ECLI:DE:BGH:2018:211118BIZR51.18.0 BUNDESGERICHTSHOF HINWEIS BESCHLUSS I ZR 51/18 vom 21. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2018 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Fedd ersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich- tigt, seine zugelassene Revision gegen das Urteil des Oberlan- desgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 22. Februar 2018 gemäß § 552a Satz 1 Z PO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Parteien betätigen sich als Vermittler im Bereich der Finanzdienst- leistungen. Mit Anwaltsschreiben vom 30. März 2016 beanstandete der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass in dessen Inter netauftritt verschiedene nach § 5 TMG vorgeschriebene Impressumsangaben fehlten, und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, wies jedoch die Abmahnkostenforderung des Klägers zurück. Diese Forderung in Höh e einer 1,3 - Geschäftsgebühr, berech- geltend. 1 - 3 - Ebenfalls im März 2016 nahm der Beklagte den Kläger vor dem Landge- richt Berlin im W ege der einstweiligen Verfügung wegen Vorgängen im Z u- sammenhang mit der Abgabe von Bewertungen auf der Facebook - Seite des Klägers in Anspruch. Sein Begehren blieb in beiden Instanzen erfolglos. Den auf die Kosten jenes Verfahrens nicht anrechenbaren Teil der ihm in diesem Zusammenhang entstandenen vorgerich tlichen Abmahnkosten in Höhe einer 0,65 - Klageforderung im Wege der Hilfsaufrechnung entgegen. Das Land gericht hat den Beklagten sen verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsg ericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung d e r Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. II. Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revi- sion des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht v or (dazu II 1). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (dazu II 2). 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) keine Entscheidung des Revisio nsgerichts. a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob die gegen eine Wettbe- werbshandlung gerichtete, aber mehrere unterschiedliche Aspekte dieser Wett- bewerbshandlung aufgreifende Abmahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in volle m Umfang berechtigt ist, wenn nur einer der in der Abmahnung genannten Verstöße vorliegt, durch sein nach Abschluss des vorliegenden Be- rufungsver fahrens ergangenes Urteil vom 31 . Oktober 201 8 (I ZR 73 /1 7 - Jog- 2 3 4 5 6 - 4 - ginghosen ) geklärt. Danach sind, wenn sich der Gläubiger in einer A bmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten wie etwa eine bestimmte Werbe- anzeige wendet, das er unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet, die Kosten für die Abmahnung grundsätzlich bereits dann in vol- lem Umfang ersatzfähig, w enn sich der Anspruch unter einem der genannten Gesichtspunkte als begründet erweist. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass de m Klä- ger der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zusteht. Im Streitfall erweist sich die Abmahnung be- reits deshalb als vollumfänglich berechtigt, weil einer der in ihr genannten Ver- stöße gegen § 5 TMG vorliegt. aa) Die Revision erhebt zu Recht keine Rüg en gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Impressum des Internetauftritts des Beklagten habe entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG keine Angabe n zur zuständigen Aufsichtsbe- hörde enthalten und dieser Verstoß sei spürbar im Sinne des § 3a UWG gewe- sen. b b) Die Abmahnung war damit insgesamt berechtigt, auch wenn mit ihr das Impressum des Internetauftritts des Beklagten unter mehreren Aspekten als wettbewerbswidrig beanstandet wurde. Die Abmahnung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ge- gen eine einheitliche Wettbewerbshandlung, nämlich die Gestaltung des Inter- netauftritts des Beklagten, gerichtet. Das Berufungsgericht hat die Abmahnung mit Blick auf die vom Kläger geforderte Unterlassungserklärung rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass der K läger nicht jeweils unterschiedliche Verstöße zum Gegenstand gesonderter Angriffe gemacht hat. 7 8 9 10 11 - 5 - Bei der Auslegung der Abmahnung kann entgeg en der Auffassung der Revision eine ih r beigefügte, vom Gläubiger vorformulierte Unterlassungserklä- rung herangezoge n werden. Ergibt sich daraus, dass der Gläubiger die einzel- nen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht, wie etwa dann, wenn er im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbean- zeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht , handelt es sich um gesonderte Angriffe. In einem solchen Fall ist die Abmahnung nur insoweit be- rechtigt und sind die Kosten der Abmahnung einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen, wie die einzelnen Beanstandungen begründet sind (BGH, Urteil vom 31. Okt ober 2018 I ZR 73/17 Rn. 37 f. - Jogginghosen). Diese Vorausset- zungen für den nur teilweisen Ersatz der Abmahnkosten liegen im Streitfall nicht vor . cc) Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt die Annahme eines Gegenstandswerts der Abmahnung v er- heblich en Bedenken. b) Ohne Erfolg richtet sich die Revision gegen die Beurteilung der vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung durch das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung der Revision ist die angegriffe ne Entscheidung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und weist insbesondere keinen Be- gründungsmangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO auf. Das Berufungsgericht hat angenommen, die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei ner Entscheidung zugrundezu legenden Festste llungen des Landge- richts könnten den mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Anspruch nicht tragen. 12 13 14 15 16 - 6 - Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den materiell - rechtliche n Voraussetzungen des Anspruchs auseinandergesetzt, so ndern lediglich auf die Ausführungen i n der vom Landgericht in Bezug ge- nommenen Entscheidung des Kammergerichts vom 14. Juni 2016 5 W 114/16 (unv.) verwiesen. Das Berufungsgericht hat nicht auf diese Entscheidung ve r- wiesen, sondern eine Bindungswirkung d er Feststellungen im Urteil des Land- gerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angenommen. Seine weiteren Ausfüh- rungen lassen erkennen, dass es auf der Grundla ge dies er Feststellungen die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs selbst beurteilt und deren Vorlie- gen verneint hat. Es steht mit § 529 ZPO in Einklang, dass das Berufungsgericht die Fest- stellungen des Landgerichts hingenommen hat , das auf die Ausführunge n in der Entscheidung des Kammergerichts vom 14. Juni 2016 verwiesen und sich diese zu Eigen gemacht hat . Der vom Landgericht vorgenommene Verweis auf d ies en Beschluss ist verfahrensrechtlich unbedenklich. Liegt i n der Bezugnah- me auf ein e zwisch en denselbe n Parteien ergangene Entscheidung kein verfah- rensrechtliche r Begründungsmangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO (vgl. [zu § 551 Nr. 7 ZPO aF] BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333 , 346 - Warmpressen) , ist auch der im Streitfall vom La ndgericht vorgenommene Verweis verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden . Anderweiti- ge verfahrensrechtliche Rügen erhebt die Revision nicht. 17 18 - 7 - 3. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschluss es. Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 20.04.2017 - 4 O 368/16 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2018 - 2 U 12 2/17 - 19
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