ECLI:DE:BGH:2017:180517BIIIZR525.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 525/16 vom 18. Mai 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 8, 9; GKG § 41 Abs. 1 a) Verlangt der Unterpächter gegenüber dem Unterverpächter und dem Gen e- ralverpächter/Grundstückseigen tümer - als Streitgenossen - die Feststellung, dass der Unterpachtvertrag mit ihm selbst und der Generalpachtvertrag zw i- schen den beiden Beklagten ungekündigt fortbestehen, und geht es ihm hierbei ausschließlich darum, sein Besitzrecht an der von ihm genut zten Pa r- zelle gegen Herausgabeansprüche der beiden Beklagten zu verteidigen, so bemessen sich der Zuständi g keits - und Rechtsmittelstreitwert gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen und der Gebührenstreitwert gemäß § 41 Abs. 1 GKG nach dem einfachen Ja hresbetrag des vom Kläger für seine Parzelle zu entrichtenden Pachtzinses. b) Ein gegen einfache Streitgenossen ergangenes Feststellungsurteil entfaltet im Verhältnis unter diesen keine Rechtskraftwirkung. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - III ZR 525/16 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert und die Richterinnen Pohl und Dr. Arend beschlossen: Der Wert der Beschwer der Beklag ten zu 2 wird auf bis zu Gründe: I. Die Beklagte zu 2 ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke in B . - W . , zu denen auch die so genannten " Familiengärten H . " g e- hören. 1992 schloss sie mit dem Beklagten zu 1 einen "Gene ralpachtvertrag für die Kleingartenanlagen in B . - W . " mit dem Zweck der " kleingärtner i- schen Nutzung gemäß den Vorschriften des Bundeskleingar tengesetzes " . Mit Nacht ragsvereinba rung wurden die " Familiengärten H . " 1993 in diesen Ver trag mit einbezogen. Der vom Be klagten zu 1 an die Beklagte zu 2 zu za h- lende jährliche Pachtzi 2 009 unterverpachtete der B e- klag te zu 1 die Kleingarten - Parzelle 201 der " Familiengärten H . " für . Im Juni 2013 kündigte d ie Beklagte zu 2 den Generalpachtvertrag üb er die " Fami lien gärten H . " zum 31. Dezember 2013, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Daraufhin kündigte der Beklagte zu 1 den Unterpachtvertrag mit der Klägerin ebenfalls 1 - 3 - zum 31. Dezember 2013, ersatzweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Klägerin widersprach der Kündigung und kam der Räumungs - un d Herausg a- beaufforderung der Be klagten zu 2 nicht nach. Die Parteien streiten um den Fortbestand des Generalpachtver trags zw i- schen den Beklagten zu 1 und 2 und des Unterpachtvertrags zwisch en dem Beklagten zu 1 und der Klägerin. Die Klägerin hält die Kündigungen beider Ve r- träge für unwirksam. Ihre auf Feststellung des Fortbestands des Ge neralvertr a- ges und des Unterpachtvertrages gerichtete Klage hat vor dem Landgericht teilweise - nämlich hi nsichtlich des Unterp achtvertrags - und vor dem Ber u- fungsgericht in vollem Umfang - also auch hinsichtlich des General pachtve r- trags - Erfolg gehabt. Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem B e- rufungsurteil verfolgt die Beklagte zu 2 ihren Klageabweisungsantrag hinsich t- lich der Feststellung des Fortbestands des Generalpachtvertrags we iter . II. 1. Der Wert der mit der beabsichtigten R evision geltend zu machenden B e- schwer der Beklagten zu 2 (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) ist gemäß §§ 8, 9 ZPO a) Maßgeblich ist der vom Rechtsmittelklä ger darzulegende und gegeb e- nenfalls glaubhaft zu machende Wert des Inte resses an der erstrebten Abänd e- rung des Urteils (s. etwa Senatsbeschluss vom 18. Augus t 2016 - III ZR 325/15, 2 3 4 5 - 4 - NJW - RR 2016, 1150, 1151 Rn. 4 mwN), hier an der Beseitigung der Festste l- lung des ungekündigten Fortbestands des Generalpachtvertrags. b) Dieser Wert bemisst sich gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalb - fachen Jahresbetrag des für die Parzelle der Klägerin zu entrichtenden Pach t- zinses aa) § 8 ZPO findet - neben sonstigen Pachtverhältnissen - auch auf Kleingartenpachtverhältnisse im Sinne des Bundeskleingartengesetzes Anwe n- dung (Senatsurteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04, NJW - RR 2005, 867, 868; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 - III Z B 47/07, NZM 2008, 461, 462 Rn. 6; vom 11. De zember 2008 - III ZB 53/08, NJW - RR 2009, 775 Rn. 8; vom 17. Dezember 2009 - III ZR 66/09, NJOZ 2010, 1723 Rn. 9 und vom 26. N o- vember 2015 - III ZB 84/15, NJW - RR 2016, 506 Rn. 6). Ist das E nde des streit i- gen Miet - oder Pachtverhältnisses - wie hier - weder bestimmt noch sonst näher bestimmbar, so ist im Rahmen der Wertbemessung gemäß § 8 ZPO die in § 9 ZPO festgelegte Höchstgrenze des dreieinhalbfachen Jahresbetrages entspr e- chend anzuwenden (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO S. 868 f; Se natsb e- schlüsse vom 2. Oktober 2007 aaO Rn. 7; vom 11. Dezember 2008 aaO; vom 17. Dezember 2009 aaO und vom 26. November 2015 aaO). § 8 ZPO erfasst neben Räumungsklagen auch Feststellungsklagen, wobei für dies e kein Bewe r- tungsabschlag vorzunehmen ist (s. dazu Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2009 aaO Rn. 12 und vom 26. November 2015 aaO Rn. 7 sowie BGH, B e- schluss vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 75/08, NJW - RR 2009, 156 f Rn. 7 ff mwN). bb) Der Rechtsstreit ha t den (Fort - )Bestand eines (Kleingarten - )Pacht - verhältnisses zum Gegenstand. Zwar betrifft der von der Nichtzulassungsb e- 6 7 8 - 5 - schwerde angefochtene Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts unmi t- telbar nicht den Unterpachtvertrag zwischen der Klägerin und dem Be klagten zu 1, sondern den Generalpachtvertrag zwischen den Beklagten zu 1 und 2. Gleichwohl ist auch insoweit nur auf de n nach dem Unterpachtvertrag ge schu l- deten Pachtzins abzustellen. Denn sowohl das Interesse der Klägerin an der Feststellung des Fortb estands des Generalpachtvertrags als auch die hiermit verbundene materielle Beschwer der Beklagten zu 2 beziehen und be schrä n- ken sich auf das Pachtve rhältnis über die Parzelle 201. (1) Mit ihren Feststellungsanträgen bekämpft die Klägerin die Kündigu n- g en des Generalpachtvertrags und des Unte rpachtvertrags mit dem ausdrüc k- lich und wiederholt erklärten Ziel, ihr Besitzrecht an der von ihr genutzten Par - zelle zu verteidigen. Der Rechtsstreit hat hiernach ausschließlich das von der Klägerin geltend gemachte (weiter bestehende) Besitzrecht an der Parzelle 201 zum Gegenstand. Dies gilt nicht nur für den Ant rag auf Feststellung des Fortb e- stands des Unterpachtvertrags, sondern auch für den Antrag auf Feststellung des Fortbestands des Generalpachtvertrags zwische n den Beklagten zu 1 und 2, weil hiervon nach dem Vorbringen der Klägerin abhängt, ob und gegebenen - falls mit we lchem Vertragspartner das (Unter - )P achtverhältnis für ihre Parzelle weiterhin aufrechterhalten bleibt. Gemäß de m Klagebegehren umfasst das Int e- r esse der Klägerin nicht den Be stand des Generalpachtvertrags als solchen , sondern lediglich das (Fort - )Besteh en des Besitzrechts an ihrer Parzelle g e- genüber bei den Beklagten (als Unterverpächter beziehungswe i se als Genera l- verpächterin und Eigentümerin). (2) Auch die Beschwer der Beklagten zu 2 erschöpft sich in - für sie b e- lastenden - Feststellungen zum Besitzrecht der Klägerin an der Parzelle 201. Zwar weist der Feststellungsausspruch zum Fortbestand des Generalpachtve r- 9 1 0 - 6 - trags keinen au sdrücklichen - ei nschränkenden - Bezug zum Unter pachtver trag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 auf. Seine Bedeutung b e- schränkt sich aber auf die Parzelle der Klägerin; andere Parzellen sind hiervon ebenso wenig betroffen wie der Generalpachtvertrag als solcher. Die titulierte Feststellung entfaltet ihre Rechtskraftwirkung n ämlich allein im Verhältnis zw i- schen den einander gegenüberstehenden Parteien des Rechtsstreits, hier also zwischen der Klägerin einerseits und den Beklagten zu 1 und 2 andererseits. Als einfac he Streitgenossen sind die Beklagten zu 1 und 2 hieran im Verhältnis untereinander nicht gebunden; eine Rechtskraftwirkung tritt insoweit nicht ein (s. hierzu OLG Düsseldorf, NJW - RR 1992, 922, 923; OLG Hamm, NJW - RR 1997, 90, 91; OLG Koblenz, NZG 2006, 270, 271; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 325 Rn. 5; MüKoZPO/G ottwald, 5. Aufl., § 325 Rn. 12 ; Zö l- ler/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 325 Rn. 4; HkZPO/Saenger, 7. Aufl., § 325 Rn. 3; PG/Völzmann - Stickelbrock, ZPO, 9 . Aufl., § 325 Rn. 5). Ebenfalls keine Bindungswirkung kommt dem Feststellungsausspruch im Verhältnis zu anderen Parzellenpächtern zu. Rechtliche Relevanz hat er mithin allein für das (Unter - ) - Pachtverhältnis über die Parzelle der Klägerin. 2. Der Gebührenstreitwert des Beschwerde verf ahrens richtet sich gemäß § 41 Abs. 1 GKG nach dem einfachen Betrag des Jahrespachtzinses für die u- legen und findet Anwendung, wenn das Bestehen eines Pachtverhältnisses im Streit steht, insbesondere auch dann, wenn ein Pachtverhältnis lediglich von einer Partei geltend gemacht oder wenn über die rechtliche Einordnung eines Nutzungsverhältnisses als (Kleingarten - )Pachtverhältnis gestritten wird (vgl. dazu BG H, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 192/15, NZM 2 016, 892 Rn. 4 ff sowie Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 aaO S. 1723 f Rn. 13, je weils mwN). Entgegen der Ansicht beider Vorinstanzen ist die Beklagte zu 2 11 - 7 - nicht als außerhalb des streitigen Nutzungsverhältnisses stehende " Dritte " an - zusehen (mit der Folge der Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG iVm § 3 ZPO), sondern als Grundstückseigentümerin, die den Generalpachtvertrag g e- kündigt und von der Klägerin die Herausgabe der Parzelle verlangt hat, in den Streit um das Fortbestehen des pachtvertraglichen Besitzrechts der Kl ägerin einbezogen. Dies genügt - gerade auch im H inblick auf den sozialen Schut z- z weck dieser Streitwertregelung - für die Anwendung von § 41 GKG. Herrmann Tombrink Remmert Pohl Arend Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.03.2015 - 29 O 179/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.10.2016 - 20 U 73/15 -
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