BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 51/08 Verk374ndet am: 4. Februar 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja POWER BALL MarkenG 247 14 Abs. 2 Nr. 2, 247 23 Nr. 2; UWG 247 6 Abs. 2 Nr. 3 Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es wei337, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) auf die dort angegebenen W366rter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: power ball), die mit der Marke eines Dritten (hier: POWER BALL) ver-wechselbar ist, ist es daf374r verantwortlich, dass die Internetsuchmaschine die Kennzeichen zusammen als Treffer anf374hrt. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 4. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts M374nchen vom 10. Januar 2008 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Inhaber der Wortmarke Nr. 301 51 977 "POWER BALL". Diese ist f374r "Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, n344mlich Trai-ningsger344te f374r Finger-, Hand- und Armmuskulatur auf dem physikalischen Prinzip des Gyroskopes" eingetragen. Unter der Marke vertreibt der Kl344ger ein Trainingsger344t zur Kr344ftigung der Hand- und Armmuskulatur. 1 Die Beklagte unterh344lt im Internet unter der Adresse "" ei-nen Online-Vertrieb. Sie bietet unter der Bezeichnung "RotaDyn Fitnessball" ebenfalls ein Produkt zum Trainieren der Hand- und Armmuskulatur an. 2 Auf ihrer Homepage betreibt die Beklagte eine interne Suchmaschine, mit der Produkte aufgefunden werden k366nnen. Gab der Nutzer dieser Suchmaschi- 3 - 3 - ne den Begriff "Powerball" ein, 366ffnete sich die nachfolgend dargestellte Inter-netseite, die den Hinweis "Suchanfrage erfolgreich: Powerball 88 Produkte mit FactFinder gefunden" enthielt (Anlage K 3 Internetseite 1): Unter den Produkten fand sich auch der von der Beklagten vertriebene "RotaDyn Fitnessball". Nach Anklicken dieses Produkts 366ffnete sich die folgen-de Homepage der Beklagten zum RotaDyn Fitnessball (Anlage K 3 Internetsei-te 2): 4 - 4 - 5 Dort fanden sich in der Kopfzeile die Bezeichnungen "Powerball", "power ball" und "RotaDyn Fitness-Ball". 6 Bei Eingabe des Begriffs "power ball" in die Suchmaschine Google wurde die nachstehende Trefferliste eingeblendet (Internetseite Anlage K 4): - 5 - 7 Diese enthielt an zweiter Stelle einen Eintrag mit dem Domainnamen "" der Beklagten, der mit "Fitnessball, Powerball: RotaDyn Fitness Ball-twister/power ball" 374berschrieben war. Nach Anklicken erfolgte eine Weiterlei-tung zur Internetseite der Beklagten mit dem Angebot des RotaDyn Fitnessball. Der Kl344ger sieht den Internetauftritt der Beklagten und das Ergebnis der Suchmaschine Google als eine Verletzung seines Markenrechts und als wett-bewerbswidrig an. 8 Der Kl344ger hat beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bezeichnung "Power Ball" auf ihren Internetseiten, insbesondere , auf dem ein Trainingsger344t zur - 6 - Kr344ftigung der Finger-, Hand- und Armmuskulatur angeboten wird, zu verwen-den. Die Beklagte ist der Auffassung des Kl344gers entgegengetreten, sie ver-wende den Begriff "Powerball" als Herkunftshinweis. 10 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgem344337 verurteilt (OLG M374nchen Mitt. 2008, 559). 11 Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Der Kl344ger beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 12 Entscheidungsgr374nde: 13 I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG f374r begr374ndet erachtet. Dazu hat es ausge-f374hrt: Die Beklagte benutze den Begriff "Powerball" auf ihren Internetseiten markenm344337ig. Der Verkehr habe keinen Anlass, die Bezeichnung als etwas anderes als einen Herkunftshinweis aufzufassen, wenn nach der Eingabe in die interne Suchmaschine eine gr366337ere Zahl markenm344337ig bezeichneter Produkte einschlie337lich des RotaDyn Fitnessball angezeigt werde. Das Suchergebnis k366nne die Beklagte durch Unterdr374ckung des Begriffs "Powerball" beeinflussen. F374r das Ergebnis der Suchmaschine Google sei die Beklagte sp344testens seit der Abmahnung als St366rerin verantwortlich. 14 - 7 - 15 Zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Bezeichnung bestehe Verwechslungsgefahr. Die sich gegen374berstehenden Waren seien identisch. Die Klagemarke sei durchschnittlich kennzeichnungskr344ftig und es bestehe hochgradige Zeichen344hnlichkeit. II. Die Revision der Beklagten ist unbegr374ndet. 16 1. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt. 17 a) Nach 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach 247 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart un-deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr374fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht ersch366pfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstre-ckungsgericht die Entscheidung dar374ber 374berlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisi-onsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy). 18 b) Nach dem Unterlassungsantrag soll der Beklagten verboten werden, die Bezeichnung "Power Ball" auf ihren Internetseiten zu verwenden, auf denen ein Trainingsger344t zur Kr344ftigung der Finger-, Hand- und Armmuskulatur ange-boten wird. Inhalt und Reichweite des beantragten und vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verbots stehen aufgrund des zu seiner Auslegung heranzu-ziehenden Klagevortrags und des in Bezug genommenen Internetauftritts der Beklagten hinreichend fest. Danach wendet sich der Kl344ger ausschlie337lich ge-gen eine markenm344337ige Verwendung der Bezeichnung "Powerball" in Gro337- und Kleinschreibung und in Getrennt- und Zusammenschreibung. Was der Kl344- 19 - 8 - ger in diesem Zusammenhang als markenm344337ige Verwendung ansieht und verboten wissen will, ist dem beanstandeten Internetauftritt der Beklagten un-zweideutig zu entnehmen. Danach beanstandet der Kl344ger zum einen, dass nach Eingabe der Bezeichnung "Powerball" in der internen Suchmaschine der Beklagten sich nach Anklicken eines Links auf der ersten Internetseite (Anlage K 3 Internetseite 1) eine weitere Internetseite mit der Werbung f374r den RotaDyn Fitnessball 366ffnete, in deren Kopfzeile sich die Bezeichnungen "Powerball" und "power ball" fanden. Zum anderen greift der Kl344ger als Verletzung seiner Marke an, dass nach Eingabe der Bezeichnung "power ball" in der Suchmaschine von Google die sich 366ffnende Internetseite einen Eintrag mit dem Domainnamen "" der Beklagten und den Bezeichnungen "power ball" und "Powerball" enthielt und beim Anklicken eine Weiterleitung zur Internetseite der Beklagten mit dem Angebot des RotaDyn Fitnessball (Anlage K 3 Internetseite 2) erfolgte. Dagegen ergibt sich aus dem Klageantrag und dem zu seiner Auslegung he-ranzuziehenden Vorbringen des Kl344gers kein isoliertes Unterlassungsbegehren dagegen, dass sich nach Eingabe der Bezeichnung "Powerball" in die interne Suchmaschine der Beklagten die in der Anlage K 3 Seite 1 wiedergegebene Internetseite mit dem Hinweis auf 88 aufgef374hrte Produkte 366ffnete, unter denen auch der RotaDyn Fitnessball der Beklagten angef374hrt war. Auf dieser Internet-seite war die Bezeichnung "Powerball" nur im Zusammenhang mit der Suchan-frage des Nutzers wiedergegeben. Die Suchanfrage stellt aber keine Verwen-dung der Bezeichnung durch die Beklagte auf ihren Internetseiten dar, auf die im Klageantrag allein abgestellt wird. Der Klageantrag umfasst daher nicht den Umstand, dass nach Eingabe des Begriffs "Powerball" in die Suchmaschine der Beklagten unter den dort aufgef374hrten Produkten auch der RotaDyn Fitnessball der Beklagten aufgef374hrt wurde. 2. Dem Kl344ger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach 247 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG zu. 20 - 9 - 21 a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Verwendung der Bezeichnungen "Powerball" und "power ball" in der Kopf-zeile der Internetseite der Beklagten (Anlage K 3 Internetseite 2) die Marke des Kl344gers verletzt und die Beklagte hierf374r verantwortlich ist. aa) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines markenm344337i-gen Gebrauchs der Bezeichnungen "Powerball" und "power ball" auf der der Anlage K 3 entsprechenden Internetseite der Beklagten bejaht. Das h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 22 (1) Eine markenm344337ige Verwendung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Wa-ren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 15 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer). Die Rechte aus der Marke nach der eine Verwechslungsgefahr voraussetzenden Vorschrift des 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind daher auf diejenigen F344lle beschr344nkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, das hei337t die Gew344hrleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegen374ber dem Verbraucher, beeintr344chtigt oder immerhin beeintr344chtigen k366nnte (zu Art. 5 Abs. 1 lit. b MarkenRL EuGH, Urt. v. 12.6.2008 - C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 Tz. 57 - O 2 /Hutchison; zu 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGHZ 171, 89 Tz. 22 - Pralinenform; BGH, Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Tz. 60 = WRP 2009, 616 - METROBUS). 23 - 10 - (2) Die Beurteilung der Frage, ob eine Bezeichnung vom Verkehr als Her-kunftshinweis verstanden wird, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgeb344ck). Dem Berufungsgericht ist bei seiner Beurtei-lung kein Rechtsfehler unterlaufen. 24 F374r eine markenm344337ige Verwendung reicht es, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu f374hren (BGH, Urt. v. 7.10.2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Tz. 14 = WRP 2009, 1520 - Partnerpro-gramm). Diese Voraussetzungen einer markenm344337igen Benutzung hat das Be-rufungsgericht vorliegend festgestellt. Danach wurden nach Eingabe der Be-zeichnung "Powerball" in die Suchmaschine der Beklagten n344her bezeichnete Produkte einschlie337lich des RotaDyn Fitnessballs angef374hrt. 334ber einen Link wurde der Verkehr zu der Intersetseite der Beklagten mit dem RotaDyn Fit-nessball gef374hrt, auf der sich die Bezeichnungen "Powerball" und "power ball" in der Kopfzeile fanden. Dass es sich um eine interne Suchmaschine der Be-klagten handelt, hat auf die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen als Marke keinen Einfluss. 25 Die Revision h344lt dem ohne Erfolg entgegen, die interne Suchmaschine zerlege den eingegebenen Begriff "Powerball" in die Bestandteile "Power" und "Ball" und weise als Treffer Produkte auf, die diesen Begriffen zugeordnet wer-den k366nnten. Die Suchmaschine verwende die Wortbestandteile, f374r die der Kl344ger keinen Schutz beanspruchen k366nne. Der Nutzer des Internets verbinde mit dem Ergebnis der Suchanfrage auch nicht die Erwartung, die aufgelisteten Treffer passten zum Begriffsinhalt der verwendeten Suchworte. Dementspre- 26 - 11 - chend erwarte der Verbraucher auch nicht, die aufgelisteten Produkte seien solche, die unter dem Suchbegriff als Marke vertrieben w374rden. 27 Zu Recht hat das Berufungsgericht nicht auf die Funktionsweise der in-ternen Suchmaschine der Beklagten abgestellt, weil diese dem Verkehr nicht bekannt ist und sie deshalb das Verkehrsverst344ndnis nicht beeinflussen kann. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend. Soweit die Revision eine markenm344337ige Benutzung unter Hinweis auf das Verkehrsverst344ndnis bei Eingabe des Suchbegriffs verneint, ber374cksichtigt sie nicht hinreichend, dass auf der Produktseite der Beklagten zum RotaDyn Fitnessball die angegriffenen, mit der Klagemarke verwechselbaren Bezeich-nungen "Powerball" und "power ball" in der Kopfzeile angef374hrt sind. Dadurch kann die Hauptfunktion der Marke, die Herkunft der Waren oder Dienstleistun-gen gegen374ber dem Verbraucher zu gew344hrleisten, beeintr344chtigt werden. Aus diesem Grund ist von einer markenm344337igen Benutzung der in Rede stehenden Bezeichnungen auszugehen. 28 bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr im Sinne von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Klagemarke und den bean-standeten Bezeichnungen "Powerball" und "power ball" in der Kopfzeile der In-ternetseite der Beklagten (Anlage K 3 Internetseite 2) bejaht. 29 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht zwischen den Waren, f374r die die Klagemarke Schutz genie337t, und dem RotaDyn Fitnessball Warenidentit344t. 30 Ob die Klagemarke - wie das Berufungsgericht angenommen hat - 374ber durchschnittliche Kennzeichnungskraft verf374gt oder die Kennzeichnungskraft 31 - 12 - wegen der Anlehnung an einen warenbeschreibenden Begriff unterdurchschnitt-lich ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 130/01, GRUR 2004, 775, 777 = WRP 2004, 1037 - EURO 2000; Beschl. v. 29.5.2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Tz. 16 = WRP 2008, 1349 - Pantohexal), kann im Streitfall offenbleiben. 32 Zwischen der Klagemarke "POWER BALL" und den beanstandeten Be-zeichnungen in Kleinschreibung oder in der Zusammenfassung zu einem Wort besteht wegen der schriftbildlichen Unterschiede zwar keine Zeichenidentit344t (vgl. zum Unternehmenskennzeichen BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 899 = WRP 2002, 1066 - defacto; zur Marken344hnlichkeit Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., 247 14 Rdn. 219; B374scher in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 247 14 MarkenG Rdn. 134; weitergehend Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., 247 14 Rdn. 215 f374r Zeichenidentit344t bei Unterschieden nur in Gro337- und Kleinschreibung im An-fangsbuchstaben). Es liegt aber so hochgradige Zeichen344hnlichkeit vor, dass in Anbetracht der Warenidentit344t auch bei unterdurchschnittlicher Kennzeich-nungskraft der Klagemarke Verwechslungsgefahr i.S. von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist. cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dem markenrechtlichen Un-terlassungsanspruch des Kl344gers stehe die Schutzschranke des 247 23 Nr. 2 Mar-kenG entgegen. 33 (1) Nach der Vorschrift des 247 23 Nr. 2 MarkenG, die Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL umsetzt, gew344hrt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, ein mit der Marke identisches oder 344hnliches Zeichen als Angabe 374ber Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, insbesondere ihrer Art oder Beschaffenheit, im gesch344ftlichen Verkehr zu be-nutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verst366337t. 34 - 13 - 35 (2) Diese Voraussetzungen der Schutzschranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG sind im Streitfall nicht erf374llt. 36 Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffenen Bezeichnungen als Angabe 374ber Merkmale oder Eigenschaften des von der Beklagten vertriebenen Fitnessballs auffassen. Die Revision r374gt vergeblich, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht ber374cksichtigt, dass im unteren Bereich ihrer Internetseite (An-lage K 3 Internetseite 2) in Fettdruck blickfangm344337ig herausgehoben der Hin-weis erfolgte, Kunden, die das pr344sentierte Produkt gekauft h344tten, h344tten sich auch f374r diejenigen Produkte interessiert, die in der Kopfzeile mit den weiter genannten Begriffen bezeichnet seien. Dieser Hinweis sei auf dem vom Kl344ger vorgelegten Ausdruck der Internetseite abgeschnitten. 37 Der Ausdruck der Internetseite der Beklagten mit der Werbung f374r den RotaDyn Fitnessball, auf den sich die Revision dabei bezieht, enth344lt die Anga-be 38 Kunden, die RotaDyn Fitnessball gekauft haben, haben sich auch f374r Folgendes interessiert TOP Seller aus Ball, FITNESS, Fitness Ball, RotaDyn, RotaDyn Fit-ness-Ball, twister. Es findet sich dort weder der von der Revision behauptete Hinweis, die in der Kopfzeile angegebenen Produkte seien solche, f374r die sich Kunden interes-siert h344tten, noch werden die Bezeichnungen "Powerball" und "power ball" in dieser Zeile, auf die sich die Revision beruft, 374berhaupt angef374hrt. Der Verkehr hat deshalb keine Veranlassung zu der Annahme, die fraglichen Bezeichnun-gen "Powerball" in Gro337- und Kleinschreibung auf der Internetseite der Beklag- 39 - 14 - ten erfolgten als Hinweis darauf, dass Kunden sich f374r dieses Produkt interes-siert h344tten. 40 dd) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Angabe der angegriffe-nen Bezeichnungen sei als vergleichende Werbung zul344ssig. Zwar ist der Inhaber einer Marke nicht dazu berechtigt, die Benutzung ei-nes mit der Marke identischen oder ihr 344hnlichen Zeichens durch einen Dritten in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, die s344mtliche Zul344ssigkeitsvor-aussetzungen der vergleichenden Werbung i.S. von Art. 4 der Richtlinie 2006/114/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 374ber irref374hrende und vergleichende Werbung erf374llt (zu Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG: EuGH GRUR 2008, 698 Tz. 45 - O 2 /Hutchison). Die von der Beklagten verwendeten Begriffe erf374llen aber nicht s344mtliche Bedingungen einer zul344ssigen vergleichenden Werbung, weil zwischen den Kollisionszeichen Verwechslungsgefahr im Sinne der Bestimmung des 247 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG be-steht, durch die Art. 4 lit. h der Richtlinie 2006/114/EG in das deutsche Recht umgesetzt wird. Denn der Begriff der Verwechslungsgefahr ist in 247 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG und in 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einheitlich auszulegen (zu Art. 3a Abs. 1 lit. d Richtlinie 84/450/EWG und Art. 5 Abs. 1 lit. b MarkenRL EuGH GRUR 2008, 698 Tz. 49 - O 2 /Hutchison). Dass zwischen der Klagemarke und den angegriffenen Bezeichnungen Verwechslungsgefahr im Sinne von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt (hierzu Abschnitt II 2 a bb). Es kann daher offenbleiben, ob 374berhaupt eine ver-gleichende Werbung im Sinne von 247 6 Abs. 1 UWG vorliegt. 41 b) Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Verwendung der Bezeichnungen "Powerball" und "power ball" zur Beeinflus- 42 - 15 - sung des Suchergebnisses der Suchmaschine Google eine Verletzung des Markenrechts der Kl344gerin ist, f374r die die Beklagte verantwortlich ist. 43 aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine mar-kenm344337ige Benutzung vorliegt, wenn ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste in der Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu einer Internetseite des Verwenders zu f374hren (vgl. BGHZ 168, 28 Tz. 17 - Impuls; BGH, Urt. v. 8.2.2007 - I ZR 77/04, GRUR 2007, 784 Tz. 18 = WRP 2007, 1095 - AIDOL; BGH GRUR 2009, 1167 Tz. 14 - Partnerprogramm). Es hat hierzu rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Suchmaschine Google den Tref-fer mit der Bezeichnung "power ball" und dem RotaDyn Fitnessball anf374hrt, weil die Beklagte die beanstandeten Bezeichnungen auf ihrer Internetseite verwen-dete, und dass der Nutzer 374ber den Link in der Trefferliste zur Internetseite mit dem RotaDyn Fitnessball der Beklagten gelangte (Anlage K 3 Internetseite 2) und diese hierf374r verantwortlich ist. (1) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht diesen Feststellungen die Internetseite des Suchergebnisses von Google zugrunde gelegt (Internetseite Anlage K 4), die mit der Produktseite des RotaDyn Fit-nessball der Beklagten 374ber einen elektronischen Verweis verbunden war (An-lage K 3 Internetseite 2). 44 (2) F374r das in der Trefferliste der Internetseite der Suchmaschine Google angef374hrte Suchergebnis ist die Beklagte als T344terin und nicht nur - wie das Berufungsgericht angenommen hat - als St366rerin verantwortlich. Die Beklagte verwendet die Bezeichnungen "Powerball" und "power ball" in der Kopfzeile der Internetseite mit der Werbung f374r ihren RotaDyn Fitnessball. Ihr ist zudem auf- 45 - 16 - grund der Arbeitsweise der Suchmaschine Google bekannt, dass diese auf die in der Kopfzeile enthaltenen Begriffe als Suchw366rter zugreift. 46 Die Revision weist zwar mit einer Verfahrensr374ge auf den Vortrag der Beklagten hin, dass die in der Kopfzeile ihrer Internetseite enthaltenen Begriffe ohne weiteres Zutun von der internen Suchmaschine aufgrund einer statisti-schen Auswertung von Kundeneingaben automatisch in die Kopfzeile einge-stellt w374rden. Von dieser Arbeitsweise der internen Suchmaschine der Beklag-ten ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisi-onsverfahren auszugehen. Der Umstand, dass die Beklagte die Ergebnisse des Suchvorgangs ihrer internen Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren in die Kopfzeile ihrer Internetseite einstellen l344sst, entlastet sie jedoch nicht. Sie kann sich einer Haftung f374r den beanstandeten Treffer bei Google nicht dadurch entziehen, dass sie diesen zwar durch Anf374hrung der Begriffe "Powerball" und "power ball" in der Kopfzeile ihrer Internetseite veranlasst, die Aufz344hlung dort aber unkontrolliert durch eine Maschine vornehmen l344sst. Anders als in den F344llen, in denen Dritte in einem automatisierten Verfahren die Einstellung auf einer Internetplattform vornehmen und in denen den Dienstanbieter nur eine Haftung f374r fremde Informationen trifft (247247 9, 11 TDG 2001; 247247 8, 10 TMG), ist die Beklagte vorliegend f374r die Bereithaltung der Suchw366rter uneingeschr344nkt verantwortlich, weil es sich um eigene Informationen handelt (247 8 Abs. 1 TDG 2001; 247 7 Abs. 1 TMG). bb) Auch die weiteren Voraussetzungen eines markenrechtlichen Unter-lassungsanspruchs liegen vor. Zwischen den kollidierenden Zeichen besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von 247 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, und die Schutz-schranke des 247 23 Nr. 2 MarkenG greift nicht ein. Die Verwendung der bean-standeten Bezeichnungen ist auch nicht als vergleichende Werbung zul344ssig. Insoweit gelten f374r die hier in Rede stehende Verletzungshandlung die Ausf374h- 47 - 17 - rungen zur Verwendung der Bezeichnung in der Kopfzeile der Internetseite der Beklagten (Anlage K 3 Internetseite 2) entsprechend (oben Abschnitt II 2 a bb - dd). 48 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 04.10.2006 - 33 O 3655/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.01.2008 - 6 U 5290/06 -
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