BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 52/12 Verkündet am: 17. Juli 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Pippi - Langstrumpf - Kostüm UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 23, 24 Abs. 1 a) Ein einzelner Charakter eines Sprachwerks (hier: Pippi Langstrumpf) kann selbständigen Urheberrechtsschutz genießen. Dies setzt voraus, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften un d besonderen äußeren Merkm a- len eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzul e- gen. Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres E r- scheinungsbildes wird dafür in aller Regel nicht genügen . b) Für die Abgrenzung der verbotenen Übernahme gemäß § 23 UrhG von der freien Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG kommt es auf die Übereinstimmung im Bereich der objekt i- ven Merkmale an, durch die die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals besti mmt wird. Für eine nach § 23 UrhG verbotene Übernahme eines Charakters ist es mithin nicht ausre i- chend, dass eine Abbildung (hier: Abbildung von Personen in Karnevalskostümen) lediglich einzelne äußere Merkmale der literarischen Figur übernimmt. Diese Elem ente mögen zwar die äußere Gestalt der Romanfigur prägen. Sie genügen aber für sich genommen nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil. c) Wird aus den angegriffe nen Abbildungen deutlich, dass sich die abgebildeten Personen für Karnevalszwecke nur als die literarische Figur verkleiden und somit lediglich in ihre Rolle schlüpfen wollen, spricht dies für die Annahme eines inneren Abstands zum Werk und damit für eine freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornka mm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Februar 2012 aufgehoben. Die Klage wird, soweit sie auf Anspr üche aus dem Urheberrecht gestützt ist, abgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, Inhaberin der urheberrechtl i- chen Nutzungsrechte am künstlerischen Schaffen der verstorbenen Autorin Astrid Lindgren zu sein. Astrid Lindgren war Verfasserin de r - - Romane. Darin beschr i eb sie das äußere Erscheinungsbild der Hauptfigur der - 1 2 - 3 - Ihr Haar hatte dieselbe Farbe wie eine Möhre und war in zwei feste Zöpfe geflochten, die gerade vom Kopf abstanden. Ihre Nase hatte dieselbe Form wie eine ganz kleine Kartoffel und war völlig von Sommerspross en übersät. Unter der Nase saß ein wirklich riesig breiter Mund mit gesunden weißen Zähnen. Ihr Kleid war auch ziemlich merkwürdig . Pippi hatte es selbst g e- näht. Es war wunderschön gelb; aber weil der Stoff nicht gereicht hatte, war es zu kurz, und so guck te eine blaue Hose mit weißen Punkten darunter hervor. An ihren langen dünnen Beinen hatte sie ein Paar lange Strümpfe, einen geringel ten und einen schwarzen. Und dann trug sie ein paar schwa r- ze Schuhe, die genau doppelt so groß waren wie ihre Füße. Die Beklagte betreibt die P . - Supermärkte. Sie warb im Januar 2010 für Karnevalkostüme mit den nachfolgend abgebildeten Fotografien: 3 - 4 - Die Abbildungen waren bundesweit in Verkaufsprospekten mit einer Au f- lage von 16,2 Millionen Exempl a ren, auf Voran kündigungsplakaten in den Filial - märkten sowie in Zeitungsanzeige n abgedruckt . Für einen Zeitraum von elf T a- gen waren sie zudem auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite www.p. .de abrufbar . Darüber hinaus w a ren die Abbildungen den jeweiligen Kostümsets beigefügt , von denen die Beklagte insgesamt 15.675 Stück zu s- tüm verkaufte. Die Klägerin hat b ehauptet, Astrid Lindgren habe ihr mit Überlassung s- v ertrag vom 26. März 1998 sämtliche urheberrec htlichen Nutzungsrechte an all ihren Werken, insbesonde re an den von ihr geschaffenen Pip p i - Langstrumpf - Roma nen, über tragen . Sie ist de r Auffassung, die Beklagte habe mit ihrer We r- bung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der lite Pi p pi Langs für sich genommen urheberrechtlichen Schutz geni e- ße . Die B eklag te habe sich in den verwendeten Abbildungen an diese Figur angelehnt. Darin lieg e eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte . Ihr stehe daher Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe Darüber hinaus stützt die Klägerin ihr Klageb egehren hilfswe i- se auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § § 3, 4 Nr. 9 UWG sowie auf §§ 823, 826 BGB . Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu v zu zahlen. Die Beklagte ist dem entgegen getreten. Sie ist der Auffassung, die Figur der Pip p i Langstrumpf könne für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz genießen. Jedenfalls liege eine freie Benutzung vor, weil die Kombination von äußeren Merkmalen, Eigenschaften und Fähigkeiten und typischen Verha l- tensweisen der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf bei den angegriffenen Abbildungen nicht übernommen worden sei. 4 5 6 - 5 - Das Landgericht hat die Beklagte antragsg emäß verurteilt ( LG Köln, ZUM 2011, 871). D ie dagegen gerichtete Berufung der Beklagte n ist erfolglos geblieben ( OLG Köln, ZUM - RD 2012, 256). Mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision, deren Zurückweisun g d ie Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter . Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der ge l- tend gemachte Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. Sie sei berechtigt, die in Rede stehenden Ansprüche geltend zu machen, weil sich aus dem Überla s- s ungsvertra g vom 26. März 1998 ergebe, dass die Nutzungsrechte an dem künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren auf die Klägerin über tragen worden seien. Die Figur der Pippi Langstru mpf genieße Urheberrechtsschutz als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Sie sei eine einmalige Figur, die sich aufgrund ihrer Wesenszüge und ihrer äußeren Merkmale von den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebe. Die von der Beklagten verwen deten Abbildungen zur Bewerbung der Kostüme seien als abhängige Bearbeitungen der Figur Pippi Langstrumpf gemäß § 23 UrhG anzusehen , weil di e eige n- schöpferischen Züge der Pippi Langstrumpf darin deutlich sichtbar seien und es sich nicht um neue und eigen ständige Werke handele. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach zu. Die von der Klägerin vo r- gelegte Lizenzvereinbarung mit einem dritten Handelsunternehmen be treffe einen vergleichbaren Fall und stelle daher eine geeignete Grun dlage für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung dar. 7 8 - 6 - B . Gegen die se Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegeben en Begründung kann der Schadens ersatz a n- spruch aus § 97 Abs. 2 UrhG nicht zuerkannt werden. I . Zutreffend ist d as Berufungsgericht davon ausgegangen , dass die Kl ä- gerin die (ausschließlichen) urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Werken Astrid Lindgrens durch den Überlassungsvertrag vom 26. März 1998 erworben hat. 1. Die Auslegung von Individ ualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegung s- grundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Ausl e- gung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist. Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler n, bindet sie das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin i nteressengerechten Auslegung und der B e- rücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD, mwN). 2. Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht zutreffend angewendet. Die von ihm vorgenommene Vertragsauslegung hält den Angriffen der Revision stand. a) Nach dem für Altvertr äge gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBG B aF zugrunde zu legenden Vertragsstatut ist für die Auslegung des Überlassungsvertrages 9 10 11 12 13 - 7 - schw edisches Recht anwendbar (vgl. Katzenberger in Schricker/Loewenheim, UrhR, 4. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rn. 160; Ulmer, Das Immaterialgüterrecht, S. 56). Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht gegen gesetzliche Ausl e- gungsgrundsätze des schwedischen Ver tragsrechts verstoßen hätte, sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht. b) Auch im Übrigen lässt das Berufungsurteil weder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen, noch leidet die Auslegung des Beruf ungsgerichts unter Verfahrensfehlern. aa ) Das Berufungsgericht ist mit Recht vom Wortlaut der Ziffer 3.1 au s- gegangen. Danach überlässt die Verkäuferin dem Käufer zur Verfolgung des in Ziffer 2.1 angegebenen Zwecks das Geschäft und die zu diesem gehörend en Aktiva, Verträge, Rechte und Pflichten. lassen sich zwanglos die im Streitfall relevanten urheberrechtli chen ausschließlichen Nutz ungsrechte fas sen. bb ) Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend den in Ziffer 2.1 näher beschriebenen und in Ziffer 3.1 ausdrücklich in Bezug genommenen Vertrag s- zweck berücksichtigt. Dort ist festgehalten, dass der Vertrag die Überlassung des gesamten Gewerbe be triebs betrifft , der auf dem literarischen Schaffen der Ver käuferin basiert . Ferne r wird dort erwähnt, dass das ausgeübte literarische Schaffen der Verkäuferin vor bald zwanzig Jahren auf gehört hat , die Aktivitäten daher im Wesentlichen aus der Verwaltung der Urheberrechte und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten be steht und man sich deshalb sowohl aus praktischen als auch wirtschaftlichen Erwägungen heraus veranlasst gesehen hat , diese Geschäfts aktivitäten in eine selbst ändige Einheit zu überführen . Di e- ser Zweckbeschreibung lässt sich der klare Wille der Vertragsparteien entne h- men, d ie Astrid Lindgren zustehenden Rechte aus ihrem literarischen Schaffen vollständig auf die Klägerin zu übertragen. Anhaltspunkte dafür, dass die hier 14 15 16 - 8 - maßgebenden Verwertungsrechte bei der Verkäuferin verbleiben sollten, finden sich dort nicht. Auch die Rev ision bringt Abweichendes nicht vor. cc ) Das Berufungsgericht hat ferner im Ergebnis zutreffend angeno m- men, dass Ziffer 5.1 keine abweichende Auslegung zu entnehmen ist . In dieser n Reg e- lung heißt es auszugsweise wie folgt: Die Verkäuferin überlässt unwiderruflich die zu den Geschäftsaktivitäten der Verkäuferin gehörenden Rechte gem. Anlage 1 sowie darüber hinaus die zum Geschäftsbetrieb der Verkäuferin gegenwärtig hinzukommenden Rechte, we l- che aufg rund eines Versehens in der genannten Anlage möglicherweise nicht aufgeführt sind. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Berechtigung der Klägerin sei deshalb nicht nachgewiesen, weil in der Anlage 1 zum Überlassungsvertrag vom 26. März 1998 die F igur der Pippi Langstrumpf nicht ausdrücklich aufg e- führt werde. Entgegen der Auffassung der Revi sion setzt die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten zugunsten der Klägerin nicht voraus, dass die Figur der Pippi Langstrumpf in der Anlage 1 zum Über lassungsvertrag besonders e r- wähnt ist. Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, ergibt sich bereits aus dem Überlassungsvertrag selbst eine umfassen de Ei n- räumung der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Werken Astrid Lindgrens zugu nsten der Klägerin. Die s folgt aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung en gemäß Ziffern 3.1 und 5.1 sowie dem in Ziffer 2.1 beschrieb e- nen Vertragszweck. Dan ach dient dieser V ertrag dazu, den gesamten G e- schäftsbetrieb der Autorin, der im Wesentliche n aus der Verwaltung von Urh e- berrecht en bestand, auf die Klägerin zu übertragen. Zu diesem Zweck sollten sämtliche Ak tiva, Verträge und Rechte (Ziffer 3.1 ) einschließlich der zu diesem 17 18 19 20 - 9 - Geschäftsbetrieb gehörenden immateriellen Rechte ( Ziffer 5.1 ) der Kläge rin überlassen wer den. Wie sich ohne weiteres aus der Regelung der Ziffer 5.1 ergibt, beschränkt sich die Einräumung zeitlich, inhaltlich und räumlich unb e- schränkter ausschließlicher Nutzungsrechte nicht allein auf die in der Anlage 1 aufgeführten Werke. D ies folgt aus der Regelung in Ziffer 5.1, Halbsatz 2 , w o- e- e Formulierung kann , wie das Berufungsgericht zutreffe nd angenommen hat, bei verständiger Würdigung und vor dem Hintergrund des Vertragszwecks nur d a- hin ausgelegt werden, dass mit dem Überlassungsvertrag ausschließliche u r- heberrechtli che Nutzungsrechte an sämtlichen von Astrid Lindgren geschaff e- nen Werken ein geräumt werden sollten . nichts anderes. Damit sind entgegen der Auffassung der Revision erkennbar nicht Rechte an etwaigen nach Abschluss des Überlassungsvertrags entsta n- denen Werken g emeint. Die Vertragsparteien und damit die Autorin selbst sind au sweislich der Erklärung in Ziffer 2.1 vielmehr übereinstimmend davon ausg e- gangen, dass das aktive d . Angesichts dessen hätte die Klausel, wie sie die Beklagte verstehen will, jedenfalls in Bezug auf die urheberrechtlichen Nu t- zungsrechte überhaupt keinen Anwendungsbereich. Im Übrigen stünde ein so l- ches Verständnis von einer auf einzelne in der Anlage aufgeführten Re chte b e- schränkten Rech tseinräumung auch im offenen Wi der spruch zu dem Zweck des Überlassungsve rtrages, der erkennbar die umfassende Übertragung säm t- licher vermögenswerten Position en aus dem literarischen Schaf fen von Astrid Lindgren zum Gegenstand hat . Das s es trotz alledem im In teresse der Autorin gelegen hat , die im Streitfall maßgebenden Nutzungsrechte bei sich zu beha l- ten, macht auch die Revision nicht geltend. 21 - 10 - dd ) Soweit die Revision geltend macht , die vom Berufungsgericht vorg e- nommene Auslegung st ehe im Widerspruch zu dem von der Klägerin vorgele g- ten Testament Astrid Lindgrens , vermag sie damit nicht durchzudringen. Ein solcher Widerspruch ist nicht erkenn bar . Es ist schon nichts dafür er sichtlich, dass sich Astrid Lindgren auf Grundlage ihres T est ament s vom 16. Dezember 1997 in ihrer Verfügungsbefugnis im Hinblick auf spätere Rechtsgeschäfte über urheberrechtli che Nutzungsr echte an ihrem Werks chaffen selbst beschränkt haben sollte. im Testament heißt, die in Rede stehenden Rechte überhaupt zählen. Abwe i- chendes bringt auch die Revision nicht vor . 3. A uf die weiteren Rügen der Revision im Hinblick auf die durch das B e- rufungsgericht vorgenommene Würdigung der auf den Vervielfältigungss tücken angebrachten © - Vermerke kommt es vorliegend nicht an. Dabei handelt es s ich erkennbar um eine lediglich ergänzende, nicht selbständig tragende Begrü n- dung . Das Berufungsgericht ist vielmehr mit Recht davon aus gegangen , dass die Klägerin ihre Berechti gung bereits durch Vorlage des mit Astrid Lindgren geschlossenen Überlassungsvertrages nach gewiesen hat . II . Das Berufungsgericht ist weiterhin ohne Rechtsfehler davon ausg e- gangen, dass die von Astrid Lindgren in ihren Kinde rbüchern geschaffene Figur de r Pippi Langstrumpf als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG U r- heberrechtsschutz genießt. 1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei Werken der Literatur im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht nur die konkrete Tex tfassung oder die unmittelbare Formgebung eines Gedankens urheberrech t- lich schutzfähig ist. Auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbi l- dende Elemente des Werkes, die im Gang der Handlung, in der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen 22 23 24 25 - 11 - BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 279 - Laras Toc h- ter , mwN; Loewenheim in Sch r ic ker/Loewenheim aaO § 2 Rn. 85). N eben der Fabel, dem Handlungs - und Beziehungsgeflecht der Chara k- tere eines Romans , können entgegen der Auffassung der Revision auch einze l- ne Ch araktere des Sprachwerks selbständigen Urheberrechtsschutz genießen. F ür b ildliche Darstellung en i m Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ist ein solcher isolierter Figurenschutz in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits anerkannt. Dieser beschränkt sich nicht auf die konkre ten zeichneri schen Da r- stellungen in verschiedenen Körperhaltungen mit der jeweils glei chbleibenden und der das Äußere in schöpferischer Weise prägenden Elemente . Schutz g e- nießen auch die allen Einzeldarstellungen zugrundeliegenden Charaktere als solche , wenn diese sich durch eine unverwechselbare Kombination äuße rer Merkmale, Charaktere igen schaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltenswe i- sen auszeichnen , somit zu besonders ausgeprägten Persönlichkeiten geformt sind und in den Geschichten jeweils in einer bestimmten charakteristi schen Weise auf treten ( vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1993 I ZR 263/91, BGHZ 122, 53, 56 f. Al co lix ; Urteil vom 11. März 1993 I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 192 - Asterix - Persiflagen ; Urteil vom 8. Juli 2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur ). 2. Diese Grundsätze gelten für in Sprac hwerke n im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschaffene Personen gleichermaßen (vgl. Axel Nordemann in Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 2 UrhG Rn. 102; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aa O § 2 Rn. 85 a E ; aA wohl Erdmann, WRP 2002, 1329, 1334) . Auch hier ist es wie das Berufungsge richt zutreffend angeno m- men hat aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen , dass einzelnen fiktiven Charakter en selbständiger Urheberrechtsschutz zukommt . Vergleichbar dem Figurenschutz bei Darstellungen der bildenden o der angewandten Kunst kann 2 6 27 - 12 - auch eine literarische Beschreibung i m geistigen Auge des Lesers ein ebenso Bild von einer handelnden Figur schaffen . Dabei ist zu berücksic h- tigen, dass mit den Mitteln der Sprache gerade die prägenden Charaktereige n- schaften einer fiktiven Person wesentlich differenzierter als mit den Mitteln der bilden den Kunst dargestellt werden können. Insoweit kann eine detaillierte B e- schreibung der Cha raktereigenschaften eine mit den Mitteln der Sprache nur begrenzt konkretisierb are Darstellung des Äußere n der Person ohne weiteres ausg leichen. Dieser Schutz einer fiktiven Person kann auch unabhängig vom konkr e- ten Beziehungsgeflecht und dem Handlungsrahmen bestehen , wie sie in der Fabel des Romans ihren Ausdruck gefunden haben. Zwar gewinnen die in einer Erzählung handelnden Personen ihr charakteristisches Gepräge zumeist erst durch ihre Handlungen und Interaktion mit anderen dargestellten Personen. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass sich die darin zum Ausdruck gelange n- de P ersönlichkeit verselbständigt, wenn ihre typischen Charaktereigenschaften und Verhaltensweisen in variierenden Handlungs - und Beziehungszusam me n- hängen - insbesondere bei Fortsetzungs geschichten - regelmäßig wiederke h- ren. Voraussetzung für den isolierten Schutz eines fiktiven Charakters ist es demnach , dass der Autor dieser Figur du rch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwec h- selbare Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzul egen. Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres E r- scheinungsbildes wird dafür in aller Regel nicht genügen. 3. Nach d iesem Maßstab hat das Berufungsgericht der von Astrid Lind g- ren geschaffenen und in zahlreichen Erzäh lungen ausgestalteten Figur der Pippi Langstrumpf zutreffend einen urheberrechtlichen Schutz zugesprochen. 28 29 30 - 13 - Das Berufungsgericht hat die beachtlich e Schöpfungshöhe der Figur der Pippi Langstrumpf aufgrund der besonderen eigenschöpferischen Kombination de r charakteristischen Merkmale der Romanfigur angenommen und sich dabei zutreffend nicht nur auf die im Tatbestand wiedergegebene detaillierte B e- schreibung ihres Äußeren gestützt, sondern die Schutzfähigke it der Person der Pippi Langstrumpf auch mit den ihr eigenen Wesenszüge n und ihr en Leben s- umstände n begründet . Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des Ber u- fungsgerichts stünden das Äußere von Pippi Langstrumpf sowie die wegen des Todes der Mutter und der Abwesenheit des Vaters erbärmlich wirkenden L e- bensumstände in krassem Kontrast zu den übrigen Merkmalen der Figur. So sei sie stets fröhlich, sehr vermögend, verfüge über übermenschliche Kräfte, sei von ausgeprägter Furcht - und Respektlosigkeit, die mit Fantasie und Wortwitz gepaart sei. Astrid Lindg ren sei es gelungen , eine einmalige Figur zu schaffen, die ihre charakteristischen Wesenszüge durch alle Geschichten unverkennbar beibehalte und die sich von den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebe. Diese von der Revision nicht angegriffenen Festst ellungen lassen keine Recht s- fehler erkennen . III . Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Annahme des Berufung s- gerichts, die angegriffenen Abbildungen stellten gemäß § 23 UrhG eine abhä n- gige Bearbeitung der von Astrid Lindgren geschaffenen Figur der Pippi Lang - strumpf dar. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen , dass von der Schutzf ä- higkeit der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf die Frage zu unterscheiden sei , ob die bildliche und damit auf das Äußere beschränkte Darstellung der F i- gu r eine urheberrechtswidrige Bearbeitung der Romanfigur sein könne. Dies sei zu bejahen. 31 32 33 - 14 - Astrid Lindgren habe das Äußere der Figur Pippi Langstrumpf so detai l- liert beschrieben, dass bei der Übertragung in ein Bild nur ein geringer Gesta l- tungs spielraum verbleibe. In einem solchen Fall sei die Übernahme auch der Charakterzüge einer Romanfigur nicht erforderlich. Diese seien in einer bildl i- chen Darstellung naturgemäß nicht erkennbar. Es könne deshalb genügen, dass eigenschöpferische Elemente eines literar ischen Werks übernommen worden seien, die sich auf die Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes beschränkten, wenn sich darin hinreichende schöpferische Züge zeigten, und zugleich das neue Werk nur in geringem Umfang eigenschöpferische Züge aufweise, di e das Werk daher nicht prägten. So liege es auch im Streitfall. In den angegriffenen bildlichen Darstellu n- g en würden die eigenschöpferischen Züge der Romanfigur sichtbar gemacht, ohne dass der Schöpfer des Bildwerks seinerseits erhebliche eigenschöpfer i- sche Beiträge leisten müsse. Farbe und Form der Haare sowie die Somme r- sprossen seien der literarischen Vorlage entnommen. Die bestehenden Abwe i- chungen im Erscheinungsbild - statt nur eines Strumpfes seien beide geringelt, das kurze Kleid sei einfarbig grü n statt gelb, darunter sei ein wie die Strümpfe geringeltes Hemd zu erkennen - seien lediglich als Modifikationen der Figur u n- e- samteindruck, der von modischem Selbstbewusstsein ge prägt sei. Unerheblich sei, dass die abgebildeten Personen nicht Pippi Langstrumpf seien, sondern diese nur darstellten. Der Gedanke, dass ein belie biges Mädchen in die Rolle der Pippi Lang strumpf schlüpfe, sei bereits in der Erzählung angelegt. Gerade Ki nderbücher zielten da rauf ab , dass sich der junge Leser mit dem Protagoni s- ten der Erzählung identifiziere. Auch Verkleidungen lägen dabei nicht fern. 2. Diese Erwägungen halten den Angriffe n der Revision nicht stand . 34 35 36 - 15 - a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht geprüft, ob die angegriffenen Abbildungen als eine abhängige Bearbeitung gemäß § 23 UrhG oder aber eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG zu qualifizieren sind. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob die Abbildungen in den Werbeunterl a- gen der Beklagten eine Vervielfältigung der literarischen Figur der Pippi Lang s- trumpf in veränderter Form dar stellen . Die Zulässigkeit einer solchen umgesta l- tenden Vervielfältigung beurteilt sich nach § 23 UrhG (vgl. Loewenheim in Schricke r/ Loewenheim aaO § 16 Rn. 8, § 23 Rn. 3 mwN). b) Für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Elemente eine a b- hängige Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG darstellt oder ob es sich um eine freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt , kommt es nach stä n- diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des b e- nutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt - wie das Berufungsgericht noch zutreffend angenommen h at - voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. In der Regel ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züg e im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint (BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter; Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 267 - Gies - Adler, mwN ; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 201 1 , 134 Rn. 33 - Perle n- taucher ). Eine freie Benutzung ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenp ersönlichen Züge in dem ne u- en Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in diesem so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach in urhebe r- 37 38 39 - 16 - rechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert. Vielmehr kann der für ein e freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönl i- chen Zügen de s benutzten Werk s - selbst bei deutlichen Übernahmen gerade in der Formgestaltung - auch dann gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inn e- ren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann davon gesprochen werden, dass die entleh n- ( BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 f. - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies - Adler). Auf den inneren Abstand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und seine Eigenheiten, soweit sie G e- genstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Die häufigste Fallgestaltung dieser Art ist die Parodie. Bei ihr kommt der innere A b- stand in einer antithematischen Behandlung zum Ausdru ck . Zwingend ist dies jedoch nicht. Ein innerer Abstand kann vielmehr auch auf andere Weise herg e- stellt werden (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGH, GRUR 1994, 191, 194 Asterix - Persiflagen , BGHZ 141, 267, 281 - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gie s - Adler ; GRUR 2011, 134 Rn. 34 - Perlentaucher ). Da nach den dargelegten Grundsätzen der Abstand maßgebend ist , den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält , kommt es auf die Übereinstimmung im Bereich der objekt iven Merkmale an, durch die die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals b e- stimmt wird (BGH, Urteil vom 26. September 1980 - I ZR 17/78, GRUR 1981, 267, 269 - Dirlada, mwN) . Es ist deshalb durch Vergleich der sich gegenübe r- stehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang e i- genschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßg e- bend dabei ist ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, 40 - 17 - in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in ei ner G e- samtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 I ZR 81/96, BGHZ 139, 68, 77 - Stadtplanwerk; Urteil vom 13. April 2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 704 = WRP 2000, 1243 - Mattscheibe; GRUR 2004, 855, 857 - Hundefigur). c ) Diesen rechtlichen Maßstäben trägt die Beurteilung durch das Ber u- fungsgericht nicht hinreichend Rechnung. aa ) Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 UrhG nicht bereits deshalb vorli e- g en, weil eine Übertragung eines Werkes in eine andere Werkart immer als freie Bearbeitung zu werten sei. Vielmehr ergibt sich aus § 23 Satz 2 UrhG, dass auch in den Fällen einer Übertragung eines Werkes in eine andere Wer k- art eine unfreie Bearbeitung vorli egen kann. Entgegen der Ansicht der Revision stellt auch eine Übertragung eines Sprachwerks in die Werkkategorie der bi l- denden oder angewandten Kunst nicht in jedem Fall eine freie Benutzung des Sprachwerks dar. Maßgebend ist keine an der Werkart orientier te rein formelle Betrachtung . Eine solche berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Wesensz ü- ge der Werkarten nicht stets grundverschieden sind, sondern deren gestalter i- sche Wesenszüge und Ausdrucksformen unter Umständen übertragbar sind (vgl. Axel Nordema nn in Fromm/Nordemann aaO §§ 23, 24 UrhG Rn. 39 ; Lo e- wenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 24 Rn. 23 ) . So liegt es auch, wenn eine literarische Figur gemäß der Beschreibung ihrer Eigenschaften - wie im Streitfall - durch eine Abbildung visualisiert wird. Es kommt vielmehr auch bei einer Benutzung des Werks durch eine andere Werkgattung auf die Überein - stimmungen im Bereich der objektiven Merkmale an, durch welche die schöpf e- rische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird. 41 42 - 18 - bb ) Dagegen ist die Annahme d es Berufungsgerichts, auch die bildliche und damit allein auf das Äußere beschränkte Darstellung der Figur könne eine urheberrechtswidrige Bearbeitung der Romanfigur sein, nicht frei von Recht s- fehlern. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht hinreichend be achtet, dass es bei der Feststellung des für eine freie Benutzung erforderlichen Abstands auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale ankommt, welche die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals be stimmen. (1) Für eine selbständige ur heberrechtliche Schutzfähigkeit einer literar i- schen Person reicht die bloße Beschre ibung ihrer äußerlichen Gestalt nicht aus. Wie dargelegt, setzt ein Schutz der Figur als solche vielmehr voraus, dass di e- se durch eine unverwechselbare Kombination äußerer M erkmale, Charaktere i- genschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen beschrieben wird , s ie somit zu besonders ausgeprägten Persönlichkeiten geformt ist und in der Ge schichte jeweils in einer bestimmten charakteristischen Weise auftr i t t (vgl. BGHZ 12 2, 53, 56 f. - Al co lix; BGH, GRUR 1994, 191, 192 - Asterix - Persiflagen ; GRUR 2004, 855, 856 - Hundefigur ). Für eine nach § 23 UrhG verbotene Übernahme eines Charakters ist es mithin n icht ausreichend , dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die angegriffenen Abbildungen lediglich die Haare in Farbe und Form, die Sommersprossen und den Kleidung s stil der Pippi Langstrumpf übern ehmen . Diese Elemente mögen zwar die äußere Gestalt der Romanfigur prägen . Sie genügen aber für sich genommen nicht , um den Urheberrechtsschutz an der Figur der Pipi Langstrumpf zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figu r teil. (2) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unschwer zu er kennen ist, dass die abgebildeten Pers onen Pippi Langstrumpf darstellen . Eine abhängige Bearbeitung ist nicht schon dann 43 44 45 46 - 19 - anzunehmen, wenn das neue Werk auf das ältere deutlich Bezug nimmt. Ger a- de bei Werken, die sehr bekannt sind, genügen meist nur geringe Andeutu n- gen, insbesondere in Bezug auf äußere Merkmale, um einen deutlichen Bezug zu dem älteren Werk herzustellen. Es ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob mit einer solchen Bezugnahme bereits die Übernahme eigenpersönlicher Merkmale verbunden ist (vgl. B GH, Urteil vom 15. November 1957 I ZR 83/56, BGHZ 26, 52, 57 - Sherlock Holmes; BGHZ 122, 53, 59 - Alcolix; BGH, GRUR 1994, 191, 194 - Asterix - Persiflagen; GRUR 2004, 855, 856 - Hundefigur). Vorliegend en t- steht das vollständige und insoweit urheberrechtl ich relevante Bild von der lit e- rarischen Figur der Pippi Langstrumpf erst durch eine gedankliche Verknüpfung des Betrachters mit den prägenden Charaktereigenschaften der Figur, wie sie in der überragend bekannten literarischen Vorlage ausgestal tet, aber in den Abbildungen nicht erkennbar sind. (3) Im Streitfall kommt hinzu, dass aus den angegriffenen Abbildungen deutlich wird , dass sich die abgebildeten Personen erkennbar für Karneval s- zwecke nur als Pippi Langs trumpf verkleiden und somit lediglich in ihr e Rolle schlüp fen wollen. Damit wird nur ein äußerst unvollkommener Bezug zur liter a- rischen Figur hergestellt, der zudem mit der erkennbaren Spannung zwischen realer Person und dargestellter Person spielt. D adurch wird ein hinrei chender innerer Abstand zur Romanvorlage Astrid Lind grens geschaffen , weil für den Betrachter klar erkennbar ist, dass die abgebildete Person nicht Pippi Lang - strumpf ist (vgl. zur erkennbar fehlenden Personengleichheit bereits BGHZ 26, 52, 57 - Sherlock Holmes) . (4) Auf den Umstand, dass die angegriffenen Abbildungen eine Reihe von äußeren Merkmalen (kartoffelförmige Nase, riesig breiter Mund, gelbes Kleid, sich t bare blaue Hose mit weißen Punkten, verschieden gestaltete Strümpfe, viel zu große schwarze Schuhe) der lit erarischen Gestalt der Pippi 47 48 - 20 - Langstrumpf nicht zeigen und eine der Abbildungen kein Mädchen, sondern eine verkleidete junge Frau wiedergibt , kommt es nach alle dem nicht mehr an. I V . Da sich das Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, war e s aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO ) . V. Im Hinblick auf den geltend gemachten urheberrechtlichen Schaden s- ersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG sind keine weiteren Feststellungen zu erwarten. Die Sache ist insoweit zur Endentscheidung reif. Daher kann der S e- nat insoweit in der Sache selbst entschei den ( § 563 Abs. 3 ZPO ) . Die Klage ist in soweit abzuweisen ( § 301 Abs. 1 ZPO ) . 49 50 - 21 - Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - aber keinerlei Fest stellungen zu den von der Klägerin hilfsweise geltend g emachten Anspr ü- ch en aus ergänzendem Leistungsschutz gemäß §§ 3, 4 Nr. 9, § 9 UWG sowie aus §§ 823, 826 BGB getroffen. Insoweit ist das angefochtene Urteil aufzuh e- ben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bornkamm Pokrant Büscher Koch L öffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.08.2011 - 28 O 117/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.02.2012 - 6 U 176/11 - 51
Full & Egal Universal Law Academy