BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 5/12 Verkündet am: 17. Januar 2013 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Vitalpilze UWG § 4 Nr. 11; Ver ordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 28 a) Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 liegt auch dann vor, wenn die Angabe mangels Bestimmtheit nicht zulassungsfähig im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung ist und daher e i- ne unspezifische Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung darstellt. b) Solange die Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch nicht erstellt sind, kann Art. 10 Abs. 3 der Verordnung nicht vollzogen werden. c) Das Vorliegen der in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer auf spezifische Vorteile bezogenen g e- sundhei tsbezogenen Angabe muss vom Verwender dargelegt und im Bestreitensfall bewiesen werden. Auf die Übergangsregelungen in Art. 28 der Verordnung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. d) An den vom Verwender gemäß Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der Verordnun g (EG) Nr. 1924/2006 zu führenden Wirksamkeitsnachweis sind nicht dieselben Anford e- rungen zu stellen wie an den Nachweis der Wirksamkeit eines Arzneimittels oder e i- ner bilanzierten Diät. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch für Recht erka nnt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Unte r- l assungsanträge zu 5.1 und 5.2 zum Nachteil der Beklagten e r- kannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main 3. Zivilkammer vom 15. Juli 2010 teilweise abgeändert. Die Klage wird auch mit den Unterlas sungsanträgen zu 5.1 und 5.2 abgewiesen. Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der Recht s- mittel hat der Kläger 1/7 und die Beklagte 6/7 zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: D ie Beklagte vertreibt Kapseln mit getrocknetem Pilzpulver als Na h- rungsergänzungsmittel , für die s i e auf ihrer Internetseite unter anderem mit Aussagen warb , die im nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Unterla s- sungsantrag wiedergegeben sind . Nach Ans icht des Klägers, des Verbands Sozialer Wettbewerb, handelt es sich bei diesen Aussagen um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert und g e- sundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Die Aussagen seien unzulä s- sig, weil die Beklagte ihre Richtigkeit entgegen Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung nicht anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise bewiesen habe. Die Aussagen zu den Mitteln "Reishi Vitalpilz" (Nr. 2) und " Co riolus Vitalpilz" (Nr. 7) sei en zudem jedenfalls deshalb unzulässig, weil es sich bei diesen Mitteln um neuartige Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittel - Zutaten handele, die ohne entsprec hende Zulassung nicht verkehrsfähig seien. Der Kläger hat soweit für die Revision noch von Interesse beantragt, es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu u n- tersagen, im geschäftlichen Verkehr zu werben 2. für das Mittel "Reishi Vitalpilz" "z ur Unterstützung eines gesunden Herz - Kreislaufs verbessert dieser V i- talpilz die Konzentrations - un d Leistungsfähigkeit bei Stress ", 4. für das Mittel "Hericium Vitalpilz" "Vitalpilz zur Unterstützung einer gesunden Verdauung", 5. für das Mittel "Cordyceps Vitalpilz" 5.1. "zur Unterstützung einer optimalen Leistungsfähigkeit", 1 2 3 - 4 - 5.2 "Der Raupenpilz erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit", 5.3 " eine gesteigerte Lebensqualität und die unterstützende Fähigkeit für eine gesunde L ibido sind für den Raupenpilz bekannt!", 6. für das Mittel "Agaricus Vitalpilz" "Starker Vitalpilz in der effektiven Unterstützung des Immunsystems", 7. für das Mittel "Coriolus Vitalpilz" zur Unterstützung eines stabilen Immunsystems", 8. für das M ittel "Auricularia Vitalpilz" 8.1. " z ur Unterstützung einer gesunden Durchblutung", 8.2. "für gesunde Blutgefäße", 8.3. "ist geeignet, um die Blutgefäße gesund zu erhalten" , 9. für das Mittel "Coprinus Vitalpilz" "zur Unterstützung einer gesunden Blu tzuckerfunktion", 10. für das Mittel "Polyporus Vitalpilz" 10.1. " z ur Vorbeugung gegen natürlichen Haarausfall", 10.2. " z ur unterstützenden Vorbeugung gegen Wassereinlagerungen", 10.3. " u nter anderem unterstützt dieser Vitalpilz die Neubildung von g e- su wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 geschehen. Das Landgericht hat der Klage in diesem Umfang stattgegeben (LG Frankfurt a . M . , Urteil vom 15. Juli 2010 2/3 O 585/09, MD 2010, 904). Die B e- rufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. November 2011 6 U 174 /10 , MD 2012, 291). Mit ihrer vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, e r- strebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. 4 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die von ihm noch zu beurteilenden Werb e- aussagen sämtlich als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angesehen; denn sie stellten auch insoweit, als bei den Aussagen zu Nr. 5 und 10 ein ausdrücklicher G e- sundheitsbezug fehle, einen Zusammenhang zwischen dem Konsum der b e- worbenen Produkte und der Gesundheit des Anwenders her. Die Aussagen seien unzulässig , da die Beklagte ihre Richtigkeit entg e- gen Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht a n- hand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise bewiesen habe. Die an einen solchen Nachweis zu stellenden Anforderungen seien grundsätzlich nicht weniger streng als die Anford erungen an den Nachweis der Wirksamkeit eines Arzneimittels oder einer bilanzierten Diät. Der Nachweis der Richtigkeit einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 N r . 5 der Ve r- ordnung (EG) Nr. 1924/2006 sei daher, soweit sich die wissensch aftliche Ane r- kennung nicht anders belegen lasse, durch Vorlage von nach allgemein ane r- kannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Studien zu erbringen, wobei grundsätzlich randomisierte und placebokontrollierte Doppel blind studien erfo r- derlich seien, die durch ihre Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen w o rden seien . Im Streitfall fehle es bereits an der für eine Prüfung der einzelnen Merkmale des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unabdingbaren Darlegung , welch er konkrete Inhaltsstoff in den jeweiligen Pilzextrakten überhaupt geeignet sein solle, die mit den einzelnen Werbeaussagen beanspruchten Wirkungen zu erzielen. D ie von der Beklagten vorgelegten Veröffentlichungen seien daher nicht geeignet, die mit den be a n- standeten Aussagen behaupteten gesundheitsbezogenen Wirkungen der Pil z- extrakte zu belegen . Sie enthielten zudem keine dem insoweit zugrundezul e- 5 6 - 6 - genden Standard entsprechenden konkreten produktbezogenen und kontrollie r- ten klinischen Studien. Die Bestimm ungen der Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellten Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung geeignet sei, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beei n- trächtigen. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend stand. Das Berufungsgericht hat die im zweiten Rechtszug noch streitgege n- ständlichen Werbeaussagen zutreffend als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angesehen ( dazu unter II 1). Nicht unzulässig sind allerdings die von der Beklagten g e- machten Werbeaussagen zu Nr. 5.1 und 5.2 , die nur unspezifische Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung enthalten , so dass die Revision ins o- weit Erfolg hat (dazu unter II 2). Ansonsten ist die Revision dagegen unbegrü n- det (dazu unter II 3). D as Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Verwender einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in einem Prozess über ihre Zulässigkeit nicht erst dann gehalten ist, ihre Richtigkeit zu belegen, wenn der Kläger diese substantiiert in Frage stellt (dazu unter II 3 a ). Ke inen durchgre i- fenden Rechts fehler lässt auch seine Beurteilung erkennen, die Beklagte sei den ihr deshalb obliegenden Nachweis schuldig geblieben, dass ihre mit den beanstandet en Angaben beworbenen Produkte die ihnen zugeschriebenen p o- sitiven Wirkungen nach den allgemein anerkannten wissenschaftlichen E r- kenntnissen haben (dazu unten II 3 b ). Das Berufungsgericht hat die Klage d a- her in dem Umfang, in dem es über Aussagen zu entscheiden hatte, die keine unspezifischen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) 7 8 - 7 - Nr. 1924/200 6 darstellten, mit Recht als aus §§ 8, 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/ 2006 begründet angesehen (dazu unter II 3 c ). 1. Die im Berufungsverfahren noch im Streit befindlichen Werbeauss a- gen der Beklagten stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar. a) Nach d er genannten Bestimmung ist eine gesundheitsbezogene A n- gabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zw i- schen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmitt el oder einem seiner B e- standteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Z u- sammenhang" ist dabei weit zu verstehen (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 C544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 = WRP 2012, 1368 Deutsches Weintor). Der B egriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Z u- sammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Ve r- zehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH ebd. Rn. 35; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 I ZR 36/11, GRUR 2013, 189 Rn. 9 = W RP 2013, 180 Monsterbacke). b) Danach stellen die noch im Streit befindlichen Werbeaussagen der Beklagten sämtlich gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar. Die Revision nimmt dies hinsich t- lic h der Aussagen zu Nr. 2 ("Zur Unterstützung eines gesunden Herz - Kreislaufs verbessert dieser Vitalpilz die Konzentrations - und Leistu ngsfähigkeit bei Stress."), 4 ("Vitalpilz zur Unterstützung einer gesunden Verdauung"), 6 ("Sta r- ker Vitalpilz in der effekt iven Unterstützung des I mmunsystems."), 7 ("Zur U n- terstützung eines stabilen Immunsystems"), 8.1 ("Zur Unterstützung einer g e- 9 10 11 - 8 - sunden Durchblutung"), 8.2 ("Für gesunde Blutgefäße"), 8.3 ("Ist geeignet, um die Blutgefä ße gesund zu erhalten") und 9 ("Zur Unter stützung einer gesunden Blutzuckerfunktion") grundsätzlich hin; ein Rechtsfehler ist insoweit auch nicht ersichtlich. Hinsichtlic h der Aussagen zu Nr. 5 und 10 macht die Revision de m- gegenüber geltend, sie seien mangels Bestimmtheit nicht zulassungsfähig im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und daher unsp e- zifische Angaben im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung. Indes stellen auch solche Angaben gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1 924/2006 dar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 I ZR 22/09, GRUR 2011, 246 Rn. 7 = WRP 2011, 344 Gurk - taler Kräuterlikör; B VerwG, Beschluss vom 23. Septem ber 2010 3 C 36/09, WRP 2011, 103, 104 Deutsches Weintor; Meisterernst in Meisterernst/ Haber, Praxiskommentar Health & N utrition C laims, 14. Lfg. Juli 2011, Art. 10 Rn. 18 mwN). 2. Soweit die Werbeaussagen zu Nr. 5 und 10 teilweise - zu Nr. 5.1 und 5.2 - unspezifische Angabe n im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthalten (dazu unten II 2 a), sind sie nicht unzulässig (dazu u n- ten II 2 b). Die Revision hat daher hinsichtlich der Werbeaussagen zu Nr. 5.1 und 5.2 Erfolg. a) Die Bestimm ung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/ 2006 regelt die Zulässigke it von Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Sie erfasst Aussagen, die zwar auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 d er V erordnung genannten Funktionen Bezug nehmen, aufgrund ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierung aber nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könnten (vgl. BGH, GRUR 2011, 246 Rn. 9 Gurktaler Kräuterlikör; Meisterernst in 12 13 - 9 - Mei s terernst/ Haber aaO Art. 10 Rn. 22). D a s ist bei den von der Beklagten für ihr Mittel "Cordyceps Vitalpilz" gemachten Aussagen "Zur Unterstützung einer optimalen Leistungsfähigkeit" (Nr. 5.1 ) und "Der Raupenpilz erhöht die Ausda u- er und Leistungsfähigkeit (Nr. 5.2) der Fall . Diese Aussagen nehmen zwar auf das durch die Einnahme des Mittels angabegemäß zu unterstützende bzw. zu steigernde gesundheitliche Wohlbefinden, nicht aber auf bestimmte dadurch zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug. In soweit unters cheiden sich die be i- den Aussagen von den Aussagen zu Nr. 5.3 (" e ine gesteigerte Lebensqualität und die unterstützende Fähigkeit für eine gesunde Libido sind für den Raupe n- pilz bekannt!"), 10.1 ( "Zur Vorbeugung gegen natürlichen Haarausfall"), 10.2 ("Zur unterstützenden Vorbeugung gege n Wassereinlagerungen") und 10.3 ("Unter anderem unterstützt dieser Vitalpilz die Neubildung von gesundem krä f- b) Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden sind nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/ 2006 a l- lei n dann zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Solange diese Listen noch nicht erstellt sind, kann Art. 10 Abs. 3 der Veror d- nung allerdings noch nicht vollzogen werden (vgl. Fezer/ Meyer, UWG, 2. Aufl., § 4S4 Rn. 324; Meisterernst in Meisterernst/ Haber aaO 17. Lfg. Juli 2012, Art. 28 Rn. 24, jeweils unter Hinweis auf den "1. Orientierungse rlass zur Ve r- ordnung [ EG ] Nr. 1924/2006 über nährwert - und gesundheitsbezogene Ang a- ben über Lebensmittel" des österreichischen Bundesministerium für Justiz [a b- gedruckt bei Meisterernst/ Haber aaO Appendix A II 1.1]). Nach Art. 11 Nr. 1 Buchst. a des ur sprünglichen Entwurfs d er Veror d- nung sollten Angaben, die auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Näh r- 14 15 - 10 - stoffs oder Lebensmittels in Bezug auf allgemeine Gesundheit und Wohlbefi n- den verweisen, generell nicht zulässig sein. Da dieses Verbot als zu weit em p- funden wurde , hat es nur in einer eingeschränkten Form Eingang in de n Art . 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gefunden (vgl. Meisterernst in Mei s- terern s t/ Haber aaO Art. 10 Rn. 18 f.; Fezer/ Meyer aaO § 4 S4 Rn. 325). Unz u- lässig sind solche Angaben nur, solange ihnen keine in einer der Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene A n- gabe beigefügt ist. Dieses (eingesch ränkte) Verbot setzt voraus, dass diese Listen erstellt sind. Solange dies noch nicht geschehen ist, ist die Verwendung entsprechender Verweise durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht re g- lementiert. Denn anderenfalls enthielte die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 i n- soweit entgegen dem Willen des Verordnungsgebers, wie er in den Übergang s- regelungen ihres Art. 28 eindeutig zum Ausdruck gekommen ist, zunächst eine strengere Regelung als später. Unter diesen Umständen hat auch die (Teil - )Liste nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbez o- gener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern vorg e- legt hat, die Rechtslage nicht maßgeblich verändert (vgl. BGH, GRUR 2013, 189 Rn. 15 Monsterbacke). Damit ist insoweit anders als zu der Frage, ob Art . 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ber eits seit dem 1. Juli 2007, seit dem die Verordnung gemäß ihrem Art . 29 gilt, zeitlich anwendbar war (vgl. dazu BGH, GRUR 2013, 189 Rn. 11 ff. Monsterbacke) auch keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV veranlasst. 3. Im Ü brigen Umfang ist die Revision der Beklagten dagegen unbegrü n- det. 16 1 7 - 11 - a) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Verwender einer gesundheitsbezogenen Angabe gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in eine m Prozess über ihre Zulässigkeit nicht erst dann gehalten ist, ihre Richtigkeit zu belegen, wenn der Kläger diese su b- stantiiert in Frage stellt. Der Unionsgesetzgeber hat wie a uch die Revision nicht verkennt die Verwendung nährwert und gesundheitsbezo gener Ang a- ben in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einem grundsätzlich en V erbot u n- terworf en . Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von auf sp e- zifische Vorteile bezogenen gesundheitsbezogene n Angaben, die in der ins o- weit zentralen Bestimmun g des Art . 10 Abs. 1 der Verordnung genannt sind, muss deshalb vom Verwender dargelegt und im Bestreitensfall auch bewiesen werden. Soweit diese Voraussetzungen gemäß den Übergangsregelungen in Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ganz (vgl. BGH, GRUR 2013, 189 Rn. 11 Monsterbacke) oder immerhin teilweise (vgl. dazu BGH ebd. Rn. 11 ff. sowie vorstehend Rn. 15 ) zunächst noch nicht zu erfüllen sind oder waren, bleibt die beschriebene Verteilung der Darlegungs und Beweislast davon unb e- rührt. Dies kommt in den in Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung enthaltenen Übergangsbestimmungen dadurch zum Ausdruck, dass die betreffenden Ang a- ben, soweit sie dem Art . 28 Abs. 5, dem Art . 28 Abs. 6 Buchst. a letzter Unte r- abs atz sowie dem Art . 28 Abs. 6 Buchst. b der Ver ordnung unterfallen, (nur) unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen zulässig sind, und , soweit sie in einem Mitgliedstaat (bereits) einer Bewertung unterzogen und zugelassen wurden, in dem in Art. 28 Abs. 6 Buchst. a Unterbuchst. i und ii der Veror dnung geregelten Verfahren zugelassen werden. Im Hinblick darauf, dass diese Reg e- lungen was die Verteilung der Darlegungs und Beweislast angeht eindeutig sind, besteht insoweit ebenfalls kein Anlass für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV. 18 - 12 - b) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die B e- urteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die von ihr für ihre Produkte in Anspruch genommenen gesundheitsbezogenen Angaben entgegen Art. 5 Abs. 1 , Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht bewiesen. a a ) Allerdings unterliegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Anforderungen an den vo n eine m Verwender gemäß Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu führenden Wirksamkeitsnac h- weis Bedenken. Das Berufungsgericht hat gemeint, insoweit seien grundsät z- lich dieselben Anforderungen zu stellen wie an den Nachweis der Wirksamkeit eines Arzneimittels oder einer bilanzierten Diät, so dass dann, wenn sich der Nac hweis der wissenschaftlichen Anerkennung nicht anders belegen lasse, r e- gelmäßig randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudien vor zu legen sei en, die durch ihre Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden seien. Die Revision rügt mit Recht, dass diese eher sch e- matische Sichtweise den besonderen Anforderungen nicht gerecht wird, die an den vom Verwender einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gemäß Art. 5 Abs . 1, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zu führenden Wirksamkeitsnachweis zu stellen sind (vgl. Hahn/ Teufer, ZLR 2008, 663, 665 ff., 693 f.; Dettling, LMuR 2010, 105, 109 bis 112; Haber in Meisterernst/ Haber aaO 9. Lfg. Oktober 2009, Art. 6 Rn. 5 bis 29). b b ) Eine nähere Klärung dieser Frage, die gegebenenfalls eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV erforderte, erübrigt sich im Streitfall aber deshalb, weil die Beklagte im Rahmen der sie treffenden Darlegungslast (vgl. ob en Rn. 18 ) nach den nicht in zulässiger We i- se angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schon nicht vorgetr a- gen hat, welche konkrete n Inhaltsstoff e in den jeweiligen Pilzextrakten geeignet 19 20 21 - 13 - sein sollte n , die mit den einzelnen Werbeaussagen be hauptet en Wirkungen zu erzielen. W ie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat , fehlte es damit bereits an ein er Grundlage für den von der Beklagten zu führenden Nachweis, dass d en betreffenden Inhaltsstoff e n die jeweils behau ptete Wirkung tatsächlich zukommt ( Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) und dass diese S toff e i n den Produkt en der Beklagten jeweils in relevanter Menge (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung) und bioverfügbarer Form (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung) e nthalten sind und bei einem vernünftigerweise zu erwartenden Verzehr die von der Beklagten behauptete Wirkung zu erzielen verm ö g en (Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verwendung der entsprechenden Angaben nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmu n- gen nur dann zulässig ist, wenn die behauptete positive Wirkung der jeweiligen Substanz bereits zu dem Zeitpunkt anhand allgemein anerkannter wisse n- schaf t licher Erkenntni sse nachgewiesen ist, zu dem die Angaben gemacht we r- den. c) Das Berufungsgericht hat die Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 mit Recht als Marktverhaltensreg e- lungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG angesehen, de ren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, GRUR 2011, 246 Rn. 12 Gurktaler Kräuterlikör, zu Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung; OLG Köln, LMu R 2012, 107; OLG Hamburg, MD 201 3, 3 9, 47 ; Köhler, ZLR 2008, 135, 140 bis 142 ; ders. in Köhler/ Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.137a ). Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die nach ihrem Art. 4 in ihrem Anwendungsbereich eine v ollständige Harmonisierung bezweckt, kennt zwar keinen dem § 4 Nr. 11 UWG entsprechenden Unlauterkeitstatb e- stand . Dieser Umstand steht der Anwendung der genannten Vorschrift aber 22 - 14 - deshalb nicht entgegen, weil nach Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 der Rich tlinie 2005/29/EG die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Bezug auf die Gesundheits - und Sicherheitsaspekte von Produkten und damit insbesond e- re die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 davon unberührt bleiben (vgl. Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.6 h ). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.07.2010 - 2 - 3 O 585/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidu ng vom 10.11.2011 - 6 U 174/10 - 23
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