BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 53/13 vom 27. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 13. Z i- vilsenat - vom 16. Januar 2013 - 13 U 4211/12 - wird zurückg e- wiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahren s zu tragen. Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch i st eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur F or t- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech tsprechung e r- forderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Insbesondere ist die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufg e- worfene Frage, ob Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuerberater als Mittelverwendungskontrolleur t ätig wird, der Verjährung 1 2 - 3 - nach § 68 StBerG a.F. unterliegen, bereits zum Nachteil des Klägers geklärt. In seinem Urteil vom 11. Oktober 2001 (III ZR 288/00, WM 2262, 2264) hat der Senat ausgeführt, Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater aus einem Treuhandvertrag verjährten gemäß § 68 StBerG (a.F.) innerhalb von drei Jahren. Der Mittelverwendungskontrolleur übt ei ne treuhänderische Tätigkeit (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) aus (BFH, Beschluss vom 3. Oktober 1985 - V B 88/84, juris Rn. 23). Auch in dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall o b- lag es dem Steuerberater, die Freigabe von Kapital zu kontrollieren und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen z u erklären (siehe aaO S. 2262). Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesf inanzhofs vom 3. Oktober 1985 (aaO) stellt nicht in Frage, dass Schadensersatzanspr ü- che gegen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittelve r- wendungskontrollvertrag nach § 68 StBerG a.F. verjähren. Dass die Mittelve r- wendungskontrolle - unt er dem Blickwinkel des Umsatzsteuerrechts - keine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 33 StBerG darstellt, bedeutet nicht, dass sie aus dem Anwendungsbereich des § 68 StBerG a.F. herausfällt. Dieser Bestimmung unterlieg en, wie sich bereits aus ihrem W ortlaut ergibt, nicht nur Schadensersatzansprüche wegen steuerberatender Tätigkeiten nach § 33 StBerG, sondern auch solche aus sämtlichen anderen vom Steuerberatungs - gesetz gedeckten Verträgen (Gräfe/Lenzen/Sc hmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 858 , 860; Kuhls in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 2), zu den en auch diejenigen geh ö- ren, die eine der treuhänderischen Tätigkeit zuzuordnende Mittelverwendung s- kontrolle zum Gegenstand haben. 3 - 4 - Von eine r weiteren Begründung wir d gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 14.09.2012 - 13 O 6288/11 Rae - OLG München, Entscheidung vom 16.01.2013 - 13 U 421 1/12 - 4
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