ECLI:DE:BGH:2017:231117UIZR51.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 51/16 Verkündet am: 23. November 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 425 Abs. 1, § 427 a) Der Anspruchsteller, der vom Frachtführer Schadensersatz mit der B e- gründung beansprucht, Tiefkühlware sei während des Transports nicht ausreichend gekühlt worden, muss darlegen und beweisen, dass er dem Frachtführer das Transportgut in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben hat. b) Unterzeichnet der Frachtführer vorbehaltlos einen Lieferschein, in dem eine ausreichende Vorkühlung der zu transportierenden Ware festgeha l- ten ist, trägt er die Beweislast für seine Behauptung, er sei bei der Bel a- dung an einer Ko ntrolle der Temperatur der übernommenen Ware gehi n- dert worden. BGH, Urteil vom 23. November 2017 - I ZR 51/16 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2017 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2016 auf g e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die durch die Nebenintervention im Revisionsverfahren verursachten Kosten, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Assekuradeurin der Versicherer der H . G . Logis - tics GmbH ( im Weiteren: Versicherungsnehmerin ). Die S. (Deutschland) GmbH ( im Weiteren: Absenderin) beauftragte die Beklagte, am 22. August 2008 33 Paletten tiefgekühlter Baco n Strip s mit einem Gewicht von 5.442,1 kg brutto bei einer Transporttemperatur von - 25°C 1 2 - 3 - von der F . in B . I . nach D . zu der Versicherungsnehmerin zu transportieren. In dem der Beklagten erteilten Transportauftrag heißt es: Die Übernahmete mperatur der Güter muss während der Beladung vom Fahrer mit einem geeichten Stechthermometer kontrolliert werden. Falls kein eigenes Stechthermometer vorhanden sein sollte, ist auf eine Temperaturprüfung durch den Verlader zu bestehen und dieser beizuwohne Die vom Fahrer festg e- stellte Verladetemperatur muss auf dem Frachtbrief vermerkt und vom Versender schriftlich bestätigt werden . Die Beklagte gab den Auftrag an ihre Streithelferin weiter. Der Fahrer der Streithelferin unterzeichnete bei der Abhol ung der Ware am 22. August 2008 einen Lieferschein, auf dem es heißt: "Lagern und befördern bei mindestens - 18°C!". Als Übergabetemperatur war handschriftlich eingetragen: " - 18,4°C". Der Fahrer der Streithelferin trat die Fahrt um 9.12 Uhr an und traf u m 11.38 Uhr bei der Versicherungsnehmerin ein. Die Ware wurde dort nicht abg e- laden. Der Fahrer wartete mehrere Stunden und brachte am Abend die Ware zu einem Kühlhaus in N . . Dort traf er um 18.46 Uhr ein. Nach dem Entladen der Ware ergab eine Messung, dass die Ware lediglich Temperaturen zwischen - 12,7°C und - 15,7°C aufwies . Die Ware wurde am 25. August 2008 von einem anderen Frachtführer von dem Kühlhaus zur Versicherungsnehmerin gebracht. Dort wurde durch ein von der Versicherungsnehmerin eingeschalte tes Havari e- kommissariat festgestellt, dass die Temperatur der Ware deutlich über - 15°C lag. Der durch die Überschreitung der Mindesttemperatur eingetretene Schaden beträgt 9 5 . 335 , 6 Die Klägerin hat die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen sowie auf Freihaltung von vo r- gerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, die Ware sei dem Fahrer der Streithelf erin ausreichend vorgekühlt mit einer Te m- peratur von - 18°C übergeben worden. Der Temperaturschaden sei im Gewah r- sam der Streithelferin eingetreten. 3 4 5 - 4 - Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie macht geltend, der Schaden sei allein auf eine mangelnde Vorküh lung bei der Absenderin zurückzuführen. Denk bar sei auch, dass er während der Lagerung im Kühlhaus in N . oder am 25. August 2008 bei dem Transport vom Kühlhaus zur Versicherungsne h- merin eingetreten sei. Das Landgericht hat die Klage im Gegenwert von 8,33 Rechnungseinhe i- ten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung und damit in Höhe von für begründet erachtet und die Beklagte außerdem verurteilt, die Klägerin anteilig von Honoraransprüchen ihrer vorprozessual tät i- gen Rec htsanwälte freizustellen . Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufun g en der B e- klagten und ihrer Streithelferin hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte und ihre Streithelferin beantra gen, verfolgt die Klägerin ihre Klagea n- träge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl ägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruc h aus § 425 Abs. 1, § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es könne nicht festgestellt werden, dass der Schaden an dem Tran s- portgut in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung durch die Streithelferin eingetr eten sei. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass das Transportgut beim Beladen des Fahrzeugs der Streithelferin am 22. August 6 7 8 9 10 - 5 - 2008 eine ausreichende Vorkühlung aufgewiesen habe. Stehe eine ausre i- chende Vorkühlung nicht fest, sei es unerheblich, ob die Ware in der Obhut der Beklagten oder ihrer Streithelferin nicht ausreichend gekühlt worden sei. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin mit Recht als berechtigt ang e- sehen, die Beklagte wegen des Schadens am Transportgut in Anspruch zu nehmen . Soweit der Versicherungsnehmerin ein Ersatzanspruch gegen die B e- klagte zugestan den hat, ist d er Anspruch nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG in Höhe des von der Klägerin regulierten Schadens auf diese ü bergegangen. Die Vers i- cherungsnehmerin ist als Warenempfängerin gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB berechtigt, die Ansprüche aus dem Frachtvertrag zwischen der Absenderin und der Beklagten wegen Beschädigung des Transportguts im eigenen Namen g e- genüber der beklagten Frachtführerin geltend zu machen. 2 . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Sc hadensersatzanspruch gemäß § 425 Abs. 1 HGB nicht verneint werden. a) D ie Beklagte haftet als Frachtführerin nach § 425 Abs. 1 HGB für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Abli eferung entsteht. Nach § 428 Satz 2 HGB muss sich die Beklagte Handlungen und Unterlassungen des Fahrers der von ihr als Unterfrachtführerin eingeschalteten Streithelferin zurechnen lassen. b) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen is t die Ware mit ihrer Übernahme am Morgen des 22. August 2008 in die Obhut der Streithelferin gelangt. 11 12 13 14 15 - 6 - c) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin für ihre von der Beklagten bestrittene Behauptung einer ausreichenden Vorkü h- lung d es Transportguts bei seiner Übernahme durch die Streithelferin bewei s- pflichtig ist. aa ) Der Ersatz beanspruchende Versender hat darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen, dass der Frachtführer die zu befördernde Se n- dung vollständig und ohne B eschädigung übernommen hat (vgl. BGH, Urteil v om 24. Oktober 2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 158 ; Urteil vom 4 . Mai 2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403 , 404 ; Urteil vom 12. Juni 2014 - I ZR 50/13, TranspR 2015, 31 Rn. 19; Urteil vom 10. Dezember 2 015 - I ZR 87/14, TranspR 2016, 464 Rn. 23 ). Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Meng e und ihres Zustands (BGH, TranspR 2015, 31 Rn. 19). bb ) Das Berufungsgericht hat z u Recht angenommen, dass der Klägerin der Beweis für ihre bestrittene Behauptung obliegt , die in Rede stehenden W a- ren seien dem Fahrer der Streithelferin in ausreichend vorgekühltem Zustand übergeben worden. (1) Da es dem Anspruchsteller obliegt, den S chadenseintritt im Obhut s- zeitraum des Frachtführers darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, gehört hierzu der Beweis, dass die Ware dem Frachtführer in einwandfreiem und u n- beschä digtem Zustand übergeben worden ist. Handelt es sich bei dem Tran s- portgut u m Tiefkühlware , muss der Kläger beweisen, dass sie dem Frachtführer in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben wurde ( vgl. BGH , Urteil vom 9. Februar 1979 - I ZR 67/77, NJW 1979, 2471 , 2472; OLG Hamm, TranspR 1985, 107 f.; TranspR 1990, 375, 376 ; TranspR 1998, 301, 303; TranspR 2000, 361, 362; Urteil vom 11. September 2008 - 18 U 132/07, juris Rn. 37; OLG Brandenburg, TranspR 2000, 358 , 359 ; OLG Köln, Tran spR 2010, 147, 148 ; MünchKomm.HGB/Herber, 3. Aufl., § 427 Rn. 39 ). 16 17 18 19 - 7 - (2) Allerdings wird in der Rec htsprechung und im Schrifttum unter Hi n- weis auf § 427 HGB und Art. 17 Abs. 2 CMR die Auffassung vertreten, der Frachtführer habe bei Schäden aufgrund zu hoher Temperaturen beim Tran s- port von Kühl - oder Gefriergut eine mangelhafte Vorkühlung zu beweisen ( OL G Schleswig, VersR 1979, 141 ; Schaffert in Ebenroth/ Boujong/ Joost/ Strohn, Ha n- delsgesetzbuch , 3. Aufl., § 427 HGB Rn. 62; ders. in Ebenroth/ Boujong/ Joost/ Strohn aaO § 425 HGB Rn. 39 und 56 ; Boesche in Ebenroth/ Boujong/ Joost/ Strohn aaO Art. 18 CMR Rn. 2; Koller, Transportrecht, 9. Aufl., § 427 HGB Rn. 89; ders. aaO Art. 18 CMR Rn. 6 ; Jessen in Staub, HGB, 5. Aufl., § 427 Rn. 47 ) . Dem kann nicht zugestimmt werden , soweit es um die Darlegungs - und Beweisl a st für die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 425 Abs. 1 HGB geht. (3) D er Schadensersatzanspruch gemäß § 425 Abs. 1 HGB setzt einen Schadenseintritt im Gewahrsam des Frachtführers voraus. Von einem Schaden kann nur ausgegangen werden, wenn der Zustand des Transportguts bei Übe r- gabe an den Frachtführer ordnungsgemäß war u nd sich im Obhutszeitraum verschlechtert hat. D e r Umstand , dass Kühl - oder Gefriergut bei Übergabe an den Frachtführer die für einen ordnungsgemäßen Zustand erforderlichen Te m- peraturen auf ge wi e s en hat , gehört damit zu den anspruchsbegründende n Ta t- sache n . D iese Tatsachen muss nach allgemeinen Grundsätzen der Anspruc h- steller darlegen und beweisen. Die Regelungen in § 427 HGB und Art. 17 Abs. 2 CMR setzen demgegenüber voraus, dass grundsätzlich eine Obhutsha f- tung des Frachtführers gemäß § 425 Abs. 1 HGB und Ar t. 17 Abs. 1 CMR b e- steht. In einem solchen Fall obliegt es dem Frachtführer, der sich auf einen Ha f- tungsausschluss beruft, seine Behauptung zu beweisen (OLG München, TranspR 2013, 31) . Dabei handelt es sich um eine anspruchsvernichtende Ta t- sache, die nach allgemeinen Grundsätzen der Frachtführer zu beweisen hat , der sich hierauf beruft . Dies ändert je doch nicht s da ran , dass der Anspruchste l- 20 21 - 8 - ler die Darlegungs - und Beweislast dafür trägt , dass er dem Frachtführer das Transportgut in ordnungsgemäßem Zustand ü bergeben hat. d ) Die Annahme des Berufungsgericht s, die Klägerin habe eine ausre i- chende Vorkühlung des Transportguts nicht beweisen können, hält der rechtl i- chen Nachprüfung nicht stand. aa ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Richtigkeit der im Li e- ferschein handschriftlich vermerkten Übergabetemperatur könne schon deshalb nicht allein mit dem Lieferschein bewiesen werden, weil der Fahrer der Strei t- helferin damit unstreitig eine Erklärung abgegeben habe, deren Richtigkeit er weder geprüft habe no ch habe überprüfen können. Es sei unerheblich, dass der Fahrer der Streithelferin den Lieferschein mit der darin vermerkten Übernahm e- temperatur unterschrieben habe, ohne sich Gewissheit über die Temperatur verschafft zu haben und ohne einen entsprechenden Vorbehalt in den Liefe r- schein aufzunehmen. Dieser nur vom Frachtführer unterschriebene Frachtbrief wirke als Empfangsquittung. Das auf die Empfangsquittung gestützte Indiz ve r- liere seine Bedeutung, wenn der Frachtführer die Überzeugung des Gerichts in die inhaltliche Richtigkeit der unterschriebenen Urkunde erschüttere, ohne dass ein voller Gegenbeweis geführt werden müsse. Davon sei im Streitfall auszug e- hen. Nach dem zum Teil unstreitigen und im Übrigen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Sa chverhalt sei der Fahrer während des Bel a- devorgangs nicht anwesend gewesen und habe die Übernahmetemperatur nicht einmal von relevanten Stichproben kontrollieren können . Zwar liege die Annahme einer Beweislastumkehr nahe, wenn der Frachtführer seine Verpfl ic h- tung nicht erfülle, die Übernahmetemperatur zu messen , oder wenn er eine ausreichende Übernahmetemperatur bestätige und später eine mangelhafte Vorkühlung einwende. So liege der Streitfall jedoch nicht. Es stehe fest, dass der Fahrer die Übernahmetemper atur des zu transportierenden Guts nicht g e- messen habe, weil ihm diese Messung während der Beladung nicht möglich 22 23 - 9 - gewesen sei. Die Klägerin sei dem Vorbringen der Beklagten und ihrer Strei t- he l ferin, dem Fahrer sei der Zu trit t zu der Halle, in der die Belad ung vorg e- nommen worden sei, aus hygienischen Gründen verwehrt worden, nicht su b- stantiiert entge gengetreten. G egen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. bb ) Für d ie Richtigkeit des Vortrag s der Klägerin, das Gut sei bei der B e- ladung in o rdnungsgemäßem Zustand gewesen , streitet der vom Fahrer der Streithelferin ohne Vorbehalt unterzeichnete Lieferschein, in dem eine Übe r- nahmetemperatur der Ware von - 18,4°C eingetragen ist . D er Beweis für die ordnungsgemäße Übergabe des Guts kann grundsätzl ich durch eine vom Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Überna h- mequittung) geführt werden , auch wenn weder ein Ladeschein noch ein Frach t- brief ausgestellt worden ist. Die formelle Beweiskraft einer solchen Empfang s- bestätigung r ichtet sich nach § 416 ZPO. Die materielle Beweiskraft einer so l- chen Empfangsbestätigung hängt ebenso wie bei der Quittung im Sinne von § 368 BGB von den Umständen des Einzelfalls ab und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) . Der Tatrichter muss unter Berüc k- sichtigung dieser Umstände würdigen, ob die in der Übernahmequittung entha l- tene Erklärung zur Überzeugung des Gerichts inhaltlich richtig ist. Die materielle Beweiskraft einer Übernahmequittung kann durch jeden Gegenbeweis, durch den die Überzeugung des Gerichts von ihrer inhaltlichen Richtigkeit erschüttert wird, entkräftet werden (BGH, TranspR 2003, 156; BGH, TranspR 2005, 403 , 404 ). Der Beweis des Gegenteils ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/1 3, TranspR 2015, 33 Rn. 21). Eine Erschütterung der Bewei s- kraft kommt in Betracht, wenn die Empfangsquittung Angaben enthält, die der Unterzeichnende ersichtlich oder erwiesenermaßen nicht bestätigen konnte (BGH, Urteil vom 7. November 1985 I ZR 130/83, TranspR 1986, 53, 56 ). D a- nach erbringt die Unterschrift unter der Übernahmequittung vollen Beweis für 24 - 10 - die Abgabe der in der Übernahmequittung enthaltenen Erklärung (§§ 416, 440 Abs. 2 ZPO). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. cc ) Die Annahme d es Berufungsgerichts, der vom Fahrer der Streithelf e- rin vorbehalt los unterzeichnete Lieferschein sei nicht geeignet, die Behauptung der Klägerin zur Temperatur der Ware bei Übergabe an die Streithelferin zu beweisen, weil er damit eine Erklärung abgegeben habe, deren Richtigkeit er unstreitig weder geprüft habe noch habe überprüfen können, hält de r rechtl i- chen Nachprüfung nicht stand. Die Revision macht mit Erfolg geltend, das Ber u- fungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin nicht hi n- r eichend berücksichtigt und die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten überspannt. (1 ) Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, der bei der F . tätige Zeuge R . habe die Beladung durchgeführt und den Fah - rer der Streithelfer in gefragt, ob er die Temperatur der Ware messen wolle. Dies habe der Fahrer verneint. Zwar könne sich der Zeuge R . an den konkreten Vorgang nicht mehr erinnern. B ei de m Belader F . hätten die Fahrer aber bei sämtlichen Transporten jedenfalls d ie Möglichkeit, die tatsächliche Temperatur einer Sendung im Lagerbereich des Kühlhauses selbst zu kontro l- lieren. B ei de m Belader habe zudem eine Arbeitsanweisung bestanden, dass die Fahrer beim Messen der Übergabetemperatur und beim Beladen immer zugegen sein müssten; wenn der Fahrer zum Beladen nicht mitkomme, werde sein Fahrzeug nicht beladen. Die Richtigkeit dieser Darstellung ergebe sich aus einem Schreiben der Beklagten vom 26. August 2008. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen nur teilweise berücksic h- tigt hat und daher seine Annahme nicht zutrifft, der Fahrer der Streithelferin sei unstreitig daran gehindert worden, die Übergabetemperatur selbst zu messen oder bei der Messung anwesend zu sein. 25 26 - 11 - (2 ) Die Klägerin wa r über ihr Vorbringen hinaus nicht gehalten, in weite r- gehendem Umfang substantiiert zu bestreiten. Die Beladung hat weder im Ei n- flussbereich der Versicherungsnehmerin noch in dem der Absenderin der Se n- dung stattgefunden, sondern bei dem Belader F . . Die Klägerin hat un - ter Beweisantritt und unter Vorlage der bei F . bestehenden Arbeitsan - weisung zu deren Betriebsorganisation vorgetragen. Außerdem hat sie als Indiz für die Richtigkeit ihres Vortrags auf das Schreiben der Beklagten vom 26. Augus t 2008 hingewiesen. Weitergehender Vortrag war ihr nicht zumutbar. (3 ) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann sich das Ber u- fungsgericht für seine Annahme, unstreitig habe der Fahrer der Beladung nicht beiwohnen können, nicht auf entsprechende Feststellungen des Landgerichts stützen. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Fahrer an einer Ko n- tro l le der Übergabe temperatur gehindert worden ist . (4 ) Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, nach dem Ergebnis der B e- weisaufnahme stehe fes t , dass der Fahrer während des Beladevorgangs nicht anwesend gewesen sei , nicht begründet. Es hat die Aussagen der erstinstan z- lich vernommenen Zeugen R . und Sc . allein im Zusammenhang mit der Frage erörtert, ob die Klägerin die ausreichende Vor kühlung der Ware bewiesen habe. Wenn das Berufungsgericht die protokollierten Aussagen der Zeugen dahingehend werten wollte , dass der Fahrer die Übernahmetemperatur des zu transportierenden Guts nicht gemessen habe, weil ihm eine Messung während der Beladu ng nicht möglich gewesen sei, hätte es die Beweisaufna h- me wiederholen müssen. Hegt das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen, die sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben k önnen, so sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erneute Feststellungen geboten. Im Zuge dieser erneuten Tatsachenfeststellung muss das Berufungsgericht einen in erster Ins tanz ve r- nommenen Zeugen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nochmals verne h- 27 28 29 - 12 - men, wenn es s einer Aussage eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht als das erstinstanzliche Gericht beimessen möchte (BGH, Be schluss vom 5. April 2005 IV ZR 253/05, VersR 2006, 949; Be schluss vom 14. Juli 2009 VIII ZR 3/09, NJW - RR 2009, 1291 Rn. 4). In der B erufungsinstanz kann zwar ein angetretener Zeugenbeweis durch die Verwertung der Niederschrift der ers t instanzlichen Zeugenvernehmung ersetzt werden, wenn der persönliche Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung hinterließ oder bei einer e r- neuten Vern ehmung hinterlassen würde, für die Würdigung seiner Aussage nicht entscheidend ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. D ezember 2005 VI ZR 68/04 , VersR 2006, 369 Rn. 28 ). Davon kann im Streitfall aber nicht ausgegangen werden, weil die Aussage des Fahrers der Stre ithelferin mit derjenigen des beim Belader tätigen Zeugen R . nicht in Einklang gebracht werden kann. Der Fahrer der Streithelferin hat bekundet, er habe die Beladestelle nicht betr e- ten dürfen. Der Zeuge R . hat dagegen angegeben , dass das Fahrzeug ei - nes Fahrers, der die Ladung nicht kontrolliere und die Beladehall e nicht betr e- ten wolle, nicht beladen werde. III. Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Streithe l- ferin, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 ZPO ). Der S e- nat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentsche i- dung reif ist ( § 563 Abs. 3 ZPO ). 1. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Fahrer der Streithelferin von der F . gehindert wurde, die der Beklagten obliegende Temperaturmes - sung an der übernomm enen Ware vorzunehmen . Die Beweislast für die B e- hauptung , der Fahrer sei an einer Kontrolle der Temperatur der übernommenen Ware von der F . gehindert worden und deshalb nicht in der Lage ge - 30 31 - 13 - wesen, die vertraglich geschuldete Temperaturmessung vorzu nehmen , trägt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht die Klägerin, sondern die Beklagte als Frachtführerin , weil der Fahrer der von ihr beauftragten Unte r- frachtführerin den Lieferschein vorbehalt los unterschrieben hat. Sollte der B e- klagten dies er Beweis nicht gelingen, ist davon auszugehen, dass der Fahrer die Ware in ordnungsgemäß vorgekühl tem Zustand übernommen hat. 2. W ar der Fahrer nicht gehindert, die Richtigkeit der Temperaturangabe in der Übernahmequittung zu überprüfen, kann er sich n icht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Übernahmequittung "blind" unterschrieben. Kann der Frachtführer oder ein von ihm eingeschalteter Erfüllungsgehilfe bei der Übe r- nahme die Anzahl der Güter kontrollieren, macht er von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch und quittiert er gleichwohl deren Zahl, so handelt er entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB widersprüchlich, wenn er sich später darauf beruft, die Übernahmequittung sei "blind" erteilt wo r- den . In einem solchen Fall begründ et die Übernahmequittung die widerlegliche Vermutung, dass die Stückzahl angabe in der Übernahmequittung zutrifft . Für dieses Ergebnis spricht die große Bedeutung, die der Übernahmequittung im Bereich des Transportwesens für den Nachweis der Übernahme des G utes z u- kommt (BGH, TranspR 2015, 33 Rn. 25, mwN). Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Frachtführer "blind" eine bestimmte Übernahmetemperatur best ä- tigt , obwohl er die Möglich keit hatte, eine Temperaturmessung selbst vorz u- nehmen oder die Temperatu rmessung durch den Belader zu kontrollieren . Dies gilt erst recht für den Fall, dass er wie im Streitfall vertraglich zu eine r Te m- peraturmessung verpflichtet war . 3. Sollte die Beklagte die aufgrund der vorbehaltlos unterzeichneten Übernahm equittung bestehende Vermutung, dass sie die Ware mit einer Te m- peratur von - 18,4°C übernommen hat, nicht widerlegen können, kommt es auf die Frage an, ob die Bacon Strips in der Obhut der Beklagten und ihrer Strei t- 32 33 - 14 - helferin ausreichend gekühlt worden sind. Hierzu hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig bislang keine Feststellungen ge tro f- fen. Dies wird es gegebenenfalls nachzuholen haben. Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 02.0 2.2015 - 26 O 10/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.02.2016 - I - 18 U 24/15 -
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