BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 53/13 Verkündet am: 24. Juli 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Spezialist für Familienrecht UWG § 4 Nr . 11; BRAO § 43b; BORA § 7 a) Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf e i- nem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an e i- nen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung , dem Rechtsanwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen, selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" besteht. b) Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trägt für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs - und Beweislast. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 53/13 - OLG Karlsruhe LG Konstanz - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision des B eklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgericht s Karlsruhe vom 1. März 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Rechtsanwaltskammer Freiburg. Der Beklagte ist ein i n ihre m Bezirk tätiger Rechtsanwalt. Er ist mit zwei weiteren Rechtsa nwälten in eine r Kanzlei tätig . Im Jahr 2011 verwendete er einen Briefkopf, in dem rechts in einer Spalte die drei Rechtsa nwälte genannt waren. Unter dem an erst er Ste l le angeführten Beklagten befand sich die Bezeichnung "Spezialist für Fam i- lien recht". Bei den beiden weiteren mit dem Beklagten tätigen Rechtsanwälten fanden sich die Angaben "auch Fachanwältin für Familien recht" bzw. "auch Fachanwalt für Miet - und Wohn ungseigentumsrecht". 1 - 3 - Die Klägerin hält den vom Beklagten verwandten Begriff "Spezialist für Familienrecht" für irreführend. S ie hat den Beklagten auf Unterlassung in A n- spruch genommen. Das Landger icht hat der Klage stattgegeben. D as Berufungsgeric ht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen ( OLG Karlsruhe, GRUR - RR 2013, 171 = WRP 2013, 826 ). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der B e- klagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufung sgericht hat die Berufung des Beklagten als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § § 3, 4 Nr. 11 UWG wegen eines Verstoßes gege n § 43b BRAO, § 7 Abs. 2 BORA sowie nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG zu. Die Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht" sei wet t- bewerbswidrig, weil damit die Gefahr einer Verwechslung mit der Fachanwalt s- bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" begründet werde. Nach § 7 Abs. 2 BORA seien Benennungen unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwech s- lung mit Fachanwaltschaften begründeten. Der angesprochene Verkehr kenne die Voraussetzungen, an d ie d as Führen einer Fachanwaltsbezeichnung g e- knüpft sei, im Rege lfall nicht. Er könne zwischen den beiden Bezeichnungen, bei denen eine große sprachliche Nähe bestehe, nicht unterscheiden. Auf 2 3 4 5 6 - 4 - Fachgebieten, auf denen - wie vorliegend - die Möglichkeit bestehe, eine Fac h- anwaltschaft zu erwerben, sei für die Bezeichnung Raum. II. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Berufung s- gericht gegebenen Begründung kann k ein Unterlassungsanspruch d er Klägerin gege n den Beklagten wegen der Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht" aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 43b BRAO, § 7 Abs. 2 BORA oder aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG bejaht werden. Das Berufungsgericht hat zwar in revisionsrechtlich nicht zu be anstandender Weise angenommen, dass zwischen den Bezeichnunge n "Spezialist für Familienrecht " und "Fachanwalt für Familienrecht" Verwechslungsgefahr besteht. Es hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Angabe des Beklagten, er sei Spezialist fü r Familie n- recht, zutreffend ist und ihm die Führung der Bezeichnung deshalb aus Grü n- den der Verhältnismäßigkeit nicht verboten werden kann. 1. D as Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei § 7 Abs. 2 BORA um eine Konkr etisierung der Werbeb e- schränkung des § 43b BRAO und damit um eine Marktverhaltensrege lung ha n- delt und dass Zuwiderhandlungen unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar stellen (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 113/10, GRUR 2012, 2 15 = WRP 2012, 75 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker ; Urteil vom 18. Oktober 2012 I ZR 137/11, GRUR 2013, 409 Rn. 15 = WRP 2013, 496 Steuerbüro ). a) Nach § 7 Abs. 1 BORA in der seit dem 1. März 2006 geltenden Fa s- sung darf ein Rechtsanwalt unab hängig von Fachanwaltsbezeichnungen Tei l- bereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wenn er seinen Angaben entspr e- 7 8 9 - 5 - chende Kenntnisse nachweisen kann, die er in der Ausbildung, durch Berufst ä- tigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben hat. Ve rwendet er qualifizierende Zusätze, muss er zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. Nach § 7 Abs. 2 BOR A sind die Angaben gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung unzuläs sig, wenn sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind. b) Nach der Begründung für die Neufassung der Bestimmung des § 7 BORA zum 1. März 2006 ist es dem Rechtsanwalt freigestellt, auf Teilbereiche sein er Berufstätigkeit und auf die den entsprechenden Angaben zu Grunde li e- gende Qualifizierung hinzuweisen, ohne dass die Berufsordnung insoweit eine zahlenmäßige oder terminologische B eschränkung vorgibt. Damit soll e der Ta t- sache Rechnung getragen werden, da ss sich die Rangordnung der Qualifikat i- onen " Interessenschwerpunkt - Tätigkeitsschwerpunkt - Fachanwalt " im Rechts - verkehr nicht durchgesetzt hat (BRAK - Mitt 2006, 212) . D ie Begründung des Satzungsgebers nennt als Beispiele für qualifizierende Zusätze im Si nne des § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA die Begriffe " Spezialist " , " Spezialgebiet " und " Experte " (BRAK - Mitt 2006, 212) . Wer derartige Begriffe nennt, muss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA seine Angaben rechtfertigende theoretische Kenntnisse besitzen und auf dem betreff enden Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. Zum Sinn und Zweck der Bestimmung de s § 7 Abs. 2 BORA führt die Begrü n- dung aus, dass generell irreführende Angaben und insbesondere irreführende Annäherungen an den Begriff des Fachanwalts in der Anwal tswerbung verhi n- dert werden soll en . Der Verbraucher soll verlässlich zwischen den auf eigener Einschätzung des Anwalts beruhende n Angaben des § 7 Abs. 1 BORA und den von den Kammern nach § 43c BRAO in Verbindung mit den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung verliehenen Fachanwaltsbezeichnungen unterscheiden können (BRAK - Mitt 2006, 212, 213). 10 - 6 - c) Die Regelung des § 7 Abs. 2 BORA entspricht den unions rechtlichen Vor gaben in Art. 24 der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Bin nenmarkt. Gemäß Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG sind absolute Verbote der kommerziellen Kommunikation für reglementierte Berufe untersagt. Nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten sicherzustellen, das s die kommerzielle Kommunikation durch Angehörige re g- lementierter Berufe die Anforderungen der berufsrechtlichen Regeln erfüllt, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht je nach Beruf insbesondere die U n- abhängigkeit, die Würde und die Integrität des Beru fsstandes sowie die Wa h- rung des Berufsgeheimnisses gewährleisten sollen. Berufsrechtliche Regelu n- gen über die kommerzielle Kommunikation dürfen nicht diskriminierend sein und müssen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerech t- fertigt und ve rhältnismäßig sein. Im Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2006/123/EG werden als zwingende Gründe des Allgemeininteresses der Ve r- braucherschutz, die Verhütung von unlauterem Wettbewerb und die Wahrung der ordnungsgemä ßen Rechtspflege genannt. d) Die Rege lung des § 7 Abs. 2 BORA steht auch mit der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit in Einklang. N ach der Rech t- sprechung des Bundesverfassungsgerichts kann anwaltliche Werbung verboten werden, die die Gefahr einer Irreführung der Rechtsuc henden begründet (BVerfG, NJW 2001, 2620, 2621) . Sofern zutreffende Angaben über die spezie l- le Qualifikation des Anwalts nicht irreführend sind, ist ein berufsrechtliches Werbeverbot dagegen nicht gerechtfertigt (BVerfG, NJW 2004, 2656 , 2657 ). 11 12 13 - 7 - 2 . D as Berufungsgericht hat angenommen, für den angesprochenen Verkehr seien Unterschiede zwischen den Begriffen "Spezialist für Familie n- recht" und "Fachanwalt für Familienrecht" nicht erkennbar. Diese im Wesentl i- chen auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellu ng des Berufungsgerichts zur Verke hrsauffassung ist nur darauf hin vom Revisionsgericht überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen gesetzliche Auslegungsgrun d- sätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstä n- de unb erücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 13 - Zerti - fizierter Testamentsvollstrecker). Solche Rechtsfehler sind im Streitfall nicht gegeben. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Feststellung der Ve r- kehrsauffassung auf die Sic ht eines durchschnittlich informierten, aufmerks a- men und verständigen Recht suchenden abgestellt, der sich bei der Wahl eines Rechtsanwalts an qualifizierenden Zusätzen orientiert. Es ist aus Rechtsgrü n- den auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgerich t aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat, wie die angesprochenen Verbraucher die beanstand e- te Werbung verstehen. Gehör en die entscheidenden Richter wie im Streitfall selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen ke i- nes durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 50/01, BGHZ 156, 250, 255 mwN Marktführerschaft ; Urteil vom 13. September 2012 I ZR 230/11, BGHZ 194, 31 4 Rn. 32 - Biomineralwasser ). b) Die Feststellung der Verkehrsauffassung durch das Berufungsgericht begegnet auch in der Sache keinen rechtlichen Bedenken. Sie erweist sich in s- besondere nicht als erfahrungswidrig. 14 15 16 - 8 - Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der angesprochene Verkehr die von einem Rechtsanwalt nach Art eines Titels verwendeten Begriffe "Spezialist für Familienrecht" und "Fachanwalt für Familienrecht" als Synonyme verstehen wird. Es hat angenommen, dass der Verkehr die Vorausse tzungen, die an das Führen einer Fachanwaltsbezeichnung geknüpft werden, im Rege l- fall nicht kennt und deshalb auch nicht zwischen einem Fachanwalt und einem Spezialisten unterscheiden kann. Daraus hat das Berufungsgericht den Schluss gezogen , dass der Verk ehr den Begriffen "Spezialist" und "Fachanwalt" eine identische oder doch zumindest stark angenäherte Bedeutung zumisst. Bei e i- nem solchen Verständnis ist von einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 7 Abs. 2 BORA auszugehen. Der angesprochene Verkehr wird nicht erkennen, dass ein "Fachanwalt für Familienrecht" besondere Kenntnisse und Erfahru n- gen auf dem betreffenden Rechtsgebiet in einem förmlichen Prüfungsverfahren bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen hat, während die Verwendung des Begri ffs "Spezialist für Familienrecht" auf einer Selbstei n- schätzung des werbenden Anwalts beruht und eine Prüfung durch eine una b- hängige Stelle, ob diese Selbsteinschätzung zutreffend ist, nicht stattgefunden hat. c) D as Bundesverfassungsgericht hat aller dings bei der Bezeichnung e i- nes Rechtsanwalts als "Spezialist für Verkehrsrecht" grundsätzlich die Gefahr einer Irreführung mit einer Fachanwaltsbezeichnung von vornherein als ausg e- schl ossen angesehen (BVerfG, NJW 200 4, 2656 , 2658 ). Dadurch ist der Tat - ric hter im vorliegenden Verfahren aber nicht gehindert, bei der Feststellung des Verkehrsverständnisses zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die En t- scheidung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen auf den hier zur En t- scheidung stehenden Fall schon des halb nicht übertragbar , weil es im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keinen Fachanwalt für Ve r- kehrsrecht gab (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2656 , 2658 ). E ine entsprechende 17 18 - 9 - Fachanwaltschaft wurde erst zum 1. Juli 2005 eingeführt. Hier liegt der Fall d a- gegen so, dass der Beklagte mit einer Spezialisierung für das Familienrecht als einem Rechtsgebiet geworben hat, für das nach § 1 FAO die Möglichkeit b e- steht, eine Fachanwaltsbezeichnung zu erwerben . 3 . Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Fehlvorstellung des Verkehrs nicht auf einer objektiv richtigen Angabe beruht. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann auch eine o b- jektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an d en sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt. In einem solche n Fall, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutre f- fenden Angabe beruht, ist für die Anwendung des § 5 UWG grundsätzlich eine höhere Irr eführungsquote als bei einer Täuschung mit objektiv unrichtigen A n- gaben erforderlich; außerdem ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 172/08, GRUR 2010, 1024 Rn. 25 = WRP 2010, 1390 - Master of Science Kieferorthopädi e; BGH, GRUR 2013, 409 Rn. 29 - Steuerbüro). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 7 Abs. 2 BORA anzuwenden , der generell irreführende Angaben und insbesond e- re irreführende Annäherungen an den Begriff des Fachanwalts in der Anwalt s- werbung verh indern soll (BRAK 2006, 212, 213). Dabei handelt es sich um eine spezielle satzungsrechtliche Regelung des Irreführungstatbestandes . b) Der Beklagte hat in den Vorinstanzen behauptet, bei ih m lägen im B e- reich des Familienrechts die Voraussetzungen d es § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA vor , er verfüge über entsprechende theoretische Kenntnisse und sei auf dem b e- nannten Gebiet in erhe blichem Umfang tätig gewesen , so dass seine Einschä t- zung , er sei ein Spezialist für das Familienrecht, gerechtfer tigt sei . Ist dies d er 19 20 21 - 10 - Fall, kann ihm eine entsprechende Werbung nicht untersagt werden. Das Ber u- fungsgericht hat demgegenüber gemeint , im Bereich der Fachanwaltschaften bestehe kein Raum für eine Selbsteinschätzung eines Rechtsanwalts als "Sp e- zialist" ( ebenso LG München I, B RAK - Mitt 2010, 100, 102 ; Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 11.100; Fezer/Becker - Eberhard, UWG, 2. Aufl., § 4S3 Rn. 133; Faßbender, NJW 2006, 1463, 1468; Remmertz, NJW 2008, 266, 269 ; aA MünchKomm.UWG/Ernst, 2. Aufl., Anh. §§ 17 H § 7 BO RA Rn. 7 ). D ieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. aa) Die Regelung des § 7 Abs. 1 BORA dient dem Interesse des rech t- suchenden Verkehrs, auf dem weiten Gebiet der Rechtsberatung einen Rechtsanwalt zu finden, der sich in wesentlichem Umfang bereits mit dem Rechtsgebiet befasst hat, auf dem der Rechtsuchende Hilfe erwartet. Bezeic h- net sich ein Rechtsanwalt als Spezialist auf einem Rechtsgebiet, ist dies eine dem Informationsinteresse und der Orientierung des rechtsuchenden Verkehrs dienende nützliche Information. Wie sich aus der Begründung der Änderungen des § 7 Abs. 1 BORA ergibt, hat der Satzungsgeber ausdrücklich die Angabe von qualifizierenden Zusätzen wie "Spezialist", "Spezialgebiet" oder "Experte" für zulässig angesehen . Die Verwendung solcher Zusätze wird jedoch davon abhängig gemacht, dass der entsprechend werbende Rechtsanwalt seine A n- gaben rechtfertigende theoretische Kenntnisse besitzt und auf dem betreffe n- den Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen ist . Je intensiver d er Recht s- anwalt T eilbereiche seiner Berufstätigkeit werbend herausstellt, desto fundierter müssen seine Kenntnisse und praktische n Erfahrungen sein (BRAK 2006, 212). Die Selbstbezeichnung als Spezialist ist auch für den Rechtsanwalt sachdienlich. E r kann damit die Ina nspruchnahme in sonstigen Materien wei t- gehend ab wehren , weil Recht suchende bei ihm nur unter besonderen Umstä n- den Rechtsrat auf anderen Feldern nachfragen werden . 22 23 - 11 - bb) Eine entsprechende Interessenlage besteht bei der Führung von Fachanwaltsbezeichnunge n. Die gesetzlichen Regelungen zur Fachanwal t- schaft in der Bundesrechtsanwaltsordnung wurde n damit begründet , dass die Beschäftigung des Rechtsanwalts mit Rechtsfragen außerhalb eines Kernb e- reichs, vor allem des Straf - und Zivilrechts, einer nachdrückliche n Einarbeitung in das betreffende Rechtsgebiet bedürfe, die sich unter wirtschaftlichen G e- sichtspunkten häufig nur dann lohne, wenn die einmal erlangten Kenntnisse in ständiger Beschäftigung mit dem Gebiet weiter angewandt und ausgebaut we r- den könnten. Vie le Rechtsanwälte hätten sich daher Spezialgebieten zug e- wandt. Ihre beruflichen Interessen träfen sich mit dem Verlangen der Rechts u- chenden nach einer möglichst hohen Befähigung der Rechtsanwälte, die sie beraten und vertreten sollen ( Beschlussempfehlung un d Bericht des Recht s- ausschusses, BT - Drucks. 11/8307, S. 19) . Der Rechtsanwalt, der eine Facha n- waltsbezeichnung führt, weist damit das rechtsuchende Publikum auf Spezia l- kenntnisse hin, über die er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsbezeichnung führen dürf en (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1990 AnwZ (B) 4/90, BGHZ 111, 229, 231; Urteil vom 25. No vember 2013 AnwZ (B ) 44/12, NJW - RR 2014, 751 Rn. 11 ). cc ) Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Verwech slung s- gefahr zwischen den Bezeichnungen "Spezialist" und "Fachanwalt" ist es im Hinblick auf die Interessenlage des rechtsuchenden Publikums und der Anwal t- schaft gerechtfertigt, von einem sich selbst als Spezialisten bezeichnenden Rechtsanwalt zumindest die Exp ertise eines Fachanwalts zu erwarten ( OLG Stuttgart, GRUR - RR 2008, 177, 178 = WRP 2008, 513 ; OLG Karlsruhe, GRUR - RR 2009 , 431 , 432 f. ) . Jedenfalls wenn das Fachgebiet, für das sich der we r- bende Rechtsanwalt als Spezialist bezeichnet, auch ein Rechtsgebiet ist , für das eine Fachanwaltschaft besteht, ist zur Überprüfung dieser Werbebehau p- 24 25 - 12 - tung auf die jeweiligen Anforderungen der Fachanwaltsordnung an besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zurück zugreifen (OLG Nürnberg, GRUR - RR 2007, 292, 293) . Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalt s , der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwalt schaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden A n- forderungen, werden die Interessen der Rechtsuchenden nicht be einträchtigt , wenn sie die Begriffe "Fachanwalt" und "Spezialist" verwechseln . Es besteht bei einer solchen Sachlage keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung der Bezeichnung "Spezialist" zu untersagen. Ein in diesem Fall gleichwohl au s- gesprochenes Verbot der Verwendung der Bezeichnung "Spezialist für Fam i- lienrecht" ist zum Schutz des rechtsuchenden Publikums und im Interesse der Rechtsanwaltschaft nicht erforderlich und verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsaus übungsfreiheit sind aber nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzu mutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerf G, GRUR 2012, 72, 73; Ge sR 2012, 360, 361). dd) Ob an den Na chweis der Richtigkeit einer Selbsteinschätzung als Spezialist noch höhere Anforderungen zu stellen sind, wenn sie für Rechtsg e- bie te in Anspruch genommen wird, die nicht mit Fachanwaltschaften vollständig identisch sind (vgl. OLG Stuttgart, GRUR - RR 2008, 1 77 , 178 ), braucht nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor . c) Dem Beklagten obliegt der Nachweis, dass er die Anforderungen e i- nes Spezialisten auf dem Gebiet des Familienrechts erfüllt. Dies ergibt sich schon aus § 7 Abs. 1 S atz 1 und 2 BORA . Jedenfalls folgt dies aus allgemeinen Grunds ätzen zur Verteilung der Darlegungs - und Beweislast. Durch die B e- zeichnung als Spezialist nimmt der Beklagte für sich in Anspruch, zu einer Spi t- zengruppe der im Familienrecht tätigen Anwälte zu gehören . Nach der Senat s- 26 27 - 13 - rechtsprechung muss der Beklagte, der eine Spitzenstellung nichts anderes gilt für die Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe für sich in Anspruch nimmt, die sie begründenden Tatsachen darlegen und beweisen, wenn seine Werbung als unrichtig beanstandet wird und die klagende Partei diese Tatsachen entw e- der überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufklären kann (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 73/07, GRUR 2010, 352 Rn. 22 = WRP 2010, 636 - Hier spiegelt sich Erfahrung ). So liegen die Dinge im Streitfall. Zu der Frage, ob der Beklagte über hinreichende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügt, um sich zu Recht als Spezialist für Familie n- recht zu bezeichnen, hat das Berufungsgericht keine Fests tellungen getroffen. 4. Da die vorbezeichnete Interessenabwägung auch im Rahmen eines auf § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG gestützten Verbots gilt, kann auch die vom Berufungsgericht auf diese Vorschriften gestützte Verurteilung nicht au f- recht erhalte n bleiben. 28 - 14 - III. Da die Sache mangels ausreichender Feststellungen nicht entsche i- dungsreif ist, ist auf die Revision des Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Schwonke Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 13.04.2012 - 8 O 33/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2013 - 4 U 120/12 - 29
Full & Egal Universal Law Academy