BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 52/07 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und W366stmann beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlan-desgerichts vom 17. Januar 2007 - 1 U 45/06-14 - wird als unzu-l344ssig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tr344gt die Kl344gerin. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt Auskunft 374ber Willenserkl344rungen, die der Beklagte aufgrund einer ihm von der Kl344gerin am 23. Dezember 1982 erteilten General-vollmacht abgegeben oder entgegengenommen hat. Im Berufungsverfahren hat die Kl344gerin - sinngem344337 - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1 - 3 - 1. ihr eine Kopie des im Jahre 1999 mit der D. AG geschlossenen Mietvertrags herauszugeben, 2. Auskunft dar374ber zu geben, welche Willenserkl344rungen er im Zusammenhang mit der zugunsten der D. AG bestellten Grunddienstbarkeit abgegeben und welche Erkl344-rungen er von Dritten in diesem Zusammenhang entgegenge-nommen hat, 3. Auskunft dar374ber zu erteilen, welche weiteren Willenserkl344-rungen 374ber den Antrag zu 2 hinaus er aufgrund der General-vollmacht gegen374ber Dritten abgegeben oder empfangen hat, 4. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern, 5. beglaubigte Abschriften der entsprechenden Urkunden her-auszugeben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verj344hrung abgewiesen und den Streitwert auf 200.000 200 festgesetzt. Mit der Nichtzulas-sungsbeschwerde will die Kl344gerin ausschlie337lich ihre Berufungsantr344ge zu 3 und 4 weiterverfolgen. 2 - 4 - II. Die Beschwerde ist unzul344ssig, weil die Kl344gerin nicht dargetan hat, dass sie mit der beabsichtigten Revision eine Ab344nderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO 374bersteigenden Umfang errei-chen will. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zul344ssig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 374bersteigt. Die hierf374r erforderlichen Tatsachen hat der Beschwerdef374hrer innerhalb der Beschwerde-begr374ndungsfrist darzulegen und glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 434/02 - BGHR EGZPO 247 26 Nr. 8 Wertgrenze 4; M374nchKomm/Wenzel, ZPO, 3. Aufl., 247 544 Rn. 5). 3 Dem ist die Beschwerde nicht hinreichend nachgekommen. Der Hinweis auf den durch die Vorinstanzen festgesetzten Streitwert von 200.000 200 reicht nicht aus. Diese Bewertung beruht entscheidend auf der Einsch344tzung, dass die Kl344gerin die begehrten Ausk374nfte dazu ben366tige, nach ihrem R374cktritt vom Kauf- und Abtretungsvertrag einen Schadensersatzanspruch in H366he von 4 Mio. 200 zu begr374nden, und bezieht sich damit der Sache nach allein auf die im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgten Klage- und Berufungsantr344ge zu 1 und 2. Der hier interessierende Klageantrag zu 3 betrifft ausweislich der Klage-begr374ndung lediglich nicht auszuschlie337ende sonstige Rechtsgesch344fte; in der Beschwerdebegr374ndung werden in anderem Zusammenhang au337erdem Zustel-lungen des Finanzamts sowie Beh366rdenverkehr in Bezug auf nicht n344her be-zeichnete Grundst374cke in M. genannt. Ausf374hrungen zu einem Wert-ansatz dieser Vorg344nge fehlen. Die auf einen Hinweis des Senats mit Schrift-satz vom 31. August 2007 erfolgten nachtr344glichen Ausf374hrungen der Kl344gerin enthalten neuen Vortrag und sind nach Ablauf der Beschwerdebegr374ndungsfrist 4 - 5 - grunds344tzlich nicht mehr verwertbar. Davon abgesehen kommt es nicht auf den Wert der Grundst374cke an, auf die sich weitere Willenserkl344rungen des Beklag-ten bezogen haben sollen, sondern auf den Umfang etwa von der Kl344gerin hierauf gest374tzter Herausgabe- oder Schadensersatzanspr374che, zu deren Vor-bereitung die Ausk374nfte dienen k366nnten. Auch in dieser Beziehung l344sst die Beschwerde jedoch jegliche Darlegung vermissen. Auf dieser Grundlage ver-mag der Senat auch unter Ber374cksichtigung des Grundsatzes, dass der Wert eines Auskunftsanspruchs um so h366her anzusetzen ist, je geringer die Kennt-nisse des Kl344gers und sein Wissen 374ber die zur Begr374ndung des Leistungsan-spruchs ma337geblichen Tatsachen sind (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZR 195/04 - FamRZ 2006, 619), den Wert des Beschwerdegegenstands nach freiem Ermessen nur auf 5.000 200 zu sch344tzen (247 3 ZPO). Schlick Wurm Kapsa Herrmann W366stmann Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 22.12.2005 - 9 O 309/05 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 17.01.2007 - 1 U 45/06-14- -
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