BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 51/06 vom 5. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 64 Abs. 2; HGB 247 130 a a) Die 247247 130 a Abs. 2 HGB, 64 Abs. 2 GmbHG verbieten dem Gesch344ftsf374hrer grunds344tzlich jegliche Zahlungen aus dem Gesellschaftsverm366gen nach Ein-tritt der Insolvenzreife. F374r den Ausnahmefall einer im Interesse der Masse-erhaltung notwendigen Aufwendung ist der Gesch344ftsf374hrer darlegungs- und beweispflichtig. b) Der Gesch344ftsf374hrer muss sich 374ber die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Klarheit verschaffen, bevor er einen Dritten mit aufw344ndigen Sanierungsbe-m374hungen zu Lasten des Gesellschaftsverm366gens beauftragt. c) Die Schadensersatzverpflichtung gem344337 247 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 HGB zielt - ebenso wie die Ersatzpflicht aus 247 64 Abs. 2 GmbHG - nicht auf Ersatz eines Quotenschadens, sondern auf Erstattung der verbotswidrig geleisteten Zahlungen ohne Abzug der fiktiven Insolvenzquote des befriedigten Gesell-schaftsgl344ubigers (vgl. Sen.Urt. v. 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 278 f. zu 247 64 Abs. 2 GmbHG; v. 26. M344rz 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 zu 247 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB). BGH, Hinweisbeschluss vom 5. Februar 2007 - II ZR 51/06 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe einstimmig beschlossen: Die Parteien und der Streithelfer werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Streithelfers durch Be-schluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor; das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 I. Die Revision ist zwar unbeschr344nkt zul344ssig. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts eine (zul344s-sige) Beschr344nkung der Revision auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs nicht zu entnehmen. Es hei337t dort: "Die Revision gegen dieses Urteil wird zuge-lassen." Soweit dies damit begr374ndet wird, dass eine Entscheidung des Bun-desgerichtshofs "zu den Rechtsfolgen des 247 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB bislang nicht ergangen" sei, ist dies nicht gleichbedeutend mit einer (zul344ssigen) Be-schr344nkung auf den Betrag des Anspruchs (vgl. dazu BGH, Urt. v. 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98, NJW 1999, 500). Entgegen der Ansicht der Revisionserwi-derung k366nnte n344mlich das Bestehen des mit der Klage geltend gemachten An-spruchs auf Erstattung der von der Beklagten geleisteten Zahlung gem344337 247 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB nicht dem Grunde nach festgestellt werden (247 304 2 - 3 - ZPO), ohne die von dem Berufungsgericht f374r kl344rungsbed374rftig erachtete Fra-ge zu beantworten, ob nach 247 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB die geleisteten Zahlun-gen als solche zu erstatten sind oder nur ein Quotenschaden zu ersetzen ist, weil ein Quotenschaden von dem Kl344ger weder dargelegt noch geltend ge-macht ist. Auf einzelne Rechtsfragen (hier innerhalb des Anspruchsgrundes) kann die Zulassung der Revision nicht wirksam beschr344nkt werden (vgl. BGHZ 101, 276, 278). II. 1. Ohne Erfolg greift die Revision die im Wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen zum Vorliegen einer gem344337 247 130 a Abs. 2 HGB verbotenen "Zahlung" der Beklagten an den Streithelfer an. 3 a) Die Vorschrift verbietet - ebenso wie 247 64 Abs. 2 GmbHG und 247247 92 Abs. 3, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG - grunds344tzlich jegliche Zahlung nach Eintritt der - hier unstreitigen - Insolvenzreife der Gesellschaft, um deren verteilungsf344hige Verm366gensmasse im Interesse der Gesamtheit ihrer Gl344ubiger zu erhalten (vgl. BGHZ 143, 184; 146, 264, 274 f.). F374r das Vorliegen des Ausnahmetatbestan-des gem344337 247 130 a Abs. 2 Satz 2 HGB ist der Gesch344ftsf374hrer ebenso beweis-pflichtig wie f374r das Vorliegen sonstiger Ausnahmetatbest344nde. Das gilt - entgegen der Ansicht der Revision - auch f374r die Frage, ob die Beauftragung des Streithelfers durch die Beklagte in der konkreten Situation zur Abwendung von Nachteilen f374r die Masse sachdienlich und erforderlich war (vgl. BGHZ 146 aaO) und dem an ihn gezahlten Pauschalhonorar eine angemessene, den Interessen der Gl344ubigergesamtheit entsprechende Gegenleistung gegen374ber-stand. Nicht etwa muss der Kl344ger eine unzul344ssige Masseschm344lerung infolge der unstreitig geleisteten Zahlung beweisen, sondern die Beklagte das Gegen-teil (so auch K. Schmidt in M374nchKommHGB 2. Aufl. 247 130 a Rdn. 33 a.E.). Das entspricht auch der Beweislastregelung f374r den Ausnahmetatbestand eines "Bargesch344fts" i.S. von 247 142 InsO (vgl. dazu Kayser, ZIP 2007, 49, 50 4 - 4 - m.w.Nachw.), dessen Voraussetzungen aber im 334brigen mit denjenigen des 247 130 a Abs. 2 Satz 2 HGB nicht v366llig 374bereinstimmen. 5 b) Die tatrichterliche W374rdigung, dass die genannten Voraussetzungen f374r eine ausnahmsweise erlaubte Zahlung nicht dargetan seien, ist aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden. Zutreffend weist das Berufungsgericht insbe-sondere darauf hin, dass die erhoffte Sanierung der Schuldnerin mit Kreditmit-teln ungeeignet war, deren 334berschuldung und damit deren Insolvenzreife ge-m344337 247 19 Abs. 2 InsO zu beseitigen. Die Frage einer positiven Fortf374hrungs-prognose stellte sich unter diesen Umst344nden nicht mehr, weil diese nach 247 19 Abs. 2, 3 InsO nur f374r die Bewertung des Schuldnerverm366gens von Bedeutung ist, eine danach gegebene Insolvenzreife wegen 334berschuldung aber nicht aus-r344umen kann. Wie der vom Kl344ger vorgelegte Insolvenzstatus zeigt, waren die Aktiva erheblich 374berbewertet. Verbindlichkeiten von ca. 5,5 Mio. 200 standen Fortf374hrungswerte von nur 3,4 Mio. 200 und Zerschlagungswerte von 2,7 Mio. 200 gegen374ber. Auch der im Insolvenzverfahren f374r die Ver344u337erung des Unter-nehmens der Schuldnerin erzielte Kaufpreis von 2,3 Mio. 200 deckte die Verbind-lichkeiten bei weitem nicht. Die Beklagte war auch Gesch344ftsf374hrerin der Mut-tergesellschaft der Schuldnerin und wusste bei ihrer Bestellung zur Gesch344fts-f374hrerin im Dezember 2002, dass die Schuldnerin in erheblichen wirtschaftli-chen Schwierigkeiten war. Dass es zu einem - gem344337 247 130 a Abs. 1 Satz 3 HGB unverz374glich zu stellenden - Insolvenzantrag keine Alternative gab, h344tte die Beklagte bei pflichtgem344337em Vorgehen bereits durch Aufstellung eines Verm366gensstatus erkennen k366nnen und m374ssen, bevor sie den Streithelfer mit aufw344ndigen Sanierungsbem374hungen beauftragte. Soweit die Revision eine zumindest teilweise Erforderlichkeit der mit dem Pauschalhonorar abgegoltenen Leistungen des Streithelfers geltend macht, fehlt es an konkretem Sachvortrag nach Grund und H366he der darauf entfallenden Aufwendungen. - 5 - 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kl344ger einen Anspruch auf Erstattung der von der Beklagten geleisteten Zahlung ohne Abzug der fiktiven Insolvenzquote des Streithelfers nach den Grunds344tzen in dem Senatsurteil vom 8. Januar 2001 (BGHZ 146, 264, 278 f. zu 247 64 Abs. 2 GmbHG) zugespro-chen. 6 7 Dass in 247 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB - im Gegensatz zu 247 64 Abs. 2 GmbHG - von einem u.a. durch die Zahlung entstehenden "Schaden" die Rede ist, begr374ndet keinen rechtserheblichen Unterschied, wie sich schon aus der Gesetzesbegr374ndung (BT-Drucks. 7/3441 S. 47) ergibt. Dort hei337t es: "Die in Absatz 3 Satz 1 und 2 vorgesehene Schadensersatzpflicht entspricht 247 93 Abs. 2, 3 Nr. 6 AktG, 64 Abs. 2 GmbHG". Um den 374blichen Schadensbegriff im Sinne der Differenzhypothese handelt es sich hier ohnehin nicht, weil der Zah-lung regelm344337ig das Erl366schen einer dadurch getilgten Gesellschaftsverbind-lichkeit gegen374bersteht und dies einen "Schaden" in dem hier gemeinten Sinn nicht ausschlie337en kann. Andernfalls w374rde die Vorschrift leer laufen. Vielmehr handelt es sich - wenn 374berhaupt - um einen speziellen Schadensbegriff, wie er auch 247 93 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 6 AktG zugrunde liegt. Danach liegt der "Schaden" schon in dem Abfluss der Mittel (vgl. H374ffer, AktG 7. Aufl. 247 93 Rdn. 22). Gleichg374ltig ist dabei, ob man hier einen "Ersatzanspruch eigener Art" (so BGHZ 146 aaO zu 247 64 Abs. 2 GmbHG) oder einen "Schadensersatzan-spruch eigener Art" annimmt. Soweit es um einen durch "Zahlungen" entste-henden Schaden geht, ist damit auch ein Quotenschaden nicht gemeint; dieser wird vielmehr durch die Alternative des durch Vers344umung der Insolvenzan-tragspflicht entstandenen Schadens in 247 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB erfasst (vgl. v. Gerkan in R366hricht/Graf v. Westphalen, HGB 247 130 a Rdn. 13). Das Gesetz unterscheidet davon den durch verbotene Zahlungen entstehenden "Schaden". Der gegenteiligen u.a. von K. Schmidt vertretenen Auffassung (vgl. zuletzt ZIP 2005, 2177), die sich auch gegen die gefestigte Rechtsprechung des Senats zu - 6 - 247 64 Abs. 2 GmbHG richtet, vermag der Senat nicht zu folgen. Die ungek374rzte Ersatzpflicht f374r geleistete Zahlungen ohne Abzug der fiktiven Insolvenzquote rechtfertigt sich im Falle des 247 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB ebenso wie im Fall des 247 64 Abs. 2 GmbHG aus den Erw344gungen im Senatsurteil vom 8. Januar 2001 aaO. Eine die Zulassung der Revision gebietende Grundsatzfrage stellt sich hier nicht. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 30.03.2005 - 8 O 198/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.02.2006 - 6 U 607/05 -
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