ECLI:DE:BGH:2016:240316BIIIZR52.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 5 2 /1 5 vom 24. März 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 201 6 durch den V o rsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Seiters , Tombrink und Reiter b eschlossen: D ie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Januar 2015 - 4 U 1583/14 - wird auf ihre Ko s- ten als unzulässig verworfen. Der Streitwert für das Be schwerdev erfahren wird auf bis zu 16.000 Gründe: I. Die Kläger in nimmt die beklagte Krankenversicherung unter dem Vorwurf zu Unrecht versagter Kostenübernahme für Rehabi litation s sportmaßnahmen auf Schadensersatz in Ans pruch. Sie hat g eltend gemacht, auf Grund der Lei s- tungsverweigerung der Beklagten sei sie gezwungen gewesen, medizinisch notwendige funktionstherapeutische Übungen in Eigenregie durchzuführen. Am 19. November 2011 sei sie dabei gestürzt und habe erhebliche Verletzungen im Schulterbereich erlitten. Die Klägerin begehrt Zahlung eines angemessenen Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, sowie 1 - 3 - die Feststel lung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Schaden aus dem Unfa llereignis zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurüc k- gewiesen. Dagegen wen det sich die Kläger in mit der Nichtzulassungsb e- schwerde. Die Vorinstanzen hab en den Streitwert - entsprechend den Angaben der Klägerin in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung - jeweils auf 15 7.472,91 II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestwe rt der mit der beabsichtigten Revision geltend 1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde beträgt der Wert der B e- D ies entspricht dem in erster und zweiter Instanz verlangten Mindestbetrag des Schmerzensgelds. a) Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur ins o- weit beschwert, als diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zum Nac ht eil der Partei abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen wo r- 2 3 4 5 6 - 4 - den ist (z.B. BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 338; Beschluss vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03, NJW - RR 2004, 102 ; jew. mwN ). Verlangt der Kläger ein ang emessenes Schmerzensgeld, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelkläger nicht der angemessene Schmerzen s- geldbetrag, sondern die vom Kläger geäußerte Größenvorstellung maßgebend (BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 aaO S. 340 f; Beschluss vom 30. September 2 003 aaO). Gibt der Kläger einen Mindestbetrag an, was nicht im Klageantrag selbst geschehen muss, so ist für die Berechnung der Beschwer des Klägers von diesem Mindestbetrag ausz ugehen. Eine Besch wer besteht nur, soweit dieser u nterschritten wur de (BGH, Ur teile vom 2. Februar 1999 aaO und vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00 , NJW 2002, 212, 213 ; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., Vor § 511 Rn. 17b ). Bei vollständiger Klageabweisung ist der Kläger in voller Höhe des geäußerten Mindestbetrags beschwert (BGH, Beschl uss vom 30. September 2003 aaO S. 103). b) Danach kann die Klägerin im vorliegenden Fall mit der Revision betre f- fend das Schmerzensgeld äußerstenfalls eine Beschwer in Höhe von geltend machen. Die Klägerin hat in erster und zweiter Instanz zwar keinen b e- zifferten Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgelds gestellt, sondern ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts g e- stellt hat, wobei sie dieses Begehren in zulässiger Weise in die Form eines u n- bezifferten Klageantrag s gekleidet hat. Sie hat jedoch in der Klageschrift ausg e- führt, dass ein " " werden sol l- te, und hat diesen Wert in die Berechnung des (vorläufigen) Gesamtstreitwerts von 15.709,36 (siehe oben unter I.) einge stellt . In der Berufungsbegründung ist die Klägerin weiterhin von dem vorbezeichneten Mindestbetrag für das Schmerzensgeld ausgegangen. Denn sie hat unter Wiederholung des ersti n- 7 - 5 - f- fe rt. c) Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann die Annahme eines Klägerin in der ersten Instanz selbst eingereichten Schriftsatz vom 19. Mai 2014 noch auf den als Reaktion auf den Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO verfassten Schriftsatz des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18. Dezember 2014 gestützt werden. Die Klägerin hat in der von ihr selbst gefertigten " Replik " vom 19. Mai 201 4 zwar " i n Abänderung des Kl a- geantrages " die beabsichtigte Kl a- geänderung war jedoch als Prozesshandlung unwirksam, da die Klägerin im Anwaltsprozess ( § 78 Abs. 1 ZPO) nicht postulationsfähig war ( vgl. Senatsurteil vom 7. Ju ni 1990 - III ZR 142/89, BGHZ 111, 339, 342; MüKoZPO/Toussaint, ZPO, 4. Aufl., § 78 Rn. 6 7 ; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 12. Aufl., § 78 Rn. 7; Zö l- ler/Greger aaO § 78 Rn. 16 ). Dieser Mangel ist auch nicht dadurch geheilt wo r- den, dass die erstinstanzliche Proze ssbevollmächtigte der Klägerin mit Schrif t- satz vom 28. Mai 2014 um Berücksichtigung des " Sachvortrags " aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 19. Mai 2014 bei der Entscheidungsfindung geb e- ten hat. Denn die geänderte Antragstellung hat sie sich gerade nicht z u E igen gemacht. Dementsprechend ist auch der zweitinstanzliche Prozessbevollmäc h- tigte der Klägerin in der Berufungs begründung von einem Mindestbetrag von . Soweit der Prozessbevollmächtigte in dem späteren Schriftsatz vom 18. Dezember 2 014 hinsichtlich des Streitwerts darauf hing e- wiesen hat, " dass dieser im Hinblick auf den Umstand, dass ein Schmerzen s- geld in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Revisionsstreitwert übe r- steigt", kann dem keine abweichende Angabe eines (höheren) Mi ndestbetrags entnommen werden , zumal die gegenüber der ersten Instanz unveränderte 8 - 6 - Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ohne Beanstandung hing e- nommen wurde. Der nachfolgende Hinweis " Siehe auch autorisierten Schrif t- satz der Klägerin vom 19. Mai 2014 " ging ins Leere, da dieser Schriftsatz als klageändernde Pro zesshandlung - wie dargelegt - unwirksam war . Die bloße in Klammern gesetzte Bezugnahme auf dieses Schreiben in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 im Zusammenhang mit der Äuß erung einer Rechtsauffassung zur Höhe des " Revisionsstreitwerts " kann in Ermangelung der notwendigen Klarheit auch nicht als konkludente Klageerweiterung in der Berufungsinstanz aufgefasst werden. Diese hätte im Übrigen infolge der Z u- rückweisung des Rechts mittels durch den angefochtenen Beschluss ohnehin ihre Wirkung verloren (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, WM 2015, 410 Rn. 2). 2. Der Wert des Antrags auf Zahlung materiellen Schadensersatzes beträgt 7.472,91 (Klage schrift S. 7 ff ). D ie geltend gemachten vorgerichtlichen A n- waltskosten sowie die Zinsen bleiben als bloße Nebenforderung en (§ 4 Abs. 1 ZPO) außer Betracht. 3. Anhaltspunkte d afür, dass der Wert des Feststellung santrag s den in der Klageschrift (S. 2) angegebenen Be trag von 5.236,45 dargetan noch sonst ersicht lich (§ 3 ZPO). Die Kläger in hat den Wert des Fes t- stellungsantrags selbst dadurch berechnet, dass sie ihn mit 50 % aus der Summe riellen 9 10 - 7 - 4. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Herrmann Wöstmann Seiters Tombrink Reiter Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fü rth, Entscheidung vom 24.06.2014 - 4 O 4460/13 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.01.2015 - 4 U 1583/14 - 11
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