BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 513/13 vom 4. Februar 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2 In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schri ftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abw e- send beziehung s weise an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforsch ungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht vera n- lasst. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - III ZR 513/13 - OLG Frankfurt am Main LG Gießen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2013 - 1 9 U 163/13 - wer den zurückgewie sen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: Gründe: I. Die Klägerin macht gegen die beiden Beklagten , eine Kommanditgesel l- schaft und ihre Komplementärin, eine GmbH, als Gesa mtschuldner Zahlung s- ansprüche aus einem Maklervertrag sowie vorgerichtliche Anwaltskosten ge l- tend. Durch Versäumnisurteil des Landgerichts vom 29. Januar 2013 wurden n- 1 2 - 3 - waltskoste ils nebst Zinsen zu zahlen. Ausweislich der Postzustellungsurkunden wurde das Versäumnisurteil am 1. Februar 2013 unter der Geschäftsadresse " F . , G . " an beide Beklagten durch Übergabe an die bei der Beklagten zu 1 beschäftigte L . S . zug e- stellt. Dabei vermerkte der Zusteller jeweils in den Zustellungsurkunde n, den Zustellungsadressaten (den Geschäftsführer der Beklagten zu 2 als deren g e- setzliche n Vertreter ) in dem Geschäftsraum ni cht erreicht zu haben. Mit Telefax vom 26. Februar 2013 haben die Beklagten Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. In Bezug auf die fristgerechte Einlegung des Einspruchs haben sie ge l- tend gemacht, die Zustellung des Versäumnisurteils sei nicht wirksam erfolgt. Der Zusteller habe die beiden Schriftstücke ohne jede Nachfrage bei der Mita r- beiterin S . abgegeben, obwohl der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 in den Geschäftsräumen anwesend und zur Annahme der Zustellung bereit gew e- sen se i. Am 22. Februar 2013 habe der Geschäftsführer erstmals von dem Ve r- säumnisurteil Kenntnis erlangt. Das Landgericht hat den Einspruch durch Urteil gemäß § 341 ZPO als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwe r- de. 3 4 5 6 - 4 - II. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 1. Nach d er ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebl i- che, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in e i- ner unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und H andhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (grundlegend BG H, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223 f und vom 2 7. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 f ). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Recht s- frage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derart ige Unklarheiten bestehen unter anderem in den Fällen, in denen die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschi e- den ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen v ertreten werden. Kl ä- rungsbedürftige Unklarheiten liegen dagegen nicht vor, wenn abweichende A n- sichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW - RR 2010, 1047 Rn. 3 mwN). 2. Danach hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde formulierte Rechtsf rage, ob das für die Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erforderliche Tatbestand s- merkmal des " Nicht antreffens " des Zustellungsadressaten eine ausdrückliche 7 8 9 - 5 - Nachfrage des Zustellers nach der Anwesenheit des Adressaten voraussetzt, ist nicht klärungsbedürftig. Die hierzu veröffentlichte Rechtsprechung der Obe r- landesgerichte ist einheitlich. Davon abweiche nde, nicht näher begründete Stimmen in der Literatur sind vereinzelt geblieben. Darauf, dass der Bundesg e- richtshof die Rechtsfrage noch nicht entschieden hat, kommt es nicht an (Zöller/ Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 543 Rn. 11 mwN). a) Nach der oberlandes gerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal des " Nichtantreffens " des gesetzlichen Vertreters als Voraussetzung für eine Ersatzzustellung in Geschäftsräumen bereits dann erfüllt, wenn der gesetzliche Vertreter als abwesend oder verhindert bezeichnet wird. Ob dies zutrifft, ist u n- erheblich; insbesondere muss der Zusteller keine eigenen Nachforschungen darüber anstellen, zumal gerichtliche Zustellungen ein Massengeschäft sind und bei juristischen Personen die Ersatzzustellung inzwischen den Regelfall darstel lt (OLG Fran k furt am Main , WM 1996, 699; NJW - RR 1998, 1684; OLG Köln, OLGR 2001, 116, 117 ; siehe auch FG Hambu rg, Ur teil vom 3 0. Januar 2004 - III 320/03, juris Rn. 97 und OVG Berlin - Brandenburg, NJW 2012, 951 , 952 ). In Übereinstimmung mit dieser Rechtspre chung ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass in der widerspruchslosen Entgegennahme des zu zu stellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschä f- tigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zugleich die (konkludente) Erklärung li egt, der Zustellungsadressat sei abwesend beziehungsweise an der Entg e- gennahme der Zustellung verhindert, und weitere Nachforschungen des Zuste l- lers regelmäßig nicht veranlasst sind. Der Umstand, dass die vorgenannte obe r- landesgerichtliche Rechtsprechung z u §§ 183, 184 ZPO in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung ergangen ist, ist für die Entscheidung der Streitfrage ohne Bedeutung. Die Neuregelung des Zustellungsrechts durch das Zuste l- lungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) hat insoweit keine Ä n- 10 - 6 - derung gebracht. Sowohl nach § 183 Abs. 1, § 184 Abs. 1 ZPO aF als auch nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nF hängt die Wirksamkeit der Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen davon ab, dass der Zustellungsadressat " nicht angetro f- fen " wird. Durch das Zus tellungsreformgesetz wurde an dem " Nichtantreffen " des Zustellungsadressaten als (gemeinsame) V oraussetzung für sämtliche in § 178 Abs. 1 ZPO geregelten Arten der Ersatzzustellung festgehalten (BT - Drucks. 14/4554 S. 20). Nach dem Willen des Gesetzgebers, d er eine Verei n- heitlichung und Vereinfachung der Ersatzzustellung in einem Geschäftslokal bezweckte (BT - Drucks. aaO S. 1, 13 f), besteht dabei keine Verpflichtung des Zustellers zur ausdrücklichen Nachfrage nach der Person des Zustellungsa d- ressaten. Es reic ht aus, dass er den Zustellungsadressaten in dem Geschäft s- raum, in dem sich der Publikumsverkehr abspielt, nicht antrifft. In diesem Fall kann er das zuzustellende Schriftstück an eine dort beschäftigte Person übe r- geben (BT - Drucks. aaO S. 20). b) Eine Verpflichtung des Zustellers zur ausdrücklichen Nachfrage ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. März 1990 (VIII ZR 204/89, BGHZ 111, 1, 6). Di e- se Entscheidung ist nicht einschlägig. Sie betrifft nicht die Ersatzzustellung in Geschäftsräumen, sondern die Ersatzzustellung in der Wohnung des Zuste l- lungsadressaten an dessen nichteheliche Lebensgefährtin nach § 181 Abs. 1 ZPO aF. In einem solchen Fall musste der Zusteller die Voraussetzungen der Ersatzzustellung ( " zur Familie gehörender Hausgenosse " ) durch Befragen des Angetroffenen ermitteln, wenn er die Beziehung des Adressaten zu dem in der Wohnung Angetroffenen nicht kannte und sie ihm auch nicht unaufgefordert genannt wurde. Hier liegt de r Fall auch deshalb anders, weil es sich bei der zur Entgegennahme der Zustellung in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 1 bereiten Ersatzperson ersicht lich um eine bei dieser beschäftigte Mitarbeiterin 11 - 7 - im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelte, so das s kein Anlass zu Zweifeln bestand. c) D ie dargestellte Rechtsprechung der Oberlandesge richte, wonach e i- ne ausdrückliche Nachfrage des Zustellers nach der Anwesenhei t beziehung s- weise Annahmebereitschaft des Zustellungsadressaten nicht erforderlich ist und es für eine wirksame Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO genügt, wenn eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person zur Annahme bereit ist, wird vom ganz überwiegenden Schrifttum nicht in Frage gestellt (v gl. Bau m- bach/Lauterbach, ZPO, 73 . Au fl., § 178 Rn. 4; Hk - ZPO/Eichele, 5. Aufl., § 178 Rn. 4; MüKoZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 181 Rn. 11 und § 183 Rn. 4; Musielak/Witt - schier, ZPO, 11. Aufl., § 178 Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Tombrink/Kessen, ZPO, 6. Aufl., § 178 Rn. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. , § 176 Rn. 2 ; unklar BeckOK ZPO/Dörndorfer, § 178 Rn. 2 ; Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 178 Rn. 5 f ). Soweit in der Literatur vereinzelt - ohne nähere Begrün dung - eine ausdrückl i- che Nachfrage des Zustellers verlangt wird (Stei n/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl ., § 178 Rn. 5 unter Hinweis auf BFHE 173, 213, 215; diese - ohnehin einen a n- ders gelagerten Sachverhalt betreffende - Entscheidung b efasst sich jedoch, ebenso wie die Entscheidung BGHZ 111, 1, mit der Ersatzzustellung an ei nen Familienangehörigen gemäß § 181 Abs. 1 ZPO aF; Roth folgend MüKoZPO/ Häublein, 4. Aufl., § 178 Rn. 4 Fn. 14 und wohl auch Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO, 4. Aufl., § 178 Rn. 3 Fn. 6 ; siehe auch LG Bonn, Be schluss vom 29. Se p- tember 2011 - 31 T 34/11, juris Rn. 6 ) , wird dies vom Wortlaut des § 178 Abs. 1 ZPO, der nur voraussetzt, dass der Zustellungsadressat " nicht angetroffen " wird, nicht gefordert ; diese Gegenauffassung widersprich t auch dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Ersatzzustellung ( " Vereinfachung der Ersat z- zustellung " ). Die abweichenden Ansichten vermögen daher keine höchstrichte r- 12 - 8 - lich zu klärenden Unklarheiten über die Voraussetzungen einer wirksamen E r- satzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu begründen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Sa tz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 22.05.2013 - 6 O 80/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.10.2013 - 19 U 163/13 - 13
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