BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 5/12 vom 13. September 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmer t beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. November 2011 - 9 U 72/09 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 A bs. 1 ZPO). Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Recht s- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein e Entscheidung des Revis i- onsgerichts erforde rt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine mehrfach gebrochene Ge h- wegplatte, die im Bereich einer Einfahrt verlegt und somit dem Überfahren durch Kraftfahrzeuge ausgesetzt ist, m üsse im Rahmen der Verkehrssich e- rungspflicht des Beklagten (§ 7 BerlStrG) des Näheren auf mögliche Lockeru n- 1 2 - 3 - gen und die damit etwa verbundene Gefahr von "Aufkantungen" (oder "Abse n- kungen") überprüft werden, steht im Einklang mit der ober - und höchstrichter - lichen Rechtsprechung und lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.03.200 9 - 13 O 52/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2011 - 9 U 72/09 - 3
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