BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 51/07 vom 28. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Berufungsgericht hat in vielf344ltiger Weise Vortrag des Kl344gers 374ber-gangen und dadurch den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1 I. 1. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht - zun344chst noch zutreffend - erkannt, dass das halb-j344hrige Nichtabf374hren von Sozialversicherungsbeitr344gen ohne weiteres eine Zahlungsunf344higkeit indiziert (siehe zuletzt BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, ZIP 2006, 1457 ff. Tz. 5 f. m.w.Nachw.). Es hat dann aber 374ber-gangen, dass der Kl344ger mehrfach, n344mlich erstinstanzlich auf GA 50 und aus-dr374cklich erneut im Rahmen der Aufstellung der nicht beglichenen Forderungen 2 - 3 - auf GA 106 vorgetragen hat, dass jedenfalls gegen374ber der AOK B. bereits seit dem 1. Januar 2002 Sozialversicherungsbeitr344ge nicht abgef374hrt worden sind, was zus344tzlich durch den ebenfalls in Bezug genommenen Strafbefehl (Anlage K 4 Seite 6) belegt wird. H344tte das Berufungsgericht diesen Vortrag ber374cksichtigt, ist nicht ausgeschlossen, dass es die Zahlungsunf344higkeit der GmbH im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kl344ger (Juli 2002) bereits aufgrund dieser Tatsache angenommen h344tte. 2. Ebenfalls in entscheidungserheblicher Weise hat das Berufungsgericht den Vortrag des Kl344gers im Zusammenhang mit dem Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschluss in H366he von 511.291,88 200 374bergangen. 3 Zwar unterstellt es im Rahmen der Pr374fung der 334berschuldung das Be-stehen dieser Forderung, so dass von einem vollst344ndigen Nichtzurkenntnis-nehmen des Vortrags nicht gesprochen werden kann. Ein Versto337 gegen Art. 103 GG liegt aber auch dann vor, wenn das Berufungsgericht Parteivortrag zwar nicht v366llig au337er Acht l344sst, ihn jedoch in einer Weise abtut, die deutlich macht, dass es den wesentlichen Kern dieses Vortrags zu einer zentralen Fra-ge nicht richtig erfasst und nicht ausreichend ber374cksichtigt hat (BVerfG, ZIP 2004, 1762, 1763 m.w.Nachw.). 4 So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht h344tte das Bestehen dieser Forderung - auch - bei der Pr374fung der Zahlungseinstellung ber374cksichtigen m374ssen. Die Nichtzahlung gegen374ber einem einzigen Gl344ubiger kann bereits ausreichen, wenn diese Forderung von insgesamt nicht unerheblicher H366he ist (BGHZ 149, 178, 184 f. m.w.Nachw.). Angesichts des vom Beklagten behaupte-ten Kontoguthabens in H366he von ca. 240.000,00 200 ist bei Ber374cksichtigung ei-ner Forderung in H366he von 374ber 500.000,00 200 nicht ausgeschlossen, dass das 5 - 4 - Berufungsgericht - auch - aufgrund dieser Tatsache die Zahlungseinstellung festgestellt h344tte. 6 3. Zu Unrecht und unter Versto337 gegen Art. 103 GG hat das Berufungs-gericht ferner den Vortrag des Kl344gers zu den (Grunderwerbs-) Steuerr374ckst344nden, die ebenfalls ein Indiz f374r die Zahlungseinstellung sein konnten, nicht zur Kenntnis genommen, indem es diesen zu Unrecht als un-substantiiert abgetan hat. Dass diese Steuer im April 2002 r374ckst344ndig war, ist hinreichend dadurch dargetan, dass dieser Vorwurf Gegenstand des Strafbe-fehls war, dessen Berechtigung der Beklagte insoweit nicht angegriffen hat. Gegen diesen substantiierten Vortrag konnte sich der Beklagte, anders als das Berufungsgericht meint, nicht, jedenfalls nicht in erheblicher Weise mit dem blo337en Hinweis verteidigen, der Kaufvertrag sei r374ckabgewickelt worden. 4. Im Zusammenhang mit dem Vortrag des Kl344gers zu Gehaltsr374ckst344n-den der GmbH gegen374ber ihren Mitarbeitern, die ebenfalls Indizwirkung f374r eine Zahlungseinstellung haben, hat das Berufungsgericht weiteren entscheidungs-erheblichen Vortrag unter Versto337 gegen Art. 103 GG 374bergangen. Der Kl344ger hat n344mlich nicht lediglich Gehaltsr374ckst344nde gegen374ber dem Arbeitnehmer Y. vorgetragen, den das Berufungsgericht ber374cksichtigt hat, sondern so-wohl erst- als auch zweitinstanzlich (GA 49, 106) darauf hingewiesen, dass in den Monaten Mai, Juni und Juli 2002 weiteren Arbeitnehmern die Geh344lter nicht gezahlt worden sind. 7 II. Im Zusammenhang mit der Behauptung des Kl344gers, die GmbH sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 374berschuldet im Sinne des 247 19 Abs. 2 InsO gewesen, hat das Berufungsgericht ebenfalls Vortrag des Kl344gers unter Versto337 gegen Art. 103 GG 374bergangen. Es hat insoweit lediglich den Vortrag zu der Forderung gegen die GmbH aus dem notariellen Kaufvertrag zur Kennt- 8 - 5 - nis genommen und gemeint, selbst unter deren Ber374cksichtigung sei die Bilanz 2001 nicht falsch. Den weiteren Vortrag des Kl344gers, die Forderung gegen die Firma M. in H366he von 1,3 Mio. 200 sei nicht realisierbar gewesen mit der Folge, dass sie in der Bilanz nicht habe aktiviert werden d374rfen, hat es hin-gegen 374bergangen. Die dadurch bedingte Verk374rzung der Bilanzsumme zu-sammen mit der - vom Berufungsgericht gesehenen - Passivierungspflicht hin-sichtlich der Kaufpreisforderung h344tte bereits Ende 2001 zu einer rechnerischen 334berschuldung der GmbH gef374hrt. Auch das 334bergehen dieses Vortrags ist entscheidungserheblich. Die nach dem Vortrag des Kl344gers unrichtige Jahresbi-lanz ist ein Indiz daf374r, dass in dem entsprechenden Zeitpunkt die Gesellschaft auch im insolvenzrechtlichen Sinn 374berschuldet war. Gegengr374nde f374r die da-nach anzunehmende Insolvenzreife sind bisher weder vorgetragen noch fest-gestellt worden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist angesichts der K374rze der Zeitspanne zwischen dem Bilanzstichtag (Ende 2001) und dem Ver-tragsschluss (Juli 2002) grunds344tzlich davon auszugehen, (siehe nur Sen.Urt. v. 12. M344rz 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060 ff. Tz. 15 m.w.Nachw.), dass die Gesellschaft auch bei Vertragsschluss noch insolvenzreif war, sofern dieser Zustand bereits Ende 2001 bestanden hat. - 6 - 9 III. Der Senat hat bei der Zur374ckverweisung von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2006 - 30 O 429/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2007 - 10 U 79/06 -
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