BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 53/11 Verkündet am: 17 . November 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 242 Cd, 670, 677, 679, 683; SGB XII § 74; BestattG Schl. - H. § 2 Nr. 12, § 13 Abs. 2 a) Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Au f trag vor, weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterblie benen berei t gefunden hat, für die Bestattung zu sorgen, so kommt ein Aufwendungsersatza n spruch des Unternehmers nach §§ 670, 677, 679, 683 BGB gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des jeweils anwendbaren (Landes - )Bestattungsgesetzes (vorrangig) b estattungspflichtig ist (hier: die Ehefrau des Verstorbenen gemäß § 2 Nr. 12, § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG Schl. - H.). b) Der entgegenstehende Wille des bestattungspflichtigen Ehegatten steht seiner Ina n- spruchnahme im Hinblick auf die Möglichkeit, vom zustä ndigen Sozialhilfetr ä ger gemäß § 74 SGB XII Übernahme der Beerdigungskosten zu erlangen, grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist und die familiären Beziehungen zerrüttet sind. c) Der Aufwendungsersatzanspruch is t in einem solchen Fall der Höhe nach b e grenzt auf den nach § 74 SGB XII übernahmefähigen Betrag (Kosten einer einf a chen Beerdigung). BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 53/11 - LG Flensburg AG Husum - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha t auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 1. Zivi l- kammer des Landgerichts F lensburg vom 8. Februar 2011 aufg e- hoben und das Urteil des Amtsgeri chts Husum vom 22. Februar 2010 abgeändert. Die Beklagte wird v erurteilt, an den Kläger 2.470, Zinsen in Höhe von fünf Pro zentpunkten über dem Basiszins satz jährlich seit dem 21. März 2008 zu zahlen . Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger betreibt ein Bestattungsunternehme n und verlangt von der Beklagten die Kosten für die Be isetzung ihr es am 31. Oktober 2006 verstorb e- nen Ehemanns , von dem sie getrennt lebte . Dieser hatte aus einer früheren Ehe z wei Töchter . Nach Überführung der Lei che in die Bestattungshal le des Klägers k a m es zu einem Treffen mit der Beklagten und einer der Töchter des 1 - 3 - Verstorbe nen . O b die Beklagte sich an dem dabei geführten Gespräch über eine mögliche Beisetzung aktiv beteiligte , ist streitig . Jedenfalls erklärten sie und die Tochter , die anfallenden Bes tattungskosten nicht übernehmen zu kö n- nen. Ein Mit arbei ter des Klä gers wies in diesem Zusammenhang auf die Mö g- lichkeit einer Kostenerstattung durch das Sozial amt hin. Das Gespräch blieb ohne Ergeb nis . Der Klä ger führte die Bestattung im November 2006 durch . Nachdem der Kläger die Be erdigungs kosten der Beklagten unter dem 29. N o- vember 2006 in Rechnung gestellt hatte, beantragte sie die Kostenübernahme durch das Sozialamt. Der Antrag blieb ebenso erfolglos wie der anschließend eingelegte Widerspruch . Das dara ufhin vor dem Sozialgericht angestrengte Ve r fahren ist bis zur Entschei dung d es vorliegenden Rechtsstreits ausge setzt worden . D er Kläger ist der Ansicht , die ihm entstandenen Kosten für die durchg e- führte ( " Sozial " - )B estat tung jedenfalls als Geschäftsf üh rer ohne Auftrag geltend machen zu können . Da weder Nachlassmittel noch eigene Mittel der Angehör i- gen - der beklagten Ehefrau und der beiden Töchter aus der ersten Ehe des Ver storbenen - vorhanden seien, hafte die Beklagte jedenfalls als die primär besta ttungspflichtige Person. Die Beklagte beruft sich vor allem auf ih ren we gen fehlender Leistungsfähigkeit entgegenste henden Willen und behauptet zudem , zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes sei bereits ein von ihm beantragtes Scheidungsverfahren anhängig gewesen. Das Amtsgericht hat die Kl age abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt er sein Zahlungsbegehren weiter. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet; dem Kläger steht der geltend gemachte Au f- wendungsersatzanspruch zu . I. Das Berufungsgericht hat im Anschluss an die Würdigung des Amtsg e- richts vertragliche Ansprüche für nicht gegeben erachtet , weil der Kläger selbst vorgetragen habe, die Beklagte habe wegen des deutlichen Hinweises auf ihre fehlende Zahlungsfähig keit keinen Vertrag mit ihm geschlossen . E in Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auf trag sei wegen des unmissverständlich entg e- genstehenden Willens und Interesses der Beklagten zu verneinen. Ein solcher Anspruch sei auch über § 679 BGB nicht gegeben. Eine zivilrechtliche Haftung der Beklagten nach §§ 1922, 1968 BGB scheide aus, da sie keine Alleinerbin gewor den sei ; darauf, ob ein Erbrecht der Beklagten wegen des eingeleiteten Scheidung sverfahrens gänzlich ausgeschlossen gewesen sei , komme es nicht an . Auch eine Haftung der Beklagten als Unterhaltsverpflichtete gemäß § 13 61 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3 i.V.m. § 1615 Abs. 2 BGB komme wegen ihres g e- ringen Einkom mens nicht in Betracht . D ie sich aus dem in Schleswig - Ho l stein geltenden Bestattungsgesetz ergebende öffentlich - rechtliche Bestattungspflicht beruhe auf einem vom Zivilrecht völlig unabhängigen eigen ständigen Recht s- grund (Gefahrenabwehr) . Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sei es a l- lein Aufga be der für den Sterbe - und Auffindungsort zuständigen Gemeinde , für eine Bestattung zu sorgen und gegebenenfalls im Wege der öffentlich - rechtlichen Ersatzvor nahme vorzugehen . Anschließend könne nur durch Ve r- waltungsakt die Haftung bestattungs pflichtiger Hi nterbliebener geltend gemacht 4 5 - 5 - werden. Ein Bestattungsunternehmen könne dagegen nicht durch eine selbst initiierte Beisetzung die gemeindliche Entschließung ersetzen und vermutete Bestattungs pflichtige unbeschränkt auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen , z umal , wenn diese nicht leistungsfähig seien . Schließlich scheide auch ein b e- reicherungsrechtlicher Anspruch aus ; d er Kläger gehe selbst davon aus, dass es der Beklagten nach § 74 SGB XII nicht zumutbar sei, die Beerdigungskosten zu tra gen; i nso weit sei sie durch sein eigenmächtige s Handeln nicht von einer Verbindlichkeit befreit wor den . II. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Ohne Erfolg bleibt a llerdings die Rüge der Revision, das Berufungsg e- richt habe bei seiner Annahme, z wisc hen den Parteien sei kein - als Werkve r- trag zu qualifizierender - Bestattu ngsvertrag zustande gekommen, § 632 A bs. 1 BGB übersehen, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt , wenn die Herstellung des Werk s den Umständen nach nur gegen eine Verg ü- tung zu erwarten ist. Vorliegend war die Frage der Vergütung Gegenstand des zwischen den Parteien geführten Gesprächs. Dabei hatten die Beklagte und die Tochter des Verstorbenen die Zahlung einer Vergütung unter Hinweis auf ihre fehlende Leistungsfähi gkeit ausdrücklich abgelehnt. Bei dieser Sachlage wird die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanzen, die Beklagte habe den A b- schluss eines Werkvertrags abgelehnt, auch nicht dadurch in F rage gestellt, dass diese sich - entsprechend dem bereits bei dem Ge spräch zwischen den Parteien gegebenen Hinweis - später dazu bereitfand, beim Sozialamt einen 6 7 - 6 - Antrag auf Übernahme der ihr in Rechnung gestellten Bestattungskosten g e- mäß § 74 SGB XII zu stellen. 2. Dem Klä ger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Er satz der für die Bestattung angefallenen Kosten nach §§ 677, 683, 679 , 670 BGB zu . a ) Der Kläger hat dadurch , dass er die Beisetzung des Ver storbenen vornahm , ein objek tiv fremdes Geschäft geführt . Dabei ist , entgegen der Au f- fassung des Berufungsgerich ts, als Ge schäftsherr nicht derjenige anzusehen, der letztlich die Beerdigungskosten zu tragen hat - also im Regelfall der Erbe (§ 1968 BGB) oder auch eine unterhaltspflich tige Person (§ 1615 Abs. 2 BGB) - , sondern derjenige, dem es obliegt, für die Besta ttung des Verstorbenen zu sorgen. Dies war hier nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über das Leichen - , Bestattungs - und Friedhofswesen des Landes Schleswig - Holstein (BestattG Schl. - H.) vom 4. Februar 2005 (GVBl. Schl. - H. S. 70 ) die Bek lagte als Ehefrau des Verstorbenen . aa) Die vom Berufungsgericht für die Bestimmung des Geschäftsherrn für maßgeblich erachteten Vorschriften, insbesondere § 1968 BGB, befassen sich nur mit der Frage, wer die Kosten der Be erdigung zu tra gen hat. Dazu , wer das Recht und gegebenenfalls die Pflicht hat, die Beerdigung vorzunehmen (Totenfürsorge ) , verha l ten sie sich nicht. In der Recht sprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist durchgängig anerkannt, dass über den Ort der letzten Ruhes tätte und die Art der Bestattung in erster Linie der Verstorbe ne selbst zu bestimmen hat . Ist i n- soweit , wie hier, ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar, so ging zunächst - im Einklang mit den Vorstellunge n des historischen Gesetzgeber s (vgl. 8 9 10 11 - 7 - Mugdan, Die gesammelten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, S. 483) in Rechtsprechung und Literatur die Tendenz dahin, das Recht zur Verfügung über den Leichnam dem zur Kostentragung verpflichteten Erben zuzu sprechen (vgl. RG Z 108, 217, 220; Staudinger/ Herzfelder, BGB, 1. Aufl. 1902, § 1922 Anm. IV 2 d und fortlaufend bis zur 9. Aufl. 1928). Später , durch Urteil vom 5. April 1937 (RGZ 154, 269, 270 f), hat das Reichsgericht ausge s prochen, dass dieses Recht , wenn der Ve rstorb e ne einen Willen nicht geäußert hat , den nächsten Angehörigen " als Nachwirkung des familienrechtlichen Verhältnisses " zuzubilligen sei . Auch der Bundesg e- richtshof geht in ständiger Rechtsprechung im Anschluss an diese Entsche i- dung des Reichsgerichts davon a us, dass " nach gewohnheitsrechtlichen Grund - sätzen " den nächsten Angehörigen das Recht der Totenfürsorge zustehe (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91, NJW - RR 199 2, 834 mwN ). Inwie weit diesem Recht eine (bürger lich - rechtliche) Rech tsp flicht zur Ausübung des Totenfürsorge rechts entspricht und wie diese Pflicht im Näheren ausgestaltet ist (Kreis der zu den nächsten Angehörigen zählenden Personen; Rangfolge ihrer Verpflichtung), oder ob es sich bei der Bestattungspflicht von vornhe rein nur um eine - in den Bestattung sgesetzen der Länder geregelte - öffentlich - rechtliche Verpflichtung handelt (dahin ging wohl die Auffassung des historischen Gesetzgebers, vgl. Mugdan, Die gesammelten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsch e Reich, V. Band, S. 286 ; siehe auch Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearb. 2008, § 1922 Rn. 118 ; Gaedke/Diefen - bach, Handbuch des Friedhofs - und Bestattung srechts, 10. Aufl., Kap. 2 Rn. 2 ) kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls dann, w enn sich - wie hier - kein e Pe r- son, die als Totenfürsorgebere chtigte in Betracht kommt, dazu bereitfindet, die Bestattung vor zu neh men und d eshalb ein Einschreiten der zuständigen Or d- 12 - 8 - nungsbehörde zu gewärtigen ist, liegt es nahe, die Person des Bestattung s- pflichtigen nach Maßgab e der öffentlich - rechtlichen (Landes - )Bestattungsge - setze zu bestimmen, di e ihrerseits - wie vorliegend § 13 Abs. 2 Sa tz 1 i.V.m. § 2 Nr. 12 BestattG Schl. - H. (vgl. dazu auch die Begründung zum Entwurf eines Bestattungsgesetzes in Schleswig - Holst ein, LT - Dr ucks. 15/3561, S. 32) - die Bestattungspflicht und die Reihenfolge der in Betracht kommenden Verpflicht e- ten unter besonderer Berücksichtigung verwandtschaft licher oder familiärer B e- ziehungen regeln . bb) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG Schl - H. haben d ie Hinterbliebenen oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung (Bestattungspflichtige) für die Bes tattung zu sorgen. G emäß § 2 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a , Satz 2 BestattG Schl. - H. ist der Ehegatte des Versto r- benen de rjenige Hinterbliebene , der vor allen anderen aufgeführten Personen - zu denen auch (Buchst. c) die leiblichen und adoptierten Kinder gehören - der Bestattungspflicht zu genügen hat. Die ( öffentlich - rechtliche ) Bestattungspflicht des Ehegatten besteh t nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch dann, wenn die Familien verhäl t- nisse zerrüttet sind . Selbst wenn die Ehegatten getrennt le ben und - wie von der Beklagten behauptet - ein Scheidungsverfahren anhängig ist, kommt die Bestattungspfl icht nich t in Wegfall; sie erlischt erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. J uli 2009 - 19 A 448/07, juris, Rn. 37 zu § 8 BestattG NW). cc) Die vom Berufungsgericht geäuße rten Bedenken dagegen, Aufwe n- dungsersatzansprüch e des Klägers nach Maßgabe der §§ 677 ff BGB auf die öffentlich - rechtlichen Vorschriften des Bestattungsgesetzes zu stützen, greifen 13 14 15 - 9 - nicht durch. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass auch öffentlich - rechtliche Pflichten eine Haftung als Geschäftsherr ausl ö- sen können (so schon Urteil vom 15. Dezember 1954 - II ZR 277/53, BGHZ 16, 12, 15 f). Allerdings sind die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag dann nicht anwendbar, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts eine ersc hö p- fende Regelung vorsehen oder die Aufgabenerfüllung ausschließlich in die Z u- ständigkeit und das Ermessen einer Behörde legen (vgl. Senatsurteile vom 26. November 1998 - III ZR 223/97, BGHZ 140, 102, 10 9 f und vom 2. April 1998 - III ZR 251/96, BGHZ 138, 281, 288 f; jeweils mwN). Entgegen der Au f- fassung des Berufungsgerichts trifft es jedoch nicht zu, dass es dann, wenn die von Gesetzes wegen Bestattungspflichtigen die Beerdigung eines Verstorbenen nicht vornehmen, allein Sache der für den Sterbe - und Auff indungsort zuständ i- gen Gemeinde ist, im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung zu veranla s- sen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattG Schl. - H. hat die Gemeinde, wenn B e- stattungspflichtige nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sind oder ihrer B e- stattungspflicht nicht nachkommen, erst und nur dann für die Beerdigung zu sorgen , wenn auch kein anderer die Bestattung veranlasst. A ngesichts d er Subsidiarität der gemeindl ichen Verpflichtung (vgl. LT - Drucks. 15/3561 S. 47 ), wonach das Tätigwerden eines jeden Dritten - gleichgültig aus welchen Bewe g- gründen und mit welchem (vermeintlichen oder tatsächlich vorliegenden) Rechtsgrund - die Gemeinde entlastet, hat sich der Kläger durch sein " eige n- mächtiges " Handeln keineswegs behördliche Kompetenzen angemaßt, sondern lediglic h bewirkt, dass sich ein behördliches Einschreiten erüb rigt hat. b ) Ein Anspruch aus § 683 BGB setzt weiter voraus, dass der Geschäft s- führer das Geschäft auch subjektiv nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. Der Kläger hat mit der Erfüllung der öffen t- 16 - 10 - lich - rechtlich begründeten Bestattungspflicht der Beklagten ein objektiv fremdes Geschäft ausgeführt . Bei derartigen Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts - und Geschäftskreis eingreifen, wird regelmäßig ein au s- reichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet (vgl. BGH, Ur teil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07, BGHZ 181, 188 Rn. 18; Senatsurteil vom 2. November 2006 - III ZR 274/05, NJW 2007, 63 Rn. 15, jeweils mwN). Umstände, die diese Vermutung er schüttern könnten , sind nicht ersichtlich. c) Dem Zahlungsbege hren steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nicht bereit war, die Bestattung ihres verstorbenen Eheg atten selbst durchz u- führen oder für entstandene Beerdigungskosten aufzukommen. aa) Der der Geschäftsführung des Kläger s entgegenstehende Wille der Beklagten ist gemäß § 679 BGB unbeachtlich, da an der als baldigen, innerhalb der gesetzlichen Bestattung sfrist von n eun Tagen nach Todeseintritt (§ 16 BestattG Schl. - H.) erfolgenden Beerdig ung des Verstorbenen ein dringendes öffent liches Interesse bestand . Dabei stellt die vorliege nde Fallgestaltung nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers gerad ezu den Sc hulfall für die Anwendung des § 679 BGB dar (siehe Mugdan, Die gesammelten Materi a- lien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, S. 483). Schon im römischen Recht wurde demjenigen, der eine Leiche beigesetzt hatte, selbst dann eine Klage - die sogenannte actio funeraria - gegen den zur Le i- chenbestattung verpflichteten Erben gewährt, wenn er gegen dessen ausdrüc k- liches Verbot ge handelt hatte. Im gemeinen Recht wurde dieser Grundsatz auf die Fälle erweitert, in denen die Geschäft sführer in Erfüllung einer fremden g e- setzlichen Verpflichtung tätig wurden, sofern die Verpflichtung zugleich auf e i- ner sittlichen Vors chrift beruhte. § 679 BGB hat diesen Gedanke n verallgeme i- 17 18 - 11 - nernd aufgegriffen ( vgl. Staudinger/Bergmann, BGB, Neu bearbeitun g 2006, § 679 Rn. 1 mwN) . Das besondere öffentliche Interesse an der Erfüllung der Bestattung s- pflicht durch den Kläger wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass angesichts der gemeindlichen Bestattungspflicht auch ohne das Handeln des Klägers nicht e rnsthaft zu befürchten stand, dass der Verstorbene unbeerdigt geblieben wäre . E ine r solche n Sichtweise steht schon entgegen, dass, wie ausgeführt, die A mtspflicht der Gemeinde, nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattG Schl. - H. notfalls selbst für die Beerdigung zu sorgen, in weitest gehendem Umfang subsidiär ist und auch hinter dem Tätigwerden eines Geschäftsführers ohne Auftrag zurüc k- tritt. bb) Dem Beru fungsgericht kann auch nicht dar in gefolg t werden, einer Anwendung des § 679 BGB stehe die fehlende Leistung sfähigkeit der Bekla g- ten entgegen. Die Inansp ruchnahme der Beklagten nach §§ 683, 679 BGB ist trotz f e h- lender beziehungsweise eingeschränkter Leistungsfähig keit nicht rechtsmis s- brä uchlich . Wäre der Kläger nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag tä tig geworden, so hätte die Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung vorne h- men lassen und anschließend wegen der Bestattungskosten gegen die Bekla g- te als " erstr angig " Bestattungspflichtige einen Leistungsbescheid erlassen (vgl. BVerwG NVwZ - RR 1995 , 283) . Ein derartig es Vorgehen der Gemeinde hätte d ie Beklagte nur dadur ch vermeiden können, dass sie - durch Abschluss eines Bestattungsvertra g s - die Beerdigung selbst hätte durchführen lassen. In beiden 19 20 21 22 - 12 - Fällen wäre sie " Kostens chuldnerin " geworden. Fre ilich wären die daraus dr o- henden wirtschaftlich en Nachteile dadurch abgemildert worden, dass die B e- klagte bei Unzumutbarkeit der (endgültigen) Kostentragung nach § 74 SGB XII vom zuständigen Sozialhilfeträger die Übernahm e der Bestattungskosten hätte erlan gen k önnen (vgl. BVerwGE 114, 57, 58 f zu § 15 BSHG; Grube in Gru be/ Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 74 Rn. 15). Gerade wegen der Möglichkeit e i- ner Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträg er besteht im Übrigen a uch kein Anlass, einen Angehörigen von sein en Bestattungspflichten freizustellen , wenn - wie hier - die Familienverhältnisse gestört sind ( vgl. Berlit in LPK - SGB XII, 8. Aufl., § 74 Rn. 7). Für den Fall, dass sich der nach Maßgabe der öffentlich - rechtlichen Vorschriften Bes t att ungspflichtige dem A ufwendungsersatzanspruch eines Geschäftsführers ohne Auftrag ausgesetzt sieht, gilt nichts anderes. Auch dann hat der mittellose Bestattungspflichtige gegen den Sozialhilfeträger A n- spruch au f Kostenübernahme nach § 74 SGB XII. Die A nspruchsvoraussetzu ngen des § 74 SGB XII sind vorliegend auf der Grundlage des Parteivortrags (fehlende Nachlassmittel und fehlend e eigene Mittel) gege ben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten eine Kostentra gung wegen des Vorhandensein s zweier Töchter des V erstorbe nen aus erster Ehe zu ge mu tet werden könnte. Ungeachtet des Umstands, dass di e- se Töchter nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers ebenfall s nicht leistungsfähig(er) waren beziehungsweise sind , ist schon zweifelhaft, ob sich die Töchter als " na chrangig " Bestattungspflichtige an den Beerdigungskosten überhaupt betei ligen müssten. Auf der Grundlage des Sach - und Streitstands im vorliegend en Zivilprozess steht mithin nicht zu befürchten , dass der zustä n- dige Sozialhilfeträ ger die Beklagte erfolgreic h auf die Geltendmachung von Ausgleichsansprü chen gegen Töchter de s Hinterbliebenen verweisen könnte (vgl. zu diesem Problemkreis BSGE 104, 219, Rn. 20 ff ). 23 - 13 - Der Umstand, dass dem von der Beklag ten gestellten Kostenüberna h- meantrag bisher noch nicht ent sprochen worden ist - unter Hinweis darauf, dass die Beklagte noch keine ausreichenden Nachweise über die Einkom mensve r- hältnisse ihrer Töchter beigebracht habe (s. S. 5 des Widerspruchsbescheids des Kreises N ordfriesland vom 19. Mai 2008) - , kann nicht zu Lasten des Kl ä- gers gehen. Würde man dies, wie von der Revisionsbeklagten in der mündl i- chen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vertre ten, anders sehen, so wäre eine unbillige Be nachteiligung des Klägers die Folge . Dieser müsste, o b- wohl er eine im öffentl ichen Interesse liegende Aufgabe erfüllt hat, auf seinen Kosten " sitzen bleiben " : Da die Beklagte keiner Kostentragungs pflicht (mehr) unterläge , würde ihr folgerichtig auch kein Kostenübernahmeanspruch gegen den Sozialhilfeträger (mehr) zustehen. Dem Kläge r wiederum stünde , da er als Bestattungsunternehmer unter keinen Umständen als kostentragungspflichtige Per son im Sinne des § 74 SGB XII angesehen werden könnte, kein Überna h- mean spruch aus eigenem Recht zu . d) Der Kläger kann als berechtigter Geschäf tsführer ohne Auftrag Ersatz der Aufwendun gen verlangen , die er zur Beisetzung des Verstorbenen für e r- forderlich halten durf te. Da er dieses fremde Ge schäft im Rah men seines G e- werbes als Bestattungsunternehmer durchgeführt hat, umfasst der Aufwe n- dungsersat zanspruch auch die übliche Vergütung (vgl. Senatsurteil vom 21. Ok - tober 1999 - III ZR 319/98, BGHZ 143, 9, 16; BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, NJW - RR 2005, 639, 641 ; jeweils mwN ). Wenn - wie hier - dem Geschäftsführer bekannt ist oder er damit rechnen muss , dass der bestattung s- pflichtige Geschäftsherr nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig ist, so b e- schränken sich die erforderlichen Kosten auf die Ausgaben , die nach § 74 SGB XII erstattungsfähig sind. Dies ist der Betrag, der üblicher weise für eine würd i- 24 25 - 14 - ge, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende, einfache Beerdigung anfällt ( " Sozialbestattung " ) . Nicht erstattungsfähig sind etwaige weitergehende Au f- wendungen für e ine standesgemäße Beerdigung (§ 1968 BGB); andere r seits beschränk t si ch der Kostenerstattung sanspruch nicht auf die Kosten einer von der Ordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme veranlassten " Einfachs t- bestattung " (vgl. zu dem Ganzen Grube aa O § 74 Rn. 30 ff; Berlit aaO § 74 Rn. 12 ff). Durch die Begrenzung des Kosten erstattungsanspruch s auf die Kosten einer einfachen Beerdigung erweist sich im Übrigen auch die Befürchtung des Berufungsgerichts als unbegründet, bei Zuerkennung eines Aufwendungse r- satzanspruchs nach Maßgabe der §§ 677, 683, 679 BGB könn e ein Besta t- tungsu nternehmer den Bestattungspflichtigen zivilrechtlich " unbeschränkt " auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen. 3 . Ob sich der Aufwendungsersatz anspruch des Klägers gegen die Bekla g- te ni cht nur daraus ergibt, dass diese best attungspflichtig im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG Schl. - H. ist, sondern auch darauf gestü tzt werden kön n- te , dass die Beklagte Erbin oder jedenfalls Miterbin geworden ist (§ § 1968 , 1922 BGB) , kann dahinste hen (siehe zu dieser Fallkonstellation OLG Saar - brücken, OLGR 2002, 228) . 4 . Danach war das angefochtene U rt eil aufzuheben . Der Se nat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO ) , da es bezüglich der Höhe des Zahlungsanspruchs keiner weitere n tat richterlichen Feststellungen mehr bedarf. Der Behauptung des K lägers, die geltend gemachten - dem Betrag nach unb e- strittenen - Kosten hielten sich im Rahmen des für eine " Sozialbestattung " Übl i- chen, ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Auch der von der Beklagten vo r- 26 27 28 - 15 - gelegte Widerspruchsbescheid enthält keinen Anhaltspunkt dafür, d ass hi n- sich t lich der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten unter dem As pekt des § 74 SGB XII Bedenken bestehen könnten. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: AG Husum, Entscheidung vom 22.02.2010 - 2 C 682/08 - LG Flensburg, Entscheidung vom 08.02.2011 - 1 S 26/10 -
Full & Egal Universal Law Academy