ECLI:DE:BGH:2015:211015UIZR51.12.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 51 /1 2 Verkündet am: 21. Oktober 2015 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Davidoff Hot Water II EU - Grund rechtecharta Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 17, Art. 47 Satz 1, Art. 52 Abs. 1 Satz 2; DurchsetzungsRL Art. 8 Abs. 3 Buchst. e; MarkenG § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6 § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG ist unionsrechtskonform dahi n auszul e- gen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Ban k- geheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Z u- sammenhang mit einer offensic htlichen Markenverletzung genutzt wurde. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 51/12 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 21 . Oktober 2015 durc h den Vorsitzenden Richter Prof. D r. Büscher, die Richter Prof . Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff , Dr. Löffler und die Richterin Dr. S chwonke für Recht erkannt : Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. März 2012 aufgehoben. Die Be rufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 28. September 2011 wird z u- rückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin produziert und vertreibt international Parfums. Sie ist exkl u- sive Lizenznehmerin der für Parfumeriewaren ein getragenen Gemeinschaft s- marke Nr. 0968661 "Davidoff Hot Water". Sie ist zur Verteidigung der Marke n- rechte im eigenen Namen berechtigt. Im Januar 2011 bot ein Verkäufer u nter der Bezeichnung "s . " auf einer Internetauktionsplattform das Parfum "Davidoff Hot Water" an. Die Zahlung des Kaufpreises sollte auf ein bei der Beklagten, der Stad t- sparkasse M . , geführtes Konto erfolgen. Die Klägerin ersteigerte das Parfum, zahlte den Kaufpreis auf das angegebene Konto bei der Beklagten und erhielt das Parfum unter dem Absender "H . " zugesandt. Das Parfum war eine auch für einen Laien erkennbare Fälschung. Der Betreiber der Interne t- plattform gab als Verkäufe r S . F . , J . - Straße in M . an. Eine Umsatzanalyse ergab, dass der mit "s . " bezeichnete Ver - käufer in der Zeit vom 12. Dezember 2010 bis 14. Januar 2011 einen Umsatz von 10.956,63 Die K lägerin hat behauptet, S . F . habe ihr die Auskunft erteilt , nicht Verkäuferin des Parfums zu sein und wegen e ines bestehenden Zeugni s- verweigerungsrechts keine weiteren Informationen zu geben . Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, Namen und Anschrift des K ontoinhaber s anzugeben. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift des Inhabers des Kontos Nummer 4 . 1 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat die beklagte Sparkasse antragsgemäß zur Ausku nft verurteilt (LG Magdeburg, ZD 2012, 39). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Naumburg, GRUR - RR 2012, 388). Mit der vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Senat hat m it Beschluss vom 17. Oktober 2013 (GRUR 2013, 1 237 = WRP 2013, 1611 Davidoff Hot Water I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Auslegung des Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zur Vorabentscheid ung vorgelegt : Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Bankinst i- tut in einem Fall wie dem Ausgangsverfahren gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kont o- inhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 16. Juli 2015 ( C - 580/13, GRUR 2015, 894 = WRP 2015, 1078 Coty Germ a- ny/Sparkasse Magdeburg ) wie folgt entschieden: Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parla ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er ein er nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Konto inh a- bers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern. 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat den Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG für unbegründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: Das in Rede stehende Parfu m, das über die Internetplattform verkauft worden sei, sei eine offensichtliche Produktfälschung. Das sei für die Beklagte nach dem Hinweis der Klägerin auch erkennbar gewesen. Der unter "F . " und "H . " handelnde unbekannte Täter habe den Verkauf im geschäftlichen Verkehr vorgenommen. Für die rechtsverletzende Tätigkeit sei die Dienstleistung der Beklagten genutzt worden, die in der Führung des Girokontos bestanden habe. Diese Dienstleistung habe die Beklagte in gewerblichem Ausmaß erbracht. Die Beklagte könne die Auskunft jedoch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Ma r- kenG i n Verbindung mit § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweigern, weil sie als Bank - i nstitut in einem Zivilprozess zur Zeugnisverweigerung berechtigt wäre. Gege n- teiliges folge auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung d ies er Vo r- schrift en anhand der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchse t- zung der Rechte des geistigen Eigentums. B . Die Revision hat Erfolg. Der Klägerin steht gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 , Abs. 3 Nr. 1 Mark enG gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Kontos Nummer 4 zu. I . Die durch das Gesetz zur Verbesserung der Durch setzung von Rec h- ten des geistigen Eige ntums vom 7. Juli 2008 mit Wirkung vom 1. Sept ember 8 9 10 11 12 13 - 6 - 2008 in das Markengesetz eingefügte Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 setzt die in Art. 8 Abs. 1 Buchst . c der Richtlinie 2004/48/EG geregelte Au s- kunftspflicht für den Bereich der Markenverletzungen um. Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG ist nach Art. 102 Abs. 2 GMV in Verbindung mit § 125 b Nr. 2 MarkenG auf eine Gemeinschaftsmarke anwendbar ( BGH, GRUR 2013, 1237 Rn. 14 Davidoff Hot Water I; vgl. auch EuGH , GRUR 2015, 894 Rn. 20 Coty Germany/Sparkasse Magdeburg) . Nach d er Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG hat der Markeninhaber in einem Fall offensichtlicher Rechtsverletzung ein en Au s- kunftsanspruch gegen einen Dritten, d er im gewerblichen Ausmaß für recht s- ve r letzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erb racht hat, es sei denn, der Dritte wäre nach den §§ 383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. II . Im Streitfall sind die Voraussetzungen eines A nspruchs auf Auskunft über Namen und Anschrift des Lieferanten des fraglichen Parfums gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 MarkenG gegeben. 1. Es liegt eine offensichtliche Rechtsverletzung vor. Der Verkäufer des in Rede stehenden Parfums hat ohne Zustimmung des Markeninhabers im g e- schäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren b enutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst . a GMV). Im Hinblick auf den Umsatz von mehr als 10.000 etwas mehr als e i- nem Monat auf der Internetplattform erzielt hat, ist davon auszugehen, dass der beanstandete Verkauf, der in den maßgeblichen Zeitraum fällt, im geschäftl i- chen V erkehr erfolgt ist . Es handelt sich um eine offensichtliche Rechtsverle t- 14 15 16 - 7 - zung, weil die Fälschung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar war. 2. Die Beklagte hat zudem eine für diese rechtsverletzende Tätigkeit g e- nutzte Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht. Davon ist auszug e- hen, wenn der Verletzer sich im Rahmen der Markenverletzung des dienstlei s- tenden Unternehmens bedient. Hierzu kann auch die Tätigkeit einer Bank zä h- len, die den Zahlungsver kehr im Zusammenhang mit dem Kaufpreis für das rechtsverletzende Produkt abwickelt (vgl. OLG Stuttgart, GRUR RR 2012, 73; Ingerl / Rohnke, Marken gesetz , 3. Aufl., § 19 Rn. 20). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt . D ie Tätigkeit der beklagte n Sparkasse steht im Z u- sammenhang mit der Markenverletzung und ist ihr nicht nur nachgeschaltet, also etwa erst nach Beendigung der Markenverletzung erfolgt. Nach den Fes t- stel lungen des Berufungsgerichts hat d er Verkäufer das gefälschte Parfum erst an die Klägerin gesandt und damit in Verkehr gebracht, nachdem der Kaufpreis auf dem von der Beklagten geführten Konto eingegangen war. 3. Die Klägerin ist von der Markeninhaberin auch ermächtigt, die Rechte aus der Gemeinschaftsmarke im eigenen Namen geltend zu machen und Lei s- tung an sich zu beanspruchen. 4. Der Auskunftsanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der B e- klagten im Streitfall ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG in Verbindung mit §§ 383 bis 385 ZPO z usteht. a) Als Grundlage für die Ablehnung der Auskunft serteilung kommt vorli e- gend ausschließlich ein Zeugnisverweigerungsrecht des beklagten Bankinstituts nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in Betracht . Nach dieser Bestimmung sind Pers o- nen, denen k raft ihre s Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimha l- 17 18 19 20 - 8 - tung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, im Hinblick auf diese Tatsachen zur Verweigerung des Zeugnis ses berechtigt. b) Vorliegend ist d as beklagte Bankinstitut nicht ber echtigt, gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO unter Berufung auf das Bankgeheimnis die Angabe von N a- me n und Anschrift des Inhabers d es Kontos zu verweigern, über das die Za h- lung des Kaufpreises für die markenrechtsverletzende Ware abgewickelt wo r- den ist. a a ) A llerdings begründet § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ein Zeugnisverweig e- rungsrecht für die dem Bankgeheimnis unterfallenden Tatsachen . Hierzu rec h- nen grundsätzlich Tatsachen, die einem Kreditinstitut aufgrund oder aus Anlass der Geschäftsverbindung zum Kunden bekann t geworden sind. Zu diesen der Bank anvertrauten Tatsachen, die unter das Bankgeheimnis fallen und Mitarbe i- ter einer Bank zur Zeugnisverweigerung nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berecht i- gen, gehören regelmäßig auch Name und Anschrift des Kontoinhabers (vgl. BG H, GRUR 2013, 1237 Rn. 22 Davidoff Hot Water I, mwN) . Da § 19 MarkenG jedoch der Umsetzung der in Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG vorg e- sehene n Auskunftspflicht dient, muss die Bestimmung und damit auch die Ve r- wei sung auf § 383 ZPO im Einklang mit dem Un ionsrecht stehen. bb) Mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 und dem Schutz des geistigen Eigentums nach Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grun d- rechte der Europäischen Union stehen nationale Vorschriften - vorliegend § 19 Abs. 2 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO - nicht in Ei n- klang, die eine unbegrenzte und bedingungslose Berufung auf das Bankg e- heimnis und die damit geschützten personenbezogenen Daten erlauben (vgl. EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 35 bis 41 - Coty German y/Sparkasse Magdeburg). Vielmehr müssen die kollidierenden Grundrechte - auf Seiten der Klägerin die 21 22 23 - 9 - Grundrechte auf Schutz des geistigen Eigentums und auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Seiten der beklagten Sparkasse auf Schutz personenb e- zogener Dat en ihrer Kunden nach Art. 8 EU - Grundrechtecharta - in ein ang e- messenes Gleichgewicht gebracht werden (vgl. EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 34 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg). Dabei ist in die Abwägung zugunsten der Beklagten auch deren Recht auf Berufsfreihei t nach Art. 15 EU - Grundrech - techarta einzubeziehen. Insoweit sind § 19 Abs. 2 Satz 1 MarkenG und § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO unter Berücksichtigung der kollidierenden Grundrechte un i- onsrechtskonform auszulegen. Ferner ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, ob das nationale Recht andere Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel enthält, die es den zuständigen Justizbehörden ermöglichen, im Einklang mit der Richtlinie 2004/48/EG die Erteilung der erforderlichen Auskünfte im Einzelfall anzuor d- nen. cc) Nach diesen Maßst äben ist § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs atz 2 MarkenG dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Z ahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde. (1) Die begehrte Auskunft benötigt die Klägerin, um gegen denjenigen, der die in Rede stehende Markenverletzung begangen hat, vorgehen zu kö n- nen. Der Auskunftsans pruch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG ist daher erforderlich, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, ihr Markenrecht effektiv zu verfolgen. (2) Nach Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2004/48/EG sollten die nach der Richtlinie vorgesehenen Maßn ahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe in j e- dem Einzelfall so bestimmt werden, dass den spezifischen Merkmalen des Fa l- 24 25 26 - 10 - les, einschließlich der Sonderaspekte jedes Rechts an geistigem Eigentum und gegebenenfalls des vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Charakt ers der Rechtsverletzung gebührend Rechnung getragen wird. Der Gerichtshof der E u- ropäischen Union hat daraus gefolgert, dass in die Prüfung, ob der beklagten Sparkasse ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, die Frage einzubeziehen ist, ob andere Rechtsbehe lfe oder Rechtsmittel zur Erlangung der Auskunft b e- stehen (EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 42 - Coty Germany/Sparkasse Magd e- burg). Die Klärung der Frage, ob das deutsche Recht andere Rechtsbehelfe enthält, die eine Auskunftserteilung unter Berücksichtigung de r Umstände des Einzelfalls ermöglichen, hat der Gerichtshof der Europäischen Union deshalb für maßgeblich erachtet, weil im Streitfall die kollidierenden Grundrechtspositi o- nen der Beteiligten in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen sind (vgl. EuGH, GR UR 2015, 894 Rn. 34 f. und 39 ff. - Coty Germany/Sparkasse Ma g- deburg). Dabei ist gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der EU - Grundrechtecharta zu berücksichtigen, dass Einschränkungen der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur vorgenommen werden dürfen, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erforderni s- sen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. (3) Für die Frage, ob ein im Zivilrechtsweg durchzusetzender Anspruch des Markeninhabers gegen ein Bankinstitut zur Offenlegung von Name und A n- schrift eine s Kontoinhabers im Sinne dieser Grundsätze erforderlich ist, kann es darauf ankommen, ob der Markenin haber diese Auskunft auch durch ein Ve r- fahren erlangen kann, welches das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 Abs. 1 und das Recht der b e- klagten Sparkasse auf Berufsfreiheit nach Art. 15 EU - Grundrechtecharta w en i- 27 28 - 11 - ger stark beeinträchtigt. In Betracht kommt nach dem geltenden deutschen Recht insoweit allein, dass der Markeninhaber eine Strafanzeige erstattet, um im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens den Namen und die A n- schrift des mutmaßlichen Verl etzers zu erfahren (vgl. Schlussanträge des G e- neralanwalts Cruz Villalón vom 16. April 2015 im Vorabentscheidungsverfahren in der vorliegenden Rechtssache C - 580/13 Rn. 42; Kamlah, GRUR 2015, 896, 897; Hansen, GRUR - Prax 2015, 319). Die Möglichkeit, Stra fanzeige zu erstatten und im Rahmen des strafrech t- lichen Ermittlungsverfahrens die begehrte Auskunft zu erhalten, steht der Durchsetzung eines markenrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG gegen ein Bankinstitut jedoch nicht e ntgegen. Zwar ist die Markenverletzung vorliegend strafbar (§ 143 Abs. 1 Nr. 1, § 143a Abs. 1 Nr. 1 MarkenG). Es ist jedoch mit dem Recht des Inhabers des Markenrechts auf wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 EU - Grundrechtecharta) nicht zu vereinb a- ren, wenn er zur zivilrechtlichen Durchsetzung seiner Rechte auf Unterlassung und Schadensersatz zunächst auf die Durchführung eines Strafverfahrens a n- gewiesen wäre (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón vom 16. April 2015 C - 580/13 Rn. 42). In die sem Zusammenhang ist zu b e- rücksichtigen, dass Art und Umfang der von der Staatsanwaltschaft veranlas s- ten Ermi ttlungen in deren pflichtgemäßem Ermessen stehen und es der die Strafanzeige erstattende Markenrechtsinhaber nicht erzwingen kann, dass N a- me und An schrift des Kontoinhabers durch die Strafverfolgungsbehörden zei t- nah ermittelt werden. Darüber hinaus ist auch nicht gesichert, dass der Marke n- inhaber im Wege der Einsicht in die Ermittlungsakten die für ein zivilrechtliches Vorgehen gegen den Markenverlet zer notwendigen Informationen über die Identität des Kontoinhabers zeitnah erhält und dadurch in die Lage versetzt wird, den rechtswidrigen Vertrieb markenverletzender Ware effektiv - etwa im 29 - 12 - Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - zu unterbinden (vgl. auc h Kamlah, GRUR 2015, 896, 897). Z udem ist nicht ersichtlich, dass die Einleitung eines strafrechtlichen E r- mittlungsverfahrens gegen Unbekannt und die im Rahmen dieses Verfahrens erzwungene Auskunftserteilung des Bankinstituts über Name und Anschrift d es Inhabers eines Kontos, das für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde, die Rechte des Kont o- inhabers auf Schutz seiner persönlichen Daten weniger stark beeinträchtig t als die zivilrechtlich durchgese tzte Auskunftserteilung gemäß § 19 Abs. 2 Ma r- kenG. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Einleitung eines Strafverfahrens die Notwendigkeit einer Auskunftserteilung durch das Bankinstitut regelmäßig de s- halb überflüssig machen wird, weil der Verletzer auch ohne die Informationen über den Inhaber des Kontos ermittelt werden k ann , über das der Zahlungsve r- kehr des markenverletzenden Warenverkaufs abgewickel t wurde . Vielmehr en t- spricht es dem nicht seltenen Fall , dass wie auch im Streitfall geschehen der Inh aber eines anonym geführten Verkäuferk ontos bei einer Internethandel s- plat t form, über das in gewerblichem Ausmaß ge fälschte Markenware vertrieben wird, unter Hinweis auf das Schweigerecht des B eschuldigten oder ein best e- hendes Zeugnis - oder Aussageverweiger ungsrecht (§§ 52 ff., § 55 StPO) keine Angaben machen wird . Im Rahmen eines Strafverfahrens wird daher regelm ä- ßig der Versuch unternommen werden müssen, den Inhaber des Bankkontos zu ermitteln, über das der markenverletzende Verkauf abgewickelt wurde. Schl ießlich ist nicht ersichtlich, dass im Rahmen eines strafrechtlichen Ermit t- lungsverfahrens dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Schutz pers o- nenbezogener Daten des Kontoinhabers und der Berufsfreiheit der beklagten Sparkasse oder Bank weitergehend Rec hnung getragen werden kann als in einem zivilrechtlichen Auskunftsverfahren. 30 - 13 - (4) Die Verpflichtung eines Bankinstituts zur Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers eines Kontos, das für den Zahlungsverkehr im Zusa m- menhang mit einer offensichtlich en Markenverletzung genutzt wurde , steht fe r- ner im Einklang mit dem Grundsatz, dass im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung einer nationalen Rechtsvorschrift ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union g eschützten Grundrechte n sicherzustellen ist ( vgl. EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 34 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Auskunftsanspruch des Markeninhabers gemäß § 19 Abs. 2 MarkenG nur in Fällen offensichtlicher Recht sverletzungen im geschäftli chen Verkehr in B e- tracht kommt. In diesen Fällen überwiegen regelmäßig die Interessen des Ma r- keninhabers am Schutz seines geistigen Eigentums und an einem effektiven Rechtsbehelf bei der Durchsetzung seiner Ansprüche wegen des Ve rtriebs markenrechtsverletzender Ware die Interessen des beklagten Bankinstituts und seines Kunden am Schutz der in Rede stehenden Kontostammdaten. Die O f- fenbarung von Name und Anschrift des Inhabers eines Kontos, das im Zusa m- menhang mit einer offensichtli chen Verletzung eines Rechts des geistigen E i- gentums benutzt worden ist und dessen Kontonummer dem Markeninhaber schon bekannt geworden ist, wiegt nicht besonders schwer (vgl. bereits BGH , GRUR 2013, 1237 Rn. 26 Davidoff Hot Water I) . Durch die Begr enzung des Auskunftsanspruchs gemäß § 19 Abs. 2 MarkenG auf Fälle offensichtlicher Rechtsverletzung entsteht für das betroffene Bankinstitut kein unzumutbarer Prüfungsaufwand. Angesichts des Umstands, dass das Bankinstitut durch die Abwicklung des Zahlungs verkehrs wirtschaftlich auch von Zahlungsvorgängen profitiert, die im Zusammenhang mit Markenve r- letzungen stehen, ist es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht geboten, das Bankinstitut von dem mit der Prüfung des Auskunftsverlangens 31 32 - 14 - zusammenhä ngenden Aufwand zu entlasten und diesen Aufwand in das staatl i- che Ermittlungsverfahren zu verlagern. (5) Danach stellt sich die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsve r- fahrens allein zu dem Zweck, im Rahmen dieses Verfahrens das Bankinstitut z ur Auskunftserteilung über Namen und Anschrift des Inhabers eines Kontos zu veranlassen, das für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offe n- sichtlichen Markenverletzung genutzt wurde, als Zweckentfremdung des Stra f- verfahrens für sachfremde Ziele da r und scheidet daher als vorrangig in B e- tracht zu ziehendes Verfahren aus (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón vom 16. April 2015 C580/13 Rn. 42 aE). (6) Der richtlinienkonformen Auslegung der Bestimmung des § 19 Abs. 2 MarkenG dahi ngehend, dass ein Bankinstitut die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO unter Ber u- fung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Za h- lungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlic hen Markenverletzung genutzt wurde, steht auch nicht der uneingeschränkte Verweis in § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 ZPO entgegen. Die nationalen Gerichte sind aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 AEUV und des Grundsatzes der Unionstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV gehalten, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der R ichtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen . Dieser Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als die bloße Auslegung 33 34 35 - 15 - innerhalb des Gesetzeswortlauts, sondern findet seine Gren ze erst in dem B e- reich, in dem eine richterliche Rechtsfortbildung nach nationalen Methoden u n- zulässig ist . Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung fordert deshalb auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform im Weg e der teleologischen Reduktion fortzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 VIII ZR 200/05 , BGHZ 179, 27 Rn. 19 ff. ; Beschluss vom 16. April 2015 I ZR 130/13, GRUR 2015, 705 Rn. 26 = WRP 2015, 863 Weihrauch - Extrakt - Kapseln ). Die für die Zuläs sigkeit einer teleologischen R e- duktion erforderliche verdeckte Regelu ngslücke (vgl. BGHZ 179, 27 Rn. 22) ist gegeben . D ie un eingeschränkte Verweisung auf § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO führt zu einem generellen Recht eines Bankinstituts zur Auskunftsverweigerung u nter Berufung auf das Bankgeheimnis. Damit ist eine mit dem Unionsrecht nicht ve r- einbare Beeinträchtigung der wirksamen Ausübung de r Grundrecht e a uf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Schutz des geistigen Eigentums (Art. 17, 47 Satz 1 Charta) verbunden. Es ist nicht ersichtlich, dass der deutsche Gesetzg e- ber diesen Umstand bei der Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG bewusst derart geregelt hat . C. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der B e- klagten gegen das Urteil de s Landgerichts zurückzuweisen. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzungen bei der Anwendung des Gesetzes auf den festg e- stellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur E nde ntscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 36 - 16 - D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 28.09.2011 - 7 O 545/11 - OLG Naumburg, Ents cheidung vom 15.03.2012 - 9 U 208/11 - 37
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