BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZR 52/02 vom10. Oktober 2002in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2002 durch denVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Büscherbeschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 26. Zivilsenats desOberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2002 wird nichtangenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionhätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Die Beklagten tragen die Kosten der Revision (§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 318.445,37 nrDer Streitwert bestimmt sich im Hinblick auf die einseitigeTeilerledigterklärung in der Berufungsinstanz nach dem restlichen Betragder Hauptsache unter Hinzurechnung des Kosteninteresses aus demerledigten Teil (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.1991 - VIII ZR 157/91, WM1991, 2009). Der Streitwert der noch im Streit befindlichenHauptforderungen beträgt 610.000 DM, der Kostenwert, der für die nachder einseitigen Teilerledigterklärung gestellten Feststellungsanträgeanzusetzen ist, 12.825 DM.Ullmannv. Ungern-SternbergStarckBornkammBüscher
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