ECLI:DE:BGH:2017:270617BIIZR5.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 5/16 vom 27. Juni 20 17 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GenG § 18; BGB § 25 a) Die der Genossenschaft obliegende Ermittlung der Grundlagen für eine Verband s- strafe, die in ihren Grundzügen und auch hinsichtlich der Höchstgrenze in der Sa t- zung selbst geregelt ist, kann auf ein Regelwerk unterhalb der Satzung gestützt w erden (hier Bestimmung in der Milchlieferordnung zur Schätzung der satzung s- widrig nicht an die Genossenschaft abgelieferten Milch). b) Entscheidend für die Festsetzung der Verbandsstrafe sind das zum Zeitpunkt der Verletzung der Pflichten aus der Satzung a nzuwendende Satzungsrecht und die entsprechenden Strafbestimmungen. BGH, Hinweisbeschluss vom 27. Juni 2017 - II ZR 5/16 - LG Verden AG Stolzenau - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2017 durch d ie Richter Prof. Dr. Drescher als Vorsitzenden , die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vo m 17. Dezember 2015 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.115,79 festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin macht mit ihrer Klage restliche Vergütung für Milchlief e- rungen geltend, die zwischen den Parteien außer Streit steht. Allein in Streit steht die von de r Beklagten erklärte Hauptaufrechnung mit einer von ihr geltend gemachten Verbandsstrafe. Die Klägerin war Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs und Mi t- glied der Beklagten. In § 12 der Satzung der Beklagten sind die Pflichten der Mitglieder aufge führt. Es finden sich dort folgende Satzungsregeln: 1 2 - 3 - "§ 12 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genosse n- h) sämtliche in seinem landwirtschaftlichen Betrieb g e- wonnene und nicht zu m unmittelbaren Verbrauch im e i- Maßgabe der jeweils geltenden Milchlieferungsordnung Lieferungsverpflichtung bleibt bis zum Ausscheiden aus der Genossensc haft bestehen. Bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung des landwir t- schaftlichen Betriebs oder der Verpachtung an einen Dritten ist das Mitglied verpflichtet, gegenüber dem E r- werber oder Pächter darauf hinzuwirken, an seiner Ste l- le die Mitgliedschaft zu er werben und gegenüber der Genossenschaft in die bestehende Milchlieferungsve r- pflichtung einzutreten. Eine Weigerung des Dritten, die Mitgliedschaft zu erwerben und gegenüber der Geno s- senschaft in die bestehenden Milchlieferungsverpflic h- tungen einzutreten, e ntbindet das Mitglied bei dennoch erfolgter rechtsgeschäftlicher Veräußerung oder Ve r- pachtung bis zu seinem Ausscheiden aus der Geno s- senschaft nicht von seiner Milchlieferungsverpflichtung, e- ne Milch gilt zwischen der Genossenschaft und dem Mitglied als "im Betrieb des Milchlieferanten" gewonn e- k) bei Verstößen gegen wesentliche Mitgliedschaftspflic h- ten unbeschadet sonstiger Schadensersatzansprüche der Genossenschaft die festgesetzten Strafen z u za h- len. Die Strafen können bei Zuwiderhandlung gegen die o- gramm der satzungswidrig nicht gelieferten Milchme n- gen betragen. l) seine Mitgliedschaft aufzugeben, wenn die Vorausse t- zungen nach § 3 Abs. 1 ni cht mehr gegeben sind. " - 4 - Die vom Vorstand und vom Aufsichtsrat beschlossene Milchlieferungsordnung der Beklagten sieht in IV. 4. Satz 2 vor: "Zur Ermittlung der nicht gelieferten Milchmenge kann die Molkerei die im Durchschnitt der letzten 24 Monate bis z ur Einstellung der Lieferung angelieferten Milchmengen z u- grunde legen. " Die Klägerin übertrug mit notariellem Vertrag vom 26. Juni 2013 mit Wi r- kung zum 1. Juli 2013 im Wege vorweggenommener Erbfolge den Betrieb an ihre Tochter. Diese brachte den Betrieb in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts per Gesellschaftsvertrag vom 1. Juli 2013 ein. Ab Oktober 2013 wurde keine Milch mehr an die Beklagte geliefert, sondern an einen anderen Abne h- mer. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 29. April 2014 gegenüber der Vergütung der Klägerin in Höhe von 1.115,79 12 h) und k) der Satzung die Aufrechnung mit einer Verbandsstrafe, die sie nach dem durchschnittlichen Wert der Lieferung der Klägerin der letzten 24 Monate mit 13.347,75 Das Amtsgericht hat die Aufrechnung für begründe t erklärt und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Klägerin verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Klageantrag weiter. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung d er Revision liegen nicht vor und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 3 4 5 6 7 8 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, gegen die Klägerin gemäß § 12 der Satzung eine Verbandsstrafe festzusetzen. Eine Sanktion, die auf genossenschaftlicher Autonomie beruhe, sei nur dann für unwirksam zu erklären, wenn formelle Gründe, eine Gesetzes - oder Sittenwidrigkeit, eine grobe Unbilligkeit oder eine fehlerhafte Tatsache n- feststellung vorlägen. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Ein Verstoß gegen § 138 BGB liege nicht vor. Langfristige Bindungen beider Parteien lägen in ihrem be i- derseitigen Interesse und seien deshalb nicht unangemessen. Die Satzung s e- he eine entsprechende Pflicht zur Lieferung der nicht im Eigenve rbrauch ben ö- tigten Milch während der Mitgliedschaft vor. Es bestünden keine grundsätzl i- chen Bedenken, wenn die Einstellung der Milchlieferung bei gewillkürter recht s- geschäftlicher Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs zugunsten aller Genossen an Sa nktionen geknüpft sei. Dies diene gerade der Einhaltung der Lieferverpflichtung. Ein Verstoß gegen § 1 GWB liege nicht vor, da § 28 GWB die Anwendung der Vorschrift ausschließe. § 28 GWB knüpfe ausdrücklich an den Erzeugerbetrieb an. Die Klägerin sei Inhab erin eines Erzeugerbetriebs g e- mäß § 28 Abs. 1 GWB gewesen. Daran habe auch die Einstellung der Mi l cha b- lieferung an die Beklagte nichts geändert, zumal auch nach der Regelung des § 12 h) der Satzung die Klägerin Erzeugerin geblieben sei, weil die im Betrieb des Dritten gewonnene Milch zwischen der Genossenschaft und dem Mitglied als die " im Betrieb des Mi l chlieferanten " gewonnene Milch gelte. Die Höhe der Verbandsstrafe, die die Beklagte nach dem durchschnittlichen Produktionswert des klägerischen Betriebs f ür die Dauer der letzten 24 Monate berechnet habe, entspreche der Satzungsregelung des § 12 k). 9 10 - 6 - 2. Ein Zulassungsgrund nach § 543 ZPO besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Revisionsgerichts. Zu beurteilen ist die Festsetzung einer Verband s- strafe im Einzelfall. Die der Festsetzung zugrunde liegenden Satzungsbesti m- mungen gelten für eine begrenzte Anzahl von Mit gliedern der Beklagten. Die bei der gerichtlichen Überprüfung von Verbandsstrafen zu beachtenden Grundsätze sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 II ZR 1/02, WM 2003, 292; Beschluss vom 19. Febru ar 2013 II ZR 116/11, juris). Klärungsbedürftig sind auch keine ka r- tellrechtlichen Fragen, insbesondere diejenigen nach den Voraussetzungen des § 1 GWB. Nach § 28 GWB, dessen Voraussetzungen zum maßgeblichen Zei t- punkt unzweifelhaft vorgelegen haben, ist § 1 GWB nicht anwendbar. 3. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das B e- rufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin wegen der durchgreifenden Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Zahlung einer Verband s- strafe zutref fend verneint. a) Die Pflicht der Klägerin zur Ablieferung der in ihrem landwirtschaftl i- chen Betrieb gewonnenen Milch nach Maßgabe der jeweils geltenden Milchli e- ferungsordnung sowie die Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass im Falle der rechtsgeschäft lichen Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs der Erwe r- ber die Mitgliedschaft anstelle der Klägerin erwarb bzw. in die bestehende Milchlieferungsverpflichtung eintrat, war in § 12 h) satzungsrechtlich bestimmt. Für Verstöße gegen diese Verpflichtung war die Verwirkung einer Verband s- strafe nach § 12 k) in Höhe bis zu 2,5 Cent je Kilogramm der satzungswidrig nicht gelieferten Milch ebenfalls satzungsrechtlich bestimmt. 11 12 13 - 7 - aa) Soweit die Beklagte die Höhe der Verbandsstrafe hinsichtlich der Menge der s atzungswidrig nicht gelieferten Milch nach dem Durchschnittswert der letzten 24 Monate bis zur Einstellung der Lieferung angelieferten Milch nach IV. 4. Satz 2 der Milchlieferungsordnung der Beklagten festgelegt hat, ist diese Regelung hinreichend satzungs rechtlich fundiert. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine auf Satzung beruhende, an das korporationsrechtlich begründ e- te Gefüge von Rechten und Pflichten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern anknüpfende Verbandsstrafe entsprechend den Re geln einer Ve r- einsstrafe zu behandeln (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 II ZR 1/02, WM 2003, 292, 294 mwN). Es handelt sich nicht um eine Vertragsstrafe, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satz ung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 II ZR 116/11 , juris Rn. 5). Für die Satzung eines rechtsfähigen Vereins hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sie sämtliche das Vereinsleben besti m- mende Leitprinzipien und Grundsatzregelungen, so weit sie nicht gesetzlich festgelegt sind, enthalten muss (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1983 KZR 27/82, NJW 1984, 1355). Für die Begründung von Sonderpflichten für Mitglieder einer Genossenschaft ist Voraussetzung, dass die Satzung die Pflic h ten dem Grund e nach enthalten müssen. Die nähere Ausgestaltung der Verpflichtung der Mitglieder z.B. in Lieferungs - und Bezugsverordnungen kann jedoch auch durch die Satzung in die Zuständigkeit des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Gesellschafterversammlung ge legt werden (vgl. Schulte in Lang/Weidmüller, GenG, 35. Aufl., § 18 Rn. 31; Beuthien in Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 18 Rn. 37; Kern in Hillebrand/Kessler, Berliner Kommentar z. GenG, 2. Aufl., § 18 Rn. 27). Dementsprechend hat es der Senat für rechtlich u nb e- denklich gehalten, dass die Satzung einer Genossenschaft die Festsetzung des Gegenwerts für die nach der Satzung abzuliefernde Milch auf den Vorstand und 14 - 8 - Aufsichtsrat delegieren darf (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 1983 II ZR 224/82, WM 1983, 1006 und 9. Juni 1960 II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1860). Nach der Auffassung des Reichsgerichts war es möglich, durch Satzung die Aufste l- lung einer Milchlieferungsverordnung unter Einschluss von Verbandsstrafen auf Organe der Genossenschaft zu übertragen (vgl. RGZ 47, 146, 151 f.). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann jedenfalls der hier fraglichen Bestimmung in der Milchlieferungsverordnung bezüglich der Bemessung der Verbandsstrafe eine hinreichende satzungsrechtliche Fundierung nicht abg e- sprochen werden . Die Verbandsstrafe selbst in ihren Grundzügen und auch hinsichtlich der Höchstgrenze mit 2,5 Cent pro Liter ist in der Satzung selbst enthalten wie auch die Bemessungsgrundlage, die satzungswidrig nicht geli e- ferte Milchmenge. Bei der fraglichen Vorschrif t der Milchlieferungsverordnung, die hinsichtlich der nicht gelieferten Milch auf den Durchschnitt der in den let z- ten 24 Monaten bis zur Einstellung der Lieferung angelieferten Milchmenge a b- stellt, handelt es sich der Sache nach deshalb allein um eine solc he, die die Ermittlung satzungswidrig nicht gelieferter Milchmenge durch eine Pauschali e- rung erleichtert. Die Regelung ist im Wesentlichen verfahrensrechtlicher Natur, da für die Beklagte die Ermittlung der tatsächlich nicht gelieferten Milchmenge, wovon d ie Vorinstanzen ausgegangen sind, nur schwer möglich ist. bb) Diese Regelung ist im vorliegenden Fall zur Bemessung der Ve r- bandsstrafe anwendbar, auch wenn sie im Zusammenhang mit einer in der Milchlieferordnung eigenständig geregelten Verbandsstrafe st eht. Diese ist j e- doch identisch mit derjenigen in § 12 h) der Satzung der Beklagten bis auf die Höhe des Betrages für das Kilogramm Milch, der noch in Pfennigbeträgen a n- gegeben ist, weil die Satzung noch aus der Zeit vor der Euroeinführung stammt. 15 16 - 9 - b) O hne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, die hier in Rede stehe n- den Satzungsbestimmungen insbesondere des § 12 h) und k) , seien wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig. Die Vorinstanzen haben hier mit Recht einen Verstoß gegen § 138 BGB verneint, da die entsprechenden Satzungsbestimmungen nicht sittenwidrig sind, weil sie nicht gegen die guten Sitten und nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Die Klägerin hat sich freiwillig als Mi t- glied der beklagten Genossensch aft angeschlossen. Damit hat sie sich zugleich freiwillig der satzungsrechtlich begründeten Pflicht, die in ihrem landwirtschaftl i- chen Betrieb gewonnene Milch an die Genossenschaft abzuliefern, unterwo r- fen, ebenso wie der in der Satzung enthaltenen Strafbe stimmung. Sie hat damit zugleich für die Dauer ihrer Mitgliedschaft die Sicherheit eines festen Abne h- mers ihrer Milch und die Gewähr einer marktgerechten Bezahlung der geliefe r- ten Milchmenge gehabt. Durch die Bündelung des Milchabsatzes durch die G e- nossens chaft stehen die einzelnen Milcherzeuger, die der Genossenschaft als Mitglied angehören, nicht mehr in einem Wettbewerb zueinander und haben durch die Bündelung ihrer Interessen bessere Marktchancen (vgl. Busse, WuW 2016, 154). Diese Vorteile rechtfertige n es, dass die Satzung der Bekla g- ten den einzelnen Genossen auch Pflichten auferlegt. Die Genossenschaft hat ihrerseits Lieferverpflichtungen gegenüber Endabnehmern und Zahlungspflic h- ten gegenüber den einzelnen Genossen. Die Genossenschaft hat deswegen auc h ein anerkennenswertes Interesse daran, dass die hergestellte Milch nicht anderweitig am Markt angeboten wird und nicht in Konkurrenz zum eigenen Absatz tritt. Auch hat sie ein Interesse daran, dass sofortige Kündigungen nicht möglich sind, weil sie ihre Milchlieferung an Dritte einer veränderten Milcha n- dienung anpassen können muss. Die Vorteile der sicheren Ablieferungsmö g- lichkeit und marktgerechten Entlohnung rechtfertigen demnach die Aufrechte r- 17 18 - 10 - haltung der Mitgliedschaft und der damit verbundenen Milchan dienungspflicht für die Dauer der Kündigungsfrist von zwei Jahren wie im vorliegenden Fall. Es verstößt auch nicht gegen § 138 BGB, diese Milchandienungspflicht durch eine Strafbewehrung zu schützen (vgl. RGZ 47, 146, 152). Im Gegensatz zur Auffassung der Revision wird dadurch nicht die Pflicht begründet, die Milc h- produktion aufrecht zu erhalten. Eine Einstellung der Milchproduktion an sich ist durch die Satzung nicht unter Strafe gestellt. Wenn der Betrieb jedoch an einen Dritten veräußert wird und die Milchproduktion nicht eingestellt wird, führt dies dazu, dass bisher an die Beklagte abgelieferte Milch nunmehr anderweitig auf dem Markt angeboten wird und in Konkurrenz zum Absatz der Beklagten tritt. Ein Zwang, die Milchproduktion aufrecht zu erhalten, ist mit den in Rede st e- henden Strafvorschriften der Beklagten nicht verbunden. Dementsprechend ist auch die negative Berufsfreiheit nicht verletzt. Auch liegt kein unverhältnismäß i- ger Eingriff in das Eigentumsrecht vor. Die Klägerin ist an der Veräußerung zu den von ihr gewünschten Konditionen nicht gehindert. Dass sie im Verhältnis zur Beklagten mit der Verwirkung der Verbandsstrafe wirtschaftlich nachteilige Folgen in diesem Verhältnis erleidet, rechtfertigt sich daraus, dass sie freiwillig als Genossin die entsprechenden Verpflichtungen eingegangen ist und auch Vorteile aus der Milchablieferung durch eine gemeinsame Vermarktung gez o- gen hat. c) Ohne Rechtsfehler ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die hier in Rede stehenden Satzungsbes timmungen nicht wegen Verst o- ßes gegen § 1 GWB nach § 134 BGB unwirksam sind, da § 1 GWB wegen § 28 Abs. 1 Satz 1 GWB keine Anwendung findet. Die Revision bekämpft die von ihr ansonsten auch nicht in Abrede gestellte Befreiung für Milchliefergenosse n- schafte n und ihre Mitglieder nach § 28 GWB im vorliegenden Fall damit, dass 19 20 - 11 - nach der Übertragung des Milch erzeugenden Betriebs wegen der Kündigung s- frist nach § 5 Abs. 3 der Satzung der Beklagten die Mitgliedschaft weiter best e- he, obwohl keine Milchproduktion meh r stattfinde. Ob die Freistellung nach § 28 Abs. 1 GWB für eine Vereinigung von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben auch gilt, wenn eine sogenannte g e- mischte Vereinigung vorliegt, ist umstritten. Sind neben Erzeugerbetrieben noch andere Unternehmen ( im Sinne von § 1 GWB) in einer Vereinigung zusamme n- geschlossen, so wird die Anwendbarkeit des § 28 GWB teilweise verneint (vgl. Nägele in Jaeger/Kokot t /Pohlmann/Schröder, Frankfurter Kommentar z. Kartellrecht, 85. Lieferung Nov. 2015 § 28 Rn. 31; Immenga/M estmäcker - Schweizer, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 28 GWB Rn. 23; offengelassen in BGH, Urteil vom 19. Oktober 1982 KZR 31/81, GRUR 1983, 78, 79 Privatmolkerei). Zum Teil wird eine Anwendbarkeit des § 28 GWB davon a b- hängig gemacht, dass die Mitgliedsch aft der nicht landwirtschaftliche Produkte erzeugenden Unternehmen nur untergeordnete Bedeutung in der Vereinigung landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe habe (Buth in Löwenheim/Meessen/ R iesenkampff/ Kerstin/Mayer - Lindemann, Kartellrecht, 3. Aufl., § 28 GW B Rn. 13). Teilweise wird auch bereits eine Mitgliedschaft einzelner Personen, die weder einen Erzeugerbetrieb noch ein anderes Unternehmen betreiben, für schädlich gehalten (vgl. Groteloh, AUR 2010, 129, 131). Im vorliegenden Fall kann die Frage dahins tehen, ob die Mitgliedschaft der Klägerin in der Beklagten nach Übertragung des Erzeugerbetriebs auf ihre Tochter und damit nicht mehr als Erzeugerin landwirtschaftlicher Produkte ab diesem Zeitpunkt einer Anwendbarkeit des § 28 GWB auf die Beklagte und ih re Satzung entgegensteht. 21 22 - 12 - Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist die Satzung nicht darauf angelegt, eine Mitgliedschaft zu begründen oder aufrecht zu erhalten, wenn keine Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte gemäß § 28 GWB vorliegt. Die Satzung sregelungen in § 12 h), k) und l) der Satzung bezwecken vielmehr, die Mitgliedschaften nicht mehr Milch produzierender Mitglieder zu vermeiden. Im Falle der rechtsgeschäftlichen Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs oder der Verpachtung an einen Dr itten ist das Mitglied verpflichtet, gegenüber dem Erwerber oder Pächter darauf hinzuwirken, an seiner Stelle die Mitglie d- schaft zu erwerben und gegenüber der Genossenschaft in die bestehende Milchlieferungsverpflichtung einzutreten. Die Satzung ist auch n icht zielgerichtet darauf ausgerichtet, dass das nicht mehr Milch produzierende Mitglied für eine Übergangszeit weiterhin Mitglied der Genossenschaft bleibt. Die Beendigung der Genossenschaftsmitgliedschaft ist nämlich nach § 6 Abs. 1 der Satzung auch jede rzeit durch Übertragung des Geschäftsguthabens auf ein Mitglied bzw. ein werdendes Mitglied möglich. Gerade die Strafbewehrung der Verpflic h- tung zur Mi l chablieferung bzw. Weitergabe dieser Verpflichtung an einen B e- triebsübernehmer verfolgt das Ziel, eine M itgliedschaft ohne die Erzeugung von Milch zu vermeiden. Die Anwendbarkeit des § 28 GWB scheitert hier auch nicht, unbeschadet der oben angesprochenen Rechtsfragen, an der Mitgliedschaft der Klägerin trotz Übertragung ihres Milch erzeugenden Betriebs an ihre Tochter. Nach § 12 h) i.V.m. k) der Satzung ist die Verbandsstrafe ausgelöst in dem Moment, in dem die rechtsgeschäftliche Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs e r- folgte, ohne dass die Erwerberin an Stelle der Klägerin die Mitgliedschaft e r- wa rb und gegenüber der Genossenschaft ab Übernahme des Betriebs in die bestehende Milchlieferungsverpflichtung eintrat. Zu diesem maßgeblichen Zei t- punkt des Verstoßes der Klägerin gegen die Satzung der Beklagten war sie 23 24 - 13 - noch Inhaberin des Milch erzeugenden B etriebs, auch wenn die Verbandsstrafe durch den Vorstand der Beklagten noch konkret , insbesondere in der Höhe , festgesetzt werden musste. Dass bei der Beklagten anderweitige Mitgliedschaften bestanden, die e i- ne Anwendung des § 28 GWB zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt ausschließen sollen, macht die Klägerin nicht geltend. Entscheidend für die Festsetzung der Verbandsstrafe sind das zum Zeitpunkt der Verletzung der Pflichten aus der Satzung anzuwendende Satzungsr echt und die entsprechenden Strafbesti m- mungen (vgl. Reichart, Vereins - und Verbandsrecht, 13. Aufl., Rn. 2898 zum 25 - 14 - Vereinsrecht). Zu diesem Zeitpunkt war § 1 GWB gemäß § 28 Abs. 1 GWB nicht anwendbar. Drescher Wöstm ann Sunder Bernau Grüneberg Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Stolzenau, Ents cheidung vom 26.03.2015 - 3 C 189/14 - LG Verden, Entscheidung vom 17.12.2015 - 2 S 49/15 -
Full & Egal Universal Law Academy