BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 53/10 Verkündet am: 12. Mai 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Seilzirkus UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) Bei einem Gebrauchsgegenstand können nur solc he Merkmale Urhebe r- rechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstl e- risch gestaltet sind. Eine Gestaltung genießt keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein a us zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt. Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich - konstruktiven Gesta l- tungsspielraums oder durch den Austausch eines techni schen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk. b) Wer für einen Gebrauchsgegenstand Urheberrechtsschutz als Werk der a n- gewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG beansprucht, muss genau und deutlich darlegen, in wieweit der Gebrauchsgegenstand über se i- ne von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 12 . Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher , Dr. Schaffert, Dr. Koch und D r. Löffler für Recht erkannt: Die Re vision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammerg e- richts vom 17. Februar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurüc k- gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin stellt als " Seilzirkus " bezeichnete Kletternetze für Kinde r- spielplätze her. Diese bestehen aus einem im Boden veranke r ten Mast und aus an der Mastspitze und im Boden befestig ten und durch Innennetze miteinander ve r knüpften Seilen. Die Klägerin bietet diese Geräte auch in einer Variante mit zwei Masten an. Für die Kletternetze hatte der Architekt C onrad Roland (Küns t- lername für K onrad Roland Lehmann ) im Jahr 1973 ein Patent ang e me l det. Die Anmeldung wurde im Jahr 1974 offengelegt. Das Patent wurde jedoch w e gen eigener neuheitsschädlicher Veröffentlichungen des Anmelders nicht erteilt. Die Klägerin behauptet, Conrad Roland habe ihr im Jahr 1985 ein weltweites au s- schließliches Nut zungsrecht an den Kletternetzen ei n geräumt. Die Beklagte zu 1 vertreibt gleichartig konstruierte Kletternetze mit der Bezeichnung " Raumnetz Akt iv " . Die Beklagte zu 2 stellt diese Kletterne t ze her. 1 2 - 3 - Nachfolgend ist jeweils eine Variante der Kletternetze der Klägerin i n A b- bildung , Seitenansicht und Grundriss der entsprechenden Variante der Klette r- netze der B e klagten gegenübergestellt: Kletternetz der Klägerin Kletternetz der Beklagten 3 - 4 - K letternetz der Klägerin (S eitenansicht ) Kletternetz der Bekl agten K letternetz der Klägerin (Grundriss) Kletternetz der B e klagten Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Urheberrecht und aus ergänze n- dem wettbewerb srechtlichem Leistungsschutz auf Unterlassung sowie im W e ge der Stufenklage auf Auskunft serteilung und Rechnungslegung (1. Stufe) sowie auf Schadensersatz (2. Stufe) in A n spruch. Das Landgericht hat durch Teilurteil unter Abweisung der Klage im Übr i- gen dem Unterlassungsantrag uneingeschränkt und den Anträgen auf Au s- kunftserteilung und Rechnungslegung beschränkt auf Verbreitungshandlungen in Deutschland stattgege ben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ber u- fungsgericht das Teilurteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage vollständig a b gewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassen en Revision, 4 5 - 5 - deren Zurückweisung die Beklagte n beantrag en , verfolgt d ie Kläger in ihr Klag e- begehren we i ter. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungsl e- gung sowie Schadensersatz seien weder aus Urheberrecht noch aus ergä n- zendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz begründet. Dazu hat es au s- geführt: Ansprüche aus Urheberrecht seien nicht gegeben, weil die Beklagten kein durch das Urheber recht geschütztes Recht der Klägerin verletzt hätten. Die Kletternetze, an denen die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte zu hab en behaupte, seien keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geschützten Werke der angewandten Kunst. Die urheberrechtliche Sc hutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst unterliege seit jeher erhöhten Anforderungen. Damit ein Gebrauchsgegenstand als Werk der angewandten Kunst angesehen werden könne, müsse seine Gestaltung das handwerkliche Durchschnittskönnen deu t- lich überrage n. Dabei müsse d er Gebrauchsgegens t and über seine von der Fun k tion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sei n . Danach sei die Leistung, die Conrad Roland nach Behauptung der Klä g erin mit der En t wicklung der Kletternetze vom Typ " Seilzirkus " erbrac ht habe, nicht urheberrechtlich schutzfähig, weil sie nicht auf gestalterischem, sondern allein auf technischem G e biet liege. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt und es sei auch sonst nicht ersichtlich , durch welche individuellen Gestaltungsmerkm ale , die über die technische Idee und ihre Verwirklichung hinausgingen, die von ihr he r- gestellten Raumnetze den Schutz des Urheberrechts erlangt haben könnten . Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bestünden ebenfalls nicht. E s sei grundsätzlich nicht als unlauter anzusehen, 6 7 8 - 6 - wenn - wie hier - Merkmale eines Erzeugnisses übernommen würden, die dem fre i zuhaltenden Stand der Technik angehörten und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware und der Ver brauchere r wartung der angemessene n Lösung einer technischen Aufgabe dienten. Eine unlautere Täusch ung über die betriebliche Herkunft der Erzeugnisse sei nicht zu erke n- nen. II . Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann d as Ber u- fungsgericht die Zulassung der Revision zwar auf einen rechtlich selbstä n digen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs beschränken ( BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 195/06, BGHZ 180, 77 Rn. 17 - UHU, mwN) . Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche aus Urheberrecht und aus ergänzendem wettb e werbsrechtlichem Leistungsschutz bilden auch rechtlich selbständige und voneinander abtrennbare Teile des S treitstoffs, weil sie verschiedene Streitg e- gen s tände darstel len (vgl. BGHZ 180, 77 Rn. 18 - UHU, mwN). 2. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderungen ergibt sich ei ne B e- schränkung der Revisionszulassung jedoch nicht daraus, dass das Berufung s- gericht die Zulassung der Revision damit begründet hat, die urheberrech t liche Schu tzfähigkeit von Gestaltungselementen, die auch technisch bedingt seien, erscheine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht in jeder Hi n- sicht abschließend geklärt. 9 10 11 - 7 - Eine Beschränkung der Revisionszulassung kann sich zwar auch aus der Begründu ng für die Zulassung der Revision ergeben, wenn daraus hinre i chend deutlich hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachpr ü- fung im Revisionsverfahren nur wegen eines rechtlich selbständigen und a b- trennbaren Teil s des Streitstoffs eröffn en wollte (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06 , GRUR 2009, 660 Rn. 21 = WRP 2009, 847 - Resell ervertrag; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 3/09 , GRUR 2010, 1107 Rn. 11 = WRP 2010, 1512 - JO OP!). Die Begründung des Berufungsgerichts lässt jedoch nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, dass es die Zulassung der Rev i sion auf die Ansprüche aus Urheberrecht hat b e schränken wollen. III. Die Revision ist nicht begründet. Der auf Ansprüche aus Urheberrecht und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gestützte Kl a- geantrag ist zwar hinreichend bestimmt und damit zulässig (dazu III 1) . Die Kl a- ge ist jedoch weder aus U rheberrecht (dazu III 2) noch aus ergänzendem wet t- bewerbsrecht lichem Leistungsschutz (dazu III 3) b e gründet. 1 . Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Ein Kläger, der ein einheitl i- ches Klagebegehren - wie hier - aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet, verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, wenn er dem G e- richt im Wege der alternativen Klagehäufung die Auswahl überlässt, auf we l- chen Klagegrund es die Verurteilung stützt ( BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011 , 521 Rn. 6 - 12 = WRP 2011, 878 - TÜV I [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt] ) . Aus dem zur Auslegung de s Klagea n- trags heranzuziehenden Klagevorbringen ergibt sich jedoch eindeutig , dass d ie Klägerin ihre Klage in erster Linie mit Ansprüche n aus Urheberre cht und nur hilfsweise mit Ansprüche n aus ergänzendem wettbewerbsrecht lichem Lei s- tungsschutz begründet . Die Klägerin hat dies im Übrigen auch in der Revision s- instanz noch einmal klargestellt (vgl. dazu BGH, GRUR 2011, 521 Rn. 13 TÜV I ). 12 13 14 - 8 - 2. Das Berufu ngsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten u r- heberrechtlichen An sprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rec h- nungslegung sowie Schadensersatz verneint. Es hat angenommen, die Lei s- tung, die Conrad Roland nach Behauptung der Klägerin mit d er Entwicklung der Kletternetze vom Typ " Seilzirkus " erbracht habe, sei nicht als Werk der ang e- wandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt , weil sie nicht auf gestalterischem, sondern allein auf technischem Gebiet li ege. Diese Beurteilung hält den Angriffen der R e vision stand. a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst, ei n- schließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und En t würfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. b) Die von der Klägerin hergestellten Kletternetze dienen einem G e- brauchszweck und sind daher dem Bereich der angewandten Kunst und nicht dem der " reinen " (zweckfreien) Kun st zuzurechnen. E ine persönliche gei s tige Schöpfung ist eine Schöpfung ind i vidueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfän g- lichen und mit Kunsta n schauungen einigermaßen vertrauten Krei se von einer " künstlerischen " Lei s tung gesprochen werden kann (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 27. Januar 1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 378 = WRP 1983, 484 Brombeer - Muster; Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 15/85, GRUR 1987, 903, 904 - Le - Corbusier - Mö bel ; Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 140/09, GRUR 2011, 803 Rn. 31 = WRP 2011, 1070 - Lernspiele ). 15 16 17 - 9 - c ) Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Festste l- lungen handelt es sich bei den hier in R ede stehenden Kletternetzen der Kläg e- rin nich t um Schöpfungen individueller Pr ä gung. aa ) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen , dass nur solche M erkmale eines Gebrauchsgegenstandes Urheberrechtsschutz begrü n- den können, die nicht allein technisch b edingt , sondern auch künstlerisch g e - s taltet sind. Technisch bedingt sind diejenige n Merkmale eines Gebrauchsgegen - s t andes , ohne die er nicht funktionieren könnte (vgl. Schu l ze in Dreier/Schulze , UrhG, 3 . Aufl. , § 2 Rn. 47). Dazu gehören sowohl Merkmale, die bei gleichart i- gen Erzeugnisse n aus technischen Gründen zwingend verwendet werden mü s- sen, als auch Merkmale, die zwar aus technischen Gründen verwendet werden, aber frei wäh l bar oder austauschbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 27 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE) . Soweit die Gestaltung solcher Merkmale allein auf technischen Erfordernissen beruht, können sie einem Gebrauchsgegenstand keinen Urheberrecht s schutz verleihen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1981 - I ZR 62/79, GRUR 1982, 305, 307 Büromöb elprogramm; Urteil vom 15. Juli 2004 - I ZR 142/01, GRUR 2004, 941, 94 2 = WRP 2004, 1498 - Metallbett ). Das folgt b e reits daraus, dass nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen als Werke urheberrech t- lich geschützt sind . Ein e persönliche gei stige Schöpfung ist ausgeschlossen , wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gesta l tung durch technische Erfordernisse vorg e geben ist. Hinzu kommt, dass im System der Rechte des geistigen Eigentums technisch bedingte Merkmale, d ie nicht (mehr) als technische Erfindungen P a- tentschutz oder Gebrauchsmusterschutz genießen , im Hinblick auf das öffentl i- che Interesse an e i ner ungehinderten technischen Entwicklung grundsätzlich frei verwendbar sein sollen. So sind n ach Art. 3 Abs. 1 Buch st. e Ziffer ii Ma r- 18 19 20 21 - 10 - kenRL , Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV und § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Ze i- chen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wi r kung erforderlich ist, dem Schutz als Marke nicht zugänglich . Ferner s ind g emäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen , § 3 Abs. 1 Nr. 1 GeschmMG und Art. 8 Abs. 1 G GV Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind, vo m Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen. D em Inhaber eines Markenrechts oder Geschmacksmuste r- rechts ist es dadurch im öffentlichen Interesse verwehrt, technische Lösungen für sich zu monopol i sieren ( vgl. zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii MarkenRL EuGH, Urteil vom 18 . Juni 2002 - C - 299/99 , Slg. 2002, I - 5475 = GRUR 2002, 804 Rn. 78 bis 80 = WRP 2002, 924 - Philips/Remington; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV EuGH, Urteil vom 14. September 2010 - C - 48/09 , GRUR 2010, 1008 Rn. 43 bis 48 = WRP 2010, 1359 - Lego J u ris/HABM ; zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGH, Beschluss vom 17. Nove m ber 2005 - I ZB 12/04 , GRUR 2006, 589 Rn. 15 = WRP 2006, 900 - Rasierer mit drei Scherköpfen ; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 25 - Legostein ; vgl. zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 G e schmMG Eichmann in Eichmann/v . Falckenstein, GeschmMG, 4 . Aufl. , § 3 Rn. 4 ; zu Art. 8 Abs. 1 GGV R uhl, Gemeinschaft sgeschmacksmu s- ter, 2 . Au fl. , Art. 8 Rn. 1 ; zum Geschm MG aF BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 67/05, GRUR 2008, 790 Rn. 22 = WRP 2008, 1234 - Baugruppe , mwN ). Dem wide r spräche es , wenn technisch bedingte Merkmale urheberrechtlich schutzfähig wären und der Urheber den freien S tand der Technik für sich m o- nopolisieren kön n te. Urheberrechtsschutz für einen Gebrauchsgegenstand kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daher nur in Betracht, wenn seine Gestaltung nicht nur eine technische Lösung verkörpert, sondern ein en durch eine künstlerische Leistung geschaffenen ästhetischen Gehalt au f weist (BGH , Urteil vom 27. November 1956 - I ZR 57/55, BGHZ 22, 209, 215 - Eur o papost ; vgl. schon RGZ, Urteil vom 10. Juni 1911 - I 133/10, RGZ 76, 339, 344 - Schu l- 22 - 11 - fraktur ). Zwar kann a uch eine Gestaltung, die lediglich eine technische Lösung verkörpert, eine ästhetische Wirkung haben . Urheberrechtlich geschützt ist j e- doch nur die Ge staltung, die auf einer künstlerischen Leistung beruht (vgl. Ulmer , Urheber - und Verlagsrecht, 3 . Aufl. , S. 150). Dabei muss das künstler i- sche Element nicht in schmückendem Beiwerk - im Zierrat oder Ornament - li e- gen . Ebenso wenig muss der ästhetische Gehalt gegen über de m Gebrauch s- zweck überw ie ge n . Die Urheberrechtsschutzfähigkeit besteht vielmehr auch bei einem überwi e genden Gebrauchszweck und kann auch dann gegeben sein, wenn der ästhetische Gehalt in die ihrem Zwecke gemäß - in klarer Linienfü h- rung ohne schmückendes Beiwerk - gestaltete Gebrauchsform eingegangen ist. Maßg e bend ist allein, ob der ästhetisc he Gehalt als solcher ausreicht, um von einer künstlerischen Leistung zu spre chen (vgl. BGHZ 22, 209, 215 - Europ a- post; Urteil vom 29. März 1957 - I ZR 236/55, GRUR 1957, 391, 392 f. - Led i- genheim; Urteil vom 27. Februar 1961 - I ZR 127/59, GRUR 1961, 635, 637 f. Stahlrohrstuhl; Urteil vom 21. Mai 1969 - I ZR 42/67, GRUR 1972, 38, 39 Vasenleuc h ter). bb ) D ie Klägerin trägt, wie das B erufungsgericht mit Recht a n genommen hat, die Darlegungslast dafür , dass die von ihr hergestellten Kle t ternetze über ind ividuelle Gestaltungsmerkmale verfügen, die über die Verwir k lichung einer technischen Lösung hinausgehen und dadurch den Schutz des Urheberrechts begründen können. Der Kläger trägt im urheberrechtlichen Verletzungsprozess die Darl e- gungslast für das Vorl iegen einer persönlichen geistigen Schöpfung (BGH, U r- teil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 19 = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried, mwN). Er hat daher nicht nur das betreffende Werk vorz u- legen, sondern g rundsätzlich auch die konkreten Gestal tungselemente darzul e- gen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1973 - I ZR 93/72, GRUR 1974, 740, 741 - Sessel ; U r teil vom 23 24 - 12 - 14. November 2002 - I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 233 = WRP 2003, 279 Staatsbi bli o thek ). Nähere Darlegungen sind zwar entbehrlich, wenn sich die ma ß geblichen Umstände schon bei einem bloßen Augenschein erkennen lassen. In solchen einfach gelagerten Fällen kann der Kläger seiner Darlegungslast bereits durch Vorlage des Werkes ode r von Fotografien des Werkes genügen (vgl. BGH, GRUR 2003, 231, 233 Staatsbibliothek; GRUR 2008, 984 Rn. 19 St. Gott - fried, mwN). Bei Gebrauchsgegenständen, die bestimmten technischen Anfo r- derungen genügen müssen und technisch bedingte Gestaltungsmerkm ale au f- weisen, sind die Möglichkeiten einer künstlerisch - ästhetischen Ausformung zwar nicht ausgeschlossen, aber regelmäßig eingeschränkt ( vgl. BGH, GRUR 1982, 305, 306 f. - Büromöbelprogramm). Bei solchen Formgesta l tungen stellt sich daher in besonderem M aß die Frage, ob die gewählte Form durch den G e- brauchszweck technisch bedingt ist (vgl. Loewenheim in Schr i cker/Loewen - heim , Urheberrecht, 4 . Aufl. , § 2 UrhG Rn. 162). Deshalb muss bei derart i gen Werken der angewandten Kunst genau und deutlich dargelegt we rden, inwi e- weit der Gebrauchsgegens t and über seine von der Funktion vo r gegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist ( vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 159 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 Rn. 45 - Tripp - Trapp - S tuhl ). cc) Nach diesen Maßstäben kann aufgrund der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, dass es sich bei den Kletternetzen der Klägerin um Schöpfungen individueller Prägung und damit um ein Werk der angewandten Kunst handelt. Das Berufungsgericht hat angenommen , es sei weder von der Klägerin hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, durch welche individuellen Gesta l- tungsmerkmale, die über die technische Idee und ihre Verwirklichung hinau s- ginge n, die Raumnetze der Klägerin den Schutz des Urheberrechts erlangt h a- 25 26 27 - 13 - ben könnten. Die Entwicklung der Kletternetze sei zunächst eine technische Idee gewesen . Sie habe die technische Aufgabe gelöst , ein zum Klettern geei g- netes Spielgerät aus einem Mast und Seilen zu konstruieren. Die technische Zielrichtung komme insbesondere darin zum Ausdruck, dass die Konstru k tion für die Erteilung eines Patents angemeldet w orden sei. Die Produkte der Kläg e- rin setz t en das technische Konzept einfach und rat i onell um. Darin allein sei noch keine künstlerische Gestaltungsleistung zu sehen. Eine schöpferische Gestaltung der Einzelteile - wie etwa des Mastes, der Seile, der Verankerungen oder der Verbindungsglieder - sei nicht zu erkennen. Soweit die Netze eine ä s- thetische Wirk ung erzie l t en, beruh e diese auf der technischen Konstruktion. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigt, dass ein erheblicher Spie l raum für die Gestaltung von Klettergeräten beste he und die von der Kläg e rin gewählte Form eines Kletternetzes daher nicht zwingend vorgegeben sei. Das Ber u- fungsgericht hätte als Vergleichsmaßstab " Klettergerüste für Kinder " heran zi e- hen müssen. Dann hätte es festgestellt, dass derartige Klettergeräte ein en e r- heblichen Gestaltungsspielraum für die Formgebung eröffneten und die von der Klägerin gewählte Seilkonstruktion und Pyramidenform nicht zwingend erforde r- lich sei. Aber selbst wenn man den Vergleichsmaßstab mit dem Berufungsg e- richt auf " Kletternetze mi t Mast, Seilen und Innennetz " verenge, bestehe noch ein erheblicher Gestaltungsspielraum für die Formgebung. So sei es tec h nisch schon nicht zwingend notwendig , ein Kletternetz um einen ein zigen zen t ralen Mast herum anzuor d nen. Vielmehr könn t en zum Beispi el auch mehrere Masten am Rand des Netzes angeordnet werden. Bereits da durch ergebe sich eine Vielzahl neuer Gestaltungsmöglichkeiten. A ber selbst bei Klettergeräte n, die im W esentlichen aus nur einem einzelnen Mast und Seilen best ünden, erg ä ben sich zahlr eiche Gestaltungsmöglichkeiten , die d eren Erscheinungsbild en t- scheidend veränderten . So sei es etwa möglich, die Stützseile versetzt am Mast an zubringen , de n Mast auf einer Seite an zuordnen od er das Netz waagerecht oder hä n gemattenartig auszubi l den. 28 - 14 - En tgegen der Darstellung der Revision hat das Berufungsgericht berüc k- sichtigt , dass es zahlreiche andere Möglichkeiten zur Gestaltung von Kletterg e- räten gibt und die Gestaltung der Kletternetze der Klägerin nicht zwingend vo r- gegeben ist. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Gestaltungsmer k ma le der Kletternetze der Klägeri n - der Mast, die am Mast verankerten Stüt z seile, die Verankerungen dieser Seile im Boden, das Innennetz und die Verknüpfu n- gen der Seile miteinander - seien nicht technisch notwendig, wei l bei der Ko n- struktion eines Klettergeräts ein technischer Gestaltungsspielraum b e stehe. So könnten anstelle der textilen Seile etwa Ketten aus Metallgliedern oder statt fl e- xibler Verbindungen starre Druckstäbe verwendet werden. Die Revision geht zu Un recht davon aus, dass nur eine Verwendung technisch zwingend notwendiger Gestaltungsmerkmale einen Urheberrecht s- schutz ausschließt. Sie berücksichtigt nicht, dass wie ausgeführt (oben Rn. 20) eine Gestaltung auch dann keinen Urheberrechtsschutz genießt , wenn sie allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren , aber technisch bedin g- ten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsg e richts ist dies hier der Fall. Das Berufung sgericht hat angenommen, die von der Klägerin gewäh l ten Gestaltungsmerkmale seien zwar nicht technisch notwendig , aber technisch bedingt , weil d ie Netze der Klägerin ohne sie ihrer Zweckbestimmung als Kle t- tergeräte nicht dienen könnte n . W erde ein Gerät - w ie hier - als Netz aus Mast und Seilen konstruiert, seien diese Teile essentieller Bestandteil der techn i- schen Konstruktion. Die Entscheidungen über das Ausmaß und die Proporti o- nen des Netzes, die Dichtheit des Innennetzes, die Zahl und Stärke der Seile un d die Form der Verbindungsglieder seien in erster Linie dem Zweck des G e- räts geschuldet und technisch bedingt. Dabei verwirkliche sich allein der techn i- sche Gestaltung s spiel raum. Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich - konstruktiven Gestaltungsspiel raums oder durch den Austausch eines techn i- schen Merkmals durch ein anderes entstehe noch kein eigenschö p ferisches 29 30 - 15 - Kunstwerk. Die Gestaltung der Kletternetze der Klägerin erreich e d a her keine künstlerische Qual i tät. Die Revision setzt dem vergeblich ent gegen , aus de r Formulierung des Berufungsgerichts, die Originalität und der Reiz der Kletternetze beruhe w e- sen t lich nicht auf einer gestalterischen, sondern auf einer technischen Idee, folge , dass das Berufungsgericht den Kletternetzen der Klägerin jedenfa lls das erfo r derliche Minimum an Gestaltungshöhe zubillige . Das Berufungsgericht ist ei n deutig davon ausgegangen, dass weder dargelegt noch ersichtlich sei , durch welche individuellen Gestaltungsmerkmale, die über die technische Idee und ihre Verwirklichun g hinausgingen, die von der Klägerin hergestellten Raumne t- ze den Schutz des Urheberrechts erlangt haben könnten. Es hat a n genommen , die Klägerin habe den - von vornherein nur verhältnismäßig geringen - Spie l- raum für eine ästhetische Gestaltung nicht g e nutz t. Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht h a- be nicht berücksichtigt, dass Conrad Roland für einen Prototyp der Raumnet z- werke, das sogenannte Spiel - Raumnetz, im Jahre 1971 mit dem Sonderpreis des Bundespreises " Gute Form " au s gezeichnet worden sei und dies e in starkes Indiz für die besondere Gesta l tungshöhe der Raumnetzwerke der Klägerin sei. D ie Revision legt schon nicht dar, dass es s ich bei dem " Spiel - Raumnetz " Co n- rad Rolands um ein dem " Sei l zirkus " der Klägerin entspreche ndes Kletternetz handel t. Nach den von der Klägerin vorgelegten Abbildungen untersche i det sich die Gestaltung des Spiel - Raumnetz es in mehrfacher Hinsicht ganz erhe b lich von den Kletternetzen der Pa r teien . d) Da bereits nicht angenommen werden kann, das s es sich bei den hier in Rede stehenden Kletternetzen der Klägerin um Schöpfungen individueller Prägung handelt, kommt es nicht auf den Grad des ästhetischen Gehalts dieser Kletternetze an. Es kann daher offenbleiben, ob an der vom Berufungsgericht referi erten Rechtsprechung festzuhalten ist, nach der bei Werken der ang e- 31 32 33 - 16 - wandten Kunst höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu ste l len sind als bei Werken der zweckfreien Kunst. Nach dieser Rechtsprechung ist be i Werken d er zweckfreien bi ldenden Kunst - ebenso wie im Bereich des literarischen und musikalischen Scha f fens - die sogenannte kleine Münze anerkannt, die einfache Schöpfungen umfasst. Dagegen ist bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem G e- schmacksmusterschutz zugänglich sind, ein deutliches Überragen der Durc h- schnittsgestaltung gefordert. Dies wird damit begründet, dass zw i schen dem Urheberrecht und dem Geschmacksmusterrecht kein Wesensunterschied, so n- dern nur ein gradueller Unterschied bestehe. Da sich bereits die geschm ack s- musterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgesta l- tung - dem rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen - a b heben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deu t- liches Überragen der Dur chschnittsgestaltung zu forde r n. Für den Urhebe r- rechtsschutz sei danach ein höherer schöpferischer Eigentümlichkeit s grad als bei nur geschmacksmusterfähigen Gegenständen zu verlangen, wobei die Grenze zwischen beiden nicht zu niedrig angesetzt we r den dürfe (st. Rspr., vgl. BGH, U r teil vom 22. Juni 1995 - I ZR 119/93, GRUR 1995, 581, 582 = WRP 1995, 908 - Silberdistel, mwN; vgl. auch BVerfG (Kam mer), Beschluss vom 26. Januar 2005 - 1 BvR 157/02, GRUR 2005, 410 - La u fendes Auge). Gegen eine Fortführung di eser Rechtsprechung wird insbesondere ei n- gewandt, dass das Geschmacksmusterrecht nach seiner Neugestaltung durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390 ff. ), mit dem die Richtline 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen umgesetzt worden ist, sich nicht mehr als Unterbau zum Urhebe r recht eigne, weil zwischen beiden Schutzrec h ten kein Stufenverhältnis mehr bestehe. Der Gesetzgeber habe mit dem Geschmacksmusterrecht ein eige n ständiges gewerbliches Schutzrecht s chaffen und den engen Bezug zum Urh e berrecht beseitigen wollen. Urheberrechtsschutz und Geschmacksmusterschutz schlö s- 34 35 - 17 - sen sich nicht aus, sondern kön n ten nebeneinander bestehen. Zudem gebe die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der ang e- wandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszug e hen (Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 34 und 160; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10 . Aufl. , § 2 UrhG Rn. 146 ff. ; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2 . Aufl. § 2 UrhG Rn. 64; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3 . Aufl. , § 2 UrhG Rn. 98; Möhring/Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2 . Aufl. , § 2 Rn. 110 ff. ; Koschtial, GRUR 2004, 555; Zentek, WRP 2010, 73; aA wohl Schulze in Dreier/Schulze a aO § 2 Rn. 174; ders. in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2 . Aufl. , § 9 Rn. 98; Ohly, GRUR 2007, 731, 733). Da sich d ie Frage der Anforderungen an die Gestaltungshöhe von We r- ken der angewandten Kunst im Streitfall nicht stellt , kann offenbleiben , ob diese Einwände durchgreifen. Selbst wenn bei Werken der ang e wandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen wären als bei Werken der zweckfreien Kunst, wäre bei der Beurteilung der Gesta l- tungshöhe eines Werke s der angewandten Kunst, das einem Gebrauchszweck dient, zu berücksichtigen, dass d ie ästhetische Wirkung der Gesta l tung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauch s- zweck geschuldet und technisch bedingt ist, sondern auf einer künstl e rischen Leistung beruht (vgl. oben Rn. 19 ff.). Das kann dazu führen, dass ein Werk der a n gewandten Kunst, das eine ebenso große ästhetische Wirkung ausübt wie ein Werk der zweckfreien Kunst, anders als dieses keinen Urheberrecht s schutz genießt. 3. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus ergänzendem wettbewerb s- rechtlichem Leistungsschutz ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint. a) Das Berufungsgericht hatte auch über den hilfsweise geltend gemac h- ten Anspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtl i chem Leistungsschutz in der 36 3 7 38 - 18 - Sache zu entschei den. Hat der Kläger einen Hauptantrag und einen Hilfsantrag gestellt und ist in erster Instanz dem Hauptantra g stattgegeben wo r den , fällt durch die Berufung des Beklagten der Hilfsantrag ohne weiteres dem Ber u- fungsre chtszug an, ohne da ss es einer Anschlu ss berufung des Kl ä gers bedarf; d as Berufungsgericht hat deshalb, wenn es den Hauptantrag abweisen will, auch über den Hilfsantrag zu befinden (BGH , Urteil v om 16. Januar 1951 I ZR 22/51, LM Nr. 1 zu § 525 ZPO; Urteil vom 29. Januar 1964 - V ZR 23/63, BGHZ 41, 38, 39 f. ; Urteil vom 24. Septe m ber 1991 - XI ZR 245/90, NJW 1992, 117 ) . b ) Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und den Anspr ü chen auf Auskunftserte ilung und Rechnungslegung sowie Schadensersatz andererseits zu untersche i den. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Klägerin sind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der derzeit geltenden Fassung anzuwende n. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte U n- te r lassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verha l ten der Beklagt en auch nach der zur Zeit der Begehung geltenden Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wettb e werbswidrig war. D agegen kommt es für die Frage, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch und - als Hilfsanspr üche zu dessen Durchset zung - Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zustehen, allein auf das zur Zeit der beanstandeten Handlungen gelte n de Recht a n (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 15 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE ). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebl i- che Änderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten, so dass im Fo l- genden zwischen altem und neuem Recht nicht unterschieden zu werden braucht. c) Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken steht e i- ner Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG nicht entgegen. Sie bezweckt zwar eine vol l ständige Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten über unlautere G e- 39 40 - 19 - schäftspraktiken und lässt in ihrem Anwendungsbereich d eshalb - von au s- drücklich genannten Ausnahmen abgesehen - weder mildere noch strengere nationale Regelungen zu. Die Vorschrift des § 4 Nr. 9 UWG liegt jedoch auße r- halb des Anwendungsbereichs der Richtlinie und bleibt daher von dieser unb e- rührt ( BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 17 - LIKEaBIKE). d ) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass A n- sprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtliche m Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses unabhängig vom Best e hen von Ansprüchen aus einem Schutzrecht gegeben sein können, wenn besond e- re Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatb e- stands liegen (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 19 - LIKEaBIKE, mwN) . Die Kl ä- gerin begründet ih re wettbewe rbsrechtlichen Anspr üche damit, dass die Bekla g- te n die Merkmale ihre r Kletternetze übernommen h ätten , die de r en wettbewer b- liche Eigenart begründen, und dadurch die Abnehmer über die betriebliche He r- kunft de r Kletternetze in vermeidbarer Weise getäuscht und zugleich die Wer t- schätzung der Kletternetze unangemessen ausgenutzt habe. Sie macht damit Begleitumstände geltend, die nicht in den Schutzbereich des Urhebe r rechts fallen. e ) Wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mi t bewerbers darstellen, handelt unlauter, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche He r- kunft herbeiführt ( § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG ) oder die Wertschätzung der nac h- geahmten W a re oder Dienstleistung unangem essen ausnutzt oder beeinträc h- tigt ( § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG) . Durch die Bestimmung des § 4 Nr. 9 UWG ist der ergänzende wettbewerbsrechtliche Lei s tungsschutz lediglich gesetzlich g e- regelt, nicht aber inhaltlich geändert worden, so dass die von der Rechtsp r e- chung hierzu entw i ckelten Grundsätze weiterhin gelten (vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 20 - LIKEaBIKE, mwN) . Danach kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettb e werbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über 41 42 - 20 - wettbewerbliche Eigenart verfügt u nd besond e re Umstände hinz u treten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nac h- ahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nacha h- mer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstä u- schung unterlässt oder wenn die Nachahmung die Wertschätzung der nachg e- ahmten Ware unangemessen ausnutzt oder beei n trächtigt . Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettb e werblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übern ahme sowie den besonderen wettb e- werblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettb e werblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die u n- lauterkeitsbegründenden Umstände zu stel len sind und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH , GRUR 2 010, 80 Rn. 2 1 - LIKEaB I KE ). f ) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Ve r- kehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinz u- w eisen (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 23 - LIKEaBIKE). Das Ber u- fungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich auch tec h- nisch bedingte Gestaltungsm erkmale die wettbewerbliche Eigenart eines E r- zeugnisses begründen können . Technisch notwendige Merkmale - also Mer k- male, die bei gleicha r tigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen - können allerdings aus Rechtsgründen keine wet t- bewerbliche Eigenart begründen. Die Übernahme solcher nicht (mehr) unter Sonde rrechtsschutz st e hender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz der Freiheit des Standes der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen können Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber frei wählbar oder au s tauschbar sind, e inem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart verleihen ( BGH , GRUR 2010, 80 Rn. 27 - LIKEaBIKE ). Nach den Feststellu n- gen des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin für ihre Kletternetze gewäh l- te Gestaltung zwar technisch bedingt, aber nicht technisch notwend ig. Die G e- staltung kann daher zur wettbewerblichen Eigenart der Klette r netze beitragen. 43 - 21 - Da das Berufungsgericht keine weiteren Feststellungen zur wettbewerbl i chen Eigenart getroffen hat, ist für die Revisionsinstanz davon au s zugehen, dass den Kletternetzen der Klägerin hochgradige wettbewerbliche Eigenart z u kommt. g) Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Intensität der Übernahme angenommen, es sei keine identische Übernahme gegeben. Die Knüpfmuster der Innennetze bildeten bei den in Rede stehenden P rodukten der Klägerin und der Beklagten zwar jeweils geometrische Formen, wichen aber in den Einze l- he i ten - etwa in der Bodenebene - nicht unerheblich voneinander ab. Soweit die Revision dem entgegensetzt, bei zwei - näher bezeichneten - Varianten der Raum netzwerke der Beklagten handele es sich um identische Kopien bzw. sklavische Nachbauten der Raumnetzwerke der Klägerin , weil nur geringfügige konstrukt i ve Detailunterschiede bestünden , di e für die Gestal tung unerheblich und praktisch kaum wahrnehmbar seien , versucht sie lediglich, die tatrichterl i- che Beu r teilung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben. Da das Berufungsgericht keine weiteren Fes t stellungen zur Intensität der Übernahme ge troffen hat, ist zugunsten der Klägerin davon auszuge hen, dass die Beklagte die Kletternetze der Klägerin nahezu identisch nac h geahmt hat. h ) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts li e- gen allerdings keine besondere n Umstände vo r, die eine Nachahmung der Kle t- ternetze der K l ägerin unlauter erscheinen la s sen. aa) Die Übernahme von Merkmalen, die dem freizuhaltenden Stand der Technik ang e hören und - unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie de r Verbra u chererwartung - der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, kann grundsätzlich nicht als wet t- bewerbsrechtlich unlauter angesehen werden . Sie ist allerdings unlauter, wenn durch die Übernahme solcher Merkmale die Gefahr einer Herkunft stäuschung hervorgerufen und dieser Gefahr nicht durch zumutbare Maßnahmen entg e- 44 45 46 - 22 - gengewirkt wird ( vgl. BGH , GRUR 2010, 80 Rn. 27 - LIKEaBIKE, mwN ) . Dabei ist es Wettbewerbern nicht zuzumuten, auf eine ang e messene technische L ö- sung zu verzichten, um die Gefahr einer Her kunftstä u schung zu ve r meiden ( vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - I ZR 199/99, GRUR 2002, 275, 276 f. = WRP 2002, 207 - Noppenbahnen ). Dagegen kann es ihnen zuzumuten sein , d ieser Gefahr durch eine (unterscheidende) Kennzeic h nung ihrer Produkte en t- gege nzuwirken ( vgl. BGH, Urteil vom 14. J a nuar 1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 753 = WRP 1999, 816 - Güllepu m pen; BGH, GRUR 2002, 275, 277 - Noppenbahnen; Urteil vom 19. Oktober 2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 f. = WRP 2001, 534 - Viennetta; Ur teil vom 7. Februar 2002 - I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 823 = WRP 2002, 1054 - Bremszangen ) . E ine dann noch verblei b ende Gefahr der Herkunftstäuschung muss grundsätzlich hin genommen werden ( BGH, GRUR 2002, 275, 277 - No p penbahnen ; Urteil vom 21. Septem - ber 200 6 - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Rn. 44 = WRP 2007, 313 - Stufenle i- tern ) . bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass d a- nach keine unlautere Täuschung über die be t riebliche He r kunft der Erzeugnis se zu erkennen ist. Demnach kann auch n icht angenommen werden, dass es - wie die Revision geltend macht - infolge einer Herkunftstäuschung zu einer Rufau s- beutung g e kommen ist. Die Beklagten haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts l e- diglich Merkmale übernommen, die dem freizuhalte nden Stand der Technik a n- gehören und unter Berücksichtigung des Gebrauch s zwecks, der Verkäuflichkeit der Ware und der Verbrauchererwartung der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen. Sie haben nur von dem in der Offenlegungsschrift beschriebe nen freien Stand der Technik Gebrauch ge mach t ; es ist unstreitig, dass sich die Kletternetze der Parteien allein aufgrund der Angaben und der Konstruktionszeichnungen in der Offenlegungsschrift konstruieren lassen. Kle t- ternetze der von den Parteien hergest ellten Art gehören zum Standard, den die 47 48 - 23 - A b nehmer der Produkte erwarten ; d as ergibt sich insbesondere daraus, dass ein vergleichbares Muster mit Mittelmast, Stützseilen und Innennetz in dem Entwurf einer DIN EN 1176 - 11 als Standard darg e stellt ist . Die Gefahr einer Herkunftstäuschung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits deshalb gering, weil sich die Produkte der Parteien nicht an Verbraucher, sondern an einen sehr begrenzten Adressatenkreis von meist öffentlichen Auftraggebern richt en, die fachkundig sind und dem Erwerb überdies nicht se l ten eine Ausschreibung vorschalten . Die Beklagten haben der ohnehin nur geringen Gefahr einer Herkunftstäuschung ausreichend entgege n- gewirkt. D ie Beklag te zu 1 weist in ihrem Katalog die betriebliche He r kunft der von ihr vertriebenen Netze aus . Die Beklagte zu 2 kennzeichnet die von ihr he r- gestellten Netze ei n deutig als " Taypl ay " - Kletternetze. IV . Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin ( § 97 Abs. 1 ZPO) z u rückzuw eisen. Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2008 - 16 O 140/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2010 - 24 U 12/09 - 49 50
Full & Egal Universal Law Academy