BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 5 3 / 1 2 Verkündet am: 27 . Juni 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fleurop MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselb a- ren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt (Keyword - Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke zwar in der Regel zu ve r- neinen, wenn die Anzeige in einem von der Treff erliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Ma r- ke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke a n- gebotenen Produkte enthält. Liegt jedoch für den angesprochenen Verkehr au f- grund eines ihm bekannten Vertriebssystems des Markeninhabers die Ver mutung nahe, dass es sich bei dem Dritten um ein Partnerunternehmen des Markeninh a- bers handelt, ist die Herkunftsfunktion der Marke bereits dann beeinträchtigt, wenn in der Werbeanze ige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zw i- schen dem Markeninhaber und dem Dritten hingewiesen wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 = WRP 2013, 505 MOST - Pralinen ). BGH, Urteil vom 27. Ju ni 2013 - I ZR 53/12 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 2 7 . Juni 201 3 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bor n- kamm und d ie Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert , Dr. K irchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Braunschweig vom 7. März 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin der am 21. April 1983 eingetrage nen Wortmarke FLEUROP für folgende Waren und Dienstleistungen: N atür liche und künstliche Blumen und lebende und künstliche Pflanzen sowie daraus hergestellte Kränze, Gebinde, Dekorationen und/oder Arrangements ; Geschenkar tikel, nämlich Parfümerien, Spirituosen, Weine, Schokoladenwaren, Modeschmuck, Schallplatten und Spiele; Vermittlung der Zusammenstellung, der Lieferung und der Abrechnung von Blumenspenden, Kränzen, Gebinden und/oder Dekorationen sowie von Geschenkkörben, enthaltend die vorgenan n- ten Waren in verschiedenen Zusammenstellu n gen . Sie vermittelt über etwa 8.000 als Partnerfloristen tätige Blumenfachg e- schäfte bundesweit Blumen grüße; Kunden der Klägerin können bei einem Partne r- floristen Blumen bestellen, die da nn an einem anderen Ort durch einen anderen Partnerfloristen an die gewünschte Adre s se geliefert we rden. 1 2 - 3 - Die Beklagte ist Inhaberin der M ar e bei der In s - Anzeigen geschaltet Wortes als Suchwort ersch ie nen im Jahr 2011 oberhalb und rechts neben der Trefferliste - jeweils i n einem von der Trefferliste räumlich getren n ten und mit dem Wo rt gekenn zeichneten Werbeblock - folgende Werbeanze i gen : Blumenversand online /blumenversand Blumen schnell & einfach bestellen Mit kostenloser Grußkarte (A nzeige oberhalb der Treffe r liste) Blumenversand online Blumen schnell & einfach bestellen Mit kostenloser Grußkarte /blumenversand (Anzeige rechts neben der Trefferliste) Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihres Rechts an der U- . Sie verlangt n- wie oben wiedergegeben gestaltet sind. Ferner begehrt sie Freistellung von A b- mahnkosten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantrag t, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abwe i- sung der Klage. 3 4 5 - 4 - E ntscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten A n- sprüche auf Unterlassung und Freistellung von Abmahnkosten wegen Verletzung des Rechts der Klägerin an für begründet erachtet und d a- zu ausg e führt: l- wort für ihre AdW ords - Anzeige n ausgewählt habe, ein mit der M identisches Zeichen für ihre Waren und Dien stleistungen benutzt. D ie se Benu t- zung habe die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt . Zwar en t- i che /blumenversand ine Zuor d nung zu einem bestimmten (anderen) Unternehmen als der Klägerin. Der in dem Domainnamen r- kennbar, sondern er scheine als humorige Umschreibung der von der Beklagten an gebotenen Dienstleistun g eines Blumenversands. D er typische Kunde der Kl ä- gerin könne r- nehmen der Klägerin handele oder nicht. F ür ihn liege aufgrund des ihm bekan n- ten Vertriebssystems der Klägerin die Ver mutung ein er solchen Partnerschaft n a- he. II . Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die in Rede stehenden AdWords - Anzeigen die Rechte aus der Klagemarke verletz en ( § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG) und d ie mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Unterlassung ( § 14 Abs. 5 Satz 1 Ma r- kenG) und Freistellung von Abmahnkosten ( § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG, § § 677, 683, 670 BGB) daher b e gründet sind . 6 7 8 - 5 - 1. Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der M arke im geschäftlichen Verkehr (1) ein mit der Marke ident i sches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt ( § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder (2) ein Zeichen zu benutzen, wenn w e- gen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstlei s tungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht ( § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Vors chriften des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG setzen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b MarkenRL (nahezu wörtlich) ins deu t- sche Recht um und sind daher richtlinienkonform auszulegen. r Klägerin im geschäftlichen Ve r kehr für Waren oder Dienstleistungen benutzt, dass sie es als Schlüssel wort für AdWords - Anzeigen ausgewählt hat, mit denen sie für die auf ihrer Internetseite angebotenen Waren und Dienstleis t ungen wirbt (vgl. BGH, Urteil vo m 13. Deze m ber 2012 - I ZR 217/10, GRUR 2013, 290 Rn. 16 und 19 = WRP 2013, 505 - MOST - Pralinen , mwN) . 3 . Das Berufungsgericht ist bei seiner Prüfung einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ersichtlich davon ausgegangen, zwischen der Klag e- sowie zwischen de n durch die Klagemarke und das Schlüsselwort erfassten Waren und Dienstleistungen b e- stehe jeweils Identität. Diese Annahme begegnet zwar Bedenken; es kann jedoch offenbleiben, ob diese Bedenk en durchgre i fen. a) Ein Zeichen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union allerdings nicht nur dann mit der Marke identisch, wenn es ohne Ä n- derung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die die Marke bilden, sondern auch d ann, wenn es als Ganzes betrachte t nur so geringfügige Unterschiede g e- 9 10 11 12 - 6 - genüber der Marke aufweist, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können (vgl. EuGH, Urteil vom 20. März 2003 - C - 291/00, Slg. 2003, I - 2799 = GRUR 2003, 422 Rn. 54 Arthur/Arth ur et Félicie; Urteil vom 25. März 2010 C - 278/08, Slg. 2010, I - 2517 = GRUR 2010, 451 Rn. 25 - BergSpechte/ Reisen; Urteil vom 8. Juli 2010 - C - 558/08, Slg. 2010, I - 6959 = GRUR 2010, 841 Rn. 47 - Portakabin/Primakabin). In der Vergangenheit ha t der Senat zwischen der i- lediglich eine hochgradige Zeichenähnlichkeit (also keine Ident i- tät) angenommen ( vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Rn. 32 = WRP 2010, 1165 - POWER BALL, mwN) . Auf diesen G e- sichtspunkt kommt es aber nicht an, wenn wovon der Senat ausgeht bei der Buchung von Google - Adwords nicht danach unterschieden wird, ob das Schlü s- selwort in Groß - oder in Kleinbuchstaben ein gegeben wird. b) Zwischen den durch die Klagemarke und das Schlüsselwort gleicherm a- Es könnte aber zweifehlhaft sein, ob Identität auch zwischen den durch die Klagemarke und d as Schlüsselwort e r fassten Dienstleistungen besteht . Das Schlüsselwort wird für die Dienstleistung des Versands von Blumen verwendet ; die Klagemarke ist dagegen für die Diens t- leistung der Vermittlung der Lieferung von Blumenspenden eingetragen. Die Rev i- sion macht geltend, zwischen den Dienstleistungen des eigenen Versands von Blumen einerseits und der Vermittlung des Versands von Blumen durch Dritte a n- dererseits bestehe ein so erheblicher Unterschied, dass nicht von einer Identität der Diens t leistungen ausgegangen werden könne. c) Es kann im vorliegenden Zusammenhang offenbleiben, ob diese Bede n- ken durchgreifen. Die Parteien streiten - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - allein über die Frage, ob die Beklagte mit der Auswahl des Schlü s- r- 13 14 - 7 - letzt hat. s sowie zwischen den durch die Klagemarke und das Schlüsselwort erfassten Dienstleistungen der Blumenvermittlung und des Blumenversand s besteht jede n- falls (hochgradige) Ähnlichkeit. Eine Marke genießt ebenso wie in Fällen der Do p- pelidentität ( § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a MarkenRL ) auch in Fä l len der Verwechslungsgefahr ( § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b MarkenRL ) Schutz vor Beeinträchtigung ihrer He r kunftsfunktion. Für die Beurte i lung, ob die Herkunftsfunktion einer Marke durch die Nutzung eines Schlüsselw orts für Werbeanzeigen beeinträchtigt wird, gelten in beiden Fällen di e- selben Grun d sätze. 4. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die he r- verletzt ist . a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union e r- fordert die Beurteilung, ob die Herkunftsfunktion einer Marke beeinträchtigt wird, wenn Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder der Marke ähnlichen Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt wird, eine zweistufige Prüfung: Zunächst hat das Gericht festzustellen, ob bei einem no rmal i n formierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer au f grund der allgemein bekannten Marktmerkmale das Wissen zu unterstellen ist, dass der Werbende und der Ma r- keninhaber nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind, sondern miteinander im Wett bewerb stehen. F ehlt ein solches allgemeines Wissen, hat das Gericht zu prüfen , ob de r Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkenn en kann , dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Ma r keninhaber oder mit ihm wirtschaftlich ver bundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C - 323/09, Slg. 2011, I - 8625 = GRUR 2011, 1124 Rn. 51 - Interflora/M&S Interflora Inc.). 15 16 - 8 - Im Streitfall hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, aus denen sich Anhalt spunkte dafür ergeben könnten, dass der normal informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer aufgrund der allgemein bekannten Marktmerkmale Kenntnis davon hat, dass der Werbende und der Markeninhaber nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind, sondern miteinander im Wettb e- werb stehen. Daher kommt es darauf an, ob für den Internetnutzer aus der We r- beanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbund e- ne n Unternehmen stammen. Diese Beurteilung hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union insbesondere von der Gestaltung der Anzeige ab. Ist aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nich t oder nur schwer zu erkennen, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von e i- nem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion d er Marke beei n- trächtigt (vgl. zum mit der Marke identischen Schlüsselwort EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C - 236/08 bis C - 238/08, Slg. 2010, I - 2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 82 bis 87 - Google France und Google; EuGH, GRUR 2010, 451 Rn. 35 - BergSpec h- te/trekkin g.at Reisen; EuGH, Beschluss vom 26. März 2010 - C - 91/09, GRUR 2010, 641 Rn. 24 - E/BBY; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 34 - Po r takabin/ Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 44 - Interflora/M&S Interflora Inc.; zum der Marke ähnlichen Schlüsselwort EuGH, GRUR 2010, 451 Rn. 38 f. - BergSpec h- te/ Reisen; GRUR 2010, 841 Rn. 52 - Po r takabin/Primakabin). Auf eine Beeinträchtigung in die sem Sinne ist zu schließen, wenn die A n- zeige des Dritten entweder suggeriert, dass zwischen ihm und dem Markeninh a- ber eine wirtschaftliche Verbindung besteht , oder hinsichtlich der Herkunft der fra g lichen Ware oder Dienstleistung so vage gehalten ist, dass ein normal info r- mierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks 17 18 - 9 - und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Ve r hältnis zum Markeninhaber Dritter oder mit ihm wirtschaftlich verbunden ist ( vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 89 f. - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 36 und 40 - BergSpechte/ Reisen; GRUR 2010, 641 Rn. 26 f. - E/BBY; GRUR 2010, 841 Rn. 35 und 53 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 45 - Interflora/M&S Interflora Inc.). Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinwe i- senden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 88 - Google France und Google; GRUR 2010, 451 Rn. 37 - BergSpechte/ Reisen; GRUR 2010, 641 Rn. 25 - E/BBY; GRUR 2010, 841 Rn. 36 - Portakabin/Primakabin; GRUR 2011, 1124 Rn. 46 - Interflora/M&S Interflora Inc.). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt nach diesen Grundsätzen in aller Regel keine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke vor, wenn die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste ei n- deutig g e trennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (vgl. BGH, GRUR 2013, 290 Rn. 26 - MOST - Pralinen, mwN). Der verständige Internetnutzer erwartet in einem von der Trefferliste räu m- lich, farblich oder a n- n- inhabers oder mit ihm verbundener Unternehmen. Ihm ist klar, dass eine notwe n- dige Bedingung für das Erscheinen der Anzei ge vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden ist. Ihm ist zudem bekannt, dass regelmäßig auch Dritte bezahlte Anzeigen bei Google schalten. Er hat daher keinen Anlass zu der Annahme, eine 19 20 21 - 10 - bei Eingabe einer Marke als Suchwort in der Anzeigenspalte ersch einende A d- Words - Anzeige weise allein auf das Angebot des Markeninhabers oder eines mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmens hin ( vgl. BGH, GRUR 2013, 290 Rn. 27 - MOST - Pralinen, mwN). Rechnet der Internetnutzer mit Angeboten, die nicht vom Marke ninhaber oder von mit ihm verbundenen Unternehmen stammen, bedarf es keines Hinwe i- ses auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber, um eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke auszuschließen. De r Umstand, dass ein in der We r beanzeige angegebener Domain n ame auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist, ist daher keine no t- wendige Bedingung, sondern nur ein zusätzlicher Grund für den Ausschluss einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion. Anderer seits kann die Herkunftsfunktion der Marke auch bei einer Platzierung der Anzeige in einem deutlich abgesetzten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock beeinträchtigt sein, wenn die Werbeanzeige einen Hinweis auf das Markenwort oder den Markeninhaber oder die unter der Marke vom Marke n inhaber oder mit seiner Zustimmung angebotenen Waren oder Dienstleistungen enthält. Allein der Umstand, dass Waren oder Dienstleistungen der unter der Marke vertriebenen oder erbrachten Art in der Werbeanzeige mit Gattung sbegriffen bezeichnet werden, kann allerdings grun d- sätzlich nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führen (BGH, GRUR 2013, 290 Rn. 2 8 - MOST - Pralinen, mwN). c ) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass nach diesen Maßstäben unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalls eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion und damit eine Verletzung der Klagemarke zu bejahen ist . Die Herkunftsfunktion der Marke wird zwar nicht dadurch beeinträchtigt, da ss Waren und Dienstleistungen der unter der Marke 22 23 - 11 - r enthalten auch keinen die Herkunftsfunktion der Marke bee inträchtigenden Hi n- Marke vom Markeninh a ber oder mit seiner Zustimmung angebotenen Waren oder Dienstleistungen (dazu bb). Da jedoch für den angesprochenen Verkehr aufgrund des ihm b ekannten Ve r triebssystems der Klägerin die Ver mutung naheliegt, dass ist die H erkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt, weil in der Werbeanzeige nicht auf das Fehlen einer wirtsch aftlichen Verbindung zwischen der Klägerin und der B e- klagten hingewiesen wird (dazu cc). aa) Gibt ein Internetnutzer den von der Beklagten als Schlüsselwort ausg e- n- standeten Werbeanzeigen der Beklagten nach den Feststellungen des Berufung s- gerichts zum einen oberhalb und zum anderen rechts neben der Trefferliste , und zwar jeweils in einem von dieser i- Da der verständige Internetnutzer in einem von der Trefferliste hinreichend deutlich gekennzeichneten Werbeblock mit Angeboten rechnet , die nicht vom Markeninh a- ber oder von mit ihm verbundenen Unternehmen stammen , kann allein der U m- ang e- b o tenen u- s r- s gleichartig anzusehen) bezeichnet werden, grundsätzlich nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke fü h ren. bb ) Die Herkunftsfunktion der Marke wird auch nicht durch einen in den Werbeanzeigen enthaltenen Hinweis auf das Markenwor Markeninhaber oder die unter der Marke vom Markeninhaber oder mit seiner Z u- 24 25 - 12 - stimmung angebotenen Waren oder Dienstleistungen beeinträchtigt. Vielmehr weist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - eher auf eine andere betriebliche Herkunft der angebotenen Waren und Dienstleistungen hin und ist damit gru ndsätzli ch geei g- net, einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion en t gegenzuwirken. Das Berufungsgericht ist zwar ohne R echtsfehler davon ausgegangen, der h- schnittlichen Internetnutzer als humorige Umschreibung der Dienstleistung eines Blumenversands. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, diese Annahme sei Dienstleistung eines Versands keine Verbindung gedanklicher oder sonstiger Art n gen (wie die Versorgu ng von Blumen während einer Urlaubsabwesenheit oder die Pflege von Pflanzen und Gärten) oder bestimmte Gegenstände (wie etwa Halterungen oder Aufbewahrungsmöglichkeiten für Pflanzen, Blumen oder Blumentöpfe) eine beschreibende Bedeutung haben könnte. Ein B utler kann durchaus Li e ferdienste r n- chterliche Beurte i- e- nen Verkehr als humorige Umschreibung eines Blumenversands ve r standen, nicht als e r fahrungswidrig und damit rechtsfehlerhaft anzusehen. Entgegen der Ansicht de s Berufungsgerichts kann jedoch nicht angeno m- r- auch für die Diens t leistung eines Blumenversands im Blick auf die ungewöhnliche f tig. 26 27 - 13 - Das Berufungsgericht ist ersichtlich selbst davon ausgegangen, dass dieser B e- griff vom Verkehr auch als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen mit der G e- sch e- schreibend ist, sondern zumindest auch herkunftshinweisend wirkt. cc ) D as Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler angenommen, dass im Streitfall besondere Umstände vorliegen, w onach es ausnahmsweise auch für den Fall, dass die Werbeanzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getren n- ten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unt er der Marke angebotenen Produkte enthält, ein Hinweis auf das Fehlen einer wirtschaf t- lichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Marke n inhaber erforder lich ist, u m eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke ausz u schließen . Da die in Rede s tehenden Werbeanzeigen einen solchen Hinweis nicht enthalten, ist die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt. (1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt für den angespr o- chenen Verkehr aufgrund des ihm bekannten Vertriebssystems der Kläg erin die Ver mutung nahe, dass es Klägerin handel t. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtstehler e r- kennen. Das Vertriebssystem der Klägerin besteht nach den Feststellungen des B e- rufun gsgerichts darin, dass die Klägerin bundesweit Blumengrüß e vermittelt und ihre Kunden in etwa 8.000 als Partnerfloristen tätigen Blumenfachgeschäften Bl u- men bestellen können, die dann an einem anderen Ort durch einen anderen Par t- nerfloristen ausgeliefert w erden. I m Blick auf das weitgespan n te Vertriebsnetz der Klägerin kann für den Verkehr die Vermutung naheliegen, ein Blumenversand, der 28 29 30 - 14 - eine Werbeanzeige schalte, biete seine Leistungen als Partnerunternehmen der Klägerin an . Die Revision macht ohne Erf olg geltend, der durchschnittliche Internetnu t- zer werde die Werbeanzeigen der Beklagten wegen der Verwendung des Begriffs verstehen, dass die Beklagte die Blumensträuße selbst versende. Damit versucht die Revision lediglich, di e tatrichterliche Beurte i- lung durch ihre abweichende eigene zu ers etzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzutun. Insbesondere widerspricht die Annahme des Ber u- fung s gerichts, der angesprochene Verkehr verstehe unter der Dienstleistung eines r Vermittlung des Versands durch Dritte, nicht der Lebense r fahrung. (2) Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, unter diesen besonderen Umständen könne eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunkt i- on der Marke nur durch einen Hinweis auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Ve r- bindung zwischen de r Klägerin und der Beklagten ausgeschlossen we r den. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat a au s- geführt, es könne in Fällen , in denen das Vertriebsnetz des Markeninhabers aus zahlreichen Einzelhändlern zusammengesetzt sei , für den normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer b e sonders schwer sein, ohne Hinweis des Werbenden zu erkennen, ob dieser zu diesem Vertriebs netz gehöre oder nicht (EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 52 - Interflora/M&S Interflora Inc.). Deshalb habe das nationale Gericht unter Berücksichtigung dieses Umstands und anderer Fa k- toren, die es als rel e vant erachte, zu b eurteilen, ob ein solcher Internetnutzer, der in seinem Suchbegriff die Marke verwende, aufgrund der in der Werbeanzeige verwendeten Form u lierungen erkennen könne, dass der Einzelhändler nicht zum 31 32 33 - 15 - Vertriebsnetz des Markeninhabers gehöre (EuGH, GRUR 2011, 1 124 Rn. 5 3 - I n terflora/M&S Interflora Inc.). Der High Court of Justice für England und Wales (Chancery Division) hat nach der von ihm veranlassten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union unter Berücksichtigung dieser Vorgaben entsch ieden, dass die He r- kunftsfunktion der Marke beeinträchtigt ist, wenn die Werbeanzeige keinen Hi n- weis darauf enthält, dass der Werbende nicht zum Vertriebsnetz des Markeninh a- bers gehört ( Urteil vom 21. Mai 2013 - [2013] EWHC 1291 [Ch] Rn. 318 Interflora, Inc et. al. v. Marks and Spencer PLC et. al., Arnold, J. ). Das Ber u- fungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der hier vorliegende Fall, dessen Sachverhalt dem vom Gerichtshof der Europäischen Union und dem High Court of Justice beurteilten Fall in allen wesentlichen Punkten ent spricht, nicht anders zu beurteilen ist. d) Es kann daher offenbleiben, ob die oberhalb der Trefferliste erscheine n- de Werbeanzeige der Beklagten auch deshalb die Herkunftsfunktion der Klag e- marke beeinträchtigt, weil sie - wie di e Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - trotz ihrer räumlichen Trennung von der nicht hinreichend deutlich von d er Trefferliste abgesetzt ist. An die Abgrenzung eines oberhalb oder unterhalb der Trefferliste stehe n- den We r beblocks von der Trefferliste sind allerdings besondere Anforderungen zu stellen, weil ein solcher Werbeblock aufgrund seiner Anordnung eher als Bestan d- teil der Trefferliste ers cheinen kann, als ein neben der Trefferliste erscheinender Werbeblock. Allein die räumliche Trennung von der Trefferliste und die Ken n- k- samen und verständigen Internetnu tzer im Allg emeinen nicht ohne W eiteres e r- 34 35 36 - 16 - kennen, dass es sich um Werbeanzeigen handelt. Eine hinreichend deutliche A b- grenzung kann aber vorliegen, wenn ein solcher Werbeblock darüber hinaus mit grafischen oder farblichen Mitteln deutlich von den Suchergebnissen abges etzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. J a nuar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608 Rn. 27). Im Streitfall ist der oberhalb der Trefferliste erscheinende Werbeblock nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, zwar ro safarben unterlegt. Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, ob diese farbliche Unterlegung so deutlich ist, dass ein durchschnittlich aufmerks a- mer und verständiger Internetnutzer ohne w eiteres erkennt, dass es sich bei di e- sen Suchergebnissen um W erbeanzeigen handelt. Das lässt sich auch aufgrund der zu den Akten gereichten schwarz - weißen Kopie der Bildschirmdarstellung nicht beurte i len. 37 - 17 - III. Danach ist die Revision gegen den Beschluss des Berufungsgerichts auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 14.09.2011 - 22 O 340/11 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 07.03.2012 - 2 U 104/11 - 38
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