ECLI:DE:BGH:2018:170518BIZR53.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 53 /1 5 vom 17 . Mai 201 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17 . Mai 20 1 8 durch die Richter Prof. Dr. Koch , Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Sch wonke beschlossen: Die Anhörungsrü ge gegen das Senatsurteil vom 14 . Dezember 2017 wird auf Kosten de r Beklagten zurückgewiesen. Gründe: I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige A n- hörungsrüge ist nicht begründet. 1. D ie Bekl agte rügt vergeblich , die Ausführungen des Senats zur B e- gründung seiner Annahme, die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte seien geeignet gewesen, im Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zur Aufzeichn ung von Audiowerken und audiovisuellen Werken auf Bild - oder Tonträger und zur Übertragung so l- cher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden (S e- natsurteil Rn. 19 bis 27) , ließen erkenn en , dass wesentlicher Sachvortrag der Beklagten im Revisionsrechtszug entweder in seinem Kern nicht zur Kenntnis genommen oder nicht hinr ei chend erwogen worden sei. D er Senat hat das Vorbringen der Revision der Beklagten entgegen der Darstellung der Beklagten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezoge n, das Oberlandesgericht habe eine unzulässige generalisierende Betrachtung s- weise angestellt, indem es die Microsoft - Empfehlung ohne weitere tatrichterl i- che Feststellung herangezogen habe . Dasselbe gilt für das Vorbringen der R e- vision der Beklagten, das Ob erlandesgericht habe sich nicht mit dem Vortrag 1 2 3 - 3 - der Beklagten befasst, die technische Eignung ihrer Geräte sei in den Jahren 2002 bis 2005 nicht vorhanden gewesen, weil die Prozessorleistung der PCs und die Arbeitsspeicherkapazität der PCs und der Grafikka rten zu gering gew e- sen seien und es regelmäßig zu Systemabstürzen und weiteren technischen Problemen gekommen sei (Senatsurteil Rn. 25). Die Beklagte rügt ohne Erfolg, die Annahme des Senats, die Beurteilung des Oberlandesgerichts beruhe nicht auf einer unzulässigen generalisierenden Betrachtungsweise, entbehre einer Grundlage. Der Senat h at zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt, das Oberlandesgericht habe unter Heranziehung der von der Klägerin angeführte n Empfehlungen des Sof twareunternehmens Mic rosoft, des marktführenden Anbieter s des seinerzeit meistverbreiteten B e- ohne Rechtsfehler festgestellt, dass bei einer Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arb eitsspeicher von wenigstens 128 MB eine Speicherkapazit ät d er Festplatte von wenigstens 10 GB genüge, um wenigstens ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk, nä m- lich einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer, zu speichern. Da nach den weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts alle von der Beklagten im stre itgegenständlichen Zeitraum vertriebenen Modelle diese technischen Mi n- destvoraussetzungen erfüllt hätten, habe das Oberlandesgericht keine weiteren Feststellungen zu den einzelnen Gerätemodellen treffen müssen , ohne damit eine unzulässige generalisierende Betrachtungsweise anzustellen (Senatsurteil Rn. 25 ). D ie Beklagte wendet sich gegen die Annahme des Senats , das Oberla n- desgericht habe sich mit der Behauptung der Beklagten, die Arbeitsspeicher der PCs und der Grafikkarten seien für das - erst im Jahr 2 005 erschienene - - o- niert gewesen, nicht auseinandersetzen müssen (Senatsurteil Rn. 26) . Sie meint, das Oberlandesgericht hätte zu dieser Behauptung der Beklagten ein Sachverständigengu tachten einholen müssen. Damit kann die Beklagte schon 4 5 - 4 - deshalb keinen Erfolg haben, weil sie damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat geltend macht. Im Übrigen ergibt sich aus den Ausfü h- rungen des Senats, dass das Oberlandesgericht sic h mit der Behauptung der Beklagten nicht auseinandersetzen musste, weil sie nicht entscheidungserhe b- lich war. Für die Frage, ob die PCs der Beklagten zum Zeitpunkt ihres Inve r- kehrbringens in den Jahren 2002 bis 2005 über die erforderliche technische Mindes tausstattung für Bild - und Tonaufnahmen verfügten, war es nicht von Bedeutung , ob die Arbeitsspeicher der PCs und der Grafikkarten für das - erst im Jahr 2005 erschienene - - Media - en. Vielmehr kam es darauf an, ob die PCs der Beklagten bei einem Betrieb mit dem seinerzeit meistverbreiteten B e- t- tung für Bild - und Tonaufnahmen verfügten. Dies war nach den Festste llungen de s Oberlandesgerichts der Fall (Senatsurteil Rn. 26). 2. Die Beklagte rügt weiter ohne Erfolg, die Annahme des Senats, das Oberlandesgericht habe ohne Rechtsfehler angenommen, die hier in Rede st e- henden PCs der Beklagten seien erkennbar zur Verv ielfältigung von Audiowe r- ken und audiovisuellen Werken bestimmt gewesen (Senatsurteil Rn. 28 bis 31) , beruhe auf einer gehörswidrigen Übergehung ihres Vorbringens in der Revis i- on. Übergangen worden sei das Vorbringen der Beklagten , dass Versuche ihrer Mita rbeiter belegt hätten, die Ger ä te seien entweder bereits technisch nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignet gewesen oder hätten jedenfalls ke i- ne erkennbare Bestimmung für private Vervielfältigungshandlungen besessen, weil es sich um reine "Busine ss - PCs" mit zweckorientiert spartanischer Ausrü s- tung auf dem damaligen Stand der Technik gehandelt habe. Diese Rüge ist unbegründet. Zum einen hat d er Senat das als überga n- gen gerügte Vorbringen der Beklagte n zur Ke n ntnis genommen und in Erw ä- gung gezoge n. Zum anderen war dieses Vorbringen nicht entscheidungserhe b- lich. Nach der vom Senat gebilligten Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts 6 7 - 5 - kommt es nicht allein auf die ursprüngliche Ausrüstung der von der Beklagten - an , sondern d arauf, dass diese PCs dazu geei g- net und dafür bestimmt waren, nach einer Ausstattung mit zusätzlichen Ko m- ponenten zur Vervielfältigung von Bild - und Tonaufzeichnungen verwendet zu werden (Senatsurteil Rn. 30 und 31) . 3. Die Beklagte rügt vergeblich , der Umstand, dass der Senat wiederholt auf die tatsächliche Verwendung und Nutzung der PCs abgestellt habe, lasse darauf schließen, dass er weder die Rechtsprechung des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union noch die darauf bezogenen Rügen der Revision erwogen ha be, wonach es für die Vergütungspflicht entscheidend auf den Verkauf s- zweck oder den Erwerbszweck und nicht au f die Verwendung oder Nutzung der PCs ankomme. Der Senat hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zugr unde gelegt , wonach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen ist , dass diese Bestimmung einer R e- gelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um g e- werbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschu ldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speiche r- medien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geli efert haben. Der Senat hat a n- genommen, dass den Vergütungsschuldnern danach auch dann der Nachweis abverlangt werden darf , dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speiche r- medien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn si e nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt , und dass n ichts anderes für den Nachweis gilt , dass 8 9 - 6 - ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zw e- cken als der Anfertigung von Privatkop ien vorbehalten ist (Senatsurteil Rn. 40). 4. Entgegen der Darstellung der Beklagten hat der Senat ihren Einwand zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, die nach der BITKOM - Mitgliedschaft differenzierende Beurteilung des Oberlandesgerichts führe im Ergebnis dazu, dass Modalitäten für einen gerechten Ausgleich geschaffen würden, die zwischen den Wirtschaftsteilnehmern ohne sachliche Grundlage ungerechtfertigt differenzierten und deshalb gegen das Gleichbehandlungsg e- bot verstießen (vgl. zur Verwirk ung Rn. 53 und 54 und zum kartellrechtlichen Gleichbehandlungsge bot Rn. 55 des Senatsurteils). Der Anspruch der Bekla g- ten auf rechtliches Gehör ist nicht deshalb verletzt, weil der Senat ihren Ei n- wand nicht für begründet gehalten hat. 10 - 7 - II. Die Kostenents cheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 19.02.2015 - 6 WG 6/08 - 11
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