BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 52/12 Verkündet am: 4. Juli 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 288, 291, 319 Abs. 1 Satz 2; HGB § 353 a) Ein Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne enthält in der Regel die stillschweigende Vereinbarung, dass die Begleichung der betroffenen Fo r- derung für die Dauer der Erstattung des Gutachtens w eder gerichtlich durchgesetzt noch außergerichtlich verlangt werden kann, mit der Folge, dass die Forderung in diesem Zeitraum noch nicht fällig ist. b) Diese Wirkung besteht fort, wenn die zur Bemessung der geschuldeten (Geld - )Leistung erforderliche Tats achenfeststellung analog § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB auf das Gericht übergeht, so dass die betreffende Forderung erst mit Rechtskraft des Gerichtsurteils fällig wird. Demzufolge können Fälligkeits - , Verzugs - oder Prozesszinsen erst ab diesem Zeitpunkt zug e- spr ochen we r den. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 0 . Juni 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wös t- mann, Seiters, Tom brink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Januar 2012 aufgehoben, soweit die Klage auf die Berufung der Beklagten in Höhe eines Teilbetrags nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechts kraft des Urteils abgewiesen wurde . Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufg e- hoben, sowei t die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Za h- lungsantrags der Klägerin zurückgewiesen wurde. Die weitergehende n Revision en der Klägerin und der Beklagten w erden zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entsche idung, auch über die Kosten des Revisionsrecht s- zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Erfolgsvergütung aus einem B eteiligungs management vertrag in Anspruch. Die Kl ägerin betreibt unter anderem die Verwaltung von Unternehmen s- beteiligungen. Die Beklagte ist ein zur Gothaer Versicherungsgruppe gehöre n- de r Lebensversicherer. Die Parteien waren durch einen Beteiligungsmanag e- mentvertrag (BMV) von 1./17. November 2000 v erbu nden, der unter dem 10./24. Januar 2002 neu gefasst und durch eine Zusatzvereinbarung vom 25./28. Mai 2004 ergänzt wurde. Gegenstand des auf Grundlage dieses Ve r- trags durch die Klägerin für die Beklagte durchgeführten Beteiligungsmanag e- ments war unter ande rem eine Kommanditbeteiligung der Beklagten an der D . GmbH & Co. KG (nachfolgend D. ), die Dienstleistungen im Bereich des LKW - Fuhrparkmanagements, insbesondere durch den Betrieb e i- nes Tank - und Mautabrechnungssystems, er bringt. Nach der Satzung der D. (§ 11) b estehen bei Veräußerung des Anteils Zustimmungserfordernisse und Erwerbs rechte der übrigen Kommanditisten. Der Beteiligungsmanagementvertrag (in der Fassung vom 10./24. Januar 2002 ) regelt die Vergütung der Klägerin wie folgt: " § 3 Vergütung (1) Der Auftragnehmer erhält für Tätigkeiten nach § 2 als Grundvergütun g e in jährliches Pauschalhonorar in Höhe eines Prozentsatzes des We r- tes der zum jeweiligen 31.12. des Vorjahres verwalteten Beteiligungen. Als Wert der Beteilig ung e n ist der Anschaffungs - bzw. Buchwert g e- mäß Anlage 1 abzüglich der Werte veräußerter Beteiligungen sowie 1 2 3 - 4 - gegebenenfalls zuzüglich hinzuerworbener Beteiligungen (Neuinves t- ments, die vom Auftraggeber direkt gehalten werden) anzusetzen. A b- schreibungen und Wer terhöhungen mindern oder erhöhen die Beme s- sungsgrundlage der Beteiligungen gemäß Anlage 1 bzw. der Neui n- vestments. Der Honorarsatz beträgt bei - Partnerships gemäß Anlage 1 0,5 % p. a. (netto), - allen weiteren Beteiligungen gemäß Anlage 1 0 ,7 % p. a. (netto), - Neuinvestments 1,0 % p. a. (netto). Die Abrechnung der Grundvergütung erfolgt halbjährlich im Voraus. (2) Neben der Grundvergütung erhält der Auftragnehmer jeweils nach Veräußerung einer Beteiligung ein Erfolgshonorar wie folgt: a) Voraussetzung für die Zahlung eines Erfolgsentgeltes für den Au f- tragnehmer ist, dass der Auftraggeber bezogen auf die jeweilige Bemessungsgrundlage (gesamthaft) vorab eine Cash - Rendite in Höhe von 7 % p.a. ohne Zinseszins für Direktinvestments bzw. 14 % p. a. ohne Zinseszins für Partnership - Investments ( " die Basi s- verzinsung " ) vereinnahmt hat. b) Abschreibungen und Wertaufholungen (bis zum Zeitwert per 1.1.2000) mindern bzw. erhöhen den Erfolg und das Erfolgsentgelt. c) D arüber hinaus muss ferner sic hergestellt sein, dass vorab die M a- nagement - Fee voll durch realisierte Beteiligungserträge abgedeckt ist. d) Als Erlöse gelten alle C ash - wirksamen laufenden Erträge (Divide n- den, Ausschüttungen, Bezugsrechterlöse, Zinsen aus Gesellscha f- terdarlehen etc.) und d ie in entsprechender Anwendung von § 17 EStG ermittelten Veräußerungsgewinne bzw. Liquidationsgewinne. e) Von dem so ermittelten, die Basisverzinsung übersteigenden Erfolg, berechnet ab dem 01.01.2000, erhält der Auftrag nehmer 20 % E r- folgsvergütung. Die Part izipation des Managements an der Erfolg s- - 5 - vergütung des Auftragnehmers legt der Aufsichtsrat der c . AG gesondert fest. f) Die Erfolgsvergütung kann nicht negativ werden. " In seiner ursprünglichen Fassung (vom 1./17. November 2000) sah § 3 Abs . 2 Buc hst . a BMV noch eine einheitliche Cash - Rendite von 7 % p.a. vor. Die Regelung lautete: " Voraussetzung für die Zahlung eines Erfolgsentgeltes für den Au f- trag nehmer ist, dass der Auftraggeber bezogen auf die jeweilige B e- messungsgrundlage (gesamthaft) vorab eine Cash - Rendite in Höhe von 7 % p.a. ohne Zinseszins ("die Basisverzinsung") vereinnahmt hat. " Die Anlage 1 zum Beteiligungsmanagementvertrag listet die Beteiligu n- gen auf und ordnet ihnen jeweils " Buchwerte per 31.12.1999 " sowie " anteilige Zeitwerte per 31.12.1999 " zu. In der die Buchwerte betreffenden Fußnote 2 und der die Zeitwerte betreffenden Fußnote 3 heißt es jeweils: " 2 Die Buchwerte dienen jeweils als Basis zur Ermittlung der Grun d- vergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages. 3 Die Zeitwerte d ienen jeweils als Basis zur Ermittlung der Erfolg s- vergütung gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages. " Die (1.) Zusatzvereinbarung vom 25./28. Mai 2004 bestimmt hinsichtlich der Erfolgsvergütung für den Fall einer Kündigung des Beteiligungsmanag e- mentvertrags: " Der Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 ( " Der Anspruch auf eine Erfolg s- vergütung bleibt auch im Falle einer Kündigung pro rata temporis b e- stehen. " ) werden folgende Sätze angefügt: 4 5 6 - 6 - Erfolgt die Kündigung zum 31.12.2018 oder einem davor liegenden Zeitpunkt, beste ht der Anspruch auf die Erfolgsvergütung nicht pro rata temporis, sondern auf der Basis von fiktiven carried - interest - Zahlungen. Zu diesem Zweck wird ein Wirtschaftsprüfer zum Künd i- gungsstichtag den Unternehmenswert (Verkehrswert) der Beteiligu n- g en ermitt eln, die der Auftragnehmer im Rahmen dieses Beteil i- gungsmanagementvertrages zum Kündigungsstichtag betreut. Daraus ist fiktiv eine carried - interest - Zahlung zu ermitteln, die der Auftra g- nehmer erhalten würde, wenn die Beteiligung en tatsächlich zu dem ermitt elten Unternehmenswert veräußert würde n . Die fiktive carried - interest - Zahlung ist aus dem Unternehmenswert der Beteiligung en nach denselben Grundsätzen abzuleiten wie im Gutachten der P . GmbH vom 30.1.2004. Von der fiktiven carried - interest - Zahlung erhält der Au f- tragnehmer vom Auftraggeber 100 % als Vergütung (Ausgleichsza h- lung) für die bereits geleisteten Managementdienste. " Die Beklagte kündigte den Beteiligungsmana gementvertrag am 23. D e- zember 2005 zum 31. Dezember 2006. Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin aus Anlass der Kündigung zustehenden Erfolgsvergütung (Au s- gleichszahlung) . Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 schlug d ie Klägerin der für di e Beklagte die Vertragsabwicklung betreibenden G . AG zwei Wirtschaftsprüfer für die Ermittlung des Unternehmenswerts der D. vor. Mit Schreiben vom 26. Januar 2007 regte die Beklagte an, vorab eine Einigung über Kosten, Bewertu ngsumfang und - prämissen sowie die Datengrundlage herbeizuführen. Weil bis dahin noch keine Einigung auf einen Wirtschaftsprüfer zustande gekommen war, bat die Klägerin, ebenfalls mit einem Schreiben vom 26. Januar 2007, das Institut für Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. um die Benennung eines Wirtschaftsprüfers und beauftragte unter dem 26. April 2007 7 8 - 7 - den vom Institut bena nnten Wirtschaftsprüfer Dr. R. mit der Ermittlung des Unterneh menswerts der D. . Zuvor hatte die Beklagte dem Vorgehen der Kl ä- gerin widersprochen und angekündigt, den Bewertungsprozess durch den Wir t- schaftsprüfer Dr. R. nicht zu unterstützen. Ungeachtet dessen bat sie darum, auch ihr alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Klägerin dem Wir t- schaftsprüfer übermit teln werde. Dies lehnte die Klägerin ab , und die Beklagte wurde in den Bewertungsprozess auch tatsächlich nicht mit einbezogen. Auf der Grundlage des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers Dr. R . vom 31. Mai 2007 ermittelte d ie Klägerin vorgerichtlich zuletzt eine Erfolgsvergütung für Direktinvestments in Höhe von 15.716.131 Beklagte einen " Sockelbetrag " von 3.038.236,24 . Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst den vollständigen Differenzb e- trag von 12.677.89 4,76 sowie Anwaltskosten nebst - gestaffelten - Zinsen seit dem 1. Januar 2007 begehrt. Im Mai 2008, nach Klagezustellung, leistete die Beklagte eine ( weitere ) Zahlung in Höhe von 6.032.954 . Die Klägerin hat die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, die Beklagte hat sich der Erledigung s- erklärung jedoch nicht angeschlossen . Im Laufe des Verfahrens hat die Kläg e- rin den verbleibenden Zahlungsantrag auf insgesamt 12.332.047,57 - unter Anpassung ihrer Zinsforderungen - erhöht. Das Landgericht hat der Z ahlungsklage nach Einholung eines Gutac h- tens des Sachverständigen Dr. W . in Höhe von 8.959.742,21 nebst Zinsen ab Rechtskraft des Urteils stattgegeben , hinsichtlich der Zahlung der Beklagten die (teilweise) Erledigung der Hau ptsache festgestellt und die weitergehende Klage abgewiesen. 9 10 11 - 8 - Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Zahlungsantrag nebst Zinsen im Umfang der Abweisung weiterverfolgt hat, z u- rückgewiesen . D ie Berufung der Beklagten hat d as Berufungsgericht hinsich t- lich der Feststellung der Erledigung der Hauptsache als unzulässig verworfen. Im Übrigen hat es d ie Berufung der Beklagten teilweise als begründet anges e- hen und das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von 8.254.372,76 nebst Zinsen ab Rechtskraft des Urteils verurteilt wird. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revisionen. Die Klägerin verfolgt mit i hrer Revision ihr Zahlungsbe ge hren in Höhe eines abgewiesenen Teilbetrags von 577.266 nebst Zinsen sowie ihre Zin s- ansprüche aus einer Hauptforderung von (bis zu) 17.325.563 weiter. Die B e- klagte bekämpft mit ihrer Revision die Klage insoweit, wie das Berufungsgericht ihre gegen das landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung verworfen oder z u- rückgewiesen hat. Entscheidungsgründe Die Revisionen sind zulässig. Entgegen der Meinung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Revision für beide Parteien unbeschränkt zuge lassen . Sowe it es die Zulassung der Revision " im Hinblick auf die Frage der Verzinsung von Forderungen, die von einem Schiedsgutachten im engeren Sinne bezi e- hungsweise von einer richterlichen Ersetzung der eigentlich durch ein solches Schiedsgutachten vorgesehenen F es tstellung abhängen " , ausgesprochen hat, 12 13 14 15 - 9 - hat es zugleich ausgeführt, dass eine lediglich eingeschränkte Zulassung der Revision, bezogen nur auf den Zinsanspruch, nicht in Betracht komme, weil dieser von der Hauptforderung abhänge und es sich hierbei nicht u m einen a b- trennbaren Teil der Klageforderung handele, der einem Teilurteil zugänglich sei. An diese ausdrücklich unbeschränkte Zulassung der Revision ist der Senat g e- bunden (§ 54 3 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Für eine Auslegung der Zulassung im Sinne einer Beschrän kung auf einen bestimmten, von der angesprochenen Recht s- frage erfassten selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs oder nur zugunsten einer der Parteien (s. dazu etwa BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - II ZR 91/11, NZG 2013, 298 f Rn. 8 mwN und Beschluss vom 23. April 2013 - XI ZR 42/12, BeckRS 2013, 08459 Rn. 3) bleibt bei dieser Lage kein Raum. Die Revisionen haben, soweit sie sich auf die noch offene Vergütung s- forderung der Klägerin beziehen, Erfolg und führen in diesem Umfang zur Au f- hebung des angefo chtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. A . Revision der Klägerin I . Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision der Klägerin von B e- deutung - ausgeführt: 1. Die Klägerin könne Verzugszinsen erst a b Re chtskraft des Urteils ve r- langen. D ies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verlangen nach Anpassung des Erbbauzinses aufgrund schiedsgutachterlicher Feststellung des Grundstücksverkehrswerts. 16 17 18 - 10 - A uch ein Anspruch auf Fälligkeitsz insen nach §§ 353, 352 HGB stehe der Klägerin für den Zeitraum vor Rechtskraft des Urteils nicht zu. Fälligkeit sei erst gegeben, wenn die Leistung verlangt werden könne . Unabhängig von der Unterscheidung zwischen einem Schiedsgutachten im engeren und im w eiteren Sinne bedürfe es einer nach §§ 317 ff BGB zu beurteilenden Ersatzleistungsb e- stim mung b eziehungsweise Tatsachen feststellung. Bis zum Vorliegen des Schiedsgutachtens bestehe ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners . Das vorgerichtliche Gutachte n des Wirtschaftsprüfers Dr. R . sei für die Fes t- stellung des Unternehmenswerts der D. nicht bindend. Dabei könne dahi n- stehen, ob schon die Verfahrensweise der Auftragserteilung an Dr. R . einer Verwertung seines Gutachtens als Schiedsgutachten entgegenstehe. Denn j e- denfalls folge aus dem Ablauf der Begutachtung selbst, dass es nicht als Schiedsgutachten anzuerkennen sei. Die Klägerin habe verhindert, dass die Beklagte in derselben Weise auf die Tatsachenerhebung des Gutachters habe einwirken kö nnen wie sie selbst. Ein Schiedsgutachter, der mit einer Partei in Kontakt trete, müsse auch der anderen ein Äuße rungsrecht eröffnen. Ang e- sichts der fehlenden Verbindlichkeit des Gutachtens von Dr. R . b edürfe es analog § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB einer ge richtliche n Feststellung, die ihrerseits erst mit Rechtskraft des Urteils verbindlich werde. Auch bei einer kognitiven Tatsachenfeststellung stehe diese erst mit Eintritt der Rechtskraft fest. Anz u- nehmen, der Unternehmenswert habe von Anfang an festgestand en, stelle eine Fiktion dar, wie sich schon an dem weiten Ermessen bei der Bewertung zeige . Es sei eine Vielzahl " richti g er " Tatsachenfeststellungen möglich, sofern das E r- gebnis angemessen und method isch vertretbar abgeleitet sei. Auch Prozesszinsen s eien erst ab Rechtskraft geschuldet, da vorher ke i- ne Leistungspflicht der Beklagten entst ehe. 19 20 - 11 - Für eine - auch konkludent mögliche - vertragliche Vereinbarung über eine frühere Zinszahlung gebe es keine Anhaltspunkte , und für eine ergänze n- de Vertragsau slegung sei mangels einer Regelungslücke kein Raum. Auch Treu und Glauben geböten keine andere Betrachtungsweise, da die Verzög e- rung durch die Klägerin verursacht worden sei, die die Beklagte an de r Erste l- lung des Gutachtens durch den Wirtschaftsprüfer Dr. R . nicht ordnungsg e- mäß beteiligt habe . Da die Unverwertbarkeit des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers Dr. R . auf dem Verhalten der Klägerin beruhe, scheide auch ein Schadensersatza n- spruch wegen mangelnder Mitwirkung der Beklagten an der Erste llung des Gutachtens aus. 2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, das noch auf de m G e- sellschafterkont o der D . befindliche Guthaben der Beklagten stelle keinen cash - wirksamen Ertrag im Sinne des § 3 Abs . 2 Buchst . BMV dar, weshalb die vom Landgericht angenommenen Erträge um 2.886.330,23 ( von 26.299.333 auf 23.413.002,77 zu kürzen seien. Di es ergebe sich zwar nicht aus der Sa t- zung der D . ( § 10 Abs. 5 ) , weil ein Gesellschafterbeschluss bei Entnahmen aus Privatkonten der Gesellschafter hiernach nur dann notwendig sei, wenn die En tnahme zu einem Debetsaldo führe oder einen solchen erhöhe. Es sei aber schon im Ansatz nicht überzeugend, einen nicht ausgeschütteten Betrag als "cash - wirksam" anzusehen. D a runter seien nur Beträge zu verstehen, die in das Vermögen und in die Verfügungsge walt der Beklagten geflossen seien. D ie s sei bei de m Guthaben auf de m D . - Gesellschafterkonto nicht der Fall, auch wenn diese s bereits einem bestimmten Gesellschafter zuzuordnen sei . D as Guthaben sei noch Teil des Vermögens der D. , auf deren Ausschü ttung 21 22 23 - 12 - lediglich ein Anspruch bestanden habe. D afür spreche auch, d ass der Gesel l- schafter nach § 10 Abs . 5 der Satzung der D. in der Entnahme nicht völlig frei gewesen sei. Auch wäre das Guthaben i m Falle eines Insolvenzantrags der D . am 2. Januar 2 007 der Beklagten nicht mehr zugeflossen. Die tatsächliche Auszahlung des Guthabens an die Beklagte nach dem Stichtag könne nicht herangezogen werden , und auch eine steuerrechtliche Betrachtung führe nicht weiter, weil dieser keine " cash - wirksame " Betracht ung zu Grunde liege. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht Zinsansprüche der Klägerin erst für die Zeit ab Rechtskraft des Urteils für begründet erachtet . a) Die Beklagte schuldet der Klägerin (bis dahin) keine Fälligkeitszinsen gem äß §§ 353, 352 HGB aus ein em beiderseitigen Handelsgeschäft. aa) Die Parteien haben in der Zusatzvereinbarung vom 25./28. Mai 2004 einen Schiedsgutachtenvertrag geschlossen. Dabei sollte de r Schiedsgutachter nicht unmittelbar die " Bestimmung der Leistung " (hier: der Erfolgsvergütung bzw. Ausgleichszahlung ) als zur Rechtsgestaltung befugter D ritte r im Sinne des § 317 BGB vornehmen . V ielmehr war die Erfolgsvergütung von den Par teien bereits in der We i se bestimmt worden , dass sie auf Grundlage nicht einer ta t- sächlichen Veräußerung, sondern des " Unternehmenswerts (Verkehrswerts) der Beteiligungen " zum Kündigungsstichtag zu zahlen war. Den Parteien war 24 25 26 27 - 13 - allerdings dieser " Unternehme nswert (Verkehrswert) " unbekannt, den der Schiedsgutachter entsprechend den vertraglichen Vereinbarun gen mitzuteilen hatte. Es lag somit , wovon beide Vorinstan zen zutreffend ausgegangen sind , ein Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne vor, bei dem der Sc hiedsgu t- ac h ter für die Klarstellung des Vertrags inhalts maßgebliche Tatsachen zu ermi t- teln und für die Parteien verbindlich festzustellen hatte ( vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. Juni 1983 - IX ZR 41/82, NJW 1983, 2244, 2245 und vom 26. Oktober 1989 - VII ZR 7 5/89, NJW 1990, 1231, 1232 mwN ; s . zur Abgrenzung des Schiedsgutachtens im engeren und weiteren Sinne BGH, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 61/90, NJW 1991, 2761; MünchKommBGB/W ür dinger, 6. Aufl . , § 317 Rn. 29 - 32 mwN ; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 3 17 Rn. 3, 5 - 6 ). Auf eine Schiedsgutachte n vereinbarung dieses Inhalts, die nur mittelbar der Bestimmung der Leistung dient, sind mangels einer anderen Vereinbarung der Parteien die §§ 317 bis 319 BGB entsprechend anzuwenden ( s. etwa BGH, U r- teil vom 26. Okto ber 1989 aaO ; OLG Düsseldorf, NJW - RR 2000, 279, 281 mwN; MünchKommBGB/Würdinger aaO § 317 Rn. 3 8 ; Palandt/Grüneberg aaO § 317 Rn. 3 mwN). bb) Da er sonst seinen Zweck weitgehend verfehlen würde, enthält ein Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne in der Regel die stillschweigende Vereinbarung, dass der Gläubiger für die Dauer der Erstattung des Gutachtens aus der Forderung gegen den Schuldner nicht vorgehen werde (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1989 aaO ). Es handelt sich dabei um eine Abrede , wonach die Feststellung der betroffenen Tatsachen eine m Dritten überlassen werden soll , mit der Folge, dass die se Tatsachen einer gerichtlichen Beweisaufnahme (z u- nächst) unzugänglich sind und die Begleichung der Forderung (zunächst) w e- der gerichtlich durchgesetzt noc h außergerichtlich verlangt werden kann. Ei ne Klage ist insgesamt als verfrüht ( " als zur Zeit unbegründet " ) abzuweisen, wenn 28 - 14 - die beweispflichtige Partei die rechtserhebliche Tatsache, deren Feststellung dem Schiedsgutachter übertragen ist, nicht durch Vorl age des Schiedsgutac h- tens nachweist (s. BGH, Urteile vom 8. Juni 1988 - VIII ZR 105/87, NJW - RR 1988, 1405 und vom 7. Juni 2011 - II ZR 186/08, NJW - RR 2011, 1059, 1060 Rn. 13 aaO). Daraus wird deutlich, dass die Schiedsgutachtenvereinbarung im engeren Sinne (auch) eine Regelung der Leistungszeit im Sinne von § 271 BGB enthält, und zwar dahin gehend, dass die Fälligkeit der Forderung bis zur Vo r- lage des Gutachtens aufgeschoben wird (soweit im Urteil des Bundesgericht s- hofs vom 26. Oktober 1989 aaO von einem pa ctum de non petendo die Rede ist, ist dies ersichtlich nicht dahin zu verstehen, dass eine Schiedsgutachtena b- rede auf die Fälligkeit der Forderung keine Auswirkungen hätte; siehe allgemein zum pactum de non petendo MünchKommBGB/Krüger aaO § 271 Rn. 18 sowi e Palandt/Grüneberg aaO § 271 Rn. 13). cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, das außergerichtliche Gu t- achten des Sachverständigen Dr. R . stelle kein (verbindliches) Schiedsgu t- achten dar, weil es einseitig unter Verwertung nur von der Klägerin zur Verf ü- gung gestellter Informationen erstellt worden sei und der Gutachter zwar mit der Klägerin, nicht aber mit der Beklagten in Kontakt getreten sei, wobei die Bekla g- te auch von der Klägerin nicht über den Fortgang der Begutachtung und die zur Verfügun g gestellten Informationen unterrichtet w orden sei. Dies lässt Recht s- fehler nicht erkennen und wird auch von der Klägerin mit ihrer Revision nicht angegriffen (zur fehlenden Verbindlichkeit eines " einseit i gen " Gutachtens als Schiedsgutachten s. etwa BGH, U rteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 100/92, NJW - RR 1994, 1314, 1315 ) . 29 - 15 - dd) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Leistungsbestimmung ( Tatsachenfeststellung ) analog § 319 Abs. 1 S atz 2 BGB durch das Gericht vorzunehmen ist. D ies er Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass die Leistung immer dann durch das Gericht bestimmt werden soll, wenn sich die von den Vertrag s- parteien in erster Linie gewollte Bestimmung durch einen Dritten als nicht durc h führbar erweist (BGH, Urte il e vom 6. Juni 1994 aaO und vom 7. April 2000 - V ZR 36/99, NJW 2000, 2986, 2987 ). Eine Undurchführbarkeit ist schon dann gegeben, wenn die hierzu verpflichtete Partei den Schiedsgutachter nicht inne r- halb angemessener Zeit benennt, ohne dass es dabei auf ihr Verschulden a n- kommt ( s. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1989 aaO und vom 07. Juni 2011 aaO S. 1060 f Rn. 15 mwN; vgl. auch Urteil vom 7. April 2000 aaO sowie Senatsu r- teil vom 6. November 1997 - III ZR 177/96, NJW 1998, 1388, 1390 ). Dies gilt entsprechend für den vorliegenden Fall, in dem nicht eine Partei den Gutachter zu benennen hatte, sondern die Parteien über seine Person eine Einigung he r- beizuführen hatten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2001 - V ZR 372/99, NJW 2001, 1928, 1929) . ee) Mit dem Üb ergang der Leistungsbestimmung (Tatsachenfestst e llung) auf das Gericht gemäß § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) tritt das Gericht gleichsam an die Stelle des Schiedsgutachters ; i n dieser Weise wirkt die Schiedsgutachtenabrede w eiter fort. Dies hat, wie das B erufungsgericht mit Recht angenommen hat, zugleich die Folge, dass die Fälligkeit der betroffenen Forderung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung beginnt . 30 31 32 - 16 - (1) Für Schiedsgutachtenvereinbarungen im weiteren Sinne, auf welche die §§ 317 bi s 319 BGB unmittelbar anzuwenden sind und bei denen der Schiedsgutachter den Vertragsinhalt nach billigem Ermessen r echtsgestaltend zu bestimmen hat , ist es allgemein anerkannt, dass die Forderung im Falle des Übergangs der Leistungsbestimmung auf das Geri cht (§ 319 Abs.1 Satz 2 BGB) erst mit Rechtskraft des Gerichtsurteils fällig wird , so das s Zinsen - vorbe - haltlich anderer vertraglicher Vereinbarungen - vorher nicht verlangt werden können ( vgl . BGH, Urteile vom 10. März 1993 - VIII ZR 238/92, BGHZ 122, 3 2, 45 f; vom 24. November 1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054, 1056; vom 30. Mai 2003 - V ZR 216/02, NJW - RR 2003, 1355 , 1357 f; vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2920 und vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 , 149 f Rn. 2 2 f ; vgl. auch Urteil vom 16. April 1999 - V ZR 37/98, NZM 1999, 677, 678 ). Hier wird die streitige Forderung mit dem (gestaltenden) G e- richtsurteil erst bestimmt; sie steht bis zu dessen Rechtskraft noch nicht fest und kann somit auch keinen Zinsanspruch auslösen. (2) Für Schiedsgutachten vereinbarungen im engeren Sinne , auf welche die §§ 317 bis 319 BGB, wie ausgeführt, entsprechende Anwendung finden, gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch beim Schiedsgutachten im engeren Sinne haben sich die Parteien darauf ver ständigt, dass die Leistungsbestimmung - hier zwar nur mittelbar, aber gleichwohl maßgeblich - durch einen Dritten geschehen und die betroffene Forderung deswegen in aller Regel zunächst, bis zur Verbindlichkeit dieser B e- stimmung, noch nicht fällig werden soll. Dies hat seinen inneren Grund darin, dass die vom Schiedsgutachter (bzw. an seiner Stelle vom Gericht) festzuste l- lende Tatsache typischerweise nur aufgrund besonderer fachlicher Kenntnisse unter Einsatz eines größeren Aufwands ermittelt werden kann u nd dass ins o- 33 34 35 - 17 - weit , zumal wenn es um Bewertungsfragen geht, Beurteilungs - und Wertung s- spielräume bestehen, die eine Mehr zahl vertretbare r Ergebnisse zulas sen . Bei einer solchen Lage ist es den Vertragsp arteien - Gläubiger und Schuldner - nicht oder kaum mögl ich, den Anspruchsinhalt selbst zuverlässig festzustellen . Dies hat zur Folge, dass die Vor - oder Annahme von Erfüllungshandlungen Schwierigkeiten bereitet und sogar unzumutbar sein kann. Ebenso w ie bei Schiedsgutachten im weiteren Sinne steht auch bei Sch iedsgutachten im eng e- ren Sinne die streitige Forderung bis zur Rechtskraft des Urteils des nach § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) zur Bestimmung berufenen Gerichts " noch nicht fest " . Die Gleichbehandlung zwischen Schiedsgutachten im weiteren und im eng eren Sinne rechtfertigt sich zudem daraus, dass d eren Abgrenzung zue i- nander im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten und von bloßen Fo r- m u lierungsvarianten abhängig sein kann. Soll etwa die Änderung eines Er b- bauzinses an die periodisch festzustelle nde Veränderung des Grundstücksve r- kehrswerts gekoppelt und dieser durch einen Sachverständigen als Schieds - gutachter ermittelt werden, so läge eine Bestimmung " Der Sachverständige hat die prozentuale Änderung des Erbbauzinses entsprechend der prozentualen Veränderung des Grundstücksverkehrswerts festzusetzen. " die Einordnung als Schiedsgutachtenvereinbarung im weiteren Sinne nahe, eine Formulierung " Der Erbbauzins ist entsprechend der Veränderung des Grundstücksverkehrswerts prozentual zu erhöhen. Der Grund stücksverkehrswert wird vom Sachverständ i- gen ermittelt. " h ingegen die Einordnung als Schiedsgutachtenvereinbarung im engeren Sinne, ohne dass sich inhaltlich wesentliche Unterschiede erg ä ben (vgl. dazu die Fallgestaltungen in den Urteilen des BGH vom 16. A pril 1999 aaO und vom 12. Januar 2001 aaO). 36 - 18 - (3) Das Hinausschieben der Fälligkeit bis zur Rechtskraft des Urteils führt auch nicht zu einer unbilligen Benachteiligung des Gläubigers. Dieser hat zum einen die Möglichkeit, mit dem Schuldner vertragliche Regelungen über eine frühere (rückwirkende) Verzinsung der streitigen Forderung zu treffen. Zum a n- deren kann er in den Fällen, in denen der Schuldner die verbindliche Festste l- lung der Forderung (bzw. der für sie maßgeblichen Tatsache) pflichtwidrig ve r- zög ert, gemäß § 280 Abs. 1 BGB den Ersatz etwaiger Zinsschäden (entgang e- ne Anlagezinsen oder eigene Finanzierungszinsen) verlangen. b) Mangels Fälligkeit der Klageforderung kommen bis zum Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils auch weder Ansprüche auf Verzugszinsen ( §§ 288, 286 Abs. 1 S atz 1 BGB ) noch auf Prozesszinsen (§ 291 BGB) in B e- tracht. c ) E in " Zinsanspruch " unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzung der Beklagten (§ 280 Abs. 1 BGB) ist nicht schlüssig dargelegt . Selbst wenn die Beklagte durch ein schuldhaft pflichtwidriges Verha l- ten die (einvernehmliche) Bestellung eines Schiedsgutachters oder die (zeitn a- he) Erstellung des Gutachtens verhindert und deshalb die Klägerin so zu stellen hätte, wie diese bei vertrags gemäßer Durchführung der Schiedsgutachtenve r- einbarung gestanden hätte , und die dann feststehende Forderung ab einem früheren Zeitpunkt zu verzinsen gewesen wäre, folgt daraus noch kein Zin s- schaden der Klägerin. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich n ämlich nicht, dass die Beklagte die streitige Vergütungsf orderung solchenfalls nicht unverzüglich beglichen hätte, wobei eine solche Zahlung angesichts der im La u fe der Auseinandersetzungen erfolgten Abschlagszahlungen der Beklagten und der Zahlung des vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrages durchaus nahe liegt. E inen eigenen Zinsschad en , den sie aus der späteren Zahlung der 37 38 39 - 19 - Erfolgsvergütung erlitten hätte, weil sie Kredite habe in Anspruch nehmen mü s- sen, Kredite nicht früher habe zurückführen können o der Anlagezinsen nicht habe erlangen können (vgl. dazu nur Palandt/Grüneberg aaO § 288 Rn. 13 f mwN ) , hat die Klägerin nicht dargetan. 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung allerdings insoweit nicht stand, als das Berufungsgericht das Gut haben der Beklagten auf dem Gesel l- schafterkonto der D . bei der Bemessung der Erfolgsvergütung außer Ansatz gelassen hat. Die Revision der Klägerin rügt insoweit zu Recht, dass dieses Guthaben entweder als cash - wirksamer (laufender) Ertrag oder als Beme s- sungsfaktor für den (fiktiven) Veräußerungserlös (§ 3 Abs. 2 Buchst. d, § 11 Abs. 3 BMV) hätte berücksichtigt werden müssen. a) Im Falle der t atsächliche n Veräußerung einer Beteiligung, auf den der originäre Regelungs inhalt von § 3 Abs . 2 Buchst . d B MV abstellt, wäre ein erst nach der Veräußerung aus zuzahlende r , aber bereits erwirtschaftete r Ertrag, der nach dem Veräußerungsvertrag nicht dem Erwerber, sondern dem Veräußerer zufließen soll und deshalb im vom Erwerber zu zahlenden Preis keine Berüc k- sich tigung gefunden hat , als (anrechnungsfähiger) " Erlös " (im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchst. d BMV) zu behandeln. D ie Klägerin wäre auch an diesem - von ihr erwirtschafteten - Ertrag zu beteiligen , soweit der Anspruch de s Veräußerer s gegen die D. werthaltig ist, dieser insbesondere kein Insolvenzverfahren droht. Dies gilt erst recht dann, wenn es nachfolgend tatsächlich zur Ausschü t- tung des Guthabens auf dem Gesellschafterkonto an den Veräußerer kommt. Zweck der Erfolgsvergütung ist es nämlich , die Klägerin am wirtschaftlichen Erfolg ihres Ma nagements zu beteiligen. B ei der Ermittlung der Erfolgsverg ü- tung aufgrund einer nur fiktiven Veräußerung kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Das Guthaben auf dem Gesellschafterkonto wäre in diesem Falle nur 40 41 - 20 - dann kein " Erlös " , wenn der diesbezügliche Auszahlungsanspruch nicht wer t- haltig wäre - was hier unstreitig nicht der Fall ist - oder wenn er bei der Ermit t- lung des Werts der Beteiligung (gewissermaßen im Rahmen eines fiktiven " Ve r- kaufspreises " ) Berücksichtigung gefu nden hätte. Letzteres hat das Berufung s- gericht indes nicht festgestellt und wird von der Revision der Klägerin in Abrede genommen. b) Das Berufungsgericht wird hiernach zu klären haben, o b und inwieweit das Guthaben der Beklagten auf dem Gesellschaft erkonto der D . bei der E r- mittlung des Werts der Beteiligung durch den Sachverständigen Dr. W . b e- rücksichtigt worden ist. Falls nicht, wird dies - etwa in Form eines entspreche n- den Aufschlags - nachzuholen sein. B. Revision der Beklagten I. Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision der Beklagten von B e- deutung , im Wesentlichen ausgeführt: 1. Die Berufung der Beklagten sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache richte. Denn aus de r Berufungsbegründung ergebe sich nicht, warum das Urteil des Landgerichts insoweit falsch sein solle. Die Erledigung der Hauptsache werde nur am Ende des Berufungsbegründungss chriftsatzes i m Abschnitt " Zusammenfassung " a n- gesprochen , wo es heiße, aus " dem s elben Grund " sei auch keine Erledigung der Hauptsache eingetreten . I m vorangegangen Satz heiße es , das Landgericht 42 43 44 - 21 - sei aufgrund der in dem Schriftsatz dargelegten Fehler zu Unrecht zu dem E r- gebnis ge kommen , dass der Klägerin ein Ausgleichsanspruch zustehe. Die e r- gänzenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 13. Dezember 2011 seien erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgt. 2. Zu den Einwänden der Beklagten gegen die Wertermittlung des gerichtl i- chen Sachverständigen Dr. W . hat das Berufungsgericht ausgeführt: a) Die vom Sachverständigen Dr. W. vorgenommenen Korrekturen der Planannahmen der D. seien entgegen der Auffassung der Beklagten nicht fehlerhaft; das Berufungsgericht schließe sich den Schätzungen des Sachve r- s tändigen und seinen Begründungen an. Die Beklagte missverstehe das Wesen des Wertgutachtens als Einschätzung, die sich zwar an objektiven Tatsachen orientiere, diese Tatsachen aber subjektiv gewichte. Wenn die Beklagte darauf beharre, da ihre Informationen richtig und vollständig seien, müsse auch ihre Prognose zutreffen, verkenne sie den Charakter einer Prognoseentscheidung, bei der unterschiedliche Ergebnisse möglich seien, ohne die Prognose unzutre f- fend oder " ermessensfehlerhaft " zu machen. Die Beklagte versuche im Erge b- nis, ihre eigene Wertung an die Stelle der Beurteilung des Sachverständigen und des Landger ichts zu setzen. b) Ihre Behauptung, die erwarteten A . - Dienstleistungserträge seien im Zahlenwerk der D . (im Gegensatz zum Jahresab schluss 2006 und der früher geübten Praxis) in den Beteiligungserträgen erfasst und durch die z u- sät z liche Berücksichtigung bei den sonstigen betrieblichen Erträgen durch den Sachverständigen Dr. W . fälschlich doppelt veranschlagt worden, habe die Bekl agte nicht ausreichend dargetan. 45 46 47 - 22 - c ) D ie Erstellung eines von der Beklagten für erforderlich gehaltenen i n- tegrierten Planmodells sei nicht geboten. D ie Beklagte habe auch in der Ber u- fung nicht aufgezeigt, welche konkreten weiteren Daten der Sachverstän dige prognostizieren und welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn aus einem solchen Modell folgen solle . d ) Auch die vom Sachverständigen ermittelte Marktrisikoprämie sei nicht zu beanstanden . Dass der Sachverständige für die Vor - Steuer - Marktrisiko - prämie auf Kapitalmarktrenditen abgestellt habe, begegne keinen Bedenken. Daten für Personengesellschaften lägen nicht vor , und es sei nicht ersichtlich, dass Investitionen in Personengesellschaften und börsennotierte Gesellscha f- ten vor Steuern ein unterschiedli ches Risiko aufwiesen. Auch dass der Sac h- verständige für die Ermittlung der Nach - Steuer - Risikoprämie auf Personeng e- sellschaften abstelle, sei nicht zu beanstanden. Er habe plausibel erklärt, dass wegen des zum Stichtag unterschiedlichen Steuerregimes die m aßgebliche A l- ternativinvestition die solche in eine Personengesellschaft sei. Die damit ve r- bundene Abweichung vom grundsätzlich zugrunde zu legenden Bewertung s- standard IDW S 1 sei gerechtfertigt, weil, wie der Sachverständige ausgeführt habe, der Bewertung sstandard IDW S1 nur vereinzelt auf Besonderheiten von Personengesellschaften eingehe. Im Übrigen stelle die Marktrisikoprämie die finanzielle Gegenleistung für den Investor dar, anstelle einer vermeintlich risik o- losen Anlage in das Unternehmen zu investie ren. Welches konkrete Risikoplus ein Investor verlange, sei in hohem Maße von subjektiven Einschätzungen und Erwartungen abhängig, wobei die Rendite von Aktien stetigen teils erheblichen Schwankungen unterworfen sei. Der Unternehmenswert der D . hänge von einer Vielzahl nicht exakt bestimmbarer Variablen ab, deren Ansatz der persö n- lichen Einschätzung des Sachverständigen unterlieg e. 48 49 - 23 - e ) Der Fungibilitätsabschlag sei in de m vom Sachverständigen ang e- nommenen Umfang berechtigt un d nicht höher anzusetze n. Die rechtlichen B e- schränkun gen aus der Satzung der D . in Form von Zustimmungserforderni s- sen und Vorkaufsrechten und der Umstand , dass die Satzung keine Due - Diligence - Bestimmung enthalte, rechtfertigten keinen erhöhten Abschlag. Nach der Zusatzverei nbarung sei für die Erfolgsvergütung der Unternehmenswert maßgeblich , und dieser sei für das Unternehmen als Ganzes zu bestimmen. Die Veräußerung des ganzen Unternehmens setze aber voraus, dass Vorkauf s- rechte der Mitgesellschafter nicht ausgeübt und erford erlic he Zustimmungen erteilt würden. f ) Zu Recht habe d as Landgericht die Abschreibungen auf die Beteiligu n- gen bei der Ermittlung der Basisverzinsung berücksichtigt. Bemessungsgrun d- lage der Basisverzinsung sei nicht der Zeitwert der Beteiligungen bei Vertrag s- beginn, vielmehr bestimme sich die Basisverzinsung nach den Buchwerten, so dass Voll - und Teilabschreibungen stets zu berücksichtigen seien. Der Vertrag sei durch das Bestreben gekennzeichnet, die Vergütung der Klägerin anhand leicht bestimmbarer u nd aktueller Werte vorzunehmen. D ass Abschreibungen zu berücksichtigen seien, folge auch aus § 3 Abs . 2 Buchst . a BMV. Danach werde die Basisverzinsung durch die Bemessungsgrundlage bestimmt, für die in § 3 Abs . 1 S atz 3 BMV die Berücksichtigung von Abschr eibungen vorges e- hen sei. Dies werde dadurch gestützt, dass § 3 Abs . 2 Buchst . a BMV von der " jeweiligen " Bemessungsgrundlage spreche, diese also variabel sei. g ) Entgegen der Auffassung der Beklagte n sei der Begriff " gesamthaft " in § 3 Abs . 2 Buchst ab e a BMV nicht dahin zu verstehen, dass eine Erfolgsverg ü- tung nur dann zu zahlen sei, wenn die Basisverzinsung sowohl für d ie Direktb e- teiligungen als auch für die Partnership - Beteiligungen erreicht werde. Dagegen 50 51 52 - 24 - spreche schon, dass die Beklagte sich vorger ichtlich und auch später bei der Zahlung des weiteren Abschlags von über 6 Millionen nie auf eine solche B e- deutung der Regelung berufen habe, obschon bei Zahlung des vorgenannten Abschlags die Partnership - Beteiligungen bereits abgerechnet gewesen seien. Vor allem aber spreche gegen die von der Beklagten geltend gemachte Ausl e- gung, dass b ei diesem Verständnis der Klausel die Erfolgsvergütung im Falle des tatsächlichen Verkaufs einer Beteiligung nicht berechenbar gewesen wäre, da die vorab abzuziehende Basisverzinsung auch von allen anderen Beteil i- gungen abhinge; das Erfolgshonorar könnte d ann erst nach Verkauf aller Bete i- ligungen bestimmt werden. h ) Die im Rahmen eines früheren konzerninternen Beteiligungserwerbs an die Mitg esellschafter der D . , die Familie F . , von der Beklagten gelei s- tete Ausgleichsz ahlung sei nicht ertragsm indernd zu berücksichtigen. Es fehle an einer entsprechenden vertraglichen Regelung. Nach § 3 Abs . 2 Buchst . d BMV sei diese Zahlung nicht berücksichtigungsfähig. Auch wenn Transaktion s- kosten grundsätzlich nach § 17 EStG zu berücksichtigen seien und den Ve r - äußerungsgewinn minderten, hätten die Parteien die damalige Transaktion nicht als eine die Erfolgsvergütung auslösende Veräußerung im Sinne des § 3 Abs . 2 BMV behandelt. Es erschließe sich nicht, wieso bei der fiktive n Veräuß e- rung per 31. Dezember 2006 d ie Kosten einer früheren, nicht unter § 3 Abs. 2 BMV fallenden konzerninternen Transaktion angerechnet werden sollten. 53 - 25 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht d ie Berufung der Beklagten hinsich t- lich der vom Landgericht festgestellten teilweisen Erledigung der Hauptsache als unzulässig verworfen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S atz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers u n- richtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Deshalb muss d er Berufungsführer mit der Berufungsbegründung klarstellen, in welchen Punkten und mit welcher Begründung er das Berufungsurteil angreift. Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; bei einem teilbaren Streitgege n- stand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (s iehe etwa BGH, Urteile vom 22. November 2011 - VI ZR 26/ 11, NJW 2012, 763, 764 Rn. 6 und vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW - RR 2007, 414, 415 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteile vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW - RR 2006, 1044, 1046 Rn. 22 und vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082 - j eweils mwN; Musielak/Ball, ZPO, 10 . Aufl., § 520 Rn. 38; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rn. 27 ; Hk - ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 520 Rn. 20 ). Auch wenn sich der Rechtsmittelführer nicht mit allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungs begründung auseinande r- setzen muss, genügt es nicht, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage 54 55 56 - 26 - zu stellen, wenn er sich nur mit einem Berufungsgrund befasst, der nicht den ganzen Streitstoff betrifft ( BGH, Urteile vom 22. November 2011 aaO und vom 5. De zember 2006 aaO mwN). b) Diesen Erfordernissen ist die Berufungsbegründung der Beklagten nicht gerecht geworden. Die Feststellung der teilweisen Erledigung der Haup t- sache betrifft - wenn nicht einen eigenen Streitgegenstand, so doch - jedenfalls einen abgrenzbaren Teil des Streitgegenstandes und einen eigenständigen prozessualen (Klage - )Antrag ; insoweit begehrt die Klägerin nicht mehr Zahlung, sondern die Feststellung der Erledigung des Zahlungsanspruchs. In ihrer Ber u- fungsbegründung hat die Beklagte in des nicht mitgeteilt, aus welchen Gründen sie die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache für unrichtig hält. aa) Der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Klägerin lag eine im Mai 2008 geleistete Zahlung der Beklagten über 6.032.954 welche die Beklagte als vo n ihr noch geschuldete (restliche) Höhe der Erfolg s- vergütung errechnet hatte. Die im nachfolgenden Prozess erhobenen Einw ände der Beklagten gegen die Anspruchsb erechnung der Klägerin und das gerichtl i- che Sachverständi gengutachten betrafen vor diesem Hintergrund allein noch den weitergehenden Zahlungsanspruch der Klägerin. Soweit die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt hat, galt dieser Vorbehalt ausweislich ihres Schreibens vom 14. Mai 2008 nur der ihr es Erachtens noch fehlenden Fälligkeit dieser Forderung. bb) Aus der Berufungsbegründung der Beklagten ergibt sich nicht, dass die Beklagte nunmehr geltend machen wollte, die geschuldete Erfolgsvergütung sei niedriger a ls die Summe der von ihr geleist eten Z ahlungen ( einschließlich des von der Klägerin für erledigt erklärten Teils der Klageforderung ), und warum 57 58 59 - 27 - dies der Fall sein sollte. Die Beklagte setzt sich hier auch nicht mit der Auffa s- sung des Landgerichts auseinander, die Klageforderung werde zwa r erst mit Rechtskraft des Urteils fällig, eine Erledigung sei aber gleichwohl anzunehmen . Sie führt auch keine sonstigen Gründe an, aus denen die Feststellung der tei l- weisen Erledigung unzutreffend sein soll te . Eine Auseinandersetzung mit di e- sem Punkt fin det sich erst i n dem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 13. Dezember 2011 . 2. Die Einwände der Beklagten gegen die Bemessung des Unternehmen s- werts der Beteiligung und der Erfolgsvergütung durch das Berufungsgericht sind hingegen zu einem überwiegenden Teil berechtigt. a) Dies betrifft zunächst die für die Bewertung der Beteiligung an der D . zugrunde gelegte Planung (Planannahmen). a a ) Zu Recht rügt die Beklagte mit ihrer Revision, dass sich das Ber u- fung sgericht ebenso wie der gerichtliche Sachverständige mit ihren Argumenten gegen die vom Sachverständigen vorgenommene Anpassung der Planungen der D . nicht (näher) auseinandergesetzt hat. Der Sachverständige hat den grundsätzli chen Anpassungsbedarf üb er einen Vergleich der früheren Planu n- gen mit den später erzielten tatsächlichen Ergebnissen und mit d er Beschrä n- kung der Plananpassung durch die D . allein auf das Jahr 2007 begründet. Die Beklagte hat dagegen unter Vorlage einer Stellungnahme der Ges chäft s- führung der D . vom 5. Juni 2009 und diverser Parteigutachten argumentiert, die Planübererfüllung in der Vergangenheit beruhe auf schwer kalkulierbaren Stichtagsbewertungen von Fremdwährungspositionen, Veränderungen der pol i- tischen Rahmenbedingun gen ( z um Beispiel im Zusammenhang mit der Einfü h- rung der LKW - Maut in Deutschland ) und der Entwicklung des Rohölpreises. Die 60 61 62 - 28 - überarbeitete Umsatzplanung der D . habe die Vorbereitung eines verstärkten Marktauftritts in neuen osteuropäischen Märkten, die damals zu erwart ende Steigerung der Kraftstoffpreise von 3 % p.a., eine steigende Preissensibilität der Kunden und geringere Liefernachlässe in den neu zu erschließenden Märkten berücksichtigt. Hier mit ha ben sich weder der gerichtliche Sachverständige, noc h das Berufungsgericht näher auseinandergesetzt. Die pauschale Beme r- kung des Sachverständigen bei seiner mündlichen Anhörung, die vorgetrag e- nen Risikoargumente seien ihm bewusst gewesen, er habe sie berücksichtigt, stellt keine einer Überprüfung zugänglich e Befassung mit dem Beklagtenvo r- bringen dar. b b ) Nicht durchzudringen vermag die Beklagte demgegenüber mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe nicht zur Kenntnis genom men , dass der Sachverständige Dr. W. die Planung der D . für 2007 nach obe n angepasst habe . Die diesbezüglich von der Revision angegriffenen Ausführungen des B e- rufungsgerichts betreffen nur die Business Unit Maut, für die der Sachverstä n- dige, wie das Berufungsgericht zutr effend ausführt, die von der D. überarbe i- tete Planung f ür das Jahr 2007 zugrunde gelegt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Berufungsgericht nicht bewusst gewesen wäre, dass der Sachve r- ständige an anderen Stellen von der Planung der D. abgewichen ist. Au s di e- sem Grunde bleibt auch d ie weitere Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen zu den vom Sachverständigen angenommenen (von den Vorstel lungen der D. abweichenden) Rohertragsmargen missverstanden, ohne Erfolg. Zunächst handelt es sich bei den Ausführungen des Berufungsg e- richts z um Inhalt des Beklagtenvortrag s um tatbestandliche Feststellungen, die die Beklagte mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag hätte angreifen müssen und die einer Revisionsrüge unzugänglich s ind ( § 559 Abs. 1 Satz 1, § § 314 , 320 ZPO; s. dazu etwa BGH, Urtei le vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, 63 - 29 - NJW - RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11; vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71, 79 f Rn. 16 ; vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, NJW 2011, 1513, 1514 Rn. 12 und vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, NJW 2011, 3294, 3295 Rn. 12 ). Auch wenn man von einem Missverständnis des Beklagtenvo r- bringens ausginge, so erg äbe sich hieraus kein Missverständnis des Sachve r- ständigengutachtens und keine Auswirkung auf die vom Berufungsgericht zu prüfende Überzeugungskraft des Sachverständ igengutachtens . b ) Zu Recht wendet sich die Beklagte gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, eine Doppelerfassung der A . - Dienstleistungserträge sei nicht ersichtlich. aa) Die Beklagte macht mit Recht geltend, das Berufungsgericht habe die Erklä rung der Geschäftsführung der D. vom 5. Juni 2009 nicht ausre i- chend gewürdigt. Die Geschäftsführung hat hierin erklärt, dass die Vergütungen für Dienstleistungen von A . in der Planung nicht (mehr) als sonstige betrie b- liche Erträge, sondern gemeinsam mit weiteren Ausschüttungen der A. als Beteiligungserträge erfasst seien. Dieses Schreiben erbringt für sich genommen zwar keinen Beweis für die behauptete Zuordnung. Dem Berufungsurteil lässt sich jedoch nichts dafür entnehmen, dass die Tat sache der Abgabe dieser E r- klärung der Geschäftsführung der D . vom 5. Juni 2009 streitig gewesen wäre. Das Berufungsgericht hätte deshalb den Umstand, dass sich die Geschäftsfü h- rung der D . in diesem Sinne geäußert hat, bei der Beweiswürdigung berüc k- sichtigen müssen. Denn das Gericht hat bei der Tatsachenfeststellung analog § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB - nicht anders als im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO - den gesamten Inhalt der Verhandlung zu berücksichtigen. 64 65 - 30 - bb ) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei gebotener Berücksichtigung der Erklärung der Geschäftsführung der D . zu de m Ergebnis gekommen wäre, die A. - Dienstleistungserträge seien in der Planung (abweichend von den bislang erstellten Jahresabschlüssen ) als Beteiligungserträ ge eingeordnet worden. Es kann weiterhin nicht ausgeschlo s- sen werden, dass der Sachverständige und mit ihm das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der A . - Dienstleistungserträge nur im Rahmen der Beteil i- gungserträge zu einem a nderen - niedrigeren - Beteiligungswert gekommen w ären. Der Sachverständige Dr. W. hat in seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt, sollten die A . - Dienstleistungserträge als Bete i- ligungserlöse in der Planung berücksichtigt sein, wären sie in seinem Wertgu t- achten doppelt berücksichtigt worden , und es seien gerade diese Erträge g e- wesen, die ihn veranlasst hätten, den Planungsansatz bei den s onstigen b e- trieblichen Erträgen zu erhöhen. Die Unerheblichkeit einer doppelten Berüc k- sichti gung der A . - Dienstleistungserträge ergibt sich nicht aus de n erheblich über den Schätzungen des Sachverständigen liegenden tatsächlichen sonst i- gen betrieblichen Erträgen des Jahres 2007, wie sie sich aus der Konzernbilanz ergeben . Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, die sonstigen betrieblichen Erträge seien schlecht planbar und enthielten unter anderem auch Wechselkursgewinne . Sie unterliegen damit Schwankungen, für die anhand der Feststellungen des Berufungsgerichts nich t ersichtlich ist, dass sie zum Stichtag in dieser die ursprünglichen Planungen übersteigenden Höhe zu erwarten gewesen wären. cc) Entgegen der Auffassung des Berufungs gerichts ist der Einwand, die A. - Dienstleistungserträge seien vom Sachverständ igen Dr. W. fälschlich doppelt berücksichtigt worden, nicht schon deshalb unbeachtlich, weil d ie B e- klagte nicht dargelegt ha t , wie sich der Posten " Beteiligungserträge " in der Pl a- 66 67 - 31 - nung zusammensetz t . Die Beklagte darf eine bestimmte, für die Berechnung des Klageanspruchs erhebliche Behauptung de r Kläger in oder Annahme des gerichtlichen Sachverständigen bestreiten oder von den Annahmen des Sac h- verständigen abweichende Tatsachen behaupten, ohne dass sie deshalb eine weitergehende Substantiierungslast träfe . Ohnehin liegt die Darlegungslast für die Berechnung der Klageforderung zunächst bei der Klägerin und nicht bei der Beklagten. Soweit es h insichtlich strittiger Positionen hinsichtlich der Planung der D . näheren Parteivortrags bedürfte, wäre es somit zuvörderst Sache der Klägerin, zu ihrer Zusammensetzung vorzutragen. Erst zu diesen Angaben müsste sich die Beklagte dann näher erklären. Die vom Berufungsgericht he r- angezogene Bemerkung des Sachverständigen in seiner persönlichen Anh ö- rung vor dem Landger icht, bei Berücksichtigung der A . - Dienstleistungs - erträge allein bei den Beteiligungserträgen sei ein Betrag von (nur) 0,9 Milli o- nen nicht nachvollziehbar, bezieht sich nicht auf die Planung ab 2007, so n- dern auf die Zahlen für 2006, für die nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts freilich unstreitig ist, dass die A . - Dienstleistungserträge gemäß der bisherigen Praxis unter den sonstige n betriebliche n Erträge n erfasst worden sind. c ) Ohne Erfolg bleibt die Revision der Beklagten, soweit sie rügt, dass das Berufungsgericht dem gerichtlichen Sachverständigen nicht aufgegeben habe, ein integriert es Planungsmodell zu erstell en. aa) Wenn und soweit die vertraglichen Abreden, die das Gericht bei der ihm obliegenden Tatsachenfeststellung über den Wert der Unternehmensbete i- ligung entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB zugrunde zu legen hat, die Art und Weise der Bewer t ung nich t näher re geln , ist es Sache des - sachverständig beratenen - Tatrich ters, eine im Einzelfall geeignete Bewertungsart für die E r- 68 69 - 32 - mittlung des Unternehmenswerts sachverhaltsspezifisch auszuwählen und a n- zuwenden. E r ist in diesem Zusammenhang jedenfalls keine n strengeren Bi n- dungen unte rworfen als sonst im Anwendungsbereich des § 287 ZPO. Der Tatrichter hat dabei die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise anzugeben. Die tatrichterliche B e- wertung kann nach a llgemeinen Grundsätzen nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (BGH, Urteile vom 17. November 2 010 - XII ZR 170/09, FamRZ 2011, 183 , 184 Rn. 21 ; vom 25. Nov ember 1998 - XII ZR 84/97, NJW 1999, 784, 787; vom 12. Juli 1995 - XII ZR 109/94, BGHZ 130, 298, 303 und vom 24. Mai 1993 - II ZR 36/92, NJW 1993, 2101, 2103). H insichtlich der Genauigkeit der Sachverhaltsaufklärung ist der Tatrichter b e- sonders freigestel lt. Zwar darf er nicht auf nach der Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten . D as genaue Maß der Sachverhaltsaufkl ä- rung obliegt jedoch seinem Ermessen. Er darf nur nicht auf Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen entscheid en ( s iehe BGH, Urteile vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, NJW - RR 2011, 1109 Rn. 7; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947 , 1948 Rn. 1 7 und vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519 , 1520 Rn. 9). bb) Die Beklagte macht geltend, mit ein em integrierten Planungsmodell ließen sich die Ergebnisse des Gutachtens plausibilisieren und Fehler verme i- den. Demzufolge dient da s Modell lediglich allgemein einer höheren Genaui g- keit der Schätzung , ohne darüber hinaus neue für eine Schätzung unerlässlic he Erkenntnisse zu vermitteln . Die Beklagte legt auch keine konkreten Auswirku n- gen auf das Schätz ungs ergebnis dar, die gerade auf die unterbliebene Erste l- lung eines integrierten Planungsmodells zurückzuführen sein sollten . Dass das 70 - 33 - Berufungsgericht aufgrun d dieser Umstände ein integriertes Planungsmodell nicht für erforderlich gehalten hat , ist revisions rechtlich nicht zu beanstanden. d ) Gegen die Ermittlung der Marktrisikoprämie - die der Sachverständige Dr. W . , dem das Berufungsgericht gefolgt i st, mit 3,034 % (Nach - Steuer - Marktrisikoprämie) deutlich niedriger als die anderen eingeschalteten (Privat - ) Gutachter (jeweils 5,5 % Nach - Steuer - Marktrisikoprämie) veranschlagt hat - , erhebt die Revision der Beklagten berechtigte Einwände. aa) Marktr isikoprämie ist der Zuschlag, den ein Investor über den Zin s- satz für eine risikolose Anlage hinaus (als höhere Rendite) verlangt, um in einen risikobehafteten Anteilskauf zu investieren. Je höher die Prämie ausfällt, umso geringer stellt sich der Verkehrsw ert des Unternehmensanteils dar. Dabei ist - was auch das Berufungsgericht letztlich nicht anders sieht - für die Entsche i- dung des Investors die Rendite nach Steuern entscheidend (Nach - Steuer - Marktrisikoprämie). bb) Der zentrale Vorwurf der Revis ion gegen den Gutachter Dr. W. geht dahin, dass dieser bei seiner Untersuchung die Investition in eine Pers o- nengesellschaft unterstellt, bei der dabei - in einem ersten Schritt - anzustelle n- den Ermittlung der Vor - Steuer - Marktrisikoprämie systemwidrig auf K apita l- marktdaten zurückgegriffen und hieraus - in einem zweiten Schritt - die Nach - Steuer - Marktrisikoprämie für Personengesellschaften entwickelt habe. Mit di e- ser Verfahrensweise habe er in unzulässiger, das Ergebnis verfälschenden Weise unterschiedliche A nlageformen miteinander verm engt. 71 72 73 - 34 - cc) Mit diesem Vorbringen, das durch das vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H . untermauert worden ist, hat sich das Berufungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt. Das Beruf ungsgericht ist davon ausgegangen, es sei nicht ersichtlich, dass Personen - und (börsennotierte) Kapitalgesellschaften ein unterschiedl i- ches "Vorsteuerrisiko" aufwiesen , und hat daraus gefolgert, die Vor - Steuer - Marktrisikoprämien beider Anlagen seien gleic h hoch. Mit dieser Argumentation verkennt das Berufungsgericht, dass es in diesem Zusammenhang nicht um die Bewertung von der Gesellschaft anhaftenden Risiken geht, d ie sich vor Steuern und nach Steuern unterschiedlich darstellen würden. Kapital - und Personengesellschaften beziehungsweise Anteilseigner di e- ser Gesellschaften werden, was letztlich auch vom Berufungsgericht nicht a n- ders gesehen wird, unterschiedlich besteuert. So wird in dem Privatgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H . vorgerechnet, dass bei einem j e- typisierter Betrachtung letztlich (nach Steuern) ein Gewinn des Anteilseigners 17 verbleiben. Damit ist der Ertrag (die Rendite) nach Steuern für die Beteiligung an Personengesellschaften bei gleichem Ausgangsgewinn deutlich höher. Die Annahme einer gleichen Vor - Steuer - Marktrisikoprämie würde daher bedeuten, dass Investoren für die Beteiligung an Personengesellschaften eine höhere Nach - Steuer - Rendite verlangten als für die Beteiligung an Kapitalgesellscha f- ten, ohne dass dies durch eine möglicherweise geringere Fungibilität, die der Sachverständige erst durch einen gesonderten Abschl ag berücksichtigt, erklärt würde. Auch in dem weiteren von der Beklagten vorgelegten Par teigutachten von Rö. & Partner vom 9. September 2009 heißt es, die unterschiedliche B e- 74 75 76 - 35 - steuerung von Personen - und Kapitalgesellschaften wirke sich in unterschiedl i- ch en Vor - Steuer - Renditen aus. Dadurch, dass das Berufungsgericht sich damit nicht auseinandergesetzt hat, hat es erhebliche Einwendungen der Beklagten gegen das Sachverständigengutachten Dr. W . rechtsfehlerhaft übergangen. dd ) Durchgreifenden rechtl ichen Bedenken begegnet das Berufungsurteil auch, soweit das Berufungsgericht mit dem Sachverständigen Dr. W . bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie eine Alternativanlage in eine Personengesel l- schaft (mit der Folge der Anwendung des CAPM - anstelle d es Tax - CAPM - Kapitalmarktmodells) und nicht in eine börsennotierte Aktiengesellschaft z u- grunde gelegt hat. Zwar erscheint dieses Vorgehen nicht von vornherein aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat sich jedoch mit e r- hebliche m Vorbringen der Beklagten zu diesem Punkt nicht auseinanderg e- setzt. Die Beklagte hatte, wie sie in ihrer Revision zutreffend geltend macht, vorgetra gen, auch bei Personengesellschaften sei insofern auf Kapitalmark t- renditen von Unternehmensbeteiligungen abzustellen und dies durch Literatu r- stellen (WP - Handbuch, Bd. II, 13. Aufl . 2008 Rn. A 174; Beisel/Klumpp, Der Unternehmenskauf, 6. Aufl . , Kap. 3 Rn. 60; Wollny, Der objektiv iert e Unterne h- menswert, 1. Aufl . , S. 78; 2. Aufl . , S. 94) belegt. Die ( P rivat - )G utachter beider P arteien sind auch in dieser Weise verfahren. Das Berufungsgericht hätte de s- halb näher darlegen müssen, aus welchen Gründen es gleichwohl ein Abstellen auf Personengesellschaften für angemessen und vertragsgerecht erachtet, sei es, dass das Vorgehen des ger ichtlichen Sachverständigen Dr. W. e ntgegen dem Vorbringen der Beklagten in der Bewertungspraxis doch anerkannt sei - wozu es den gerichtlichen Sachverständigen hätte befragen müssen - , sei es, dass dies zwar nicht der Fall sei, die Parteien diesbezügl ich jedoch A bweiche n- des vereinbart hätten. Letzteres ist freilich nicht ersichtlich; im Gegenteil spricht vieles dafür, dass eine Bewertung auf der Grundlage des Bewertungsstandards 77 - 36 - nach IDW S1 in der allgemein üblichen Anwendung am ehesten dem Parteiwi l- le n entspricht, da diese Standards - wenn auch nur in ihren Grundzügen - auch dem Gutachten der P . GmbH vom 30. Januar 2004 zugrunde lagen, auf das die Parteien in der Zusatzverein barung hinsichtlich der anzuwendenden Bewertungsgrundsä t- ze ausdrücklich verwiesen haben. e) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Fungibilität s- abschlags sind mit Rechtsfehlern behaftet. Die Revision der Beklagten rügt mit Recht, dass ins oweit nicht auf die (fiktive) Veräußerung des Unternehmens in s- gesamt, sondern der in Rede stehenden Beteiligung abzustellen ist. aa) Die Auslegung individueller Erklärungen ist allerdings grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung bindet da s Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung gesetzlicher Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) vorgenommen wurde. Hierzu gehört auch, dass der Tatric h- ter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt und seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt. Nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat der Tatrichter bei seiner Willenserfo r- schung insbesondere den mit der Absprache verfolgten Zweck und die Intere s- senlage der Parteien zu berücksichtigen, fer ner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dazu g e- hört auch die Entstehungsgeschichte einer vertraglichen Vereinbarung ( s iehe etwa BGH, Urteile vom 13. März 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236 und vom 16. Dezember 1998 - VIII ZR 197/97, NJW 1999, 1022, 1023 , jeweils mwN ). 78 79 - 37 - bb) Ausgehend hiervon ist es revisionsrechtlich allerdings nicht zu bea n- standen, dass das Berufungsgericht überhaupt einen Fungibilitätsabschlag vo r- genommen hat. Damit sol l dem Umstand Rechnung getragen werden, dass für den Anteilseigner eines nicht börsennotierten Unternehmens ein größeres Ris i- ko besteht, im Bedarfsfall den Wert seines Anteils nicht oder nur mit Abschl ä- gen realisieren zu können. Dies ist offensichtlich ein Umstand, der den Preis, den ein potentieller Käufer für den Erwerb einer Unternehmensbeteiligung au f- zubringen bereit ist, beeinflussen kann. Dabei steht der Berücksichtigung di e- ses den Verkehrswert der Beteiligung mitbeeinflussenden Faktors - anders, als die Klägerin mittels einer Gegenrüge vorbringt - nicht entgegen, dass vorliegend der Ermittlung der Erfolgsprämie kein konkreter Verkaufsfall, sondern lediglich eine fingierte Veräußerung zugrunde zu legen ist. cc) Bezüglich der Bemessung des Fungibil itätsabschlags macht die R e- vision der Beklagten jedoch zu Recht darauf aufmerksam, dass in der Zusat z- vereinbarung vom 25./28. Mai 2004 von dem zu ermittelnden "Unternehmen s- wert (Verkehrswert) der Beteiligungen" und nicht von dem Wert des gesamten Unternehm ens die Rede ist . Bereits dies spricht dagegen, bei der Wertermit t- lung auf die Veräußerung des gesamten Unternehmens abzustellen und auf diese Weise die bei Veräußerung einer Beteiligung im Raum stehenden Vo r- kaufsrechte und erforderlichen Zustimmungen glei chsam zu " umgehen " . Vor allem aber hat das Berufungsgericht die wirtschaftliche Folge seiner Auslegung, deren Vereinbarkeit mit de r Regelungs absicht der Parteien fernli e- gend ist, nicht berücksichtigt. Bei der Erfolgsvergütung geht es um die Wer t- steige rungen der von der Klägerin gemanagten Beteiligung en und nicht um Wertsteigerungen des g esamten Unternehmens, worauf auch die Zusatzve r- einbarung ( " Beteiligung en h- 80 81 82 - 38 - tag betreut " ) abstellt. Die Auffassung des Berufu ngsgerichts würde dazu führen, dass eine Beteiligung, die zu einem die erschwerte Veräußerung berücksicht i- genden (niedrigen) Preis erworben wurde, bei der Ermittlung der fiktiven carried - interest - Zahlung allein schon deshalb mit einem höheren Wert anzuse t- zen wäre, weil nunmehr der Verkauf des g esamten Unternehmens zu unterste l- len und die Veräußerungsbeschränkungen daher nicht zu berücksichtigen w ä- ren. Es würde auf diese Weise mithin eine von der Klägerin tatsächlich nicht erwirtschaftete " Wertsteigerung " f ingiert. f) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, Abschreibungen seien bei der Ermittlung der Basisverzinsung zu berücksichtigen, die sowohl für den Grund (§ 3 Abs. 2 Buchst. a BMV) als auch für die Höhe (vgl. § 3 Abs. 2 Buchst. e BMV) der Erfolg svergütung von maßgeblicher Bedeutung ist, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Das Berufungsgericht hat bei der Annahme, für die Basisverzinsung sei der Buchwert der Beteiligungen maßgeblich (und seien daher Abschreibu n- gen zu berücksicht igen) , den für die Auslegung maßgeblichen Sachverhalt nicht vollständig in seine Würdigung mit einbezogen. Die Parteien haben in der Anl a- ge 1 des Beteiligungsmanagementvertrages in den Fußnoten 2 und 3 zu der Beteiligungsübersicht festgehalten, dass sich zw ar die Grundvergütung gemäß § 3 Abs . 1 BMV nach dem Buchwert, die Erfolgsvergütung gemäß § 3 Abs . 2 BMV aber nach dem Zeitwert richten solle. Damit wird zugleich der Argument a- tion des Berufungsgerichts der Boden entzogen, die Bemessungsgrundlage für den An fall eines Erfolgshonorars im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. a BMV werde unmittelbar durch § 3 Abs. 1 Satz 3 BMV (mit - )definiert, wonach Abschreibu n- gen die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grundvergütung mindern. 83 84 - 39 - Die vom Berufungsgericht in Be zug genommenen Erwä gungen des Landgerichts verstoßen darüber hinaus insoweit gegen Denkgesetze, als für die B erücksichtigung von Abschreibungen an ge führt wird , die Basisverzinsung di e- ne dazu, d er Beklagte n eine am Markt sonst alternativ erzielbare Rendite zu sichern, die aber nicht mit einer unbegrenzten Festverzinsung gleichzusetzen sei. Hierbei wird verkannt, dass die Erwirtschaftung eines Ertrags von 7 oder 14 % p.a. nicht sicher ist, sondern von der Entwicklung der Gesellschaft en a b- hängt, an denen die B eklagte Anteile hält. Die Basisverzinsung stellt keine der Beklagten sicher zufließende (garantierte) Mindestrendite dar, sie beschreibt vielmehr eine Voraussetzung für die gegebenenfalls neben die Grundvergütung tretende besondere Erfolgsvergütung. Die Er folgsvergütung soll der Klägerin, sozusagen als " Gratifikation " , dann zukommen, wenn sie so erfolgreich gewir t- schaftet hat, dass die Erträge 7 b eziehungsweise 14 % p.a. sowie die der Kl ä- gerin zustehende Grundvergütung ( " Management - Fee " , § 3 Abs . 2 Buchst . c BMV) übersteigen. bb) Nachdem die Auslegung des Berufungsgerichts für den Senat so mit nicht bindend ist, kann er sie selbst vornehmen, denn weitere diesbezügliche Festste llungen sind nicht zu erwarten. (1) Hiernach ist der Vertrag dahin gehend auszulegen, dass für die B a- sisverzinsung auf den Zeitwert zum 31. Dezember 1999 beziehungsweise - be i späterem Erwerb - zum Tag des Erwerbs der Beteiligungen abzustellen ist. Die Regelung in Fußnote 3 der Anlage 1 des BMV verlangt ausdrücklich ein Abste l- le n auf den Zeit - und nicht den Buchwert. Da bei ist kein flexibler , tages aktueller Zeitwert, sondern der Zeitwert zum 31. Dezember 1999 b eziehungsweise zum jeweiligen (späteren) Anschaffungstag zu Grunde zu legen. 85 86 87 - 40 - (2) D emzufolge sind bei der Ermittlung de s Erfolgshonorars Abschre i- bungen (bis zum Zeitwert per 1. Januar 2000) nur insoweit von Bedeutung, als sie nach § 3 Abs. 2 Buchst . b BMV erfolgsmindernd von den in § 3 Abs. 2 Buchst. d BMV genannten laufenden Erträgen abzuziehen sind . In diesem Z u- sammenh ang weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass es sich bei den Abschreibungen, wie die Beklagte zu Recht rügt, nicht um Gege n- forderungen handelt, sondern um Berechnungsparameter der Klageforderung, für die die Darlegungslast jedenfalls prim är bei der Klägerin liegt. g) Mit Recht wendet sich die Beklagte auch gegen die Auslegung des Begriffs " gesamthaft " in § 3 Abs . 2 Buchst . a BMV und die hierauf beruhende Auffassung des Ber ufungsgericht s , es komme für die Berechnung der Erfolg s- vergütun g der Klägerin lediglich auf die Basisverzinsung für die Direktbeteil i- gungen an. aa) Unberechtigt ist freilich die Rüge der Beklagten, das Berufungsg e- richt habe mit seiner Annahme, die Beklagte habe vorgerichtlich und bei der im Laufe des Prozesses er folgte n Zahlung von 6.032.954 nie auf die nunmehr von ihr vertretene Auslegung der Klausel hingewie sen, ihr Schreiben vom 15. Oktober 2008 übergangen. D ieses Schreiben ist erst nach der im Mai 2008 erfolgten Zahlung abgefasst worden und stellt die Deutun g des vorherigen Ve r- haltens der Beklagten für sich genommen nicht in Frage. bb) Als Verstoß gegen Denkgesetze stellt sich jedoch die weitere , die Auslegung vor allem tragende Erwägung des Berufungsgerichts dar, bei Einb e- ziehung der P artnership - Beteili gungen in eine " gesamthafte " Ermittlung der B a- sisverzinsung könne diese - und mit ihr auch das Erfolgshonorar - erst nach Veräußerung sämtlicher Beteiligungen bestimmt werden, obwohl das Erfolg s- 88 89 90 91 - 41 - honorar jeweils nach Verkauf einer Beteiligung gezahlt werden solle. Die Basi s- verzinsung des § 3 Abs . 2 Buchst . a BMV knüpft nicht an einen tatsächlichen Verkaufserlös an. Sie versteht sich vielmehr als prozentuale jährliche (Mindest - ) Rendite, die au fgrund des Wert s der Beteiligungen (nämlich: ihres Zeitwerts zum 31 . Dezember 1999 oder zum - späteren - Zeitpunkt ihrer Anschaffung; s.o. unter f) zu ermitteln ist. Es ist daher auch ohne Ver äußerung jederzeit mö g- lich, die Basisverzinsung zu bestimmen. Anhand dieser Bestimmung kann bei tatsächlichem Verkauf einer Beteili gung geprüft werden, ob die Basisverzinsung bereits erreicht ist und somit eine Erfolgsvergütung in Betracht kommt. cc) Demnach i st die - rechtsfehlerhafte - Auslegung neu vorzunehmen. Hierbei wird das Berufungsgericht die nachstehenden Erwägungen zu berüc k- sichtigen haben . (1) Eine Auslegung in der Richtung, d ass die Basisverzinsung nur für die jeweils einzelne v er äußerte Beteiligung zu bestimmen wäre, dürfte - sofern sich kein übereinstimmender Parteiwille feststellen lässt - nicht in Betracht ko mmen, weil ansonsten die Verwendung des Begriff s " gesamthaft " keinen Sinn ergäbe . (2) Für eine Auslegung dahin, dass die Basisverzinsung " insgesamt " , das heißt für sämtliche Investments ( Direktinvestments und Partnership - Invest - ments ) zu bestimmen und deren Erreichen Voraussetzung jeglicher Erfolgsve r- gütung ( sowie Bestimmungsfaktor ihrer Höhe) ist , sprechen demgegenüber fo l- gende Überlegungen: Nach der ursprünglichen Fassung von § 3 Abs . 2 Buchst abe a BMV (vom 1./17. November 2000) , d ie nicht zwisc hen verschiedenen Arten der Beteiligung untersch ie de n und einen einheitlichen Mindestzins von 7 % p.a. vor gesehen 92 93 94 95 - 42 - hat , war die Basisverzinsung offenbar ("gesamthaft") als Summe für sämtliche Beteiligungen zu bestimmen. Dass sich durch die Erhöhung des Mind estzinses für Partnership - Beteiligungen mit der Vereinbarung vom 10./24. Januar 2002 hieran etwas ändern sollte, erscheint nicht naheliegend. Eine andere Auslegung würde es ermöglichen, dass die Erhöhung der der Beklagten zugestandenen Basisverzinsung für Partnership - Beteiligungen (von 7 % auf 14 % p.a.) zu e i- nem - so kaum beabsichtigten - höheren Erfolgsvergütungsanspruch der Kläg e- rin führ en könnte. So könnte b ei der Veräußerung von Direktbeteiligungen etwa auch dann eine Erfolgsvergüt ung zu zahlen sein, wenn die " Mindestrendite " für die Partnership - Beteiligungen nicht erreicht worden ist , wohingegen dies nach der ursprünglichen Fassung des BMV ( wegen der Berücksichtigung auch der Partnership - Investments und dort g egeben en falls zurückbl eibender Renditen) wohl nicht möglich gewesen wäre . Für eine solche " Schlechterstellung " des Au f traggebers (hier: der Beklagten) findet sich indes bislang kein Anhalt. Der Umstand, dass die Beklagte die Berücksichtigung der Partnership - Beteiligungen b ei der Bestimmung der Basisverzinsung zunächst nicht geltend gemacht hat, könnte aus der Unklarheit der vertraglichen Vereinbarungen he r- rühren , die sich zu dieser Frage nicht ausdrücklich verhalten. h ) Ohne Erfolg bleibt die Revision der Beklagten all erdings, soweit sie geltend macht, es müsse für die Ermittlung der Erfolgsvergütung auch die ( ta t- sächlich erfolgte ebenso wie die fiktive ) Ausgleichszahlung an die Familie F . (Mitgesellschaft er der D. ) berücksichtigt werden . Wie das Berufu ngsgericht (für die im Zu sammenhang mit dem konzerni n- ternen Erwerb einer weiteren D. - Beteiligung durch die Beklagte tatsächlich erfolgte Ausgleichszahlung an die Familie F . in Höhe von 1.479.177 96 97 98 - 43 - rech tsfehlerfrei dargelegt hat, sehen die vert raglichen Abreden der Parteien eine solche Anrechnung nicht vor. Die Zusatzvereinbarung vom 25./28. Mai 2004 enthält keine Bestimmung über die Anrechnung fiktiver Veräußerungsko s- ten auf den fiktiven Veräußer ungserlös. Eine solche Regelung wäre aber bei einem entsprechenden Parteiwillen zu erwarten gewesen. Es hätte dann insb e- sondere nahegelegen, auch die hiermit verbundenen fiktiven Steuernachteile durch einen Schiedsgutachter bestimmen zu lassen. Die Schieds gutachte n- klausel bezieht sich aber nur auf den " Unternehmenswert (Verkehrswert) der Beteiligung en " , der zugleich als der zum Stichtag erzielte Verkaufspreis fingiert werden soll. C . Aufhebung und Zurückverweisung Nach alledem ist d as Berufungsurtei l aufzuheben , soweit es über eine noch offene Vergütungsforderung der Klägerin in Höhe von 8.831.638,76 u- gesprochener Betrag von 8.254.372,76 zuzüglich abgewiesener, von der Kl ä- gerin darüber hinaus verlangter weiterer Betrag von 577.266 at (§ 562 Abs. 1 ZPO) . In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der vorstehenden Ausfü h- rungen unter weiterer sachverständiger Beratung zu prüfen haben, ob und i n- wieweit der Klägerin ein noch offener Vergütungsanspruch gegen die Beklagte zusteh t . Dabei wird es insbesondere darauf zu achten haben, dass es gemäß § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) seine Aufgabe und nicht diejenige des g e- richtlichen Sachverständigen ist, den der Erfolgsvergütung zugrunde zu lege n- 99 100 - 44 - den " Unternehmenswert (Verkehrswert) der Beteiligungen " festzulegen. Der Sachverständige hat lediglich die Grundlagen für die gerichtliche Entscheidung zu liefern, die d er Tatrichter kritisch zu prüfen hat . Hierbei hat der Tatrichter nicht lediglich eine Plausibilitäts - oder Vertretbarkeitsprüfung vorzunehmen, sondern sich - in Auseinandersetzung mit dem Gu tachten des Gerichtssachve r- ständigen und etwa eingereichte n Privatgutachten - eine eigene Überzeugung zu bilden und hierbei etwaige Ermessens - und Bewertungsspielräume selbst auszufüllen. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Berl in, Entscheidung vom 09.03.2010 - 98 O 133/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2012 - 23 U 59/10 -
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