ECLI:DE:BGH:2018:200918BIZR53.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 53/17 Verkündet am: 20. September 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja uploaded RL 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 3; RL 2000/31/EG Art. 14 Abs. 1, Art. 15; RL 2004/48/EG Art. 11 Satz 1, Art. 13 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Ma i 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10), Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Bi n- nenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"; ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) sowie Art. 1 1 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG des E u- ropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rec h- te des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 45) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. a) Ni mmt der Betreiber eines Sharehosting - Dienstes, über den Nutzer Dateien mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber ö f- fentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/ EG vor, wenn - 2 - - der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt, - der Betreiber in den Nutzungsbedingungen darauf hinweist, dass urhebe r- rechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen, - er mit dem Betrieb des Dienstes Einnahmen erzielt, - der Dienst für legale Anwendungen genutzt wird, der Betreiber aber Kenntnis davon hat, dass auch eine erhebliche Anzahl urheberrechtsverletzender Inha l- te (mehr als 9.500 Werke) verfügbar sind, - der Betreiber kein Inhaltsverzeichnis und keine Suchfunktion anbietet, die von ihm bereitgestellten unbeschränkten Download - Links aber von Dritten in Lin k- sammlungen im Internet eingestellt werden, die Informationen zum Inhalt der Dateien enthalten und die Suc he nach bestimmten Inhalten ermöglichen, - er durch die Gestaltung der von ihm nachfrageabhängig gezahlten Vergütung für Downloads einen Anreiz schafft, urheberrechtlich geschützte Inhalte hoc h- zuladen, die anderweitig für Nutzer nur kostenpflichtig zu erla ngen sind und - durch die Einräumung der Möglichkeit, Dateien anonym hochzuladen, die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass Nutzer für Urheberrechtsverletzungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden? b) Ändert sich diese Beurteilung, wenn über den Sharehost ing - Dienst in einem Umfang von 90 bis 96% der Gesamtnutzung urheberrechtsverletzende Angebote bereitg e- stellt werden? 2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird: Fällt die Tätigkeit des Betreibers eines Sharehosting - Dienstes unter den in Frage 1 besch riebenen Umständen in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Rich t- linie 2000/31/EG? 3. Für den Fall, dass die Frage 2 bejaht wird: Muss si ch die tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Informat i- on und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidr i- ge Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen? 4. Weiter für den Fall, dass die Frage 2 bejaht wi rd: Ist es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urhe berrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerich t- liche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist? 5. Für den Fall, dass die F ragen 1 und 2 verneint werden: - 3 - Ist der Betreiber eines Sharehosting - Dienstes unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen al s Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen? 6. Für den Fall, dass die Frage 5 bejaht w ird: Darf die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen? BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17 - OLG München LG Mü nchen I - 4 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 20. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz besc hlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmt er Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10), Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtlich e Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen G e- schäftsverkehrs, im Binnenmarkt ( " Richtlinie über den elektron i- schen Geschäftsverkehr " ; ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) sowie Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlini e 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30 . April 2004, S. 45 ) folgende Fragen zur Vorabentsche i- dung vorgelegt: 1. a) Nimmt der Betreiber eines Sharehosti ng - Dienstes , über den Nutzer Dateien mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung d er Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vor, wenn - der Vorgang des Hoc hladens automatisch und ohne vo r- herige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt, - der Betreiber in den Nutzungsbedingungen darauf hi n- weist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht ei n- gestellt werden dürfen, - er mit de m Betrieb des Dienste s E innahmen erzielt, - 5 - - der Dienst für legale Anwendungen genutzt wird , der B e- treiber aber Kenntnis davon hat, dass auch eine erhebl i- che Anzahl urheberrechtsverletzender Inhalte (mehr als 9.500 Werke) verfügbar sind , - der Betreiber kein Inhaltsverzeichnis und keine Suc h- funktion anbietet, die von ihm bereitgestellten unb e- schränkten Download - Links aber von Dritten in Lin k- sammlungen im Internet eingestellt werden, die Inform a- tionen zum Inhalt der Dateien enthalten und die Suche nach bestimmten Inhalten ermögl ichen, - er durch die Gestaltung der von ihm nachfrageabhängig gezahlten Vergütung für Downloads einen Anreiz schafft, urheberrechtlich geschützte Inhalte hochzuladen, die a n- derweitig für Nutzer nur kostenpflichtig zu erlangen sind und - durch die Einräumu ng der Möglichkeit, Dateien anonym hochzuladen, die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass Nutzer für Urheberrechtsverletzungen nicht zur Reche n- schaft gezogen werden? b) Ändert sich die se Beurteilung, wenn über den Share - hosting - Diens t in einem Umfang von 90 bis 9 6 % der G e- samtnutzung urheberrechtsverletzende Angebote bereitg e- stellt werden? 2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird: Fällt die Tätigkeit des Betreibers eine s Sharehosting - Dienstes unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen in den A n- wendu ngsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG? 3. Für den Fall, dass die Frage 2 bejaht wird: Muss si ch die tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rec htswidrige Tätigkeit oder I n- formation offensichtlich wird, nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder I n- formationen beziehen? - 6 - 4. Weiter für den Fall, dass die Frage 2 bejaht wird: Ist es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegeb e- nen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verle t- zung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzr echte g e- nutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erla n- gen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist? 5. Für den Fall, dass die Fragen 1 und 2 verneint werden: I st der Betreiber eine s Sharehosting - Dienstes unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen al s Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzus e- hen? 6. Für den Fall, dass die Frage 5 bejaht wird: Darf die Verpflichtung eine s solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden, dass der Ve r- letzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungs handlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Drit ten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen? - 7 - Gründe: A. Die Klägerin ist ein internationaler Fachverlag und Inhaberin der au s- schließlichen Nutzungs rechte an den in der Anlage K 1 aufgelisteten Werken. Die Beklagte betreibt den Sharehosting - Dienst " uploaded " , der über die Web - sites , und abgerufen werden kann. Dieser Dienst bietet jedermann kostenlos Speicherplatz für das Hochladen von Dateien beli e- bigen Inhalts. Für jede hochgeladene Datei erstellt die Beklagte automatisch einen elektronischen Verweis (Download - Link) auf den Dateispeicherplatz und teilt diesen dem Nutzer automatisch mit. Die Beklagte bietet für die bei ih r a b- gespeicherten Dateien weder ein Inhaltsverzeichnis noch eine entsprechende Suchfunktion. Allerdings können Nutzer die Download - Links in sogenannte Linksammlungen im Internet einstellen. Diese werden von Dritten angeboten und enthalten Informationen zum Inhalt der auf dem Dienst der Beklagten g e- speicherten Dateien. Auf diese Weise können andere Nutzer auf die auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien zugreifen. Das Herunterladen von Dateien von der Plattform der Beklagten ist ko s- tenlos mögl ich. Allerdings sind Menge und Geschwindigkeit für nicht registrierte Nutzer und solche mit einer kostenfreien Mitgliedschaft beschränkt. Zahlende Nutzer bekommen dagegen täglich ein Download - Kontingent von 30 GB, m a- ximal sammelbar auf bis zu 500 GB ohne B eschränkungen der Downloadg e- schwindigkeit. Sie können beliebig viele Downloads parallel tätigen und müssen zwischen einzelnen Downloads keine Wartezeit in Kauf nehmen. Der Preis für einen solchen Premium - Account liegt zwischen 4,99 99,99 Downloadvergütungen. Für 1.000 Downloads zahlt die Beklagte ihren Nutzern 1 2 - 8 - Der Dienst der Beklagten wird sowohl für legale Anwendungen genutzt als auch für solche, die Urheberrechte Dritter verletzen. Die Beklagte erhielt bereits in der Vergangenheit im großen Umfang Mitteilungen über die Verfü g- barkeit rechtsverletzender Inhalte von im Auftrag der Rechtsinhaber handel n- den Dienstleistungsunterneh men ( " Abuse - Mitteilungen " ). Ihr sind über 9.500 Werke gemeldet worden, zu denen urheberrechtsverletzende Links auf ca. 800 ihr bekannten Webseiten (Linksammlungen, Blogs, Foren) eingestellt worden waren, deren Zahl ständig wächst. Nach den Allgemeinen Gesc häft s- bedingungen der Beklagten ist es den Nutzern untersagt, Urheberrechtsver - stöße über die Plattform der Beklagten zu begehen. Auf der Grundlage von Recherchen im Zeitraum vom 11. Dezember 2013 bis zum 19. Dezember 2013 zeigte die Klägerin der Beklagte n mit Schre i- ben vom 10. Januar 2014, ergänzt durch ein Schreiben vom 17. Januar 2014 an, dass die ersten drei in der Anlage K 1 genannten Werke ( " Gray's Anatomy for Students " , " Atlas of Human Anatomy " und " Campbell - Walsh Urology " ) über die Linksammlungen r . , a . und b . als Datei auf den Servern der Beklagten erreichbar seien. Die Klägerin sieht ihre Nutzungs rechte an den in der Anlage K 1 genan n- ten Werken als verletzt an . Sie hat die Beklagte mit ihrer am 17. Juli 2014 z u- ge stellten Klage in erster Linie als Täterin, hilfsweise als Teilnehmerin und weiter hilfsweise als Störerin einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht bea ntragt . Das Landgericht hat die Beklagte wegen Tei l- nahme an der Urheberrechtsverletzung hinsichtlich der ersten drei in der Anl a- ge K 1 genannten Werke zur Unterlassung verurteilt und den Annexan trägen stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. I m Berufungsverfahren hat die Klägerin zuletzt beantragt, die Beklagte wie folgt zu verurteilen: 3 4 5 - 9 - Die Beklagte wird unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel veru r- teilt zu unterlassen, die Werke in der Anlage K 1 in der Bundesrepublik Deutschland öff entlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst " uploaded " unter up l , und u l .to geschehen. Hilfsweise: Die Beklagte wird unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel veru r- teilt zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Werke in der Anlage K 1 in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst " uploaded " unter , und ul .to geschehen. Ferner hat die Klägerin Ansprüche auf Auskunftserteilung und Festste l- lung der Schade nsersatzpflicht verfolgt. Auf die beiderseitigen Berufungen hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert , die Beklagte auf den Hilfsantrag als Störerin hi n- sichtlich der ersten drei in der Anlage K 1 genannten Werke z ur Unterlassung ver urteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (OLG München, WRP 2017, 733) . Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. B. Der Erfolg der Revision de r Kläger in h ängt von der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elek tronischen Geschäftsverkehr sowie Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ab. Vor e i- ner Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buch st. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentsche i- dung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, d ie Klägerin könne die B e- klagte weder als Täterin noch als Teilnehmerin wegen der streitgegenständl i- chen Urheberrecht sverletzungen in Anspruch nehmen. Der Beitrag der Bekla g- 6 7 8 9 - 10 - ten beschränke sich darauf, die technischen Mittel für die öffentliche Zugän g- lichmachung bereit zu stellen. Auch eine mittelbare Täterschaft oder eine Täte r- schaft durch Unterlassen sei zu verneinen. M angels Kenntnis der konkreten Rechtsverletzungen sei die Beklagte auch nicht Gehilfin der Urheberrechtsve r- letzungen ihrer Nutzer. Die Beklagte hafte aber als Störerin auf Unterlassung für die ersten drei in der Anlage K 1 aufgeführten Werke. Hinsichtlich d es We r- kes " Robbins Basic Pathology " fehle es an der Verletzung von Prüfpflichten, weil eine nochmalige Veröffentlichung erst zweieinhalb Jahre nach Feststellung der ersten die Prüfpflichten auslösenden Verletzung erfolgt sei. Da die Beklagte nur Störerin, nicht aber Täterin oder Teilnehmerin der Urheberrechtsverletzu n- gen sei, hafte sie nicht auf Schadensersatz. II. Der Erfolg der Revision de r Kläger in hängt davon ab, ob das Verhalten der Beklagten nach den im Streitfall festgestellten Umständen eine Hand lung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt (dazu B II 1). Sofern dies zu verneinen ist, stellt sich die Frage, ob die Tätigkeit der Beklagten in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fäll t (dazu B II 2). Sofern dies zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob sich die tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Inform a- tion und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Inform a- tionen beziehen muss (dazu B II 3). Ferner stellt sich dann die Frage, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist, we nn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch e i- nen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Ve r- letzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine geric htliche Anordnung nur dann erlangen kann, wenn es nach einem 10 - 11 - Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsve r- letzung gekommen ist (dazu B II 4). Sofern das Verhalten der Beklagten weder eine Handlung der Wiederg a- be im Sinne d es Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt noch in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt, stellt sich die Frage, ob die Beklagte gleichwohl als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richt linie 20 04/48/EG anzusehen ist (dazu B II 5). Falls diese Frage zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob die Verpflichtung eines so l- chen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Rich t- linie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden darf, d ass der Verletzer s o- wohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer den Dienst für konkrete Rechtsverl etzungen nutzen (dazu B II 6). Diese Fragen lassen sich auch unter Berücksichtigung der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zweifelsfrei beantworten. 1. Zunächst stellt sich die Frage, ob das Verhalten des Betreibers eine s S harehosting - Dienst es wie der Beklagten n ach den im Streitfall festgestellten Umständen eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt (Vorlagefrage 1). a) D ie Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der die K lägerin Inhab e- rin der ausschließliche n Nutzungsrechte an den in Anlage K 1 genannten urh e- berrechtlich geschützten Werken ist und ihr das Recht der öffentlichen Zugän g- lichmachung dieser Werke (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG) zusteht, greift die Revisi on nicht an. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 11 12 13 14 - 12 - b) Bei dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 UrhG). Da es sich bei den hier in Rede stehen den Rechten des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung um nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, sind die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes richtl i- ni enkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unters chreiten noch überschreiten dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C - 466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 = WRP 2014, 414 Svensson/Retriever Sverige; BGH, Beschluss vom 23. Feb - ru ar 2017 I ZR 267/15, GRUR 201 7, 514 Rn. 17 = WRP 2017, 569 C ordoba). Die im Streitfall in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der ö f- fentlichen Zugänglichmachung fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wi edergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (vgl. Erw ä- gungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2001 /29/EG ; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 19 - Cordoba). Da es sich bei der öffentlichen Zugänglichmachung um einen besond e- ren Fall der öffentlichen Wiedergabe handelt, kann eine öffentliche Zugänglic h- machung nur vorliegen, wenn das beanstandete Verhalten die Tatbesta nd s- merkmale einer öffentlichen Wiedergabe erfüllt. Der Begriff der " öffentlichen Wiedergabe " im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffen t- 15 16 17 - 13 - lichkeit dieser Wiedergabe. F erner erfordert dieser Begriff eine individuelle B e- urteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kr i- terien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in s ehr unterschiedlichem Maß vorli e- gen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden. Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben ( vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C - 607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 21 und 31 = WRP 2013, 618 ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 16 Svensson/ Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 19. November 2015 C325/14, GRUR 2016, 60 Rn. 14 und 15 - SBS/ SABAM; Urteil vom 31. Mai 2016 - C - 117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 35 bis 37 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 C160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media BV/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C - 527/15, GRUR 2017 , 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems [Filmspel er]; Urteil vom 14. Juni 2017 C 610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]). c) Ob die Tätigkeit der Beklagten nach den im Stre itfall festgestellten Umständen eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, ist zweifelhaft. aa) Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtl i- nie 2001/29/EG, ein hohes Schutznivea u für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie 2001/29/EG), weit zu verstehen (vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2001/29/EG), und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom e ingesetzten technis chen Mittel oder Verfahren umfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 C 403/08 und C - 429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 = WRP 2012, 434 18 19 - 14 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 20 ITV Broadcasting/TVC; GRUR 201 4, 360 Rn. 17 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C - 351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 23 und 25 = WRP 2014, 418 - 684 Rn. 38 - Reha Training/GEMA). Im Hinblick auf das Kriterium der zentralen Rolle des Nutzers und der Vorsätzlichkeit seines Handelns setzt eine Handlung der Wiedergabe voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt tätig wird, um Dritten einen Zugang zu einem geschützten Werk o der einer geschützten Leistung zu verschaffen. D a- bei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk oder zur geschützten Leistung haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nu t- zen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Associati on Premier Le a- gue und Murphy; GRUR 2014, 360 Rn. 19 Svensson/ Retriever Sverige; GRUR 2017, 610 Rn. 36 Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]; GRUR 2017, 790 Rn. 31 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]). Nach diesen Maßstäben hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Bereitstellung anklickbarer Links auf einer Internetseite, die Zugang zu auf anderen Internetseiten veröffentlichten Werken eröffnen (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 18 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH , Urteil vom 21. Oktober 2014 C - 348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 15 = WRP 2014, 1441 - BestWater Intern a- tional/Mebes und Potsch; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 43 - GS Media BV/ Sanoma u.a.), in der Bereitstellung eines Medienabspielgeräts, das den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers im Internet zur Verfügung gestellte Werke ermöglicht (EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 38 bis 42 - Stichting Brein/ Wullems [Filmspeler]), und in der Bereitstellung und dem Betrieb einer Filesh a- ring - Plattform im Internet, die durch die Indexierung von geschützten Werken und das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern den Zugriff auf ohne Z u- stimmung des Rechtsinhabers bereitgestellte Werke ermöglich t (EuGH, GRUR 20 - 15 - 2017, 790 Rn. 35 bis 39 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]), Handlu n- gen der Wiedergabe gesehen. bb) Nach Auffassung des Senats kommt es in Betracht, dass die Bekla g- te m it dem Betr ieb des Sharehosting - Dienstes eine für die Annahme einer Handlung der Wiedergabe erforderliche zentrale Rolle im Sinne der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein nimmt . (1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Dienst der Beklagten Speicherplatz für Dateien beliebigen Inhalt s bereitstellt, die Nutzer dort hochl a- den können. Nach Abschluss des Hochladevorgangs teilt die Beklagte dem hochladenden Nutzer automatisch einen Download - Link mit, über den direkt auf die Datei zugegriffen werden kann. Die Beklagte bietet kein Inhaltsver zeichnis und keine Suchfunktion an. Die Download - Links werden allerdings von Dritten in Linksammlungen im Internet eingestellt, die Informationen zum Inhalt der D a- teien enthalten und die Suche nach bestimmten Inhalten ermöglichen. Nach den weiteren Festste llungen des Berufungsgerichts wird der Dienst der Bekla g- ten sowohl für legale als auch , wie die Beklagte weiß, in erheblichem Umfang urheberrechtsverletzende Anwendungen genutzt. Feststellungen dazu, in we l- chem Verhältnis rechtmäßige und urheberrechtsverle tzende Nutzung des Dienstes der Beklagten stehen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Der Beklagten ist aber eine ständig wachsende Zahl von mehr als 9.500 Werken gemeldet worden, zu denen urheberrechtsverletzende Links auf ca. 800 der Beklagten beka nnten Webseiten (Linksammlungen, Blogs, Foren) eingestellt worden waren. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Beklagte durch die Gestaltung ihres Vergütungssystems, die Ausgabe unbeschränkter Download - Links und die Möglichkeit der anon ymen Nutzung ihre s Dienstes die Gefahr der 21 22 23 - 16 - rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes erheblich fördert. Nach den Fes t- ste l lungen des Berufungsgerichts neigen am Herunterladen von Dateien int e- ressierte Nutzer eher zur Buchung eines kostenpflichtigen Premium - Accounts, wenn sie über den Dienst der Beklagten ohne weitere Kosten attraktive, urh e- berrechtlich geschützte Werke herunterladen können. Indem die Beklagte eine Direktvergütung an die hochladenden Nutzer für häufige Downloads der von ihnen hochgeladenen Da teien zahlt und sie an den Einnahmen für neugewo n- nene Account - Inhaber beteiligt, motiviert sie die hochladenden Nutzer , solche Dateien zur Verfügung zu stellen, die voraussichtlich oft heruntergeladen we r- den. Die Vergütung für das Hochladen von Dateien ist umso höher, je attrakt i- ver die hochgeladenen Dateien für die am Herunterladen interessierten Nutzer sind. So besteht , wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, ein Anreiz, urheberrechtlich geschützte Inhalte hochzuladen, die anderweitig für Nutzer nur kostenpflichtig zu erlangen sind. Durch die Ausgabe unbeschränkter Download - Links ist es den hochladenden Nutzer n unproblematisch möglich, die Dateien über Linksammlungen für am Herunterladen interessierte Nutzer auffindbar zu machen. Die Anonymität d er Nutzung des Sharehosting - Dienstes erhöh t die Wahrscheinlichkeit , dass Nutzer für Urheberrechtsverletzungen nicht zur R e- chenschaft gezogen werden. Die Revision macht darüber hinaus geltend, das Berufungsgericht habe Vortrag der Klägerin üb ergangen, de m zufolge 90 bis 96 % des Gesamtumfangs abrufbarer Dateien auf rechtsverletzende Inhalte entfielen. Dieser Vortrag ist soweit es auf ihn ankommen sollte - revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin zu unterstellen, müsste aber in einem gegebenenfalls wiede reröffneten Ber u- fungsverfahren nachfolgend von der Klägerin bewiesen werden, so dass die Bedeutung diese s Umstand s Gegenstand einer ergänzenden Nachfrage zur Vorlagefrage 1 ist , deren Bejahung die Entscheidungserheblichkeit der weiteren Vorlagefragen nicht berührt . 24 - 17 - (2) Die Anwendung der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufg e- stellten Kriterien spricht für die Annahme einer zen tralen Rolle der Beklagten . Der Annahme einer zentralen Rol le steht nicht entgegen, dass die Beklagte nicht selbst Inhalte ei nstellt, sondern es Dritten durch die Bereitstellung des Shar e hosting - Dienstes ermöglicht, de sse n Nutzern Inhalte zur Verfügung zu stellen, unter denen auch urheberrechtsverletzende Inhalte sein können (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 36 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]). Die Beklagte handelt auch im Erwerbsinteresse, weil sie mit dem Betrieb de s Dienstes E innahmen erzielt. Für die Annahme einer zentralen Rolle ist weiter die volle Kenntnis der Folgen des Handelns erforderlich, die sich auch auf das Fehlen der Erlaubnis des Rechtsinhabers beziehen muss (vgl. EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 41 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]). D ie Beklagte hat zwar, weil die in ihrem Dienst bereitgestellten Dateien von Dritten hochgeladen werden, bis zu einem Hinweis des Rechtsinhabers keine Kenntnis von der Ve r- fügbarkeit urheberrechtsverletzender Inhalte. Auch weist s ie Nutzer in ihren Nutzungsbedingungen darauf hin, dass die Einstellung rechtsverletzender I n- ha l te nicht gestattet ist. Die Beklagte hat allerdings Kennt nis davon, dass in i h- rem Dienst in erheblichem Umfang urheberrechtsverletzende Inhalte verfügbar sind. Zugleich erhöht die Beklagte durch die Gestaltung ihres Vergütungssy s- tems, die Bereitstellung unbeschränkter Download - Links und die Ermöglichung der anon ymen Nutzung ihres Dienstes erheblich die Gefahr der rechtsverle t- zenden Nutzung. d) Eine Öffentlichkeit der Wiedergabe liegt im Streitfall vor. aa) Der Begriff der Öffentlichkeit der Wiedergabe ist nur bei einer unb e- stimmten Zahl potentieller Adressa ten und recht vielen Personen erfüllt, die gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 32 und 33 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 25 26 27 - 18 - Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 und 28 OSA/ - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 36 - GS Media BV/Sanoma u.a.; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 26 - Cordoba). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattf orm zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden. bb) Für eine Einstufung als " öffentliche Wiedergabe " im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein g e- schütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urhebe r- rechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vg l. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C - 306/05, Slg. 2006, I - 11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 SGAE/Rafael; Beschluss vom 18. März 2010 - C - 136/09, MR - Int . 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/ TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 684 Rn. 45 - Reha Training/ GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media BV/ Sanoma u.a.; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 28 - Cordob a). Auch diese Voraussetzung einer öffentlichen Wiedergabe ist erfüllt. Das Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsi n- habers auf einer Webseite erfolgt selbst dann für ein neues Publikum, wenn diese Inhalte zuvor mit Z ustimmung des Rechtsinhabers und ohne beschrä n- kende Maßnahmen, die ein Herunterladen verhindern, auf einer anderen We b- 28 29 30 - 19 - seite eingestellt worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C - 161/17, GRUR 2018, 911 Rn. 29 bis 47 = WRP 2018, 1052 - Renckhoff/ Land Nor d- rhein - Westfalen). Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wi e- dergabe im Internet vorausging, handelte es sich darüber hinaus um ein and e- res technisches Verfahren. 2. Sofern das Verhalten der Beklagten k eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, stellt sich die Frage, ob die Tätigkeit des Betreibers eines Sharehosting - Dienstes wie der B e- klagten nach den Umständen des Streitfalls in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Richtli nie 2000/31/EG fällt (Vorlagefrage 2). a) Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG ist der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, nicht für die im Auft rag eines Nu t- zers gespeicherten Informationen verantwortlich, sofern er a) keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und in Bezug auf Schadensersatzansprüche sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird , oder b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. b) Das Angebot einer In ternetplattform zur Speicherung von Informati o- nen durch Dritte fällt als Hosting - Dienstleistung zwar grundsätzlich in den A n- wendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG (vgl. EuGH, U r- teil vom 16. Februar 2012 - C - 360/10, GRUR 2012, 382 Rn. 27 = WRP 2012, 429 - Sabam/ Netlog). Die Haftungsprivilegierung nach Art. 14 Abs. 1 der Rich t- linie 2000/31/EG findet auf einen Host - Provider aber keine Anwendung, wenn dieser, anstatt sich darauf zu beschränken, die Hosting - Dienstleistung mittels 31 32 33 - 20 - rein tech nischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eing e- gebenen Daten neutral zu erbringen, eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Insoweit kann allerdings der bloße Umstand, dass der Betreiber eines Online - Markt - platzes die Verkaufsangebote auf seinem Server speichert, die Modalitäten für seinen Dienst festlegt, für diesen eine Vergütung erhält und seinen Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt, nich t dazu führen, dass die in Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausna h- men auf ihn keine Anwendung finden. Hat dieser Betreiber hingegen Hilfeste l- lung geleistet, die unter anderem darin bestand, die Präsentation der betreffe n- den Verkaufs angebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben, ist davon auszugehen, dass er zwischen dem fraglichen als Verkäufer auftrete n- den Kunden und den potenziellen Käufern keine neutrale Stellung eingeno m- men, sondern eine aktive Rolle gespielt hat, die ih m eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hinsichtlich dieser Daten kann er sich mithin nicht auf die in Art. 14 der Richtl i- nie 2000/31/EG genannte Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit beru fen (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C - 324/09, Slg. 2011, I6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 112 bis 116 - L'Oréal/eB ay). Es stellt sich die unionsrechtlich klärungsbedürftige Frage, ob die Bekla g- te nach den im Streitfall gegebenen Umständen (dazu oben Rn. 2 2 ff. ) eine a k- tive Rolle gespielt hat, die der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG entgegensteht. 3. Sofern die Tätigkeit der Beklagten in den Anwendungs bereich des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt, weil sie sich auf ein e neutrale Ro l- le beschränkt und keine aktive Rolle gespielt hat, stellt sich die Frage, ob sich die tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und 34 35 - 21 - das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigke it oder Information offensichtlich wird, nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen bezi e- hen muss (Vorlagefrage 3). Nach Ansicht des Senats ist diese Frage zu bejahen. Es genügt nicht, wenn de m Anbieter allgemein bekannt oder bewusst ist, dass seine Dienste für irgendwelche rechtswidrigen Tätigkeiten genutzt werden. Vielmehr müssen sich die Kenntnis der Umstände und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit auf ko n- krete Tätigkeiten oder Informatione n beziehen. Das wird bereits durch den Wortlaut der Regelung und den Gebrauch des bestimmten Artikels zur B e- zeichnung der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information nahegelegt. Darüber hinaus folgt dies daraus, dass der Anbieter seine Obliegenheit, die rech tswidr i- ge Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtl i- nie 2000/31/EG), nur bezüglich konkreter Informationen erfüllen kann. Deshalb muss ein Hinwe is auf Rechtsverletzungen so konkret sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann ( BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm). Wird ei ne urheberrechtlich geschützte Rechtsposition geltend gemacht, bedarf es mithin einer Identifizierung des g e- schützten Werks oder der geschützten Leistung und einer Beschreibung der beanstandeten Verletzungsform sowie hinreichend klarer Anhaltspunkte für di e urheberrechtliche Berechtigung der Beteiligten (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder I). 4. Sofern die Tätigkeit der Beklagten in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt, stellt sich weiter die Frage, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist, wenn der Rechtsinh a- 36 37 - 22 - ber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutz er zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst erlangen kann, wenn es nach einem Hi n- weis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverle t- zung gekommen ist (Vorl agefrage 4). a) Nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG stellen die Mitgliedsta a- ten sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines U r- heberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Entsprechende R e- gelungen finden sich in Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG und Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG. Nach Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet de s Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspe r- sonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden. Nach Art. 1 4 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG lässt Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedsta a ten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen o der zu verhindern, oder dass die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Vermittler, deren Dienste von einem Dritten zur Ver letzung eines Urheberrechts oder ve r- wandter Schutzrechte genutzt werden, sowie Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, als Störer auf Unterlassung in Anspruch g e- 38 39 - 23 - no mmen werden. Bei der Verletzung absoluter Rechte (wie der Rechte des geistigen Eigentums) kann danach als Störer in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat - kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Als Beitrag kann auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenve r- antwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsve r- letzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Verhaltenspflichten vor aus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung oder Überwachung zur Verhinderung von Verletzungshandlungen Dritter zuzumuten ist. Das r ichtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst un mittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 21. September 2017 I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 Rn. 74 = WRP 2018, 201 - Vorschaubilder III, mwN). Ist der Störer ein Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Inform ationen be steht, kann er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich erst dann durch gerich t- liche Anordnung zur Unterlassung verpflichtet werden, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsv e r- letzung gekommen ist, weil der Diensteanbieter nicht unverzüglich tätig gewo r- den ist, um den rechtsverletzenden Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diese m zu sperren und dafür zu sorgen, dass es zukünftig nicht zu derartigen 40 - 24 - Rechtsverletzungen kommt ( BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder I; BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 28 f. - Alone in the Dark; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 55 = WRP 2015, 577 - Kinderhoc hstühle im Internet III; Urteil vom 19. März 2015 I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 42 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal). Der Rechtsinhaber kann eine gerichtliche A n- ordnung gegen einen solchen Diensteanbieter danach nicht bereits dann erwi r- ken, wen n dessen Dienst von einem Nutzer zur Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt worden ist. c) Es stellt sich die Frage, ob es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbi e- ter, d essen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urhebe r- rechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, erst dann eine gerich t- liche Anordnung erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist. Nach Ansicht des Senats ist diese Frage zu bejahen. Einem Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch e i- nen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, darf nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG keine allgemeine Verpflichtung auferlegt werden, die von ihm gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hi nweisen. Danach ist der Betre i- ber einer Internetplattform zur Speicherung von Informationen durch Dritte grundsätzlich nicht gehalten, jedes Angebot vor der in einem automatisierten Verfahren erfolgenden Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Recht s- verletzung hin zu untersuchen. Ferner ist ein solcher Diensteanbieter nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG nicht für die im Auftrag eines Nutzers 41 42 - 25 - gespeicherten Informationen verantwortlich, sofern er a) keine tatsächliche Kenntnis von der rechtsw idrigen Tätigkeit oder Information hat und in Bezug auf Schadensersatzansprüche sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird oder b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Be wusstsein erlangt, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. Danach haftet der Betreiber einer Internetplattform zur Speicherung von Info r- mationen durch Dritte, der keine tatsächliche Kenntnis von der recht swidrigen Tätigkeit oder Information hat, auch nicht auf Unterlassung. Eine Verhaltenspflicht des Betreibers einer Internetplattform zur Speich e- rung von Informationen durch Dritte, deren Verletzung einen Unterlassungsa n- spruch begründen kann, kann daher erst nach Erlangung der Kenntnis von e i- ner Rechtsverletzung entstehen. Damit kann in derjenigen Verletzungshan d- lung, die Gegenstand einer Mitteilung ist, mit der der Betreiber der Plattform erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, keine Verl etzungshan d- lung gesehen werden, die einen Unterlassungsanspruch begründet (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 39 - Stiftparfüm; BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 42 - Hotelbewer - tungsportal, jeweils mwN). Die Bedingungen und Modalitäten für die gerichtliche Anordnung gegen eine n Vermittler können zwar nach Erwägungsgrund 5 9 Satz 5 der Richtlinie 2001/29/EG im nationalen Recht der Mitgliedstaaten ger e- gelt werden. Dabei sind nach Ansicht des Senats aber die Vorgaben von Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 A bs. 1 der Richtlinie 2000/31 /EG z u beachten. Danach kann im nationalen Recht der Mitgliedstaaten eine gerichtliche Anordnung gegen e i- nen Vermittler, der einen Dienst anbietet, der in der Speicherung der durch e i- nen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, nur für den Fall vorgesehen wer den, dass der Vermittler tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Täti g- keit oder In formation hat. 43 - 26 - 5. Sofern das Verhalten der Beklagten weder eine Handlung der Wiede r- gabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt noch in den Anw endungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt, stellt sich ferner die Frage, ob die Beklagte nach den im Streitfall festgestellten U m- ständen gleichwohl als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzu sehen ist (Vorlagefrage 5). a) Die Richtlinie 2004/48/EG betrifft nach ihrem Artikel 1 Satz 1 die Ma ß- nahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchse t- zung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen. Diese Maßnahmen, Ve rfahren und Rechtsbehelfe finden auf jede Verletzung von Rechten des gei s- tigen Eigentums, die im Unionsrecht oder im innerstaatlichen Recht des betre f- fenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG). Die Richtlinie 2004/48/EG gilt unbeschadet von Art. 2 bis 6 und Art. 8 der Richtlinie 2001/29/EG (Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG) und berührt nicht Art. 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG (Art. 2 Abs. 3 der Richtl i- nie 2004/48/EG). Die Richtlinie 2004/48/EG unt erscheidet zwischen dem Ve r- letzer und Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Ansp ruch genommen werden (vgl. Art. 11 und 13 der Richtlinie 2004/48/EG). Solche Mittelspersonen werden, s o- weit ihre Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden, in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG als Vermittler, und soweit ihre Dienste in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informa tionen bestehen, in Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG als Diensteanbieter bezeichnet. b) Sofern das Verhalten der Beklagten eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, ist die Beklagte als Ver letz er im Sinne der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen, der auf Unterlassung 44 45 46 - 27 - (Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG; § 97 Abs. 1 UrhG), Zahlung von Schadensersatz (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG; § 97 Abs. 2 UrhG) und Herausgabe der Gewinne (Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG; § 102a UrhG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) in Anspruch genommen werden kann. Sofern das Verhalten der Beklagten in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt, ist die Beklagte als Mittelsper son im Si n- ne der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen, deren Haftung ausgeschlossen ist, sofern die Voraussetzungen der Buchstaben a und b dieser Vorschrift erfüllt sind, und die anderenfalls wie ein Verletzer haftet. c) Fraglich ist, ob die Beklagte auch d ann als Verletzer im Sinne der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen ist, der nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Zahlung von Schadensersatz und Herausgabe von Gewinnen haften kann, wenn ihr Verhalten weder eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt noch in den Anwendungsb e- reich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG fällt. Nach Ansicht des Senats ist diese Frage zu bejahen, weil derjenige, der an einer Verletzungshandlung b e- te i ligt ist, nach der Richtlinie 2004/48/EG entweder Mittelsperson oder Verletzer sein muss und daher nur Verletzer sein kann, wenn sich seine Beteiligung nicht auf das Angebot von Diensten beschränkt, die von einem Dritten zur Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden. Danach ist nicht nur der Nutzer, der bei der öffentlichen Wiedergabe eine zentrale Rolle spielt und in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt tätig wird, um Dritten einen Zugang zu einem geschützten W erk oder einer geschützten Leistung zu verschaffen, Verletzer; Verletzer ist nach Auffa s- sung des Senats vielmehr auch der Diensteanbieter, der sich bei der öffentl i- chen Wiedergabe durch Nutzer seiner Plattform nicht auf eine neutrale Rolle beschränkt, sond ern eine aktive Rolle spielt. 47 - 28 - 6. Falls das Verhalten der Beklagten weder eine Handlung der Wiede r- gabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt noch in den Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG fällt, die Beklagte aber gleichwohl als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Rich t- linie 2004/48/EG anzusehen ist, weil sie bei der Verletzung von Rechten des Klägers durch die Nutzer ihrer Plattform eine aktive Rolle gespielt hat, stellt sich die Frage, ob d ie Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG (§ 97 Abs. 2 UrhG) davon abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung al s auch in Bezug auf die Ve r- letzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und dass er wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für ko n- krete Rechtsverletzungen nutzen (Vorlagefrage 6). a) Nach Art. 13 Abs. 1 S atz 1 der Richtlinie 2004/48/EG stellen die Mi t- gliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vorna hm, dem Rechtsinh a- ber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen ta t- sächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat. b) Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Ur heberrechtsgesetz geschütztes Recht wide r- rech t lich verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Sch a- dens verpflichtet, wenn er die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt. Die Frage, ob jemand für eine deliktische Handlung wie die Verl etzung eines Schutzrechts zivilrechtlich als Täter oder Teilnehmer haftet, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nach den im Stra f- recht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Als Täter haftet danach derjenige, der 48 49 50 - 29 - die Zuwider handlung selbst oder durch einen anderen begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein b e- wusstes und gewolltes Zusammenwirken (§ 25 Abs. 2 StGB; vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB). Als Teilnehmer - also als Anstif ter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) - haftet, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich b e- gangener rechtswidriger Tat bestimmt hat oder ihm dazu Hilfe geleistet hat. D a- bei setzt die Teilnehmerhaftung neben einer objektiven Teilnahmeha ndlung e i- nen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 R n. 17 und 24 = WRP 2011, 1469 Au tomobil - Onlinebörse, mwN) . c) Falls das Verhalten der Beklagten weder eine Handlung der Wiede r- gabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt noch in den Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG fällt, die Beklagte gleichwohl aber als Verletze r im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Rich t- linie 2004/48/EG anzusehen ist, weil sie bei der Verletzung von Rechten des Klägers durch die Nutzer ihrer Plattform eine aktive Rolle gespielt hat, kommt nach diesen Grundsätzen eine Haftung der Beklagten als Gehilfe in Betracht. aa) Dann stellt sich die Frage, ob die Verpflichtung eines solchen Verle t- zers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl i n Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Ve r- letzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat. Möglicherweise muss es auch bei solchen Fallgestaltungen für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der R ichtlinie 2004/48/EG ausreichen, wenn der Verletzer vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er 51 52 53 - 30 - eine Verletzungshandlung vornahm. Dann käme eine Haftung des Gehilfen auf Schadensersatz bereits beim Vorliegen von Fahrlässigkeit in Betracht. Die Ha f- tung d es Diensteanbieters, der eine aktive Rolle spielt, wäre da mit strenger als die des Diensteanbieters, der eine neutrale Rolle einnimmt und damit in den Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG fällt; dessen Haftung setzt nach Art. 14 Abs. 1 B uchst. a der Richtlinie 2000/31/EG eine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information voraus. bb) Ferner stellt sich dann die Frage, welche Anforderungen an den Vo r- satz oder - falls dies genügt - die Fahrlässigkeit des Verletz ers in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Teilnehmer in Bezug auf die Haupttat des Dritten einen zumindest bedingten Vorsatz haben, der das Bewusstsein der Rechtswi d- rigkeit einschließen muss. Dabei müssen sich der Vorsatz und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit auf eine konkrete Haupttat beziehen. Nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs genügt es für die Annahme der Haftung des B e- treibers einer Internetplattform als Teilnehmer auf Schadensersatz deshalb nicht, dass der Betreiber wusste, dass Nutzer die Plattform zur Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums nutzen, wenn sich dieses Wissen nicht auf konkrete Rechtsverletzungen bezieht (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 17 - Alone in the Dark; BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 28 = WRP 2013, 1348 - File - Hosting - Dienst; BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 37 - Ki n- derhochstühle im Internet III). Es ist unter Berücksich tigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fraglich, ob nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG für eine Haftung des Betreibers einer Internetplattform auf Sch a- densersatz verlangt werden kann, dass er von konkreten Recht sverletzungen durch die Nutzer der Plattform wusste oder vernünftigerweise hätte wissen 54 55 - 31 - müssen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat es bei der Bereitstellung eines Medienabspielgeräts, das den Zugriff auf ohne Zustimmung des Recht s- inhabers im Intern et zur Verfügung gestellte Werke ermöglicht (vgl. EuGH, GRUR 2017, 610 Rn. 50 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]), und der B e- reitstellung und dem Betrieb einer Filesharing - Plattform im Internet, die durch die Indexierung von geschützten Werken und das Anbieten einer Suchmasch i- ne den Nutzern den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bereitg e- stellte Werke ermöglicht (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 45 - Stichting Brein/ XS 4ALL [The Pirate Bay]), ausreichen lassen, dass die jeweiligen Beklagten bewusst eine gefährliche Handlung vornahmen und allgemein mit rechtswidr i- gen Nutzungen rechneten. Würde es für einen Schadensersatzanspruch gegen einen Diensteanbieter, der eine a ktive Rolle spielt, genügen, dass er nur allg e- mein wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass es zu Recht s- verletzungen auf der Plattform kommt, wäre seine Haftung auch insoweit stre n- ger als die des Diensteanbieters, der eine neutrale Rolle ein nimmt und damit in - 32 - den Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG fällt; dessen Haftung au f Schadensersatz setzt nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG das Bewusstsein von Tatsachen oder Umständen voraus, aus d e- nen die rec htswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird ( siehe oben Rn. 35 ff. ). Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 18.03.2016 - 37 O 6199/14 - OLG München, Entscheidung vom 02.03.2017 - 29 U 1797/1 6 -
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