BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 53/05 Verk374ndet am: 3. November 2005 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 337 Eine schuldhafte S344umnis liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollm344chtig-te, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm M366gliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen. BGH, Urt. v. 3. November 2005 - I ZR 53/05 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das zweite Vers344umnisurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zu 1 verworfen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin zu 1 (im Folgenden: Kl344gerin) macht gegen die Beklagte Anspr374che aus Urheberrechtsverletzung geltend. Am 14. Dezember 2004 hat das Berufungsgericht gegen die in der m374ndlichen Verhandlung nicht erschienene Kl344gerin ein Vers344umnisurteil erlas-sen. 2 Gegen das Vers344umnisurteil hat die Kl344gerin Einspruch eingelegt. 3 Die Ladung zu der m374ndlichen Verhandlung 374ber den Einspruch und zur Sache, die auf den 24. Februar 2005, 9.00 Uhr, angesetzt worden war, wurde der Kl344gerin zu H344nden ihrer damaligen Prozessbevollm344chtigten am 5. Januar 2005 zugestellt. Nachdem diese das Mandat niedergelegt hatten, bestellten sich die Rechtsanw344lte "K. Kollegen" mit Schriftsatz vom 31. Januar 2005 f374r die Kl344gerin. Den Schriftsatz zur Begr374ndung des Einspruchs unter-zeichnete die im Berliner B374ro dieser Soziet344t t344tige Rechtsanw344ltin Dr. M. . 4 Im Termin zur m374ndlichen Verhandlung am 24. Februar 2005 erschien bei Aufruf der Sache niemand f374r die Kl344gerin. Ausweislich des Sitzungsproto-kolls gab der Senat bekannt, dass er sowohl bei der Telefonzentrale als auch bei der Informationsstelle nachgefragt habe, ob ein Anruf von Rechtsanw344ltin Dr. M. eingegangen sei. Diese Anfragen seien verneint worden. Um 9.30 Uhr beantragte der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten, den Einspruch der Kl344gerin gegen das Vers344umnisurteil vom 14. Dezember 2004 durch zwei-tes Vers344umnisurteil zu verwerfen. 5 - 4 - Das Berufungsgericht hat entsprechend diesem Antrag erkannt. 6 7 Die Kl344gerin hat gegen das Vers344umnisurteil Revision eingelegt. Sie be-antragt, die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Be-rufungsgericht zur374ckzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. Sie bestreitet, dass der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin krankheitshalber verhindert ge-wesen sei, den Termin wahrzunehmen. Jedenfalls habe er sich nicht hinrei-chend bem374ht, das Gericht rechtzeitig davon zu unterrichten, dass er nicht kommen k366nne. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Die Kl344gerin hat mit ihrer Revision vorgetragen, der Verhandlungster-min am 24. Februar 2005 habe von Rechtsanwalt Dr. V. aus dem K366lner B374ro ihrer Prozessbevollm344chtigten, der Rechtsanw344lte "K. Kollegen", wahrgenommen werden sollen. In der Nacht vor dem Termin sei Rechtsanwalt Dr. V. jedoch so schwer an Grippe erkrankt, dass er au337erstande gewesen sei, am Morgen mit dem Pkw von K366ln nach Hamm zu fahren. Er habe, wie er anwaltlich versichert habe, unter Fieber, Kopfschmerz und erheblicher Abge-schlagenheit mit 334belkeit gelitten. 9 Um 7.06 Uhr habe Rechtsanwalt Dr. V. ohne Erfolg versucht, Rechtsanwalt Dr. K. im B374ro der Soziet344t in Frankfurt/Main anzurufen. Ebenso sei um 8.56 Uhr sein Versuch fehlgeschlagen, die zust344ndige Ge-sch344ftsstelle des Berufungsgerichts fernm374ndlich zu erreichen. Die daraufhin 10 - 5 - um 8.59 Uhr angerufene Telefonzentrale habe keine Verbindung zur Gesch344fts-stelle und zu dem Senatsvorsitzenden herstellen k366nnen. Ein weiterer Versuch um 9.10 Uhr, Rechtsanwalt Dr. K. zu erreichen, sei erneut erfolglos geblieben. Rechtsanwalt Dr. V. habe sodann das Sekretariat von Rechts- anwalt Dr. K. fernm374ndlich gebeten, ihn bei Gericht durch Faxschreiben zu entschuldigen. Ein entsprechendes Schreiben sei um 9.37 Uhr versandt wor-den. II. Die Revision der Kl344gerin ist als unzul344ssig zu verwerfen. 11 1. Die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels setzt die schl374ssige Darlegung vor-aus, dass kein Fall der schuldhaften Vers344umung vorgelegen habe (247247 565, 514 Abs. 2 ZPO). Ein Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten hat sich die Partei als eigenes Verschulden anrechnen zu lassen (247 85 Abs. 2 ZPO). 12 2. Die Kl344gerin hat nicht schl374ssig dargetan, dass ihren Prozessbevoll-m344chtigten Rechtsanwalt Dr. V. kein Verschulden an der S344umnis trifft. 13 a) F374r die Entscheidung kann unterstellt werden, dass Rechtsanwalt Dr. V. am 24. Februar 2005 wegen einer Grippeerkrankung nicht von K366ln mit dem Pkw zur m374ndlichen Verhandlung nach Hamm reisen konnte. Eine schuldhafte S344umnis liegt aber auch dann vor, wenn der Prozessbevollm344chtig-te, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm M366gliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (vgl. - zu 247 513 ZPO a.F. - BAG AP Nr. 5 zu 247 513 ZPO; BAG NJW 1972, 790 f.; BGH, Urt. v. 19.11.1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724; vgl. weiter Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., 247 337 Rdn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., 247 337 Rdn. 3, jeweils m.w.N.). Dies ist hier der Fall. 14 - 6 - 15 Die Kl344gerin macht nicht geltend, dass ihr Prozessbevollm344chtigter so schwer erkrankt gewesen sei, dass er deshalb nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Berufungsgericht rechtzeitig von seiner Verhinderung zu unterrichten. Sie tr344gt vielmehr vor, er habe alle dazu erforderlichen und zumutbaren Ma337-nahmen ergriffen. Bereits aus dem zeitlichen Ablauf, den die Kl344gerin dargelegt hat, geht jedoch hervor, dass die Bem374hungen von Rechtsanwalt Dr. V. unzureichend waren. So hat er zwar um 7.06 Uhr (erfolglos) versucht, seinen Kanzleikollegen Dr. K. 374ber Mobiltelefon von seiner Erkrankung zu un- terrichten; dem Gericht gegen374ber blieb er aber bis um 8.56 Uhr unt344tig, d.h. bis vier Minuten vor dem angesetzten Termin. Bereits in diesem Zuwarten liegt ein schuldhaftes Vers344umnis. Der Versuch von Rechtsanwalt Dr. V. , die zust344ndige Gesch344ftsstelle zu erreichen, musste zudem schon deshalb erfolg-los bleiben, weil er versehentlich eine falsche Rufnummer gew344hlt hatte: Aus-weislich der vorgelegten Verbindungs374bersicht seines Mobilfunkbetreibers hat er bei der Anwahl nur die Vorwahl und die Durchwahl, nicht auch die 366rtliche Hausrufnummer des Gerichts eingegeben. Der drei Minuten sp344ter, um 8.59 Uhr, mit der richtigen Telefonnummer unternommene Versuch, 374ber die Tele-fonzentrale mit der Gesch344ftsstelle oder dem Senatsvorsitzenden verbunden zu werden, dauerte nach der vorgelegten Verbindungs374bersicht nur sehr kurz (1 Minute 4 Sekunden). Weitere Versuche, das Gericht fernm374ndlich zu errei-chen, unternahm Rechtsanwalt Dr. V. nicht. Erst um 9.12 Uhr beauftragte er das B374ro seines Anwaltskollegen Dr. K. in Frankfurt/Main, ihn durch Faxschreiben bei Gericht zu entschuldigen. Schon wegen des erforderlichen Zeitaufwands f374r die Umsetzung dieses Auftrags war diese Bem374hung offen-sichtlich versp344tet und nicht erfolgversprechend. Das Faxschreiben konnte auch erst um 9.37 Uhr versandt werden; es enthielt 374berdies nicht einmal einen Hinweis auf die besondere Dringlichkeit der Vorlage. Ein Anruf bei dem Pro-zessbevollm344chtigten der Gegenseite unterblieb, obwohl dies ein weiterer Weg - 7 - gewesen w344re, das Gericht noch rechtzeitig von der Verhinderung zu unterrich-ten. 16 Die Versuche von Rechtsanwalt Dr. V. , das Gericht rechtzeitig vor der m374ndlichen Verhandlung und vor Erlass des zweiten Vers344umnisurteils da-von in Kenntnis zu setzen, dass er den Termin nicht wahrnehmen k366nne, be-gannen danach schuldhaft zu sp344t und waren zudem, wie sich ihm aufdr344ngen musste, unzureichend. Mit fr374her einsetzenden Bem374hungen h344tte Rechtsan-walt Dr. V. aller Erfahrung nach eines der Mitglieder des Berufungsgerichts oder die Gesch344ftsstelle (gegebenenfalls deren Vertretung) erreichen k366nnen. b) Die Revision vertritt allerdings weiter die Ansicht, das Berufungsge-richt habe das zweite Vers344umnisurteil verfahrensfehlerhaft erlassen. Das Ge-richt habe nur unzureichend bei der Telefonzentrale und der Informationsstelle des Gerichts nachgefragt, ob dort eine Nachricht der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin eingegangen sei. Dem Gericht sei bekannt gewesen, dass die Kl344-gerin durch eine 374ber366rtliche Soziet344t vertreten werde. Es h344tte deshalb nicht nur danach fragen d374rfen, ob ein Anruf (gerade) von Rechtsanw344ltin Dr. M. eingegangen sei, sondern danach, ob aus der Kanzlei "K. Kollegen" angerufen worden sei. Eine solche Frage w344re von der Telefonzentrale bejaht worden. Mit dieser R374ge kann die Revision nicht durchdringen. 17 Das Gericht hat die - auch zur Wahrung des verfassungsrechtlichen An-spruchs auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) - gebotene R374cksichtnahme auf die Verfahrensbeteiligten nicht verletzt (vgl. dazu auch BGH NJW 1999, 724 f.). Es hat mit dem Erlass des zweiten Vers344umnisurteils nicht nur (zumin-dest) eine halbe Stunde zugewartet, es hat vorsorglich auch bei der Telefon-zentrale und der Informationsstelle nachgefragt. Wenn es dabei nur nach einem Anruf von Rechtsanw344ltin Dr. M. gefragt hat, hatte das seinen Grund darin, 18 - 8 - dass diese den Schriftsatz zur Begr374ndung des Einspruchs gegen das erste Vers344umnisurteil unterschrieben hatte. Einen Anhaltspunkt daf374r, dass die Kl344-gerin im Termin von einem anderen Mitglied der 374ber366rtlichen Soziet344t (aus K366ln oder Frankfurt/Main) vertreten werden sollte, hatte das Gericht nicht. W344re Rechtsanwalt Dr. V. mit der gebotenen Umsicht vorgegangen, h344tte das Gericht zudem bei seiner Anfrage von seinem Anruf erfahren m374ssen. Dazu h344tte es gen374gt, der Telefonzentrale die besondere Dringlichkeit des Anliegens darzulegen und den zust344ndigen Senat sowie das konkrete Verfahren n344her zu bezeichnen. Es ist nichts dazu vorgetragen, dass dies in dem Gespr344ch mit der Telefonzentrale, das - einschlie337lich zweier Verbindungsversuche - nur sehr kurz gedauert hat, geschehen ist. Rechtsanwalt Dr. V. hat vielmehr anwalt- lich versichert, die Mitarbeiterin der Telefonzentrale habe nach dem vergebli-chen Versuch, die Gesch344ftsstelle oder den Senatsvorsitzenden zu erreichen, vorgeschlagen, es sp344ter erneut zu versuchen. Dies spricht gegen die Annah-me, dass er die Telefonzentrale darauf hingewiesen hatte, dass sein Anliegen keinen Verzug gestatte. - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 19 Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 11.05.2001 - 4 O 202/99 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.02.2005 - 4 U 104/01 -
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