ECLI:DE:BGH:2016:120516UIZR5.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 5/15 Verkündet am: 12. Mai 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 464 Abs. 2, § 655 a) Die Besti mmung des § 655 BGB ist nicht über ihren Wortlaut hinaus auf a n- dere Arten von Maklerverträgen anzuwenden. b) Ist die Zahlung einer unüblich hohen Maklerprovision im Kaufvertrag zw i- schen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart und ist der Vorkaufsberec h- tigt e im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts deshalb nicht verpflichtet, die Maklerprovision in der vereinbarten Höhe nach § 464 Abs. 2 BGB zu ersta t- ten, besteht für den Vorkaufsberechtigten auch keine Verpflichtung, eine auf die übliche Höhe reduzierte Makle rprovision zu zahlen. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 5/15 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 12. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. D r. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammerg e- richts vom 6. November 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurück - gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagt e und sein Bruder haben ihre am 15. Februar 2011 versto r- bene Mutter zu gleichen Teilen beerbt. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus dem Hausgrundstück F . in B . . Der Bru - der des Beklagten beauftragte die Klägerin mit d er Vermittlung eines Kaufinter - essenten für seinen hälftigen Erbteil. Mit Erbteilskaufvertrag vom 3. Mä rz 2012 veräußerte er durch Vermittlung der Klägerin seinen Anteil an dem Nachlass an Herrn S . A . (im Weiteren: Käufer) zum Preis von 260.000 . Nach § 7 d ies es Vertrags wurde de r verkaufte Erbanteil dem K äufer mit sofortiger dingl i- cher Wirkung übertragen . In § 16 des Vertrags war ausgeführ t, dass der V ertrag durch die Klägerin zustande gekommen sei , dass der K äufer sich verpflichte, an die Kläg erin ein Makler honorar in Höhe von 29.750 i- che Aufbereitung und Verkauf zu zahlen, und dass dieses Honorar im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts ebenfalls verdient und vom Vorkaufsberechtigten zu zahlen sei. 1 - 3 - Der Beklagte übt e mit Schreiben vom 11. Juni 2012 gegenüber seinem Bruder und dem K äufer sein gesetzliches Vorkaufsrecht aus. Die von der Kl ä- gerin geforderte Maklerprovision in Höhe von 29.750 Das Landgericht hat die von der Klägerin gegen den Bekla gten erhobene Klage auf Zahlung von 29.750 Zinsen in Höhe von 18.564 zuzüglich Zinsen als derzeit unbegründet und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin z u- rückgewiesen und die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kl ägerin gegen den B e- klagten auf Zahlung der Maklerprovision aufgrund der Ausübung des Vorkauf s- rechts verneint. Dazu hat es ausgeführt: Der vorkaufsberechtigte Beklagte habe aus einem im Falle der §§ 2034, 464 Abs. 2 BGB durch Ausübung des Vorkaufsrechts b egründeten selbständ i- gen Kaufvertrag oder - im Falle des § 2035 BGB - aus gesetzlichem Schuldve r- hältnis alle Leistungen zu erbringen, die der K äufer nach seinem Kaufvertrag als im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende P flicht zu erfüllen gehabt hätte. D a- nach komme es im Streitfall darauf an, ob d ie vom K äufer i n de m Kaufv ertrag vom 3. Mai 2012 übernommene Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovis i- on wesensgemäß mit zu diesem Vertrag gehört h abe . Das wäre der Fall gew e- sen, we nn sich die Makler kosten im übli chen Rahmen gehalten hätten. Davon könne vorliegend a ber nicht ausgegangen werden. Die durch § 16 des Kaufve r- trags vom 3. Mai 2012 vom K äufer übernommene Maklerprovision in Höhe von 2 3 4 5 - 4 - 9,62% netto und 11,44% brutto des vereinbarten Kaufpreises übersteige das für Grundstückskaufverträge übliche Maß. Entgegen der Auffassung des Landg e- richts könne die Maklerklausel in dem Kaufv ertrag vom 3. Mai 2012 auch nicht auf das übliche Maß reduziert werden . II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen E rfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als insgesamt unb e- gründet angesehen. Zwar ist mit dem Zugang des Schreibens vom 11. Juni 2012 zwischen dem Beklagten und dem Käufer ein gesetzliches Schuldverhäl t- nis zustande gekommen (dazu unt er II 1). Die Pflicht zur Zahlung der Provision des vorkaufsberechtigten Beklagten war auch Bestandteil des zwischen dem Bruder des Beklagten und dem Käufer zustande gekommenen Kaufvertrags (dazu unter II 2). Der Klägerin steht gegen den Beklagten aber des halb kein Anspruch auf Maklerlohn gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil die in § 16 des Vertrags vom 3. Mai 2012 getroffene Provisionsvereinbarung unüblich hoch war und deshalb weder in der vereinbarten Höhe (dazu unter II 3) noch in e i- nem auf das übliche Maß reduziertem Umfang gegenüber dem Beklagten wir k- te (dazu unter II 4). 1. I m Hinblick auf die in § 7 des K aufvertrags vom 3. Mai 2012 vereinba r- te sofortige Übertragung des Erbteils hatte der Beklagte sein Vorkaufsrecht als Miterbe nach § 2035 Abs. 1 S atz 1 BGB gegenüber dem K äufer auszuüben . Für die Ausübung dieses Vorkaufsrechts galt dasselbe wie für die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Verkäufer gemäß § 2034 BGB ( vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1962 - V ZR 2/62 , WM 1962, 722, 723; Staudinger/L öhnig, BGB [2016], § 2035 Rn. 2; MünchKomm.BGB/Gergen, 6. Aufl., § 2035 Rn. 2b; NK - BGB/Ann, 4. Aufl., § 2035 Rn. 5). Nach § 2036 Satz 1 BGB wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten mit der Übertragung des A n- teils auf den Miterben f rei. Die Ausübung des Vorkaufsrechts des Miterben wirkt nur obligatorisch. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts entstand zwischen dem 6 7 - 5 - Beklagten und dem Käufer ein gesetzliches Schuldverhältnis. Auf dieses sind grundsätzlich die §§ 463 bis 473 BGB anzuwenden , weil die §§ 2032 ff. BGB insoweit keine weitergehenden Regelungen enthalten (NK - BGB/Ann aaO § 2035 Rn. 5 in Verbindung mit § 2034 Rn. 14) . Danach war der K äufer ve r- pflichtet, den vom Bruder des Beklagten erhaltenen Erbanteil auf den Beklagten zu übertrag en. Im Gegenzug hatte der Beklagte dem K äufer den für den Erba n- teil bezahlten Kaufpreis und die durch den Kaufvertrag entstandenen Kosten sowie etwa durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entstandene Kosten ei n- schließlich der Kosten einer Rückübertragung zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1952 - IV ZR 163/51, BGHZ 6, 85, 88; Urteil vom 21. Oktober 1954 IV ZR 128/54, BGHZ 15, 102, 104; BVerwGE 24, 87, 88 f.; BFH, DB 2014, 2389 Rn. 14; Staudinger/Löhnig aaO § 2035 Rn. 3 bis 3d; MünchKomm.BGB/ Gergen a aO § 2035 Rn. 3 in Verbindung mit § 2034 Rn. 35 bis 39; Palandt/ Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2034 Rn. 9; NK - BGB/Ann aaO § 2035 Rn. 5 in Ve r- bindung mit § 2034 Rn. 14 ; Soergel/M. Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2035 Rn. 4 ). 2. Die Provisionszahlungspflicht des Vor kaufsberechtigten setzt nach § 464 Abs. 2 BGB voraus, dass sie Bestandteil des Hauptvertrags zwischen dem Verkäufer und dem Erstkäufer ist; der bloße Maklervertrag des Verkäufers oder des Erstkäufers mit dem Makler reicht nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 14 . Dezember 1995 - III ZR 34/95, BGHZ 131, 318, 321; Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 7/06, WM 2007, 696 Rn. 9 = VersR 2007, 393 ; Staudinger/Arnold, BGB [2015], §§ 652, 653 Rn. 118 ). Diesem Erfordernis entspricht die in § 16 des K aufvertrag s vom 3. Mai 2 012 getroffene Regelung. 3 . Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die in diesem Vertrag getroffene Regelung sich nicht im üblichen Rahmen gehalten hat und daher den Beklagten nicht verpflichtete . a) Nach der Rechtsprechung des Bun desgerichtshofs, die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden hat, gehören Bestimmungen in Kaufverträgen 8 9 10 - 6 - über die Verteilung der Maklerkosten, die sich nicht im üblichen Rahmen halten, wesensgemäß nicht zum Kauf vertrag und verpflichten daher den Vorkaufsb e- re chtigten nicht (vgl. BGH, WM 2007, 696 Rn. 10 f.; Staudinger/Arnold aaO §§ 652, 653 Rn. 120 ; Staudinger/ Mader/Schermaier, BGB [2014], § 464 Rn. 17 und 25; MünchKomm.BGB/Westermann, 7. Aufl., § 464 Rn. 7 in Verbindung mit § 463 Rn. 25 ; Soergel/Wertenbruch a aO § 464 Rn. 27; Ibold, Maklerrecht, 3. Aufl. , Rn. 100 f., jeweils mwN). Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 465 BGB, wonach eine Vereinbarung des Verkäufers mit dem K äufer, durch die der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrecht s abhängig gemacht ode r dem Verkäufer für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrecht s der Rücktritt vorbehalten wird, dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam ist, ist i n Fällen der Vereinbarung einer unüblich hohen Maklerprovision kein Raum für eine Anwendung des § 464 Abs. 2 BGB (vgl. Staudinger/Arnold aaO §§ 652, 653 R n. 120; Ibold aaO Rn. 100). Dagegen besteht nach § 464 Abs. 2 BGB ein Provisionsanspruch auch gegenüber dem Vorkaufsberechtigten, wenn der Ve r- käufer ein eigen es Interesse an der Provisionszahlung des K äufers ha t und die getroffene Provisionsvereinbarung sich im üblichen Rahmen hält ( vgl. Staudi n- ger/Arnold aaO §§ 652, 653 Rn. 120 und Staudinger/Mader/Schermaier aaO § 464 Rn. 17 und 25 ). Ob dies e Voraussetzungen erfüllt sind , kann eine Ausl e- gung der getroffenen ve rtraglichen Vereinbarungen erforderlich machen . b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die in § 16 des Kaufve r- trags vom 3. Mai 2012 getroffene Provisionsvereinbarung unüblich hoch war und deshalb wesensmäßig nicht zum Kaufvertrag zwischen dem Verk äufer und dem Käufer gehörte. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass in Berlin eine Maklerprovision von 6% nebst 19% Umsatzsteuer hierauf üblich ist. Das hat das Berufungsgericht ersichtlich auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt. D iese auf tatricht erlichem Gebiet liegende Beurteilung kann in der Revision s- instanz nur darauf überprüft werden, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsr e- geln oder die Denkgesetze verstößt, erfahrungswidrig ist oder wesentlichen 11 - 7 - Tatsachenstoff außer Acht lässt ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - VII ZR 350/13, BGHZ 204, 19 Rn. 14 ; Urteil vom 19. Dezember 2014 V ZR 32/13, NJW - RR 2015, 521 Rn. 20; Urteil vom 17. September 2015 I ZR 47/14, GRUR 2016, 526 Rn. 11 = WRP 2016, 489 - Irreführende Lief e- ra n tenangabe, jeweils mwN). Die gegen sie gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch. aa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe willkürlich und denkgesetzwidrig angenommen, die im Kaufvertrag vom 3. Mai 2012 ve r- einbarte Provision übersteige das übliche Maß auch dann, wenn man unb e- rücksichtigt lasse, dass sich dieser Vertrag nicht auf das gesamte Grundstück, sondern lediglich auf den hälftigen Anteil bezogen habe. Der Umstand, dass der Käufer nicht das gesamte Grundstück erworben habe, sei fü r die Frage, ob die vereinbarte Maklerprovision das übliche Maß überstiegen habe, ohne Bede u- tung gewesen, und die Klägerin habe ihre Provision nicht aus dem Wert des Gesamtgrundstücks berechnet. Das Berufungsgericht wollte mit seiner wenig präzisen For mulierung zum Ausdruck bringen, auch der Umstand, dass sich der Kaufvertrag lediglich auf den hälftigen Grundstücksanteil bezogen habe, lasse die Maklerkosten nicht als im üblichen Rahmen liegend erscheinen. Di e- ses Ergebnis hält revisionsrechtlicher Nachpr üfung stand. bb) Anders als die Revision meint, lässt sich die Höhe der Provision nicht damit rechtfertigen, dass die Klägerin zusätzliche Leistungen erbracht hat, die über die übliche Tätigkeit eines Maklers hinausgingen. Das Berufungsgericht ist recht sfehlerfrei davon ausgegangen, die Beschaffung eines Grundrisses gehöre ebenso zu den typischen Leistungen eines Maklers wie die Erstellung einer Mieterliste und die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens. (1) Die Revision macht dazu vergeblich geltend , aus den Aufzeichnu n- gen und Unterla gen ein es Maklers, der Verträge über den Erwerb von Grun d- stücken oder grundstücksgleichen Rechten vermitt l e oder nachweis e , müssten 12 13 14 - 8 - sich nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 MaBV allei n Lage, Größe und Nutzungsmöglichke i- ten des Grunds tücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn - und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe der Kaufpreisforderung ei n- schließlich zu übernehmender Belastungen sowie Name, Vorname und A n- schrift des Veräußerers ergeben . D agegen seien keine Pläne und detaillierte n Mieterlisten samt vertragserheblichen Daten vor zu halten und es sei auch kein Verkehrswert fest zu stellen. Ein Makler müsse seinen Auftraggeber zwar rege l- mäßig über alle ihm bekannten Umstände aufklären, die für d i e Entschließung des Auftragge bers von Bedeutung sein könnten . I hn träfen aber generell nicht die P flichten eines Anlagevermittlers . Er dürfe daher vom Veräußerer erhaltene Informationen grundsätzlich ungeprüft weitergeben, wenn er sie mit der erfo r- derlichen Sorgfalt eingeholt und sond iert habe . A uch müsse er für seinen Au f- traggeber regelmäßig keine Ermittlungen vornehmen. (2) Die Bestimmung des § 10 Abs. 3 Nr. 1 MaBV regelt allein Buchfü h- rungs - und Aufzeichnungspflichten des Maklers. Der Umfang der in dieser Hi n- sicht bestehenden Pfl ichten sagt nichts darüber aus, welche Leistungen Makler darüber hinaus typischerweise sonst noch erbringen, um Geschäfte erfolgreich zu vermitteln. Inwieweit die von der Revision angeführten Leistungen zur typ i- schen Maklertätigkeit gehörten, die durch den üblichen Provisionsanspruch a b- gegolten ist, konnte das Berufungsgericht aus eigener Kenntnis aufgrund der Befassung mit maklerrechtlichen Streitigkeiten beurteilen. cc) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Beratung durch die Klägerin über di e Besonderheiten eines Erbteilskaufvertrags, die Herste l- lung des Kontakts zu einer Rechtsanwältin und die Führung der Kommunikation zwischen dieser und dem Verkäufer rechtfertigten keine Überschreitung des üblichen Maßes der Provision, fehlt dem Berufungsu rteil auch nicht jegliche B e- gründung. Die Entscheidungsgründe eines Urteils müssen nach der Besti m- mung des § 313 Abs. 3 ZPO, der gemäß § 540 Abs. 2 ZPO für Berufungsurteile 15 16 - 9 - entsprechend gilt, lediglich eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen en t- halten, a uf denen die getroffene Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. In Berufungsurteilen ist nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung zu geben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Revisionskläger geltend gemacht, bei einem Erbteilskaufvertrag sei eine höhere Maklerprovision gerechtfertigt, als sie bei einem Grundstückskaufvertrag beansprucht werden könne. Mit diesem Angriff ist die Revision ausgeschlossen. Wenn sie geltend machen will, das Berufungsgericht habe Sachvortrag der Klägerin in den Tats a- cheninstanzen übergangen, muss sie dies in einer innerhalb der Frist gemäß § 551 Abs. 2 Satz 2 bis 6 ZPO einzureichenden schriftliche n Revisionsbegrü n- dung in einer den Erfordernissen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b ZPO entsprechenden Weise darlegen (vgl. Ball in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 551 Rn. 1 1 mwN). Dies ist nicht geschehen. Den nicht gehaltenen und durch Bezug nahme auf die entsprechenden Fundstellen in den Schriftsätzen bezeic h- neten Vortrag kann sie in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht mehr nachholen ( Ball in Musielak/Voit aaO § 551 Rn. 12 ). 4. Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, das Berufungs gericht hätte wie zuvor das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der übl i- chen Maklerprovision bejahen müssen. a) Eine Herabsetzung der Maklerprovision der Klägerin auf einen übl i- chen Betrag in entsprechender Anwendung des § 655 BGB ko mmt nicht in B e- tracht. Nach dieser Vorschrift kann der für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder für die Vermittlung eines Dienstvertrags vereinbarte Maklerlohn, der sich im Einzelfall als unverhältnismäßig hoch erweist, auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Diese Regelung ist, nachdem zunächst eine auf alle Maklerverträge bezogene 17 18 19 - 10 - Vorschrift beabsichtigt gewesen war, erst durch den Reichstag in das Bürgerl i- che Gesetzbuch eingefügt worden (vgl. Ers te, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs im Reichstage, Berlin 1896, Sten o- graphische Berichte, zweite Beratung des Entwurfs, Seite 303 bis 306 zu § 643b BGB; Planck/Oegg, BGB, 4. Aufl. (1928), § 655 Anm. 1). Im Hinblick au f die bewusste Beschränkung des Anwendungsbereichs der Norm auf einen Maklervertrag über die Vermittlung von Dienstverträgen und den Ausnahm e- charakter der Vorschrift scheidet eine analoge Anwendung auf alle Maklerve r- träge und damit auch auf den vorliegende n Maklervertrag aus (vgl. OLG Nau m- burg, NJW - RR 2013, 564, 566; Staudinger/Arnold aaO §§ 652, 653 Rn. 54 und § 655 Rn. 15 ; Erman/Werner, BGB, 14. Aufl., § 655 Rn. 3; Soergel/Engel aaO § 655 Rn. 2; Kotzian - Marggraf in Bamberger/Roth, Beck´scher Online - Kommen tar BGB, Stand 1.2.2016, § 655 Rn. 2; NK - BGB/Wichert, 2. Aufl., § 655 Rn. 6 ; Koch, Der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers, 2. Aufl., S. 167 ; differenzierend MünchKomm.BGB/Roth, 7. Aufl., § 655 Rn. 9; a.A. Schwerdtner/ Hamm, Maklerrecht, 6. Aufl., Rn. 767) . b) Auch eine Herabsetzung der vereinbarten Maklerprovision auf eine ü b liche Höhe nach den Grundsätzen, die bei einem Verstoß gegen ein prei s- rechtliches Verbotsgesetz gelten, scheidet aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Vers toß gegen Preisvorschriften gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit der Entgeltregelung im Allgemeinen nur in dem Umfang zur Fo l- ge, in dem der zulässige Preis überschritten wird; im Übrigen bleibt der zuläss i- ge Preis geschuldet (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 III ZR 254/09, NJW 2010, 3222 Rn. 16). Begründet wird dies mit der Ausnahmeregelung in § 134 Halbsatz 2 BGB, wonach das Rechtsgeschäft nur (insgesamt) nichtig ist, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 1984 VIII ARZ 13/83, BGHZ 89, 316, 319; Urteil vom 4. August 2000 III ZR 158/99, BGHZ 145, 66, 76; Urteil vom 11. Oktober 2007 VII ZR 25/06, NJW 2008, 55 Rn. 1 4). Die Preisvorschriften sollen nur vor der 20 - 11 - Vereinbarung überhöhter Vergütungen schützen. Sie sollen den Schutz aber nicht in ihr Gegenteil verkehren, indem der gesamte Vertrag nichtig ist. Damit ist die vorliegende Fallkonstellation nicht vergleichbar, w eil eine unüblich hohe Maklerprovision wesensmäßig nicht zum Kaufvertrag gehört, eine Reduzierung auf einen üblichen Betrag auch nicht zum Schutz des Vorkaufsberechtigten veranlasst ist und die Gesamtnichtigkeit des Geschäfts nicht in Rede steht. III. N ach allem ist die Revision der Klägerin unbegründet und daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2013 - 33 O 244/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2014 - 10 U 11/14 - 21
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