ECLI:DE:BGH:2018:291118BIZR5.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 5 /1 8 vom 2 9. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Fedd ersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des Oberlandes gerichts München 23. Zivilsenat vom 7 . Dezem - ber 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei dung, a uch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde , an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 220 .000 festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Zahlung einer Maklerprovision. Die Beklag te ist eine Projektgesellschaft, die ein Geothermieprojekt real i- siert hat. Ihr Geschäftsführer Dr. W . war s eit Februar 2015 alleiniger Gesellschafter der Er . B . M . GmbH , die seinerzeit ihrer - seits alleinige Komplementärin der Erdw ärme Bayern Asset Management GmbH und Co. KG war. Diese wiederum war bis zur Beteiligung einer Gesel l- schaft des E . - Konzerns alleinige Gesellschafterin der Beklagten. 1 2 - 3 - Am 2. Januar 2015 schloss der als Unternehmensberater tätige Kläger mit dem Geschäft sführer der Beklagten persönlich, der seinerzeit auch der a l- leinige Geschäftsführer der Er . B . M . GmbH war, ein Ab - kommen über eine zweistufige Zusammenarbeit. Nach einvernehmlichem A b- schluss der ersten Stufe machte der Geschäftsführer de r Beklagten am 10. Februar 2015 in einer E - M ail de m Kläger ein Angebot, das d ies er mit E - M ail vom selben Tag annahm. Die E . G . P . International B.V. (im Weite - ren: E . B.V.) beteiligte sich nachfolgend bei der Beklagten mit einer Investition in H öhe von 22 Mio. Das Landgericht hat die vom Kläger erhobene, auf Zahlung eines Ma k- lerhonorars in Höhe von 220.000 Mio. e- wiesen . Schuldner des Anspruchs sei zwar das "Investitionsvehikel" im Sinne der Vereinbarung vo m 10. Februar 2015 und damit die Beklagte . D ie E . B.V. habe aber nicht die für die Auszahlung des Erfolgshonorars erforderliche Z u- stimmung erteilt. D ie se habe entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung keine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern eine aufschiebe nde Bedingung dargestellt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers das landgerichtl i- che Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. D er Maklervertrag zwischen dem Kläger und dem dabei als Vertreter der Beklagten tätig gewordenen G e- schäfts führer der Beklagten vom 10. Februar 2015 sei unbedingt zustande g e- kommen . D er Kläger habe die vom Geschäftsführer der Beklagten vorgeschl a- gene Regelung gemäß ihrem Wortlaut als Fälligkeitsregelung verstehen dürfen. Der z wischen der Beklagten und der E . B.V. geschlossene kongruente Hauptvertrag sei zumindest auch das Ergebnis einer Maklerleistung. Der da r- aus resultierende Honoraranspruch des Klägers sei spätestens im Januar 2017 fällig geworden (OLG München, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 23 U 2440/17, ju ris) . 3 4 5 - 4 - Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Mit der Revision will sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde i st zulässig und hat auch in der S a- che Erfolg . Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefocht e- nen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe das Verfa hrensgrundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1. Das Berufungsgericht ha t im Rahmen seiner Prüfung , ob die Vorau s- setzungen erfüllt waren, die nach dem Maklervertrag für den Honorara nspruch des Klägers best a nden , ausge führt , d i e Beklag te sei dem Vortrag des Klägers , durch viele Reisen und Gespräche zwischen Februar und August 2015 bei den Verantwortlichen der E . B.V. und deren Muttergesellschaft die Bereitschaft zur Investition in das Projekt geschaffen zu haben , auch nicht in der Berufung s- verhandlung entgegengetreten , in der der Kläger entsprechende konkrete A n- gaben gemacht habe . Das Berufungsgericht ha t damit angenomm en, die B e- klagte habe Anlass gehabt, den durch diese Angaben nun mehr weitergehend substantiierten Vortrag des Klägers ihrerseits substantiiert zu bestreiten. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufung s- gericht damit die Anforderungen, die an die Substantiierung eines gem äß § 138 Abs. 4 ZPO zul ässigen Bestreitens mit Nichtwissen zu stellen sind, verkannt und damit den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat . 6 7 8 9 - 5 - a) Die behaupteten Bemühungen des Klägers bei Investoren waren w e- der eigene Handlungen der Bekl agten noch Gegenstand ihrer eigenen Wah r- nehmung. In einer solchen Situation steh t die Erklärung mit Nichtwissen in ihrer Wirkung dem schlichten Bestreiten gleich und schließt d ie Zulässigkeit einer solchen Erklärung die Verpflichtung der Partei zu einem su bstantiierte n Bestre i- ten aus. Untern immt d ie se Partei gleichwohl - wie die Beklagte hier mit ihrem Vortrag, von einer aktiven Mitwirkung des Klägers sei bereits im zweiten Quartal 2015 wenig zu spüren gewesen - den Versuch, ihr Bestreiten näher zu begrü n- de n, führt d a s auch d ann nicht zur Unbeachtlichkeit ihrer Erklärung mit Nich t- wissen, wenn sie dabei eine Behauptung ins Blaue hinein aufstell t (BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 III ZR 111/87, NJWRR 1989, 41, 43 [juris Rn. 34]) . b) D as Berufungsgericht hat dies e Grundsätze verkannt und d amit die Substantiierungsanforderungen an ein wirksames Bestreiten überspannt. Eine solche eindeutig falsche Anwendung des § 138 Abs. 4 ZPO, die dazu führt, dass ein nach § 138 Abs. 3 ZPO wirksames Bestreiten unberücksichtigt bleibt, findet in der Z ivilprozessordnung keine Stütze (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1991 1 BvR 729/91, juris Rn. 12; BVerfG, NJW 2001, 1565, 1655 [juris Rn. 21] ; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2013 XI ZR 471/11, NJWRR 2013, 948 Rn. 7 ). 3. Diese Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des von ihm als nicht wirksam angesehenen Bestreitens der Beklagten zu einem für diese günstigeren Ergebnis gekommen wäre . Dem steht nicht entgegen, dass der unstreitige Tatbestand des landgerichtlichen Urteils die Feststellung enthielt, der Kläger habe der Beklagten die E . B.V. als weitere Gesellschafterin ver - mittelt. Das Landgericht hat zu Inhalt und Umfang dieser Verm ittlung keine Feststellungen getroffen, weil der Umstand vor ihm keine entscheidende Rolle 10 11 12 - 6 - gespielt hat, da das Landgericht von einem bedingten Vertragsschluss ausg e- gangen ist. Außerdem war dieser Feststellung nicht zu entnehmen, ob die a n- genommene Vermitt lung auf einer hinreichenden Vermittlungsleistung im Sinne einer bewusst finalen Herbeiführung der Abschlussbereitschaft beruhte. De m- entsprechend hat mit Recht auch das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf diese vom Landgericht festgestellte Vermi ttlung gestützt. 4 . Dan ach kommt es nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht , dessen Ausführungen ansonsten keinen Rechtsfehler erkennen lassen, auch durch die Nichtwiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 4. Dezember 2017 d eren A n- spruch auf rechtliche s Gehör verletzt hat . D as Gericht hat nach § 296a Satz 2, § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung 13 - 7 - anzuordnen, wenn es einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfa h- rensfehler, insbesondere eine Verletzung der Hinweis und Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör feststellt. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.06.2017 - 15 HKO 218/17 - OLG München, Entscheidung vom 07.12.2017 - 23 U 2440/17 -
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