BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 52/00 Verkündet am: 15. Juli 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundes gerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 15. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richt e - rin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Januar 2000 im Kostenau s - spruch und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 50.000,00 DM als unzulässig abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s - verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind aus der LPG P. S. hervorgegangen, die 1983 aufgeteilt wurde in die LPG (P) S. (Klägerin), die sich seit dem 1. Juni 1991 in Liquidation befindet, und die LPG (P) K., deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Beide Genossenschaften kamen überein, ab 1. Januar 1983 die Kosten der Nutzung - 3 - der Anlage zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung von Speisekartoffeln (ALV-Anlage) je zur Hlfte zu tragen. Die Eigentumsverhltnisse an der ALV- Anlage blieben streitig. Am 15. Mai 1991 vereinbarten die Parteien im Wege des Vergleichs in dem Verfahren umgekehrten Rubrums vor dem Kreisgericht Sch. - 1 C 7/91 HS -, dessen Gegenstand ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfgung war, sich hinsichtlich der ALV-Anlage wie folgt auseinanderzusetzen: Ausgehend davon, daß beide Seiten an der Anlage je zur Hlfte berechtigt se i - en, sollte die hiesige Klgerin der hiesigen Beklagten ihren hlftigen Anteil an der Anlage gegen Zahlung des hlftigen Werts derselben bertragen. Der Ve r - kehrswert sollte durch zwei vom Gericht bestellte unabhngige Gutachter e r - mittelt werden. Mit Zahlung des Übernahmepreises sollte die Anlage der B e - klagten zum Alleinbesitz und Alleineigentum bergeben werden. Auf Grund dieses Vergleichs wurde ein Gutachten der Sachverstndigen Sa. und M. eingeholt. In dem Verfahren 10/4 O 531/93 des Landgerichts R. hat die Klgerin die Beklagte auf Zahlung der Hlfte des von den Sachve r - stndigen ermittelten Verkehrswerts der Anlage in Anspruch genommen. Ihrer Klage ist durch Urteil vom 29. November 1999 teilweise stattgegeben worden. Über die Berufung der Klgerin ist noch nicht entschieden. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klgerin von der Beklagten anteilige Nutzungskosten fr die ALV-Anlage sowie fr verschiedene weitere Rumlichkeiten, den Kaufpreis fr die Technik der ALV-Anlage und Ersatz ihrer Aufwendungen fr die Feldbestellung, insgesamt 167.166,05 DM. Das Landg e - richt hat der Klage unter Abweisung im brigen berwiegend stattgegeben, nmlich durch Teilurteil vom 21. September 1998 in Hhe von 41.076,93 DM - 4 - und durch Schluûurteil vom 16. November 1998 in Hhe weiterer 50.000,00 DM (Kaufpreis fr die Technik der ALV-Anlage) nebst Zinsen sowie Zinsen auf e i - nen der Klgerin bereits mit dem Teilurteil zuerkannten Betrag. Auf die Recht s - mittel beider Parteien hat das Oberlandesgericht die landgerichtlichen En t - scheidungen gendert. Im Revisionsverfahren ist nur noch von Bedeutung, daû es hinsichtlich der mit dem Schluûurteil zugunsten der Klgerin ausgeurteilten 50.000,00 DM nebst Zinsen die Klage als unzulssig abgewiesen hat. Insoweit hat der Senat die Revision der Klgerin angenommen. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist im Umfang der Annahme begrndet und fhrt insoweit zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Darstellung der Klgerin haben die Parteien am 21. November 1991 vereinbart, daû die Beklagte das Inventar der ALV-Anlage - Frderbnder, Fraktionierer, Steintrenner, Sortiertische, Palettenfllgerte, Palettenanteil, E -Ausrstung , Werkstattausrstung, diverse Ersatzteile - fr 50.000,00 DM e r - werbe. Das Landgericht hat diese Forderung nach Durchfhrung einer Bewei s - aufnahme fr begrndet erachtet. Das Berufungsgericht hlt die Klage insoweit fr unzulssig, weil die Parteien sich in dem Vergleich vom 15. Mai 1991 ber die Auseinandersetzung der ALV-Anlage einschlieûlich der technischen Gerte und das weitere Verfa h - ren bindend geeinigt htten. Die von der Klgerin behauptete Einigung der Parteien ber einen Eigentumserwerb gegen Zahlung von 50.000,00 DM mge eine Modifikation oder Ausfllung des Vergleichs in dem Sinne bedeuten, daû die Parteien den durch Sachverstndige zu bestimmenden bernahmepreis - 5 - einvernehmlich festsetzten. Auch den behaupteten bernahmepreis knne die Klgerin jedoch nur in dem Ursprungsverfahren im Verbund mit den anderen Positionen geltend machen, was auch wegen der wechselseitigen Verknpfung der Werte von Grundstcken, Gebuden und Gerten wirtschaftlich allein sin n - voll sei. Die Klgerin msse ihre Forderung in dem Rechtsstreit 10/4 O 531/93 des Landgerichts R., der das Verfahren 1 C 7/91 HS des Kreisgerichts Sch. fortsetze, verfolgen. Die dortige Rechtshngigkeit stehe der Zulssigkeit der Geltendmachung im vorliegenden Rechtsstreit entgegen. II. Das hlt revisionsrechtlicher Prfung nicht stand. Die Kaufpreisford e - rung der Klgerin ist weder in dem Verfahren 10/4 O 531/93 des Landgerichts R. (= 6 U 13/00 des Oberlandesgerichts R.) bereits rechtshngig, noch ist sie allein in jenem Verfahren, bei dem es sich im brigen auch nicht um die For t - setzung des Verfahrens 1 C 7/91 HS des Kreisgerichts Sch. handelt, geltend zu machen. 1. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann eine Streitsache whrend der Dauer der Rechtshngigkeit nicht anderweitig anhngig gemacht werden. Eine spter rechtshngig gemachte Klage mit demselben Streitgegenstand einer bereits anhngigen ist deshalb unzulssig. Voraussetzung fr die Unzulssi g - keit der Klage wegen anderweitiger Rechtshngigkeit ist demnach die Identitt der Streitgegenstnde, die hier jedoch nicht gegeben ist. Der Kaufpreis fr die Technik der ALV-Anlage ist entgegen der Auffa s - sung des Berufungsgerichts nicht schon Gegenstand des Rechtsstreits 10/4 O 531/93 des Landgerichts R.. Jenes Verfahren betrifft das auf das Ve r - kehrswertgutachten der Sachverstndigen Sa. und M. gesttzte Verlangen der Klgerin auf Zahlung der Hlfte des von den Sachverstndigen ermittelten Ve r - - 6 - kehrswerts der ALV-Anlage. Die Sachverstndigen haben die - zusammenfassend als Technik oder Inventar der ALV-Anlage bezeichneten - Gerte jedoch nicht in ihre Bewertung einbezogen. Sie haben sich, wie im Ta t - bestand des Berufungsurteils auch zutreffend festgestellt ist, lediglich zu den Werten der Grundstcke und Gebude der Anlage geuûert, nicht aber zu dem Wert des Inventars. Da das Inventar von den Sachverstndigen nicht berc k - sichtigt worden ist, umfaût die auf ihrem Gutachten basierende Klage naturg e - mû nicht den in das Gutachten nicht einbezogenen Wert des Inventars der ALV-Anlage. 2. Der Geltendmachung der Kaufpreisforderung im hiesigen Verfahren stehen auch sonstige Rechtsgrnde nicht entgegen. Der Vergleich der Parteien vom 15. Mai 1991 betrifft, wie das Berufung s - gericht mit Recht annimmt, die ALV-Anlage insgesamt und umfaût damit auch deren Inventar. Danach wre auch insoweit der Verkehrswert durch zwei una b - hngige Sachverstndige zu ermitteln gewesen. Das schlieût, wie das Ber u - fungsgericht zutreffend ausfhrt, jedoch nicht aus, daû die Parteien in Abnd e - rung des Vergleichs einvernehmlich auch eine anderweitige Regelung ber das Inventar wirksam treffen konnten. Anhaltspunkte fr eine wechselseitige Ve r - knpfung der Werte von Grundstcken und Gebuden einerseits und der Tec h - nik der ALV-Anlage andererseits, die nach Ansicht des Berufungsgerichts einer Geltendmachung in verschiedenen Verfahren entgegenstehen soll, sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Die sich auf Grund des Vergleichs ergebenden Forderungen der Parteien sind in keinem Falle im Ursprungsverfahren 1 C 7/91 HS des Kreisgerichts Sch. geltend zu machen, das mit Abschluû des Vergleichs endgltig beendet war. - 7 - Auf einem Vergleich beruhende Ansprche sind - von hier nicht gegebenen Ausnahmefllen abgesehen - regelmûig in einem neuen Verfahren zu erh e - ben. Dementsprechend hat die Klgerin ihren Anspruch auf Auszahlung des hlftigen Verkehrswerts der Grundstcke und Gebude auch in einem neuen Verfahren, dem Rechtsstreit 10/4 O 531/93 des Landgerichts R., geltend g e - macht, bei dem es sich nicht um eine Fortsetzung des ursprnglichen Verfa h - rens 1 C 7/91 HS des Kreisgerichts Sch. handelt. III. 1. Die Behauptung der Klgerin, die Part eien htten sich hinsichtlich des Inventars der ALV-Anlage dahin geeinigt, daû die Beklagte es zum Preise von 50.000,00 DM erwerbe, ist mit Rcksicht auf den Inhalt der das Inventar betreffenden Rechnung der Klgerin vom 30. Januar 1992 dahin zu verstehen, daû die Einigung der Parteien die bertragung (lediglich) des Anteils der Klg e - rin an dem Inventar auf die Beklagte betraf. Es heiût in der Rechnung "Wir b e - rechnen Ihnen den Anteil des Inventars der LPG P S. an der ALV-Anlage". Nach Sachlage kam auch nur eine solche Anteilsbertragung in Betracht, da die Parteien an der gesamten ALV-Anlage nach ihrem Vergleich vom 15. Mai 1991 je zur Hlfte berechtigt waren. 2. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es die - von seinem abweichenden Standpunkt aus unterbliebenen - Feststellu n - gen zu der von der Klgerin behaupteten Einigung der Parteien ber den E r - - 8 - werb des Inventars durch die Beklagte zum Preise von 50.000,00 DM treffen kann, ber die das Landgericht bereits Beweis erhoben hatte. Rhricht Henze Goette Kurzwelly Mnke
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