BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 53/01 vom 25. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 25. Okt o - ber 2001 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Beschwer auf über 60.000 DM heraufzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe I. Das Berufungsgericht hat auf Antrag des Klägers festgestellt, daß "das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis gem. Vereinbarung vom 14.10.1993 - Nr. 255/93 des Notars H. in H. " durch die Kündigung des Klägers vom 17. November 1997, zugegangen am 18. November 1997, beendet wo r - den ist. Ferner hat es den Beklagten verurteilt, an den Kläger Grundstücke mit einer Fläche von insgesamt 39,59 ha herauszugeben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen und die Beschwer des Beklagten auf einen 20.000 DM nicht übersteigenden Wert festgesetzt. Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Er b e - gehrt, die Beschwer auf einen Betrag über 60.000 DM heraufzusetzen. - 3 - II. Der Antrag ist unbegrndet. Es ist nicht davon auszugehen, daß der Beklagte durch die im Ber u - fungsurteil ausgesprochene Verurteilung in Höhe von mehr als 60.000 DM b e - schwert ist. 1. Die Revision macht nicht geltend, daß der Beklagte durch die Verurte i - lung zur Herausgabe der Grundstcke um mehr als 20.000 DM beschwert ist. 2. Entgegen der Auffassung der Revision richtet sich der Wert der B e - schwer durch den Feststellungsausspruch nicht nach § 8 ZPO (i.V.m. § 2 ZPO). Denn zwischen den Parteien ist nicht das Bestehen oder die Dauer e i - nes "Pacht- oder Mietverhltnisses" im Sinne des § 8 ZPO streitig. Zwar enthlt der von den Parteien geschlossene Betriebsfhrungs- und Erbvertrag vom 14. Oktober 1993 Elemente eines Pachtvertrages. Der Klger hatte dem Beklagten die Grundstcke zum Gebrauch und zum Genuß der Frchte (§ 581 Abs. 1 Satz 1 BGB) berlassen. Denn der Beklagte sollte nach dem Vertrag bis zum Eintritt des Erbfalls auf eigene Rechnung und Gefahr e i - nen landwirtschaftlichen Betrieb auf den - 1945 enteigneten und - vom Klger kauf- oder pachtweise zurckerworbenen Grundstcken fhren (II Nr. 1 Abs. 1 des Vertrages vom 14. Oktober 1993). Ein Pachtzins, an den eine Bewertung gemß § 8 ZPO anknpfen könnte, war aber nicht vereinbart. Der Beklagte hat sich verpflichtet, dem Klger im Wege eines unverzinslichen und zu dessen Lebzeiten unkndbaren Darlehens die finanziellen Mittel fr den Kauf oder die - 4 - Anpachtung der ehemaligen Betriebsflchen, fr die Miete oder den Kauf einer Wohnung und fr den Ausgleich sonstiger, mit dem Rckerwerb der Grund- stcke verbundener, Zahlungsverpflichtungen zu geben (II Nr. 2 Abs. 1, 2 und 4, Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 7 des Vertrages vom 14. Oktober 1993) . Darin, nicht in der Zahlung eines Pachtzinses, lag die Gegenleistung des Beklagten fr die Überlassung des Hofes und - vor allem - fr die Einsetzung seines Sohnes als Vermchtnisnehmer am Nachlaû des Klgers (III Nr. 1 des Vertrages vom 14. Oktober 1993). 3. Der Wert der Beschwer durch die getroffene Feststellung ist gemû § 3 1. Halbs. ZPO (i.V.m. § 2 ZPO) nach freiem Ermessen festzusetzen. Die We r - termittlung hat von den Nachteilen auszugehen, die der Beklagte - ber die Verurteilung zur Herausgabe der Grundstcke hinaus - dadurch davontrgt, daû die Beendigung des Vertrages vom 14. Oktober 1993 festgestellt worden ist; dieser Wert ist um den bei Feststellungsklagen blichen Abschlag zu mi n - dern. Im Streitfall hat die Revision jedoch nicht vorgetragen, daû der Beklagte durch den Verlust der Betriebsfhrung und des Vermchtnisses (vgl. III Nr. 3 - 5 - des Vertrages vom 14. Oktober 1993) Vermgensnachteile davontrug, die - zu- sammen mit der Beschwer durch die Herausgabeverurteilung - 60.000 DM bersteigen. Rinne Wurm Kapsa Drr Galke
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