BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 51/13 Verkündet am: 4. Dezember 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 839 I Einer im Vorgriff auf den Erlass eines Heranziehungsbescheids (hier: Kosten zur Beseitigung von Umweltgefahren) erhobenen "vorbeugenden" (amtsha f- tungsrechtlichen) Feststellungsklage fehlt grundsätzlich das Festste llungsint e- resse. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - III ZR 51/13 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herr mann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Dezember 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die Klage bezüglich des Klageantrag s zu 1a einschließlich des Hilfsantrags (Feststellung s- antrag) als unzulässig abgewiesen wird . Die Klägerinnen haben die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die S . Z . GmbH M . (im Fo lgenden: S ZM GmbH ) , über deren Vermögen im Februar 2009 da s Insolvenzverfahren eröffnet wurde , betrieb eine Tongrube in V. . Auf ihren Antrag ließ das Landesamt für Ge o- logie und Bergwe sen Sachsen - Anhalt mit Bescheid vom 5. März 2004 den Sonderbe trie bsplan für die Verfüllung und Rekultivierung des Teilfeldes II mit nicht aus dem Abbaubereich stammenden Fremdmassen im Rahmen der Wi e- dernutzbarmachung im Tontagebau V . zu . Darin waren unter anderem Art und Herkunft der für die Verfüllung vorgesehene n Materialien bezeich net. Von 1 - 3 - Anfang Januar 2006 bis März 2008 betrieb die seit 27. Oktober 2009 in Liquid a- tion befindliche H . R . GmbH (im Folgenden: H . GmbH) in R . eine Aufbereitungsanlage für Bauabfälle. Gesellschafter dieses Unte r nehmens waren zuletzt die Klä gerin zu 3 , die ebenso wie die Klägerinnen zu 1 und 2 ein abfallwirtschaftliches Unternehmen betreibt, mit 50,2 % und die SZM GmbH mit 49,8 %. Die Klägerin zu 1 ist alleinige Gesellschafterin der V . GmbH, die wiederum alleinige Gesellschafterin der Klägerin zu 3 ist . Die zur Aufbereitung vorgesehenen Ab fä ll e erhielt die H . GmbH durch vertraglich vereinbarte Lieferungen der Klägerin nen zu 2 und 3; sie lieferte sodann einen Teil der von ihr aufbereiteten Abfälle (in dem g e- nannten Zeitraum 278.000 t) aufgrund V ertrags vom 14. Dezember 2005 an die SZM GmbH, die diesen in den Tontagebau ein baute . Die Zusammensetzung des Abfalls ist zwischen den Parteien streitig. Im Dezember 2009 wandte sich der Minister für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen - Anhalt schriftlich an die V . E . S.A. in Paris , die Konzernmutter der Klägerinnen, und teilte mit, dass das Land in den To n- gruben V . un d M . im Wege der Ersatzvor nahm e mit Kosten in zwe i- stelliger Millionenhöhe Umweltg efahren beseitige, die durch Verfüllu ng des To n- tage baus mit ungeeigneten und unzulässigen hochorganischen Abfällen veru r- sacht worden seien. Für die eingebrachten Abf älle und die daraus drohende Umweltgefährdung seien neben der insolventen SZM GmbH auch die Abfallli e- feranten verantwortlich. Der Minister bat, die von der Klägerin zu 1 bislang a b- gelehnte Übernahme einer Verantwortung zu überdenken, und erachtete ein Gesp r äch über eine Kostenbeteiligung für notwendig. S ollte eine Beteiligung an den bislang entstandenen und zukünftig einkalkulier ten Kosten abgelehnt we r- de n , sehe sich das Land gezw ungen, einen Teil d er Forderungen im Klagewege 2 - 4 - geltend zu machen. Eine Inanspr uchnahme der Klägerinnen ist bislang nicht erfolgt. Die Klägerinnen sehen das beklagte Land in der Verantwortung dafür, dass die Tongrube V . mit ungeeignetem Material verfüllt worden sei. Die zuständigen Amtsträger hätten es bei der Zulassung d es Sonderbetriebsplans pflichtwidrig ver ab säumt, einen maximal zulässigen Organik - Anteil der zu ve r- fü l lenden Stoffe festzulegen. Darüber hinaus hätten die zuständigen Bedienst e- ten ihre Amtspflicht verletzt, die Verfüllung des Tagebaus ausreichend z u übe r- wa chen. Sie sind der Auffassung, dass auch ihre Vermögensinteressen in den Schutzbereich der verletzten Amtspflichten fallen. Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen im Wesentlichen die Festste l- lung, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihnen sämtli che Schäden zu e r- setzen , die ihnen wegen der unterlassenen Festsetzung geeigneter Par ameter für die im Tontagebau V. zur Verfüllung vorgesehenen Abfälle, insbesond e- re eine s Grenzwerts für den maximal zulässigen Orga nikanteil, sowie wegen der nicht o rdnungsgemäßen Überwachung der Verfüllung des Tontagebaus bereits entstan den sind sowie zu künftig entste hen we rden, insbesondere auch Schäden aus re chtmäßiger Inanspruchnahme der K lägerinnen aufgrund des Umweltschadensgesetzes oder sonstigen Ordnungs rechts . D arüber hinaus b e- gehren sie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskos ten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlande sgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen . Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ver fol gen die Klägerinnen ihr e bishe rigen Klageanträge weiter. 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerinn en ist zulässig; in der Sache is t sie mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage bezüglich des Feststellungsbege h- rens als unzulässig abgewiesen wird . I. Das B erufungsgericht hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Festste l- lungsanträge im Hinblick auf das erforderliche Feststellungsinteresse geäußert. Es hat je doch dahinstehen lassen, ob die Klägerinnen ein hinreichendes Fes t- stellungsinteress e dargelegt haben; jedenfalls sei die Klage unbegründet. Zum Feststellungsinteresse hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ein Schaden der Klägerinnen sei bislang weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst er kennbar . A uch wenn sie als Verantwortli che nach dem Umwel t- schadensgesetz verpflichtet sei n sollten , eine erforderliche Schadensbegre n- zung vorzu nehmen sowie notwendige Sanierungsmaßnahmen zu ergrei fen, begründe a llein diese Verpflich tung ohne die Inanspruchnahme durch die z u- ständige Behörde, die bislang noch nicht erfolgt sei, keinen Scha den . Zudem könn ten sie gegen eine n etwaige n Heranziehung sbescheid mit den Mitteln des Primärrechtsschutzes vorge hen, eine Verkürzung ihr es Rechts schu tzes sei damit nicht verbunden . Ein Feststellungsinteresse sei auch nicht im Hinblick auf den möglichen Eintritt der Verjährung anzunehmen. Den Klägerinnen sei ma n- gels einer Rechtsgutverletzung weder ein Schaden dem Grunde nach entsta n- den noch habe sich ihre Vermögenslage verschlechtert. Selbst wenn ein Tei l- schaden in Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten eingetreten sein sollte, 6 7 8 - 6 - sei bei verständiger Würdigung noch völlig ungewiss, ob weitere Schäden au f- träten. Dies sei letztlich vom Verhalten des beklagten Landes und dem Erfolg der hiergegen möglichen Rechtsbehelfe abhängig. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet, ein Anspruch auf Schaden s- ersatz wegen Amtspflichtverletzung bestehe nicht . Unabhängig davon, ob übe r- haupt eine dem beklagten Land zurechenba re V erletzung einer Amtspflicht w e- gen vermeintlich fehlerh after Betriebsplanzulassung vorliege, seien die hier a l- lein berührten Vermögensinteressen der Klägerinnen al s Abfalllieferanten nicht in d en Schutzbereich dieser Pflicht einbezogen. Die von ihnen genannten Vo r- schriften des Bundesberggesetz es, de s Bundes - B o denschutzgesetz es und de s Kreis laufwirtschafts - und Abfall ge setzes dienten grundsätzlich nur dem Schutz der Allgemeinheit und der Gefahrenabwehr und begründeten keine Individua l- rechte, die über den Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter hi n- ausgi ngen . Auch einen etwaigen Schutz ihres Vertrauens auf die Rechtmäßi g- keit des Sonderbetriebsplans könnten sie nicht geltend machen . Denn Adressat der Sonderbetriebsplanzulassung sei ledig lich die SZM GmbH als Betreibe rin des Tontagebaus V . gewesen. De mgegenüber seien die Klägerinnen ledi g- lich Vertragspartner der H . GmbH, die ihrer seits an die SZM GmbH Abfall geliefert habe. Als bloße Lieferanten könnten sie sich nicht auf eine Verle t z ung der fragliche n Amtspflichten beru fen . Ein Schadensersatzanspr uch wegen Ve r- le tzung einer Aufsichts pflicht stehe den Klägerinn en ebenso wenig zu, weil auch eine derartige Verpflichtung keine Schutzwirkung zu ihren Gunsten entfa l- te. Schließlich komme auch ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich aus § 69 Abs. 1 Satz 2 S OG LSA nicht in Betracht. D er Schutzzweck dieser B e- stimmung und der vermeintlich verletzten Amtspflichten erfass e den geltend gemachten Vermögensschaden eben falls nicht . Auch ein Anspruch nach dem 9 - 7 - Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Land Sa chsen - Anhalt sei nicht gegeben , weil bereits kein Eigentumseingriff vorliege . A uch d er auf Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten gerichtete A n trag sei unbegründet, weil eine Haftung des beklagten Landes bei dieser Sachlage nicht bestehe . II. Die vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken bereits gegen die Z u- lässigkeit der Feststellungsanträge sind durchgreifend , die Angriffe der Revision hiergegen bleiben erfolglos . Auf die Frage der materiellen Begründetheit kommt es damit nicht mehr entsc heidend an . D en weiter verfolgte n Zahlungsantrag hat das Berufungsgericht zu Recht als unbegründet abgewiesen . 1. Die von den Klägerinnen gestellten Feststellungsanträge sind unzuläs sig; e s fehlt e in rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellun g eines Recht s- verhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO . Ein solches Interesse ist nur g e- geben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klägerinnen eine gegenwärt i- ge Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 3 51/08, NJW 2010, 1877 Rn. 12). Zudem hängt die Zulässigkeit der Festste l- lungsklage bei reinen Vermögensschäden, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind, von der Wahrscheinlichkeit eines auf di e Verletzungshandlung z u- rückzuführenden Schadenseintritts ab (vgl. BGH Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 mwN) . Diese Voraussetzungen sind vo r- 10 11 12 - 8 - liegend nicht erfüllt. Zudem stünde die von den Klägerinnen begehrte Festste l- lung in Widerspruch zum Grunds atz des Vorrangs des Primärrechtsschutzes. a ) Eine Verantwortlichkeit der Klägerinnen als Abfalllieferanten für die Verfüllung der Tongrube V . mit ungeeignetem Abfallmaterial kann sich, was die Revision nicht anders sieht , nur aus den Bestimmungen des Umwel t- schadensgesetzes (USchadG) vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) und des - zur Zeit der Verfüllung noch geltenden - Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetzes ( KrW - /AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) ergeben. Nach § 5 Abs. 2 , §§ 6, 11 KrW - /AbfG haben die jeweiligen Abfallbesitzer in eigener Ve r- antwortung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Abfälle Sorge zu tragen ; nach § 6 USchadG hat der Verantwortliche bei Eintritt eines Umweltschadens die erf orderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen . Ob und inwieweit sich aus diesen Vorschriften unmittelbare Handlungspflichten für die Klägerinnen ergeben haben sollten, kann indes dahinstehen. Die Klägeri n- nen, die jegliche Verantwortung von sich weisen, beab sichtigten zu keinem Zeitpunkt, irgendwelche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen . Diese wurden und werden, wie sich aus dem Schreiben des Ministers für Wirtschaft und Arbeit ergibt, vielmehr vom beklagten La nd selbst ergriffen . Dementsprechend ist Hinte rgrund des Begehren s der Klägerinnen auf die positive Feststellung, wonach ihnen ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Betriebsplanzulassung gegen das beklagte Land zu stehe , die Befürchtung, man werde sie mit öffent lich - rechtlichen Mitteln zur Deckung von Aufwendungen für ( bereits durchgeführte ) Sicherungs - und Sanierungsmaß nahmen in der Tongrube V . her anziehen . E ine derartige Inanspruchnahme , die nur durch Erlass eines entsprechenden 13 14 - 9 - Heranziehungsbescheids ges chehen könnte, ist bislang jedoch nicht erfolgt und deshalb ein damit einhergehender Vermögensschaden noch nicht ent standen . Würde man in diesem Verfahrensstadium den erst durch Erlass eines Verwaltungsakts (endgültig) eintretenden Schaden ausreichen lassen, um das für eine " amtshaftungsrechtliche Feststellungsklage " notwendige Feststellung s- interesse zu bejahen, würde dies dem in § 839 Abs. 3 BGB zum Ausdruck g e- kommenen Prinzip des Vorrangs des Primärrecht sschutzes widersprechen. Danach steht im Amtsha ftungsrecht dem Verletzten kein Wahlrecht in dem Si n- ne zu, dass er von einer Anfechtung ihn rechtswidrig belastender Maßnahmen folgenlos absehen und sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen Amt s- pflichtverletzung beschränken darf (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1990 - III ZR 302/89, BGHZ 113, 17, 22 und vom 15. Mai 1986 - III ZR 241/84, BGHZ 98, 85, 91 f; siehe auch Senatsurteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12, BGHZ 197, 375 Rn. 22). Mit diesem Grundsatz w äre es schwerlich zu vereinbaren, wenn im W ege der Feststellungsklage die Schadensersatzpflicht der Behörde zu einem Zeitpunkt " festgeschrieben " werden könnte, zu dem der - den S ch a- den erst herbei führende - Verwaltungsakt noch gar nicht erlassen ist und zu dem auch noch gar nicht feststeht , ob der Betroffene gegen einen etwa erg e- henden Verwaltungs akt die ihm zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe ergreifen wird. Soweit die Revision geltend macht, verwaltungs re chtlicher Primärrecht s- schutz verspräche keinen Erfolg, wenn die Inanspruchnahme der Klägerinnen recht mäßig sei , ist dem entgegenzuhalten, dass gerade diese Frage im Wege des Primärrechtsschutzes zu klären ist . Dabei wird gegebenenfalls auch zu pr ü- fen sein , ob dem beklagten Land seine eigene (Mit - )Verantwortung bei der En t- stehung eines Umweltschadens entgegen ge halten werden kann (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 USchadG). 15 - 10 - D er Umstand , dass den Klägerinnen der Weg einer " vorweggenomm e- nen " Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich verwehrt wird , bedeutet keine unzumutbare Ein schrän kung des Rechts schutz es. Demjenigen, der geltend macht, dass der beabsichtigte Erlass eines ihn belastenden Verwa l- tungsakts rechtswidrig sei, ist es regelmäßig zuzumuten, den Erlass des Ve r- waltungsakts abzuwarten und sodann mit einer Anfechtungsklage gegen die Behörde vo rzugehen. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen dr o- hende Verwaltungsakte in Form einer - vorbeugenden - Feststellungsklage ist im Verwaltungsprozess nur ausnahmsweise zulässig (vgl. nur BVerwGE 26, 23, 24 f; BVerwG, NVwZ 2008, 1011 Rn. 10 f). Es w äre jedoch ein Wertungswide r- spruch, wenn das für eine " vorbeugende Feststellungsklage " gegen einen noch nicht erlassenen Verwaltungsakt notwendige Feststellungsinteresse vor den für die Überprüfung des Verwaltungsakts " primär zuständigen " Verwaltungsgeric h- ten zu verneinen und vor den nur für " Sekundäransprüche " zuständigen Zivilg e- richten zu bejahen wäre. Dies hätte die sinnwidrige Folge, dass bei entspr e- chender Fallkonstellation die sachliche Überprüfung eines beabsichtigten Ve r- waltungsakt s nur vor den Zivi lgerichten zu erreichen wäre. Umstände, wonach es den Klägerinnen nicht zuzumuten ist, den Erlass eines Heranziehungsbescheids abzuwarten, um anschließend mit einer Anfec h- tungsklage dagegen vorz ugehen, sind nicht ersichtlich . D urch das Ministe r- schreib en aus dem Dezember 2009 ist no ch keine konkrete Forderung bezü g- lich einer Beteiligung an den aufgewandten Kosten für Sicherungs - und Sani e- rungsmaßnahmen in der Ton grube erhoben, sondern vorrangig um ein G e- spräch zwecks Erzielung einer einvernehmlichen Lös ung gebeten worden. In der Folgezeit sind seitens des Ministers oder seitens nachgeordneter Behörden keine weiteren Schritte unternommen worden. Daher besteht kein begründeter Anlass für eine gerichtliche Klärung, ob die Klägerinnen überhaupt in Anspruch 16 17 - 11 - g enommen werden können. Ihnen ist vielmehr zuzumuten , den Erlass eines befürchtete n Heranziehungsbeschei ds abzuwarten und gegen diesen dann mit den vorrangigen Mitteln des Primärrechtsschutzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgehen. b) Die Revi sion kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ein Fes t- stellungsinteresse bestehe jedenfalls wegen drohender Verjährung des geltend gemachte n A n spruch s . Unabhängig von dem Eintritt eines Vermögenssch a- dens der Klägerinnen wären jedenfalls die subjekti ven Voraussetzungen für den Verjährungsbeg inn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht gegeben. Die danach erforderliche Kenntnis ist erst dann anzunehmen, wenn ein Kläger nicht nur die anspruchsbegründenden Tatsachen soweit kennt, dass er eine Feststellung s- klage erheben kann, sondern ihm die Erhebung einer s olchen Klage auch z u- mutbar ist. Bei dieser Beurteilung sind im Amtshaftungsrecht ähnliche G e- sichtspunkte zugrunde zu legen wie sie der Senat für den Gebrauch eines Rechtsmittels im S inne des § 839 Abs. 3 BGB a ngenommen hat . Auch insoweit (vgl. nur Senat, Beschluss vom 31. Januar 2014 - III ZR 84/13, BeckRS 2014, 3762 Rn. 6 mwN ) kommt der Vorrang eines weit verstandenen Primärrech t- schutzes, wonach der Schadensabwendung durch Rechtsmittel grundsätzlich der Vorzug vor der Schadensliquidation zu geben ist , zum Ausdruck . Danach beginnt auch im Streitfall die Verjährungsfrist nicht zu laufen, solange die Kläg e- rinnen eine Entscheidung der Behörde über ihre Inanspruchnahme durch einen entsprechenden Heranziehungsbesch ei d abwarten und erst gegen eine n so l- che n Bescheid die vorgesehenen Rechtsbehelfe ergreifen. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen stellen die von ihnen geltend gemachten Anwaltskosten keinen bereits eingetretenen Teilschaden dar , der die Verjährungsf rist für den Schadensersatzanspruch insgesamt in Lauf gesetzt 18 19 - 12 - hat. Dieser Schaden wird nämlich auch dann, wenn man - wie die Revision für richtig hält - in der Betriebsplanzulassung eine Verlässlichkeitsgrundlage auch für die Klä gerinnen sehen wollte (sieh e dazu nachfolgend unter 2 a, c ) , vom Schutzzweck der ve rletzten Amtspflicht nicht erfasst. Die Anwaltskosten sind nicht im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Betriebsplanzulas sung entsta n- den , sondern dienten vielmehr der Prüfung, wie eine mögli che Heran ziehung der Klägerinnen für die dem Land bereits entstandenen und noch entstehenden Sanierungsk osten abgewehrt werden könn t e (siehe dazu näher unter 3) . c) Für den von den Klägerinnen ebenfalls geltend gemachten Anspruch aus § 69 SOG LSA, der gemäß § 72 Abs. 2 SOG LSA nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verjährt, gilt Entsprechendes. 2. Da das Feststellungsbegehren der Klägerinnen bereits unzulässig ist, kann offenbleiben, ob die Abweisung der Feststellungsanträge als unb egründet den Angriffen der Revision Stand gehalten hätte. a) Nach Meinung der Revision ist das beklagte Land schadensersat z- pflichtig, weil das zuständige Landesamt für Geologie und Bergwesen den So n- derbetriebsplan " Verfüllung/Rekultivierung Teilfeld I I " der SZM GmbH amt s- pflichtwidrig ohne Festsetzung geeigneter Parameter für die im Tontagebau V . vorgesehenen Abfäl le, insbesondere ohne Festlegung eines Grenzwe r- tes für den maximal zulässigen Organikanteil , und damit unter Verstoß gegen § 48 Abs. 2 , § 55 BBergG, § 7 BB odSchG und § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW - /AbfG (jetzt § 7 Abs. 3 KrW G) zugelas sen habe . Die Revision meint - unter Berufung auf die Senatsrechtsprechung zur Amtshaftung wegen der Erteilung eines rechtswidrigen Bau - (Vor - )Bescheids - , durch die Zulassung des Betriebsplans sei (auch) für die Klägerinnen als Abfalllieferanten, die mit der Weitergabe ihrer 20 21 22 - 13 - Abfälle zur Tagebauverfüllung angesichts ihrer fortbestehen den Verantwortung als (frühere) Abfallbe sitzer erhebliche wirtschaftliche Risiken eing egangen se i- en , ein schutzwürdiges Vertrauen begründet worden , dass ihre Abfälle in der Tongrube V . ordnungsgemäß verwertet beziehungsweise entsorgt werden. b) Demgegenüber hat das Berufungsgericht seine Auffassung , die den Behörden des beklagten Landes bei der Zulassung des Betriebsplans obli e- genden Amtspflichten hätten nicht den Schutz der Vermögensinteressen künft i- ger Abfalllieferanten bezweckt , vor allem auf das Senatsurteil vom 8. November 2011 (III ZR 151/12, BGHZ 195, 276) gestützt. Dort ha t der Senat entschieden, dass die den Veterinärbehörden im Zusammenhang mit der Durchführung von BSE - Tests an Rindern obliegenden Amtspflichten grundsätzlich keine dritt - gerichtete Schutzwirkung zugunsten der Unternehmen entfalten, die vom Schlachthof oder einem (weiteren) " Zwischenlieferanten " Schlach t produkte zur Verarbeitung oder Weiterveräußerung erwer ben. Dabei war für den Senat die Erwägung maßgebend, dass es der geschützte Dritte (Schlachthofbetreiber) nicht in der Hand habe , durch den Abschluss von Verträgen den Schutzbereich der ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten auf den Vertragspartner zu e r- strecken und dadurch die Haftungsrisiken für die öffentliche Hand uferlos au s- zuweiten (aaO Rn. 22). c) Bei der Betriebsplanzulassung nach § 55 BBergG werden grundsät z- lich nur die in dieser Vorschrift genannten öffentlich - rechtlichen Gesichtspunkte geprüft. Ergänzt wird dies durch die Prüfung, ob der Zulassung sonstige erhe b- liche öffentliche Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 BBergG entgegenstehen, wobe i - beim Einbau bergbaufremder Abfälle - die Ziele des Bodenschutzrechts und des Abfallrechts zu berücksichtigen sind (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 2. Aufl., § 51 Rn. 1, 4, 6; BVerwGE 123, 247, 253 ff). Vorliegend geht 23 24 - 14 - es auch nicht um die Ver mögensinteressen der Eigentümer des Betriebsgrun d- stücks (siehe dazu BVerwGE 126, 205 Rn. 22) oder des Anlagenbetreibers selbst , der SZM GmbH , sondern um die Vermögensinteressen der (früheren) Besit zer beziehungsweise L ieferan ten von Abfällen - zu den en ins besondere die Klägerin nen zu 2 und 3 gehörten - , die erst und nur nach Abschluss en t- sprechende r Lieferverträ ge mit der SZM GmbH in der Tongrube V . eing e- baut wurden . Ob sich bei dieser Sachlage im Falle einer nicht ordnungsgem ä- ßen Verwertung oder Ents orgung der Abfälle aus Sicht der Abfallbesitzer und - l ieferanten - entsprechend den vom Senat im Urteil vom 8. November 2011 formulierten Grundsätzen - lediglich ein allgemeines Vertragsrisiko verwirklic h- t e , oder aber aufgrund der von der Revision herausg estellten Besonderheiten der Fallgestaltung die Lieferan ten sich nicht nur auf die Vertrags treue ihres Ve r- tragspartner verlassen durften beziehungsweise mussten, sondern in schut z- würdiger Weise auch auf die Geeignet heit der von diesem betriebenen - von den zuständigen Behörden nach vorangegangener Prüfung genehmigte n b e- ziehungsweise zugelassenen - Anlage ver trauen durften , lässt der erkennende Senat offen. d ) Ob den Klägerinnen Schadensersatzansprü ch e a us etwaige n Pflich t- verletzungen von Bediens teten d es beklagten Landes im Rahmen der Aufsicht bei der Vollziehung des Sonderbetriebsplans der SZM GmbH " Verfüllung/ Rekultivierung Teilfeld II " entstehen , kann ebenso unentschieden bleiben wie die Frage, ob die Klägerinnen etwaige Ersatzansprüche auf § 69 Abs . 1 Satz 2 S OG LSA stützen könnten . 25 - 15 - Zu § 69 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA ist zu bemerken, das s das die Zula s- sung des Betriebsplans erteilende Landesamt als besondere Sicherheitsbehö r- de im Sinne des § 85 SOG LSA handelte , denn die Zulassung dient auch der Gef ahrenabwehr ( § 1 Nr . 2, 3 BBergG ). Dass Genehmigungen behördliche Maßnahmen im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA sein können , ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Se nats (vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 1984 - III ZR 27/83 , B G H Z 92, 3 02, 307). Darüber hinaus folgt aus der Rechtsprechung des Senats, dass b ei Entschädigungsa n sprüche n, die - wie § 69 SOG LSA - an die objektive Rechtswidrigkeit ordnungsbehördlicher Maßnahmen anknüp fen , dieselben Schutzzweckerwägungen herangezogen werden k önnen wie bei der Frage der Drittbezogenheit der verletzten Amt s- pflicht im Rahmen des § 839 BGB (vgl. nur Urteil e vom 27. Januar 1983 - III ZR 131/81, BGHZ 86, 356, 360 f f und vom 19. Januar 2006 - III ZR 82/05, BGHZ 166, 22 Rn. 11). 3 . Hinsichtlich d es gestellten Leistungsantrags, mit dem die Klägerinnen den Ersatz von ihnen entsta ndenen Anwaltskosten begehren, erweist sich die Entscheidung des Berufungsge richts jedenfalls im Ergebnis als richtig . Die Beratungskosten, die den Klägerinnen durch di e Einschaltung von Rechtsanwälten entstan den sind, stellen - wie bereits unter 1 b ausgeführt - keinen Scha den dar, der von dem Schutzzweck der im Rahmen der Zulassung des Betriebsplans zu wahr enden - unterstellt verletzten - Amtspflichten erfasst wird. Ei ne Pflicht des beklagten Landes, den Klägerinnen die entstandenen Anwaltskosten zu erstatten, käme deshalb allenfalls dann in Betracht, wenn das zur rechtlichen Beratung führende Schreiben des Ministers seinerseits als amtspflichtwidriges Verhalten angeseh en werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458 Rn. 16 ff). Dies ist von 26 27 28 - 16 - den Klägerinn en nicht geltend gemacht worden; hierfür ist auch nichts ersich t- lich. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 09.05.2012 - 10 O 1997/11 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.12.2012 - 12 U 78/12 -
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