BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 514/13 Verkündet am: 17. Juli 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 142; BNotO §§ 18, 19, 23 a) Zur Berücksichtigung der Verschwiegenheitspflichten eines Notars bei der E r messensausübung nach § 142 Abs. 1 ZPO betreffend die Anordnung der Vo r lage von Notarakten. b) Zur Reichweite des Schutzzwecks der n otariellen Pflichten aus einem a n- läs s lich des Vollzugs eines Grundstückskaufvertrags begründeten Treuhan d- verhältnis hinsichtlich der für die Abwicklung eines anschließenden Weite r- verkaufs begründeten Treuhandverhältnisse. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - I II ZR 514/13 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wös t- mannn, Tombrin k , Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Die Revi sion der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. November 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt vom B eklagten Schad ensersatz wegen notarieller Amtspflichtverletzung en . Die Klägerin finanzierte den Erwerb zwei er Eigentumswohnungen auf Käuferseite für die Eheleute H . . Zum Erwerb dieser Eigentumswohnungen ga ben die Eheleute H. am 19. Juni 2008 vor dem Notar G . ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu einem Gesamtkaufpreis von 235.000 Am 1. Juli 2008 beurkundete der Beklagte die Annahmeerklärung des Verkä u- fers K . . Der Beklagt e wurde mit dem Vollzug des Kaufvertrag s beauftragt. 1 2 - 3 - Der Verk äufer K . hatte die Eigentumswohnung en seinerseits au f- grund der Kaufverträge vom 1. Oktober 2007 von den Voreigentümern zum Preis von 43.500 Die Beur kundung dieser Verträge war von dem amtlich bestellt en Vertreter des Beklag ten vorgenommen worden . Mit dem Vollzug dieser Verträge war ebenfalls der Beklagte beauftragt worden . Seit Januar 2008 war jede der Eigentumswohnungen mit einer Grun d- schuld in Höhe von 48.000 beziehungsweise 44.000 Behauptung des Beklagten der Finanzierung des vom Verkäufer K . aufz u- brin genden Kaufpreises dienten . Die Anträge auf Eigentumsumschreibung der Eigentumswoh nungen auf den Verkäufer K . stellte der Beklagte am 1. August und am 6. Oktober 2008. Die Eintragu ng en wurde n am 3. und 5. N o- vember 2008 im Grundbuch vorgenommen. Die voreingetragenen Grundschulden wurden auf den Löschungsantrag des Beklagten vom 23. Oktober 2008 am 5. November 2008 unter Verwendung der Löschungsbewilligung des Grundschuldgläubiger s der Vorlasten vom 13. Dezember 2007 im Grundbuch gelöscht. Die Klägerin ermittelte am 8. September 2008 den Beleihu ngswert der Das Fi nanzierungsdarlehen zur Zahlung des Kaufpreises aus de m V e r- trag zwischen d en Eheleuten H . und dem Verkäufer K . in Höhe von 232.500 er Klägerin auf ein Notaranderkonto des Beklagten g e- zahlt. Voraussetzung für Verfügung en über die Darlehensvaluta wa r nach dem Treuhand auftrag der Klägerin vom 10. Oktober 2008 , dass die Eintrag ung einer 3 4 5 6 7 - 4 - zugunsten der Klägerin zu bestellenden Grundschuld sichergestellt war . Dies sollte gegeben sein , wenn unter anderem der Beklagte beim Grundbuchamt die Urkunde zur Bestellung der Grundschuld vorgelegt und de n Eintragung santrag auch im Namen der Kl ägerin gestellt hatte, sämtliche Unterlagen zur Bereitste l- lung des verlangten Ranges der Grundschuld dem Beklagten zur Verfügung standen, wobei der Gebrauch der Unterlagen spätestens Zug um Zug gegen Zahlung der Ablösebeträge gestattet sein musste, sonstig e Eintragungen, die die Grundschuld beeinträchtigen konnten, nicht vorlagen, und der Kaufpreis vollständig hinterlegt war. Die Grundschuld zugunsten der Klägerin wurde von dem Beklagten am 17. September 2008 unter Ausnutzung einer Belastungsvollmacht d es Verkä u- fers K . mit entsprechender Rangrücktritt s erklärung bestellt. Der Beklagte reichte die Grundschuldbestellungsurkunde am 6. Oktober 2008 beim Grun d- buchamt ein, wobei er den Eintragungsantrag auch im Namen der Klägerin stellte. Am 14. Okt ober 2008 wurde der eige ne Kaufpreisanteil der Eheleute H. in Höhe von 2.500 unter ihrem Namen auf das Notaranderkonto des Beklagten eingezahlt. Die Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer sowie die Grun d- schuld zugunsten der Klägerin wurden bei gleichzeitiger Löschung der Vorla s- ten am 5. November 2008 im Grundbuch ein ge tragen. Ausweislich der Einträge im Masse n buch verfügte der Beklagte am 17. Oktober 2008 über die auf dem Notaranderkonto verwahrten Beträge. Hie r- bei überwies er 1.410,54 8 9 10 11 - 5 - Masse n buch s) mit der Be zeichnung des Auftraggebers beziehungsweise Em p- fängers an " R . K . Gerichtskos ten für T . K . gem. Anweisung " . Weitere Beträge in Höh e von 10.000 44.000 Ziffer 6, 8 und 9 des Masse n buch s) überwies der B e- klag te an " R . K . Rückzahlung eines Teildarlehensbetrages für T . K . ge m. Anweisung " . D en Rest kaufpreis zahlte der Beklagte an den V erkäufer K . aus. In der Folgezeit wurde der Darlehensver trag der Klägerin mit den Eh e- le u ten H. nach Zahlungsverzug gekündigt. Die Klägerin erzielte aus der Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung en einen Erlös in Höhe von 50.810,37 Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatz geltend, weil dieser gegen seine Pflichten aus dem Verwahrungsverhältnis gemäß § 23 BNotO ver stoßen habe. D ie Voraussetzung en für die Verfügung über den von der Klägerin auf das Notaranderkonto einge zahlten Betrag seien noch nicht e r- füllt gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte an indirekten Kick - back - Zahlungen zu Lasten der Klägerin mitgewirkt. Bei den Zahlungen gemäß Ziffer 3, 4 und 5 des Masse n verzeichnisses handele es sich um Erwerbsnebenkosten des vo n der Klägerin finanzierten Kaufvertrag s , die die Eheleute H. als Kä u- fer hätten zahlen müssen. Im Übrigen habe der Beklagte die sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises gekannt oder hätte kennen müssen. Es liege deshalb auch ein Verstoß ge gen § 14 Abs. 2 BNotO, § 54d BeurkG vor. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete B e- rufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. 12 1 3 14 - 6 - Entsc heidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, ausg e- führt, dass eine Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht festgestellt werden könne und deshalb Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Bekla g- ten nach § 19 BNotO nicht bestünden. Eine Verletzung des Treuhandauftrag s der Klägerin liege nicht vor. Die von ihr formulierten Voraussetzungen für eine Verfügung über den von der Kl ä- gerin auf das Notaranderkonto ei ngezahlte n Betrag sei en im Zeitpunkt der vo r- genommenen Auszahlung en erfüllt gewesen. Insbesondere habe der Umstand, dass im Grundbuch n och die Voreigentümer eingetragen gewesen seien, weil der Zwischenerwerber K . erst am 3. beziehungsweise 5. November 2008 ei ngetragen worden sei , die Bestellung der Grundschuld für die Klägerin nicht beeinträchtig t . Der Beklagte habe die Anträge zur Eigentumsumschreibung auf den Zwischenerwerber K . bereits am 1. August 2008 sowie am 6. Oktober 2008 gestellt. Zwar habe er von den ihm vorliegenden Eintragungsunterlagen nach § 7 des Ankaufsvertrages vom 1. Oktober 2007 nur dann Gebrauch m a- chen dürfen, wenn der Ankaufspreis vollständig belegt sei. Die Auszahlung des Ankaufspreises sei jedoch bereit s am 2. Januar 2008 erfolgt. Ihre entgegenst e- hende B ehauptung , der Ankaufspreis sei er st aus ihrem den Eheleuten H . gewährten Finanzierungsdarlehen gezahlt worden, habe die insoweit darl e- gungs - und beweispflichtige Klägerin nicht in erheblicher Weise unter Beweis gestellt . Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass es Sache der Gegenpartei sein 15 16 17 - 7 - könne, sich zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei konkret zu ä u- ßern. Vorliegend stehe jedoch im Spannungsverhältnis hierzu die notarielle Verschwiegenheitspflicht nach § 18 BNotO . Da nach sei der Beklagte über die Vorgänge aus dem Treuhandverhältnis zwischen dem Vorverkäufer und dem Zwischenverkäufer K . zur Verschwiegenheit verpflichtet . Zwar würden not a- rielle Verschwiegenheitspflicht en nicht ausnahmslos gelten und könn t e n be i- sp ielsweise im Rahmen einer Güter - und Pflichtenabwägung durch die notarie l- le Aufklärungspflicht zur Schadensverhütung eingeschränkt werden. Auch trete die Schweigepflicht hinter der Pflicht zurück, dem Unrecht zu wehren . Die V o- raussetzungen dafür lägen jedo ch nicht vor. Eine Einschränkung der Schwe i- gepflicht könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass ein Notar, der von einem Beteiligten wegen einer Amtspflichtverletzung gemäß § 19 BNotO in A n- spruch genommen werde, im Rahmen der Wahrnehmung ei gener Inte ressen zu einem Verteidigungsvorbringen berechtigt sei, ohne hierbei den Beteiligten g e- genüber durch die notarielle Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 BNotO b e- schränkt zu sein. E in Notar dürfe das ihm Anvertraute nur offenbaren, soweit es für seine Vertei digung erforderlich sei. Mit seinem Vortrag, die Auszahlung des Ankaufspreises sei bereits am 2. Januar 2008 erfolgt, sei der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast unter Berücksichtigung der den weiteren Beteiligten gegenüber bestehenden Schweigepflich t nachgekommen. Die Klägerin sei auch nicht schutzlos gestellt, da sie sich an die Voreigentümer halten, diese um eine Aufklärung der Umstände der Zahlung des Ankaufspreises oder aber um Entbindung des Beklagten von seiner Schweigepflicht bitten könne. E ine Vorlage der den Verfügungen vom Notaranderkonto zugrunde li e- genden Anweisungen oder auch der gesamten Notarneben akten des Beklagten gemäß § 142 Abs. 1 ZPO, wie von der Klägerin beantragt, komme vorliegend nicht in Betracht. Im Rahmen des durch diese Vorschrift eingeräumten Erme s- 18 - 8 - sens sei die den Beklagten bindende notarielle Verschwiegenheitspflicht aus § 18 BNotO zu berücksichtige n . Da s G ericht habe der Verschwiegenheitspflicht des Beklagten aus § 18 BNotO den Vorrang gegenüber dem prozessualen Au f- kl ärungsinteresse der Klägerin gegeben und deshalb von einer Vorlegungsa n- ordnung abgesehen . Als Voraussetzung für die Auszahlung habe es auch nicht an der Siche r- stellung der Eintragung der Grundschuld gefehlt. Der Umstand, dass im Zei t- punkt der Bestel lu ng und auch der Beantragung der Eintragung der Grun d- schuld ins Grundbuch noch die Voreigentümer und nicht der Verkäufer K . als Eigentümer eingetragen gewesen sei, habe die wirksame Entstehung der Grundschuld nicht verhindern können. Au f die zwischen den Parteien umstritt e- ne Frage, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte von den Belastung s- vollmachten der Voreigentümer aus den Ankaufsverträgen vom 1. Oktober 2007 habe Gebrauch machen dürfen, komme es nicht an, da die Bestellung der Grundschuld wie a uch der Eintragungsantrag allein unter Ausnutzung der B e- lastungsvollmacht des Verkäufers aus der Urkunde mit der Erklärung des Kaufangebots vom 19. Juni 2008 erfolgt sei, nicht aber unter Bezugnahme auf die Belastungsvollmacht der Voreigentümer. Schließlic h sei auch der von den Käufer n H . zu hinterlegende Kaufpreisanteil in Höhe von 2.500 eingezahlt gewesen. Auch ein Verstoß gegen § 54d BeurkG könne dem Beklagten nicht vo r- geworfen werden. Nach dieser Vorschrift habe ein verwahrender Notar von e i- ner Auszahlung abzusehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bei Befolgung einer Weisung an der Erreichung un erlaubter und unre d- licher Zwecke mitwirken würde, oder einem Auftraggeber durch die Auszahlung ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar drohe. Die Vor aussetzungen habe 19 20 - 9 - die Kläger in zwar behauptet, aber nicht unter Beweis zu stellen vermocht . Auch für die von der Klägerin eingewandten indirekte n Kick - back - Zahlung en gemäß Ziffer 3, 4 und 5 des Masse n verzeichnisses, weil es sich um Erwerbsnebenko s- ten des v on der Kläger in finanzierten Verkaufsvertrag s handele, die nach der Regelung im Vertrag die Käufer hätten zahlen sollen, nunmehr aber aus der hinterlegten Summe geleistet worden seien, seien Anhaltspunkte nicht er sich t- lich und die Behauptung nicht in erheb licher Weise unter Beweis gestellt. Ins o- weit sei dem Antrag der Klägerin nicht zu folgen gewesen, den Beklagten g e- mäß § 142 Abs. 1 ZPO die Vorlage der Auszahlungsanweisung aufzugeben. Die Verfügung en hinsichtlich der Begleichung von Notarkosten an den Bekl a g- ten seien auch nicht gemäß § 54b Abs. 3 Satz 8 BeurkG unzulässig. D ie von der Klägerin behauptete verbotene Kreditvermittlung des Beklagten sei nicht feststellbar. Schließlich vermög e auch eine Gesamtschau der bereits erörterten Einzelumstände , die Vorwü rfe der Klägerin nicht zu belegen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte mit der Auszahlung des von der Klägerin hinterlegten Betrages an der Erreichung unlauterer, unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitgewirkt habe oder der Kl ägerin ein unwiederbringl i- cher Schaden erkennbar gedroht habe. Dass der Beklagte von einem betrüg e- rischen Strukturvertrieb des Verkäufers gewusst habe und er habe erkennen können, dass hier ein überhöhter Finanzierungskredit der Klägerin abgeschöpft habe w erden sollen, habe diese weder näher konkretisiert, noch unter Beweis gestellt. II. 1. Das Berufungsurteil unterliegt insgesamt der Nachprüfung im Revision s- verfahren, da das Berufungsgericht die Revision nicht nur beschränkt zugela s- sen hat. Nach dem T enor des Berufungsurteils ist die Revision unbeschränkt zugelassen. Zwar kann sich eine Beschränkung der Zulassung auch aus den 21 - 10 - Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben; dies k ann aber nur dann angenommen wer den, wenn mit ausreichen der Klarheit zu m Ausdruck gebracht worden ist , dass vom Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtl i- chen Nachprü fung allein wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnet werden sollte (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 430/02, WM 2004, 234 , 23 6 ). Das Berufungsgericht hat hier angegeben, dass es die Revision im Hinblick auf die An wendung des § 142 ZPO gegenüber einem zur Verschwi e- genheit verpflichteten No tars zugelassen hat . Zwar kann auch eine Zulassung der Revision auf einzelne Angriffs - und V erteidigungsmittel beschränkt werden. Das setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem von der Zulassung erfassten Teil um einen tatsäch lich und rechtlich selbständig en und abtrenn baren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, auf den auch die Partei selbst die R evision b e- schränken könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2010 - III Z R 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 mw N). Gegenstand des Rechtsstreit s ist, ob der Beklagte über das von der Klägerin auf sein Notaranderkonto eingezahl te Geld verfügen durf te. Ausgehen d hiervon betrifft die Frage, ob dem Beklagten nach § 142 Abs. 1 ZPO die Vorlage von Notarakten aufgegeben werden kann, die seiner Verschwiegenheitspflicht nach § 18 BNotO unterliegen, keinen abgren z- baren Teil des Streitstoffs . 2. Das Berufungsurteil h ält den Angriffen der Revision stand. a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Vor - aussetzungen für die Auszahlung der auf dem Notaranderkonto eingezahlten Gelder am 17. Oktober 2008 vorgelegen haben . Dem Beklagten kann kein V e r- stoß gegen seine Amtspflichten aus dem Verwahrungsverhältnis nach § 23 BNotO vorgeworfen werden . 22 23 - 11 - a a ) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, dass im Gegensatz zur Darstellung des Beklagten der Kaufpreis aus dem Vorerwerb des Zwischene r- werbers K . nicht bereits am 2. Januar 2008 gezahlt worden sei. Deshalb , so die Argumentation der Revision, habe der Beklagte am 1. August und 6. Ok - tober 2008 noch nicht die Anträge auf Eigentumsübertragung auf den Herrn K . stellen dürfen, was weiter bed eutet habe, dass die Grundschuldeintr a- gung zugunsten der Klägerin am 17. Oktober 2008 noch nicht gesichert gew e- sen sei. Der von dem Zwischenerwerber K . zu entrichtende Kaufpreis sei nämlich erst aus dem von der Klägerin gewährten Finanzierungsdarleh en an die Eheleute H . beglichen worden. Das Berufungsgericht habe den Vortrag nicht wegen Beweisfälligkeit zurückweisen dürfen, da sie den Antrag gestellt habe, dem Beklagten nach § 142 ZPO die Vorlage des Massenbuches aufz u- geben wie auch der Notarneb enakte, aus der sich die Richtigkeit ihres Vortr a- ges ergebe. bb) Das Berufungsgericht hält den Angriffen der Revision bereits deshalb stand, da der Kläger für seinen Vortrag, die Kaufpreiszahlung aus dem Vore r- werb sei nicht am 2. Januar 2008 geflossen , beweisfällig geblieben ist. Dabei ist allerdings schon zweifelhaft, ob der geltend gemachte Schaden vom Schutzb e- reich der Pflichten des Beklagten aus dem Treuhandverhältnis der Kaufve r- tragsparteien aus dem vorangegangenen Kaufvertrag umfasst war. Diese Z we i- fel ergeben sich daraus , da ss , wie allge mein im Schadensrecht , auch im Nota r- haftungsrecht nur für solche Schadensersatzfolgen Ersatz verlangt werden kann, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Es muss sich um Folgen handeln, die i n den Bereich der Gefahren fallen, um derentwi l- len die Rechtsnorm erlassen wurde. Deswegen muss zwischen der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage und dem Schaden ein innerer Zusa m- menhang bestehen; eine bloß zufällige äußere Verbindung genügt nicht (vgl. 24 25 - 12 - zuletzt Senatsurteil vom 10. Juli 2008 - III ZR 255/07 , NJW - RR 2008, 1644 Rn. 15). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte - nach dem Parteivor bringen der Klägerin - den Eigentumsumschreibungsantrag auf den Zwischenerwerber K . gestel lt, bevor dieser seinerseits den Voreigentümern den versprochenen (erst später der von der Klägerin auf das Treuhandkonto des Beklagten eing e- zahlten Darlehen svaluta entnommenen) Kaufpreis gezahlt hat. Allerdings ist K . antragsgemäß als Eigentümer eingetragen w orden. Zwischenverfügu n- gen oder Beanstandungen des Grundbuch amts hat die Klägerin insoweit nicht vor getragen . Die Auflagen zum Vollzug des vorangegangenen Kaufvertrages dienten aber dem Schutz dieser Kaufvertragsparteien und nicht dem Zweck, den Eintritt d er Voraussetzungen für die Auszahlung des von der Klägerin hi n- terlegten Betra g s zu verhindern, um der Klägerin eine Möglichkeit zu geben, sich von einem wirtschaftlich unvorteilhaften Vertrag lösen zu können. Vielmehr hat die Klägerin die von ihr gewünscht en Sicherheiten erhalten. Insofern b e- steht kein innerer Zusammenhang zwischen der Einhaltung der Vollzugsaufl a- gen aus dem vorangegangenen Kaufvertrag und der Abwicklung des Tre u- handauftrag s zwischen den hier streitenden Parteien. Die Annahme des Beruf ungsgericht s , die Klägerin sei für ihren Vortrag be weisfällig geblieben , im Gegensatz zur Darstellung des Beklagten sei der Kaufpreis aus dem vorangegangenen Kaufvertrag nicht bereits am 2. Januar 2008 geflossen , ist verfahrensfehlerfrei . In r echtlich nich t zu beanstanden der Weise hat das Berufungsgericht davon abgesehen, dem Beklagten nach § 142 Abs. 1 ZPO aufzugeben, hinsichtlich der Abwicklung des vorangegangenen Kaufver trag s das Masse n buch und die Notarnebenakte im Prozess vorzulegen. Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass eine Partei die sich in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Die Anordnung der Urkundenvorlegung 26 - 13 - gemäß § 142 Abs. 1 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Bei seiner Erme s- sensentscheidung kann das Gericht den möglichen Erkenntniswert und die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung, aber auch berechtigte Belange des G e- heimnis - und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen. Die Nichtbefolgung einer Anordnu ng nach § 142 Abs. 1 ZPO ist nicht mit einer speziellen Sanktion b e- legt , sondern lediglich gemäß § § 286, 427 Satz 2 ZPO frei zu würdigen. Die Handhabung des durch § 142 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens ist der r e- visionsgerichtlichen Kontrolle dabei weitge hend entzogen. Das Revisionsgericht hat aber anhand der Urteilsgründe zu überprüfen, ob der Tatrichter von einem ihm eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, U r- teil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 2 77/05, BGHZ 173, 23 Rn. 20 f). Im vo rliegenden Fall hat das Berufungsgericht sein Ermessen ausgeübt und dabei - rechtlich bedenkenfrei - wegen der Verschwiegenheits pflicht des Beklagten gemäß § 18 BNotO eine Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO abg e- lehnt. Die Verschwiegenheitspflicht des Notars d ien t allein dem Schutz des B e- teiligten, den der Notar betreut hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1986 - NotZ 4/86, BG HR ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6 Notar 1; Senatsurteil vom 30. No - vember 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 269). Zwar kann der Notar b e- rech tigt sein, wegen eines rechtfertigenden Notstandes (§ 34 St G B) oder in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 St G B) auch ansonsten der G e- heimhaltungspflicht unterliegende Umstände zu offenbaren. Einem derartigen Recht zur Aussage folg t aber nicht ei ne entsprechende Aussagev erpflich tung (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 279/03, DNotZ 2005, 288, 291). Im Rahmen der Ermessensentscheidung war es deshalb feh lerfrei, den Geheimhaltungsinteres sen, auf die sich der Beklagte berufen hat, ausschla g- gebe ndes Gewicht beizumessen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der sich weigernden Partei das Gesetz keine Zwangsmittel zur 27 - 14 - Durchsetzung einer Urkundenvorlage vor sieht . Die Weigerung wäre allenfalls nach §§ 286, 427 ZPO frei zu würdigen , wobei auch bei dieser Würdigung das Geheimhaltun gsgebot zu beachten gewesen wäre und sich daher die W e i - gerung der Vorlage nicht ohne Weiteres zum Nachteil des Beklagten hätte auswirken dürfen beziehungsweise müssen (vgl. Eylmann in Eylmann/Vaasen, BNotO /Beurk G , 3. Aufl., § 18 BNotO Rn. 64). Im Übrigen hat das Berufungsg e- richt rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass das U n terbleiben eine r Anordnung nach § 142 ZPO nicht von vornherein die Klägerin in Beweis not bringt . Sie kann die Verkäufer des vorangegan gen en Kaufvertrag s und den Zwischenerwerber K . als Zeugen benennen und diese im Rahmen der Zeugenvernehmung befragen. Zudem kann sie diese Personen selbst um eine Befreiung des B e- klagten von der Verschwiegenheitspflicht bitten, so dass er sich nicht meh r hi e- rauf berufen könnte. b) A uch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin im Hi n- blick auf den behaupteten Verstoß ge gen § 14 Abs. 2 BNotO und § 54d BeurkG beweisfällig geblieben ist , lässt keine Rechtsfehler erkennen . aa) Nach dem Vorbringen der Klägerin soll es sich bei den Zahlun gen nach Nummer 3, 4 und 5 des Masse n verzeichnisses um indirekte Kick - back - Zahlungen an die Eheleute H . gehandelt haben (Erwerbsnebenkosten des von der Klägerin finanzierten Vertrags, die die Eheleut e H . als Käufer mit e i- genen Mitteln hät ten tragen müssen). Demgegenüber hat der Beklagte vorg e- tragen, diesen Zahlungen lägen entsprechende Weisungen des Verkäufers K . zugrunde, mit denen offene Kostenforderungen des Beklagten gegen K . aus and eren Amtsgeschäften hätten beglichen werden sollen. 28 29 - 15 - bb) Bei den Zahlungen nach Nummer 6, 8 und 9 des Masse n verzeic h- nisses soll es sich nach Behauptung der Klägerin um Darlehensrückzahlungen an den Beklagten persönlich gehandelt haben, der den Ankauf d er Wohnungen durch K . finanziert habe. Dem hat der Beklagte entgegengehalten, dass es sich insoweit um Zahlungen auf Anweisung des Verkäufers K . gehandelt habe , die auf Notaranderkonten zur Abl ösung von Grundpfandrechten erfolgt seien . Dass er selbst im Masse n buch als Zahlungsempfänger aufgeführt sei, sei allein darauf zurückzuführen, dass er auch der Kontoinhaber dieser Ande r- konten gewesen sei. cc) Die Klägerin hat sich zum Nachweis ihrer Behauptungen , die der B e- klagte substantiiert bestri tten hat, allein auf die Vorla ge der den einzelnen Za h- lungsvorgängen zugrunde liegenden (in den Notarnebenakten befindlichen) Belege beziehungsweise Zahlungsanweisungen bezogen . Auch insoweit macht sie lediglich geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrech t eine Vorlageanor d- nung nach § 142 Abs. 1 ZPO verweigert. Das Berufungsgericht hat jedoch auch diesbezüglich rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Geheimhaltungspflic h- ten des Beklagten in die Ermessens aus übung einzustellen sind und die Kläg e- rin auch insoweit nicht in Beweisnot gewesen ist. d) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, als es einen Verstoß des Beklagten gegen § 14 Abs. 2 BNotO und § § 54a , 54d BeurkG im Hinblick darauf verneint hat, dass der Beklagte verabsäumt habe, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass der Kaufpreis der beiden Wohnungen mit 235.000 14 Abs. 2 BNotO hat ein Notar seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere , wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit de nen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. 30 31 32 - 16 - Nach § 54d Nr. 1 BeurkG hat der Notar von der Auszah lung eines hinterlegten Betrages abzusehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bei Befolgung der unwiderruflichen Weisung an der Erreichung unerlaubter oder unre dlicher Zwecke mitwirken würde. Das Berufungsgericht hat hier rechts fehlerfrei in tatrichterlicher Würd i- gung unter Ausschöpfung des Sachverhalts und ohne Verstoß gegen Denk - und Erfah rungsgesetze festgestellt, dass der Beklag te keine Kenntnis von U m- ständen hatte, die eine sitten widrige Kaufpreisüberhöhung zum Nachteil der Eheleute H . und eine entsprechende Schädigu ng der finanzierenden Bank - der Klägerin - nahelegten. D as Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung, dass eine Kenntnis des Beklagten von der Unterschiedlichkeit der Kauf preise zum Zeitpunkt der Verf ü- gung über das auf seinem Notaranderkonto eingezahlte Geld nicht vorhanden war , maßgeblich darauf abgestellt, dass der Ankaufsvertrag des Zwischene r- werbers K . nicht vom Beklagten persönlich beurkundet wurde, sondern von seinem Notarvertreter . Hinzuko mmt, dass das dem Kaufvertrag des Zwische n- erwerbers K . mit den Eheleute n H . zugrunde liegende Kaufange bot von dem Notar G . beurkundet wurde und der Beklagte selbst lediglich die A n- nahmeerklärung, in der der Kaufpreis der Höhe nach nicht aus drücklich wiede r- holt wurde , beurkundet e . Weiter hat das Berufungsge richt berück sichtigt , dass der Beklagte ein umfangreiches Notariat hatte und zwi schen dem An kauf der Wohnung en durch den Zwischen händler K . und dem Verkauf an die Eh e- le u te H . neu n Monate vergangen war en . Dagegen ist nichts zu erinnern. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Berufungsgerichts , die Einreichung des Ankauf svertrags wie auch des Verkaufsvertrag s mit 33 34 35 - 17 - Schreiben vom 6. Oktober 2008 beim Grundbuchamt sei für sich genommen kein hinreichend er Nachweis dafür , dass der Beklagte bei dieser Gelegenheit die unterschiedlichen Kaufpreise pflichtwidrig nicht zur Kenntnis genom men habe . Die Höhe der Kaufpreise spielte für die Anträge beim Grundbuchamt am 6. Oktober 2008 keine wesentliche Rolle. Es handelte sich hierbei um Rou tin e- vorg änge in einem großen Notariat, d ie regelmäßig von den Mitarbeitern unte r- schr iftsreif vorbereitet werden . Bei der Bearbeitung der Eintragungsanträge ha t- te der Beklagte keine Veranlassung, erneut die gesamten Urkunden durchzul e- sen und insbesondere im Hinblick auf die Kaufpreishöhen zu vergleichen. Für das Stellen der Eintragungsanträge waren lediglich die für das Grundbuchve r- fahren relevanten Erklä rungen zu prüfen. Schlick Wöstmann Tombr ink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2012 - 84 O 157/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2013 - 9 U 315/12 -
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