaften Voreinstellung ("Pre-Selection") oder durch das W344hlen einer bestimmten Kennziffer bei jeder einzelnen Ver-bindung ("Call-by-Call") durch einen anderen Anbieter erbringen zu lassen. Die-se M366glichkeiten sind dem durchschnittlich informierten und verst344ndigen Ab-nehmer von Telefondienstleistungen gel344ufig und k366nnen von ihm auch ohne jede Schwierigkeit in Anspruch genommen werden. Dementsprechend ist aus seiner Sicht mit dem Erwerb der von der Beklagten in der beanstandeten Wer-bebrosch374re beworbenen Produkte - anders als bei einem allein 374ber den Ver-bindungsdienst eines bestimmten Mobilfunkbetreibers einsetzbaren Mobiltele-fon - noch keine Entscheidung oder immerhin nicht ohne Weiteres abzu344ndern-de Vorentscheidung im Hinblick auf die Wahl des Anbieters der mit dem Ger344t in Anspruch zu nehmenden Telefondienstleistungen verbunden. Der in der m374ndlichen Revisionsverhandlung er366rterte Umstand, dass zumindest in der Vergangenheit wohl der gr366337ere Teil der Anschlussinhaber die von der Beklag-ten angebotenen Verbindungsdienstleistungen auch weiterhin in Anspruch ge-nommen hat, f374hrt insoweit zu keiner abweichenden Beurteilung. d) Die Beklagte hat auch nicht dadurch gegen die Preisangabenverord-nung versto337en, dass sie in der von der Kl344gerin beanstandeten Brosch374re f374r ihre SMS-Dienstleistungen ohne die Angabe von Preisen geworben hat. Eine Verpflichtung zur Angabe der (End-)Preise besteht bei einer Werbung - anders als bei einem Angebot - gem344337 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nur dann, wenn diese unter Angabe von Preisen erfolgt. 17 - 11 - 2. Der durchschnittlich informierte und verst344ndige Abnehmer von Tele-fondienstleistungen wird mit der beanstandeten Werbebrosch374re auch nicht i.S. der 247 5 UWG, 247 3 UWG a.F. irregef374hrt. Insbesondere wird in der Brosch374re ihm gegen374ber nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, der Erwerb der dort beworbenen Produkte verpflichte ihn dazu, weiterhin auch die Verbindungs-dienstleistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Ebenso wenig hat er Anlass, die Werbung in der Brosch374re als konkreten Hinweis auf die Verbin-dungsdienstleistungen der Beklagten zu verstehen. 18 III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht deshalb im Ergebnis als zutreffend dar (247 561 ZPO), weil in der beanstandeten Werbe-anzeige der Wert der beim Erwerb eines "T-ISDN xxl"-Anschlusses verspro-chenen 50 kostenlosen SMS-Nachrichten nicht genannt ist. Eine aus dem Ver-bot, die Entscheidungsfreiheit des Kunden durch unangemessenen unsachli-chen Einfluss zu beeintr344chtigen (247 4 Nr. 1 UWG, 247 1 UWG a.F.), abzuleitende Verpflichtung zur Angabe des Wertes der einzelnen Leistungen besteht bei Kopplungsangeboten und ebenso bei Zugaben nur ausnahmsweise dann, wenn ohne die Wertangabe die Gefahr besteht, dass der Verbraucher entweder durch unzureichende Information (vgl. BGHZ 151, 84, 89 - Kopplungsangebot I) oder durch T344uschung 374ber den tats344chlichen Wert des Angebots und insbesondere 374ber den Wert einer angebotenen Zusatzleistung (vgl. BGHZ 154, 105, 109 - Gesamtpreisangebot; BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz. 27 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille) in unlauterer Weise beein-flusst wird. Davon aber kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. 19 - 12 - IV. Danach ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Kla-ge unter Ab344nderung des landgerichtlichen Urteils mit der Kostenfolge aus 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzuweisen. 20 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 27.04.2004 - 9 HKO 18377/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 03.02.2005 - 29 U 3386/04 -
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