BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 530/13 Verkündet am: 3. Juli 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. November 2013 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung vo n Maklerlohn in A n- spruch. Am 21. März 2011 unterzeichnete der Geschäftsführer der Beklagten eine "Objektnachweisbestätigung" mit folgendem Inhalt: "Hiermit bestätigte ich, M . W . als Geschäftsführer der W . - D . - GmbH, dass mir die I mmobilie Hotel A . mit Wohnungen und Bürofläche in R . , mit einer Gesamtfl . von 2.877 m² und einer Grundstücksfläche (von) 5.891 m² 1 2 - 3 - durch Herrn H . - J . H . G F der e . GmbH am 12.11.2010 und 0 2.12.2010 zum Kauf per E - Mail nachgewiesen wurde. Mir wurde ein Kaufpreis in Höhe von 600.000 . benannt. Die Immobilie wurde von mir im Beisein von Herrn H. am 21.03.2011 besichtigt. Ich erkenne die Höhe der Provision in Höhe von 5 % des Kaufpreises zzgl. MwSt sowie deren Fälligkeit bei K aufpreisfälligkeit eines notariellen Kaufvertrages an. Nach dem Vortrag der Klägerin waren bei der Besichtigung am 21. März 2011 neben den Geschäftsführern der Parteien der Vertreter der Verkäuferin (M . AG) A . B . , dessen Sekret ä- rin sowie der Inhaber der Fir ma K. Immobilien anwe send, wobei ihr G e- schäftsführer H . den Vertreter der Verkäuferin vorgestellt habe und a n- schließend das anstehende Geschäft besprochen und die Kontaktdaten der potentiellen Parteien des Kaufvertrags ausgetauscht worden seien. Die Bekla g- te hat hierzu geltend gemacht, sie habe die Kontaktdaten der Verkäuferin "b e- reits vor irgendeiner Besichtigung, auf welche sich die Klägerin stützt", von e i- ne m Makler namens R . erhalten. Am 24. März 2011 unterzeichnete die Beklagte, vertreten durch K . L . , eine Bestätigung der Firma K . Immobilien, wonach ih r von dieser in Vertretung der Klägerin auf der Grundlage der Objektnachweisbe stäti gung vom 21. März 2011 verschiedene Unterlagen - unter anderem ein Exposé, eine Flu r- karte, Grundrisse sowie eine Mietenaufstellung - übergeben worden sei e n. 3 4 - 4 - Am 23. Juni 2011 schloss die Verkäuferin , vertreten durch A . B . , ein en notariellen Kaufvertrag über das Objekt mit der S . Immobilien GmbH zum Preis von 450.000 - unter derselben Adresse wie die Beklagte ansässigen , am 3. Februar 2011 gegründeten und am 16. März 2011 im Handelsregister einge tragenen - Käuf e- rin war ebenfalls M . W . . Dieser w ar des Weiteren Geschäftsführer und (Mit - )Gesellschafter d e r D . Immobilien Holding GmbH, die wiederum j e- weils die einzige Gesellschafterin der Beklagten und der Käuferin ist. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht h at die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist zulässig und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurü ckverweisung der Sache an die Vorinstanz. I. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, dass durch die Unterzeichnung der Objektnachweisbestätigung zwischen den Parteien ein Nachweism aklervertrag ab geschlossen wurde . In der Übergabe der Bestätigung liege ein hinreichend deutliches Provisionsve r- langen der Klägerin . Dieses sei als Angebot auf Abschluss eines Maklerve r- trags zu werten . Der Text lasse nur die Auslegung zu, dass die Klägerin bei A b- 5 6 7 8 - 5 - schluss eines Kaufve rtrags über das streitgegenständliche Grundstück die Za h- lung einer Provision durch die Beklagte erwarte. Dass der Geschäftsführer der Beklagten die Erklärung anders verstanden habe, trage die se im Übrigen selbst nicht vor. Mit Unterzeichnung habe der Gesch äftsführer das Angebot für die Beklagte angenommen. Eine ausreichende Nachweisleistung liege vor. Die Klägerin habe vorg e- tragen, bei der Besichtigung des Hotels sei auch ein Vertreter de r Verkäufer in anwesend gewesen. Die entsprechenden Daten seien au sgetauscht worden. D anach sei die Nachweismaklerleistung vollumfänglich erbracht . Die Beklagte äußere sich nicht konkret dazu , wer bei der Besichtigung zugegen gewesen sei , sondern führe lediglich aus, bereits vorher die entsprechenden Kontaktdaten durch e inen anderen Makler erhalten zu haben. Dies habe das Landgericht z u- treffend für unbeachtlich gehalten, da die Beklagte sich nicht dazu äußere, wann konkret sie diese Daten erhalten haben wolle, vor oder nachdem ihr das Hotel A . - noch vor der B esichtigung - per E - Mail durch die Klägerin nachgewiesen worden sei. Die behauptete Vorkenntnis habe die Beklagte damit nicht schlüssig dargelegt. Letztlich bedürfe dies aber auch keiner näheren Au f- klärung. Es sei nicht erforderlich, dass die Beklagte die Kontaktdaten durch die Klägerin erhalte n habe . Die Leistung der Klägerin liege dann im Nachweis der Verkaufsgelegenheit sowie in der Durchführung der Besichtigung. Dass diese Leistungen für die Beklagte provisionswürdig gewesen seien, ergebe sich aus der u nterzeichneten Provisionsverpflichtung. Sollte sie diese trotz Vorkenntnis von dem Objekt unterzeichnet haben, hätte sie sich damit entsprechend sel b- ständig verpflichtet. 9 - 6 - Der erforderliche Hauptvertrag sei zustande gekommen. Dieser sei mit dem nachgew iesenen Vertrag auch wirtschaftlich identisch. Daran ändere nichts, dass nicht die Beklagte, sondern ihre Schwestergesellschaft das Hotel erworben habe. Beide seien gesellschaftsrechtlich so eng miteinander verbu n- den, dass es gegen Treu und Glauben verstoß e, wenn sich die Beklagte auf die formale Personenverschiedenheit berufe . Es wäre unredlich, wenn durch Ste u- erung, welche Immobilieng esellschaft im Einzelfall Erwerberin werde, die Prov i- sionspflicht umgangen werden könne. Ebenfalls unerheblich sei, da ss die Käuferin die Immobilie um 25 % günstiger als in der Objektnachweisbestätigung angegeben erworben habe. Zwar sei die inhaltliche Kongruenz zwischen Makler - und Hauptvertrag nicht mehr gegeben, wenn erhebliche Preisabweichungen zu Lasten des Maklerku n- den bestünden. Dies gelte aber nicht im umgekehrten Falle. Für die Annahme wirtschaftlicher Identität in Fällen einer erheblichen Preis reduzierung spreche, dass andernfalls für den Makler ein ganz erheblicher Interessenkonflikt auftrete, sofern er seinen K unden (Erwerber) bei den Preisverhandlungen unterstütze. Die Kausalität der Maklerleistung für den Vertragsabschluss sei aufgrund der zeitlichen Nähe der Verträge zu vermuten. Die Beklagte habe die Verm u- tung auch nicht entkräftet. II. Diese Beu rteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem U m- fang stand. 10 11 12 13 - 7 - 1. Das Berufungsgericht ist zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Nachweism aklervertrag zustande gekommen ist. Die Objektnachweisbestätigung e nthält ein hinreichend deutliches Provis i- onsver l angen gegenüber de r Beklagten (vgl. zur diesbezüglichen Auslegung eines Objektnachweises auch Senat , U rteil vom 4. November 1999 - III ZR 223/98, NJW 2000, 282, 284 ; siehe auch Senat, Urteil vom 3. Mai 2012 - III ZR 62/11, WM 2013, 812 Rn. 13; Schwerdtner/Hamm, Maklerrecht, 6 . Aufl., Rn. 11 4 ) . Das darin liegende Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags hat die Beklagte durch die Unterzeichnung angenommen. Der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Maklerl eistungen erbracht worden waren, steht dem nicht entgegen. Denn ein Maklervertrag kann auch noch nach erfolgter Makle r- leistung abgeschlossen werden (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. September 1985 - I V a ZR 139/83, WM 1985, 1422, 1423; vom 10. Oktober 1990 - I V ZR 280/89, NJW 1991, 490; vom 6. Februar 1991 - IV ZR 265/89, NJW - RR 1991, 686, 687 und vom 6. März 1991 - IV ZR 53/90, NJW - RR 1991, 820, 821) . Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass ein Makler, der sein Wissen ohne eindeut i- ges Provisionsverla ngen oder zeitgleich mit dem Provisionsverlangen vorzeitig preisgibt, auf eigenes Risiko handelt und allein (ohne weitere Makle r leistungen) die Ausnutzung dieses Wissens durch den Kunden keinen Provis i onsanspruch des Maklers begründet (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. September 1985 - I V a ZR 22/84, NJW 1986, 177, 178; Senat, Urteil vom 6. Dezember 2001 - III ZR 296/00, NJW 2001, 817, 818; MüKoBGB/Roth, 6 . Aufl., § 652 Rn. 50 mwN) . Soweit der Kunde deshalb regelmäßig kein en Anlass hat, noch nach Erhalt des Nachw eises eine V ergütung zu übernehmen , steht dies im vo r liegenden Fall der Annahme eines Maklervertrags aber nicht entgegen. Es ist Sache des Ku n- den, bei einem bereits voreilig erteilten Nachweis den anschließenden A b- schluss des ihm angetragenen Maklerver trag s zu verweigern. Dies hat der G e- schäftsführer der Beklagten aber nicht getan, sondern in eindeutiger Weise eine 14 - 8 - Provisionsverpflichtung für die Beklagte übernommen. Die Auffassung der B e- klagten, die Erklärung sei nicht ausreichend, da de ren W ortlaut nicht zu en t- nehmen sei , wofür und unter welchen Voraussetzungen s ie bereit gewesen sei, eine Maklerprovision zu bezahlen - das Provisionsversprechen betreffe genau genommen nur die Höhe der Provision, nicht die Pflicht zu deren Zahlung; nicht geregelt sei, ob s i e nach der Unterzeichnung noch weitere Leistungen der Kl ä- gerin (z.B. eine Vermittlungstätig keit) erwartet habe - , vermag der Senat nicht zu teilen . Die Erklärung ist insoweit nicht unklar, sondern bringt deutlich zum Ausdruck, dass die Beklagte für die er brachten Nachweisleistungen der Kläg e- rin im Fall des Vertragsabschlusses eine Vergütung zahlen w i ll. Wer sich aber schriftlich dazu verpflichtet, eine Maklercourtage zu entrichten, wenn bereits erbrachte Maklerleistungen zum beabsichtigten Hauptvertrag fü h r en , muss sich daran festhalten lassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 1990 aaO). 2. Die nach § 652 Abs. 1 BGB dem Nachweismakler obliegende Leistung besteht in dem " Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags " ( Hauptvertrag). Damit is t eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden g e- meint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit einem potentiellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptve r- trag einzutreten. Beim Immobilienkauf erfordert diese r Nachweis in der Regel neben der eindeutigen Bezeichnung des Objekts konkrete Angaben zu der Pe r- son, die zu substantiellen Verhandlungen über den Vertragsschluss berechtigt ist (vgl. nur Senat, Urteile vom 25. Februar 1999 - III ZR 191/98, BGHZ 141, 40, 4 6; vom 16 . Dezember 2004 - III ZR 119/04, BGHZ 161, 349, 355 und vom 6. Juli 2006 - III ZR 379/04, NJW 2006, 3062 Rn. 13). Die Klägerin hat hier eine solche Maklerleistung erbracht. Sie hat der Beklagten das streitgegenständliche Objekt am 12. November und 2. Dezember 2010 zum Kauf per E - Mail nachg e- wiesen und am 21. März 2011 eine Besichtigung des Objekts unter Mitwirkung 15 - 9 - des Vertreters der Verkäuferin B . durchgeführt. Insoweit heißt es auch in der Revisionsbegründung der Beklagten, die Kläger in habe " unwiderspr o- chen " vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Verkäuferin bei der Besicht i- gung anwesend gewesen sei und bei dieser Gelegenheit Kontaktdaten mit dem Geschäftsführer der Beklagten ausgetauscht habe . D er in diesem Zusamme n- hang von der Be klagten erhobene Einwand der Vorkenntnis - sie habe die Ko n- taktdaten bereits vorher und damit vor Vollendung der Nachweisleistung der Klägerin erhalten - ist d abei für die Frage, ob eine Nachweisleistung vorliegt, nicht erheb lich; er kann allenfalls für di e Frage der Ursächlichkeit für d en spät e- ren Vertragsabschluss von Bedeutung sein (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. No - vember 1997 - III ZR 57/96, NJW - RR 1998, 411, 412 ; Schwerdtner/Hamm aaO Rn. 2 6 4 ). 3. Insoweit setzt der Provisionsanspruch des Maklers nac h § 652 Abs. 1 BGB weiter voraus, dass kommt, das heißt die von ihm entfaltete Nachweistätigkeit für den Abschluss des Hauptv ertrags kausal geworden ist. Dies bedeutet nicht, dass sein Handeln allein ursäc hlich sein muss oder auch nur die Hauptu rsache bildet; es reicht aus, wenn das Verhalten des Maklers zumindest mitursächlich geworden ist. Hierbei genügt allerdings nicht, dass die Maklertätigkeit auf anderem Weg ad ä- quat kausal den Abschluss bewirkt hat; v ielmehr muss der Hauptvertrag bei wertender Betrachtung sich zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesent - lichen Maklerleistung darstellen (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. März 1970 - IV ZR 803/68, WM 1970, 855, 856; vom 20. April 1983 - I V a ZR 232/81, NJ W 1983, 1849 f und vom 27. Januar 1988 - I V a ZR 237/86, NJW - RR 1988, 942; 16 - 10 - Senat, Urteile vom 25. Februar 1999 - III ZR 191/98, BGHZ 141, 40, 45 ; vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07, NJW 2008, 651 Rn. 12 ). Für die Kausalität trägt grundsätzlich der Mak ler die Darlegungs - und Beweislast. Der Schluss auf den notwendigen Ursachenzusammenhang ergibt sich dabei von selbst, wenn der Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand folgt (vgl. nur Senat, Urteile vom 25. Februar 1999 aaO S. 44 ; vom 6. Juli 2006 - III ZR 379/04, NJW 2006, 3062 Rn. 18 und vom 13. Dezember 2007 aaO Rn. 10, jeweils mwN ) . Für eine entsprechende tatsächliche Vermutung besteht allerdings kein Raum, wenn der Kunde die ihm vom Makler gegebenen Inform a- tionen zuvor bereit s anderweitig erlangt hat. Denn dann spricht nichts dafür, dass gerade die Hinweise des Maklers zum Erfolg (Abschluss des Hauptve r- trags) geführt ha ben . Jedoch steht , da Mitursächlichkeit ausreicht, eine Vo r- kenntnis einem Vergütungsanspruch des Maklers nich t entgegen, falls dieser - über die Mitteilung der bereits bekannten Umstände hinaus - dem Kun den e i- ne wesentliche Maklerleistung erbringt ( vgl. BGH, Urteil e vom 6. Dezember 1978 - IV ZR 28/78, WM 1979, 439, 440; vom 9. November 1983 - I V a ZR 60/82, WM 19 84, 62, 63 und vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 163/94, NJW - RR 1996, 114, 115; Senat, Urteil vom 20. November 1997 - III ZR 57/96, NJW - RR 1998, 411, 412 ; siehe auch BGH, Urteil vom 10. Februar 1971 - IV ZR 85/69 , NJW 1971, 1133, 1134 f und MüKoBGB/Roth aaO § 65 2 Rn. 182 ) ; auch ins o- weit kann im Übrigen für die Kausalität je nach den Umständen des Einzelfalls eine tatsächliche Vermutung sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1978 - IV ZR 66/77, WM 1978, 885, 886; Schwerd tner/Hamm aaO Rn. 264 ; MüKoBGB/Roth aaO § 652 Rn. 190 ) . - 11 - Hiervon ausgehend ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass d ie Instanzgerichte die von der Beklagten zur behaupteten Vorkenntnis benannten Zeugen nicht vernommen ha ben . Denn der diesbezügliche Vortrag der Bekla g- ten ist nicht entsch eidungserheblich. Die Klägerin hat eine wesentliche Makle r- leistung erbracht. Sie hat zunächst der Beklagten das streitgegenständliche Objekt am 12. November 2010 und 2. Dezember 2010 zum Kauf per E - Mail nachgewiesen . Später hat sie dann ein en Besichtigungs termin mit der Bekla g- ten sowie dem Vertreter der Verkäuferin B . abgestimmt und bei der Besichtigung den unmittelbaren Kontakt zwischen der Verkäuferin und der B e- klagten hergestellt. Hie rzu hat bereits das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Klägerin damit einen wesentlichen Beitrag für den Abschluss des Hauptvertrages geliefert habe. Auch nach Auffassung des Senats rechtfertigt dieser Ablauf die Annahme einer wesentlichen für den Vertragsschluss vom 23. Juni 2011 zumindest mitursäch lichen Maklerleistung. Dies hat letztlich die Beklagte selbst nicht anders gesehen, wie die nach der Besichtigung erfolgte Verpflichtungserklärung ihres Geschäftsführers deutlich macht. Dass nach der Besichtigung etwas geschehen ist, was d ie Mitursächlichk eit des klägerischen Verhaltens in Frage stellen könnte, macht die Revision nicht geltend. Insoweit kommt es nicht einmal mehr darauf an, dass die Klägerin ihrerseits noch nach der Besichtigung durch die Übergabe verschiedenster Unterlagen für die B e- klagte und damit für den Vertragsschluss tätig geworden ist . 4 . Nach § 652 Abs. 1 BGB steht dem Makler allerdings ein e Provision nur dann zu, wenn der Vertrag, mit dessen Herbeiführung er beauftragt ist , tatsäc h- lich zustande kommt. Führt die Tätigkeit des Ma klers zum Abschluss eines Ve r- trags mit anderem Inhalt, so entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Dies b e- deutet allerdings nicht, dass sich das nachgewiesene und das abgeschlossene Geschäft vollständig decken müssen . A usreichend ist, dass bei wirtschaftlich er 17 18 - 12 - Betrachtungsweise in persönlicher und inhaltlicher Hinsicht Kongruenz besteh t (vgl. nur BGH, Urteile vom 30. November 1983 - I V a 58/82, WM 1984, 342; vom 14. Dezember 1983 - I V a ZR 66/82, WM 1984, 412 , 416 ; vom 21. Oktober 1987 - I V a ZR 103/86, NJW 1988 , 967 , 968 ; Senat, Urteile vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95, NJW 1995, 3311 ; vom 20. November 1997 - III ZR 57/96, NJW - RR 1998, 411 ; vom 8. April 2004 - III ZR 20/03, NJW - RR 2004, 851, 852 ; vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07, NJW 2008, 651 Rn. 16 und vom 6. Februar 2014 - I I I ZR 131/13, VersR 2014, 705 Rn. 10 ). a) Beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten kann die wirtschaftliche Identität bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche ode r besonders ausgeprägte wir t- schaftliche Beziehungen bestehen. Die insoweit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Bewertung ist dabei grundsätzlich Sache des Tatrichters. Maßgeblich für die Bejahung eines Provisionsanspruchs is t, ob der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehung zu dem Erwerber g e- gen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der u r- sprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht von ihm, sondern von dem Dritten abgeschlossen worden (vgl. nur BGH, Urteile vom 14. Dezember 1959 - II ZR 241/58, MDR 1960, 283 f und vom 10. Oktober 1990 - IV ZR 280/89, NJW 1991, 490; Senat, Urteile vom 5. Oktober 1995 , vom 20. November 1997 und vom 8. April 2004, jeweils aaO sowie vom 13. Dezember 2007 aaO Rn. 22 ) . Soweit das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - d a- von ausgegangen ist, dass hier die Voraussetzungen persönlicher Kongruenz gegeben sind, weist diese Bewertung keine Rechtsfehler auf und wird mit der Revision zu Recht auch nicht näh er in Frage gestellt. 19 - 13 - b) Rechtsfehlerhaft ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgega n- gen, dass bei Preisabweichungen zugunsten des Maklerkunden, also beim E r- werb zu für ihn günstigeren Bedingungen, stets die wirtschaftliche Identität des b eauft ragten mit dem nachgewiesenen Maklergeschäft besteh t . Der Bundesgerichtshof hat zur wirtschaftlichen Gleichwertigkeit des a b- geschlossenen Vertrags im Verhältnis zu dem im Maklervertrag zugrunde g e- legten Vertrag ausgeführt, dass es bei Grundstücksgesch äften häufig vorko m- me, dass Vertragsschließende ihre Vorstellungen , die sie bei Beginn der Ve r- tragsverhandlungen und bei Beauftragung des Maklers gehabt hätten, nicht voll verwirklichen könnten . D as erforderliche (gegenseitige) Nachgeben, um den Vertragssc hluss herbeizuführen, könne sich dabei auf die Höhe des Kaufpre i- ses und die Nebenbestimmungen, aber auch auf den Umfang der Sachleistung beziehen. Soweit sich die Abweichungen im Rahmen dessen hielten, womit der Maklerkunde bei der Beauftragung des Maklers gerechnet habe, könnten sie den Provisionsanspruch nicht ausschließen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 - IVa ZR 45/85, NJW 1987, 1628 zum Vermittlungsmaklervertrag; vgl. auch Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 92/78, NJW 1980, 123, 124). Dementspr echend hat sich der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 (aaO Rn. 26) die Frage gestellt, ob wegen der Kaufpreisreduzierung die no t- wendige (wirtschaftliche) Kongruenz des abgeschlossenen Vertrags mit der nachgewiesenen Gelegenheit fehle, diese jedo ch im konkreten Fall wegen des geringen Umfangs des gewährten Preisnachlasses (ca. 15 %) verneint. In e i- nem weiteren Fall hat der Senat die wirtschaftliche Gleichwertigkeit für gegeben erachtet, weil der niedrigere Kaufpreis unter Berücksichtigung von (zu übe r- nehmenden) Verbindlichkeiten zustande gekommen war (vgl. Urteil vom 7. Mai 1998 - III ZR 18/97, NJW 1998, 2277, 2278 f zum Nachweismakler). Entsche i- dend ist letztlich, wie der Senat in seinem - nach Erlass der angefochtenen En t- 20 21 - 14 - scheidung ergangenen - Ur teil vom 6. Februar 2014 ( aaO Rn. 12) betont hat, ob sich nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls der abgeschlossene Ve r- trag als ein wirtschaftlich anderer darstellt als der nach dem Maklervertrag nachzuweisende Vertrag . Dabei ist bei für den Maklerk unden günstigen Prei s- abweichungen besonders in den Blick zu nehmen, ob diese sich noch in einem erwartbare n Rahmen bewegen, oder ob letztlich die abweichende Preisgesta l- tung auf Umständen beruht, die die wirtschaftliche Identität des nachgewies e- nen zum abg eschlossenen Geschäft in Frage stellen. Dabei ist kein allzu stre n- ger Maßstab anzulegen, da sich insbesondere bei Grundstücken, die längere Zeit angeboten werden, der Preis typischerweise nach unten bewegt. Prei s- nachlässe von bis zu 15 % stellen die wirtsc haftliche Kongruenz im Allgemeinen nicht in Frage, bei Preisnachlässen von mehr als 50 % ist sie regelmäßig zu verneinen. Ob der hier vorliegende Preisnachlass von 25 % nach Maßgabe der vo r- stehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der Umstände des ko n- kreten Falls dazu führ t , dass sich der abgeschlossene Vertrag als ein wirtschaf t- lich anderer darstellt als der nach dem Maklervertrag nachzuweisende Vertrag , hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung zu entscheiden. Hierzu gibt ihm die Aufhebung und Zurückverweisung Gelegenheit . Insoweit weist der Se nat dar auf hin , dass z war der Makler die Darl e- gungs - und Beweislast für die w irtschaftliche Kongruenz trägt, dass aber bezü g- lich der Umstände, die nicht ihm , sondern nur dem Maklerkunden bekannt sind - wie etwa der Verlauf der Vertragsverhandlungen zwischen Verkäufe r - und 22 23 - 15 - Käuferseite - den Maklerkunden eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. auch Senatsurte il vom 7. Mai 1998 aaO S. 2279) . Schlick Herrmann Wöstm ann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 20.12.2012 - 44 HKO 187/12 - OLG Dresden, Entscheidung vom 14.11.2013 - 8 U 175/13 -
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