ECLI:DE:BGH:2018:010218UIII ZR53.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 53/17 Verkündet am: 1. Februar 2018 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 1 . Februar 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert u nd Pohl für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergeh enden Rechtsmittels - das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köl n vom 26. Januar 2017 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des we i- tergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 6. Kammer f ür Ha n- delssachen des Landgerichts Köln vom 17. März 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Kläger wird verurteilt, d er Beklagte n Auskunft darüber zu erte i- len, welche Erlöse er aus der Vermarktung vo n Papier, Pappe und Kartonage ( " PPK " ) erzielt hat , die im Jahre 2013 in den Gebieten des Lan dkreises Trier - Saarburg und der Stadt Trier im Rahmen der Sammlung mittels Altpapiertonnen und Altpapiercontainern e r- fasst wurden, und dazu eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Belege vorzulegen, und zwar Zug um Zug gegen - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2013. Die weitergehende Widerklage der Beklagten und die Hilfs w ide r- klage des Klägers werden abgewiesen. - 3 - Von den Kosten des Beru fungs - und des Revisionsverfahrens tr a- gen der Kläger 8 %, die Beklagte 92 %. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben . Hiervon ausgenommen sind die Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Kö ln entstanden sind; diese trägt der Kläger . Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist öffentlich - rechtlicher Entsorgungsträger nach dem Krei s- laufwirtschaftsgesetz. Er sammelt und verwertet unter anderem den im Lan d- kreis T . und in d er Stadt T . bei den privaten Endverbrauchern anfallenden Abfall an Papier, Pappe und Kartonage ( im Folgenden: PPK). Hie r- bei entsorgen die priv aten Endverbraucher über die blauen Altpapiertonnen/ - container des Klägers auch sogenannte Verkaufsverpacku ngen, die unter die Verpackungsverordnung fallen. Die Beklagte betreibt seit 2007 eines der inzw i- schen zehn dualen Systeme in Deutschland. Bis 2012 bestand zwischen den Parteien ein " P P K - Erfassungs - /Verwertungsvertrag " , nach dem unter anderem die Beklagte an den Kläger für die Sammlung des auf sie im Rahmen des du a- len Systems entfallenden Anteil s an Verkaufsverpackun gen eine Vergütung zahlte und ihrerseits an den Erlösen aus deren Verwertung beteiligt wurde. Mit Schreibe n vom 20. September 2012 kündigte der Kläger den Vertrag zum 31. Dezember 2012 mit dem Hinweis, er werde der Beklagten für den Vertrag s- 1 - 4 - zeitraum ab 1. Januar 2013 einen neuen Vertragsentwurf zukommen lassen. Die sich anschließend über das ganze Jahr 2013 hinziehenden Vertragsve r- ha ndlungen sche iterten letztlich. Der Kläger hat die Beklagte zunächst aus Geschäftsführung ohne Au f- trag auf Zahlung von 15.426, 6 (Zug um Zug gegen Herausgabe der Nac h- weise im Sin ne von Anhang I zu § 6 VerpackV ) für das Jahr 2013 in Anspruch genommen. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage Auskunft in Form einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen u nd Belege über die vom Kläger 2013 erzielten Verwertungserlöse verlangt sowie die Feststellung begehrt, dass der Kläger verpflichtet sei, ihr zukünftig auf Verlan gen die im Rahmen der Sammlung erfassten Mengen an PPK i n dem Umfang zur eigenen Verwertung herauszugeben, wie dies der kalenderquartalsmäßig von der sogenannten Clearingstelle festgestellten Mitbenutzungs - b eziehungsweise Systemquote der Beklag t en entspre che. Nach Erhebung der Widerklage hat der Kläger seine Klage zurückgenommen . Er hat eine Hilfswiderklage auf Feststellung erhoben, dass seine etwaige Verpflichtung zur Herausgabe unter de m Vorbehalt stehe, dass die Beklagte ihm die Kosten einer Trennung de s PPK - Abfalls in Verkauf s- verpackungen einerseits und sonstige PPK - Mengen andererseits im Vo rsc huss - wege zu erstatten habe. Das Landgericht hat - unter Abweisung der Hilfswiderklage des Klägers - der Widerklage stattgegeben, bezüglich des Auskunftsanspr uchs allerdings nur Zug u m Zug gegen Zahlung von 15.426, 6 8 - nur gegen die landgerichtliche Entscheidung bezüglich der Widerklage gerichtete - Ber u- fung des Klägers hat das O berlandesgericht diese abgewiesen. Hiergegen wendet sich di e Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassene n Revi - sion. 2 3 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision führt bezüglich des A nspruchs auf Auskunft zur Wiederhe r- stellung des landgerichtlichen Urteils. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. I. N ach Auffassung des Berufungs gerichts scheitert ein Anspruch aus § § 677, 681 Satz 2, § 666 BGB am Nachweis des Fremdgeschäftsführungswi l- lens. Geschäftsführung für einen anderen setze voraus, dass der Geschäftsfü h- rer das Geschäft nicht nur als eigenes, sonde rn auch als fremdes führe, dass er also in dem Bewusstsein und mit dem Willen handele, zumindest auch im Int e- resse eines anderen tätig zu werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG hätten private Haushalt e ihre Abfälle den öffentlich - rechtlichen Entsorgungsträg ern zu überlassen. Von dieser Pflicht seien zwar gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1, § 25 KrWG solche Abfälle ausgenommen, für die im Rahmen der Produktverantwortung eine Rücknahmepflicht der Produktverantwortlichen oder eine Rückgabepflicht der Abfallerzeuger besteh e. Dies treffe auf die hier in Rede stehenden PPK - Verkaufsverpackungsa bfälle zu . Wenn danach die privaten Haushalte auch i n- soweit von der Überlassungspflicht ausgenommen seien, so dürften sie solche Produkte gleichwohl den öffentlich - rechtlichen Entsorgung strägern freiwillig überlassen. Wenn der Kläger solche V erpackungen verwerte, führe er eigene Geschäfte aus, denn er habe an diesen Verpackungen Alleineigentum erwo r- ben (Hinweis auf BGH, Urteil vom 16. Oktober 2015 - V ZR 240/14, WM 2016, 1044 ) . Weiter sei zwar zu berücksichtigen, dass die dualen Systeme für die Entsorgung restentleerter Verkaufsverpackungen, die bei privaten Haushalten anfielen, im Rahmen der Verpackungsverordnung zuständig seien. Hieraus 4 5 - 6 - könne jedoch kein Geschäftsführungswille des Kläger s zugunsten der Bekla g- ten gefolgert werden, da, wenn auch seit 2013 eine vertragliche Grundlage zw i- schen den Parteien über die Zusammenarbeit nicht mehr gegeben gewesen sei, solche Verträge indes mit anderen Betreibern des dualen Systems besta n- den hätten. Ohne Belang sei, d ass sich der Kläger gegenüber der Beklagten gemäß Rechnung vom 4. Dezember 2013 unter Hinweis auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag eines Aufwendungsers atz anspruchs berühmt habe, auf den dann auch die Klage gestützt worden sei . Denn der Kläger habe - wie im Prozess später dargelegt - dabei nur irrtümlich das Vorliegen einer G e- schäftsführung ohne Auftrag angenommen . Die Beklagte könne den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf angemaßte Eigengeschäftsführung nach § 687 Ab s. 2 Satz 1 , § 6 81 Satz 2, § 666 BGB stützen. Der Kläger sei als En t- sorgungsunternehmen zwar im Pflichtenkreis der Betreiber des dualen Systems tätig, dies aber auch für andere Systembetreiber als die Beklagte. Damit sche i- de ein ausschließlich fremdes Gesc häft der Beklagten schon im Ansatz aus. Die Feststellungswiderklage sei unzulässig. Ein zukünftiges Geschäft s- führungsverhältnis sei nicht feststellungsfähig. Ob in Zukunft eine Geschäftsfü h- rung vorliege, bestimme sich danach, ob der Geschäftsführer in Geschäftsfü h- rungsabsicht für den Geschäftsherrn tätig werde. Ehe diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, was sich aber erst bei tatsäc hlicher Ausführung des Geschäft s zeige, bestehe zwischen den Parteien kein auch nicht bedingtes Rechtsve r- hältnis. II. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft einen Anspruch aus §§ 677, 681 Satz 2, § 666 BGB mangels Nachweis des Fremdgeschäftsführungswillens verneint. 6 7 - 7 - a) Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, da ss der Geschäftsfü h- rer ein Geschäft " für eine n anderen " besorgt. Das ist der Fall, wenn er das G e- schäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewu ss tsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln . Hierbei unterscheidet der Bundesgerichts hof zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon i h- rem Inhalt nach in einen fremden Rechts - und Interessenkreis eingreifen , wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Dasselbe gilt für den Willen, ein f remdes Geschäft mit zu besorgen, falls es sich auch um ein objektiv fremdes Geschäft handelt, wozu genügt, da ss das Geschäft seiner äußeren Ersche i- nung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugutekommt . Hingegen erhalten objektiv (nur) ei gene oder neutrale Geschäfte ihren Frem d- charakter erst durch den Willen des Geschäftsführers (auch) zu einer Fremdg e- schäftsführung. Dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führ en, mu ss vie l- mehr hinreichend nach außen in Erschei nung treten (vgl. nur Senat, Urteil e vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72 f und 2. November 2006 - III ZR 274/05, NJW - RR 2007, 63 Rn. 15, jeweils mwN; siehe auch BGH, Urte i- le vom 21. Oktob er 2003 - X ZR 66/01, NJW - RR 2004, 81, 82 f und 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07, NJW 2009, 2590 Rn. 18 ). b) Soweit der Kläger im Jahre 2013 im Rahmen der Sammlung und Ve r- wertung von PPK auch Verkaufsverpackungen gesammelt und verwertet hat, bezüglich der er sich die Beklagte in privatrechtlichen Verträgen mit Herste l- lern/Vertreibern von Verkaufsverpackungen zur Entsorgung verpflichtet hat und die im Rahmen des dualen Systems (§ 6 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen vom 21. August 1998 [Verpackung s- 8 9 - 8 - verordnung] - VerpackV, BGBl. I S. 2379, in der 2013 geltenden Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April 2008, BGBl. I S. 531; [ siehe jetzt in der Fassung der Siebten Verordnung zur Ände rung der Verpackungsverordnung vom 17. April 2014, BGBl. I S. 1061 ] ) insoweit unter die Systemquote der Beklagten fallen , handelt es sich objektiv weder um ein neutrales noch um ein nur dem Kläger obliegendes Eigeng e- schäft, sondern um ein Geschäft, das auc h die Beklagte betrifft. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) - vormals § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislau f- wirtschafts - und Abfallgesetzes (KrW/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705 ) - sind die Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten verpflichtet, diese den öffentlich - rechtlichen Ent sorgungsträgern zu überlassen, soweit sie zu einer eigenen Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsicht i- gen. Von der Überlassungspf licht ausgenommen sind Abfälle, die einer Rüc k- nahmepflicht nach der Verpackungsverordnung unterliegen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 KrWG; § 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW/AbfG). Allerdings dürfen die privaten Haushalte , wenn nicht ein gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG (vormals § 15 Abs. 3 Satz 1 KrW/AbfG) zugelassener satzungsmäßiger Ausschluss seitens des öffentlich - rechtlichen Ent sorgungsträgers vorliegt, diese Abfälle weiterhin diesem übe r- lassen (sog. Wahlrecht; siehe dazu auch BT - Drs. 12/5 6 72 S. 44). Den öffen t- lich - rechtlichen E ntsorgungsträger trifft insoweit die Pflicht, alle in seinem G e- biet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten zu verwe r- ten, notfalls zu beseitigen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG; § 1 5 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG). Soweit daher private Endverbrauch er PPK - Verkaufsverpackungen, die unter die Regelungen der Verpackungsverordnung fallen, in die blauen Tonnen/Container des Klägers entsorgen, ist dieser zu deren Verwertung ve r- pflichtet. 10 - 9 - Durch § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Verpackungsverordnun g vom 21. August 1998 - vormals Verpackungsverordnung vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) - wurden die Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen ve r- pflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsv erpackung en (egal aus welchem Mate rial) unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwe r- tung zuzuführen. Nach § 6 Abs. 3 VerpackV (1998/1991) entf ie len diese Pflic h- ten, wenn sich d ie Unternehmer an einem System beteiligt e n , das flächend e- ckend im Einzugsgebiet des Vertreibers eine regelmäßige haushaltsnahe Abh o- lung gebrauchter Verkaufsv erpackungen beim privaten Endverbraucher g e- währleistet e und die im Anhang I VerpackV genannten Voraussetzungen erfül l- t e . Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April 2008 sind d ie Hersteller und Vertreiber entsprechender Verkauf s- verpackungen nunmehr verpflichtet worden, sich zur Gewährleistung der fl ä- chendeckenden Rücknahme an einem solchen System zu beteiligen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV); Verkaufsverpackungen dürfen an private Endverbraucher nur noch abgegeben werden, wenn Hersteller und Vertreiber mit diesen Verp a- ckungen an einem solchen System mitwirken (§ 6 Abs. 1 Satz 3 VerpackV). Systeme nach der Verpackungsverordnung bedürfen dabei der behördlichen Feststellung (§ 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV). Sie müssen flächendeckend die r e- gelmäßige Abholung der Verkaufsverpackungen gewährleisten und die in ihrem Sammelsystem erfassten Verpackungen einer Verwertung zuführen (§ 6 Abs. 3 VerpackV). Die Beklagte betreibt im Rahmen entsprechende r Verträge mit He r- stellern/Vertreibern von Verkaufsverpackungen ein solches bundesweites Sy s- tem . Für Rheinland - Pfalz ist die erforderliche behördliche Feststellung durch Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Forste n und Verbraucherschutz vom 10. Dezember 2 007 erfolgt (Staatsanzeiger 2007, 1959). Insoweit betrifft die Tätigkeit des Klägers, soweit er PPK - Verkaufsver packungen, die unter die R e- 11 - 10 - gelungen der Verpackungsverordnung fallen und die von den privaten Endve r- brauchern in seine blauen Tonnen/Container e ingeworfen werden, zusammen mit dem übrigen Papierabfall einsammelt und diese verwertet, auch den Aufg a- benbereich der Beklagten und damit objektiv auch deren Geschäft. Hieran ändert - entg egen der Auffassung des Klägers - die Kündigung des PPK - Erfassu ngs - /Verwertungsvertrags zum 31. Dezember 2012 nichts. Diese führt nicht dazu, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt nunmehr objektiv nur noch ein eigenes und kein a uch - fremdes - Geschäft der Beklagten durchg e- führt h ätte. Die Beklagte ist weiterhin behördlich zugelassene Systembetreiberin im Entsorgungsgebiet des Klägers . Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Beklagte ab 1. Januar 2013 die Aufgabe der Sammlung von PPK - Ver - packungen gar nicht mehr wahrgenommen, insbesondere keinerlei Vorkehru n- gen zu ihrer Erfüllung mehr getroffen beziehungsweise keine Anstalten g e- macht habe, Verpackungen einzusammeln, und daraus ein ausschließliches Eigengeschäft ableite n will , geht dies fehl. § 6 Abs. 4 VerpackV 2008 verpflic h- tet Kommunen und Duale Systeme zur Zusammenarb eit (Abstimmung) . Ang e- strebt wird insoweit eine Harmonisierung unter anderem dahingehend, dass der Bürger das gesamte bei ihm anfallende Altpapier - unabhängig davon, wer die Entsorgung durchführt - über nur einen Wertstoffbehälter entsorgen kann. In Rhein land - Pfalz gehört zu den Grundlagen der Abstimmung im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 1 VerpackV 2008 , die wiederum ge mäß § 6 Abs. 4 Satz 2 VerpackV 2008 Voraussetzung für die Feststellung (Zulassung) eines Dualen Systems ist (§ 6 Abs. 5 Satz 1 V erpackV 2008 ) , die Gemeinsame Erklärung des Landes Rheinland - Pfalz und der Duales System Deutschland (DSD) AG (inzw i- schen GmbH) vom 25. Februar 1992 (siehe auch Nr. II der o.a. Systemfestste l- lung der Beklagten vom 10. Dezember 2007 ). Diese schreibt unter Nummer 2 ausdrüc klich vor , " dass auf örtlicher Ebene für den Bürger nur ein einheitliches 12 - 11 - Wertstofferfassungssystem entsteht " . Sie ist wiederum Grundlage der Absti m- mung zwischen der DSD und den Kommunen des Landes, der sich die anderen Dualen Systeme gemäß § 6 Abs. 4 Satz 10 VerpackV 2008 unterworfen haben (siehe hierzu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 28. November 2012 - 1 Verg 6/12, j uris Rn. 5). Die Entsorgung des gesamten Altpapiers soll damit einheitlich e rfolgen. Dies entspricht § 3 Abs. 2 der zwischen dem Kläger und der DSD am 1. Juni 2004 abgeschlossenen und mehrfach verlängerten Abstimmungsverei n- barung, die entsprechend den Erklärungen der Parteien vom 25. Januar und 23. Februar 2007 auch für ihr Rechtsverhältnis und für die erfolgt e behördliche Feststellung und der en Fortbestand maßgeblich ist und die von der Kündigung des PPK - Erfassungs - /Verwertungs vertrags unberührt bleibt . Die Beklagte hätte deshalb ab 1. Januar 2013 neben de n blauen Tonnen/Containern des Klägers kein zweites Erfassungssystem für Verkaufsverpacku ngen auf bauen können. c) Der Fremdgeschäftsführungswille des Klägers w i rd deshalb vermutet . Es stellt sich insoweit nicht die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die Beklagte den Fremdgeschäftsführungswillen des Klägers nachgewiesen hat, sondern nur die Frage, ob die tatsächliche Vermutung des Fremdgeschäftsfü h- rungswillens vom Kläger widerlegt worden ist . Genauso wenig stellt sich die - von der Revisionserwiderung unter anderem thematisierte - Frage, ob der Fremdgeschäftsführungswille durch den K läger nach außen in ausreichendem Maße erkennbar ge macht worden ist. Denn dies ist lediglich bei objektiv (nur) eigenen oder neutralen Geschäften notwendig; bei fremden oder zumindest auch - fremden - Geschäften wird der Wille vermutet, bedarf es mithin keiner b e- sonderen zusätzlichen Kenntlichmachung (vgl. nur Senat, Urteil vom 23. Se p- tember 1999 aaO; siehe auch BGH, Urteil e vom 20. Juni 1963 - VII ZR 263/61, BGHZ 40, 28, 30 f; vom 25. November 1981 - VIII ZR 299/80, BGHZ 82, 323, 13 - 12 - 330 f; vom 8. Juli 2003 - VI Z R 274/02, NJW 2003, 3193, 3195, vom 21. Okt o- ber 2003 und vom 27. Mai 2009, jeweils aaO ). d ) Die Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens hat der Kläger nicht widerlegt. aa) Soweit der Kläger unter Hinweis auf das vom B er ufungsgericht zitie r- te Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vo m 16. Okto ber 2015 (V ZR 240/14, WM 2016, 1044 ) meint, der Fremdgeschäftsführungswille habe gefehlt, weil er - wie der Beklagte in dieser Entscheidung - mit Eigenerwerbswi l- len den PPK - Abfall gesammelt habe , ist diese s Urteil nicht einschlägig. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der beklagte öffentlich - rechtliche Entsorgungsträger nach außen hin deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass er zukünftig die Sammlung ausschließlich für sich als eigen es Geschäft durc h- führen werde. Hierauf hat der V. Zivilsenat seine Bewertung gestützt, dass die dortige Klägerin (Systembetreiberin) kein (Mit - )Ei gentum an dem vom dortigen Beklagten (bzw. seinen Erfüllungsgehilfen) gesammelten Altpapier er worben habe und der insoweit erklärte Eigenerwerbswille des Beklagten auch einen Fremdgeschäftsführungswillen ausschließe (aaO Rn. 18) . Dass e in solcher Fall hier vorliegt, ist aber weder vom Berufungsgericht festgestellt noch ersichtlich. bb) Der Kläger hat bis End e 2012 im Rahmen de s PPK - Erfassungs - und Verwertungsvertrags für die Beklagte Tätigkeiten ausgeführt. Er hat diesen Ve r- trag zwar mit Schreiben vom 20. September 2012 zum Jahresende gekündigt, aber nicht , um nunmehr nur noch ausschließlich im eigenen Intere sse tätig zu sein, wie die Ankündigung in diesem Schreiben, der Beklagten " für den Ve r- tragszeitraum ab 01.01.2013 einen Vertragsentwurf zukommen zu lassen " und die in der Folge bis Ende 2013 geführte n Vertragsverhandlungen zeigen . Vie l- 14 15 16 - 13 - mehr ging es um die N euaushandlung einzelner Konditionen der Tätigkeit. Der Kläger selbst hat insoweit in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2013, mit dem er der Beklagten die Abrechnung für die erbrachten Leistungen im zurüc k- liegenden Jahr übersandt hat, ausdrücklich darauf hin gewiesen, dass die B e- klagte ihm " auch ohne vertragliche Grundlage den Ersatz der für Sie getätigten Aufwendungen nach den Grun d sätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag " schulde. Das in diesem Zusammenhang in dem S chreiben ange führte Urteil des O berlandesge richts Köln vom 12. Juni 2007 (24 U 4/06, juris) betrifft gerade einen PPK - Fall und einen nach den Grundsätzen des sogenannten a uch - fremden - Geschäfts bejahten Fremdge schäftsführungswillen (aaO Rn. 34 f). Der Kläger hat auch erstinstanzlich selbst vorgetrag en, er sei während der laufe n- den Vertragsverhandlungen weiter für die Beklagte tätig gewesen , s odass i h m nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ein Vergütungsa n- spruch zustehe ( Klage vom 21. Oktober 2014 S. 5 f, 8 - 9 ; siehe auch Schriftsatz v om 27. November 2014 S. 2 f ) . Insoweit hat sich der Kläger nicht lediglich auf die - nach seiner späteren Bewertung unzutreffende und deshalb irrtümliche - Äußerung einer Rechtsauffassung beschränkt, sondern ausdrücklich erklärt , er habe ungeachtet des noc h fehlenden Vertragsschlusses weiter hin Leistungen für die Beklagte erbracht und seine Tätigkeit mit Fremdgeschäftsführungswillen ausgeübt . Er st nach Erhebung der Widerklage hat der Kläger im Zusammenhang mit der Rücknahme der eigenen Klage im Schrift satz vom 3. September 2015 geltend gemacht, er sei " nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage zu dem Ergebnis gekommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer GoA nicht vorliegen " . Im Termin am 10. September 2015 hat sein Prozessbevol l- mächtigter dies dahin erläutert, " dass die Klagrücknahme auf der Einschätzung des Klägers beruht, dass kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag 17 - 14 - vorliegt, da der Fremdgeschäftsführungswille fehle " und hierzu dann im Schrif t- satz vom 28. September 2015 (S. 2) Fo lgendes angegeben : " Der Kläger ha tt e von der Beklagten erwartet, dass diese rechtzeitig vor Auslaufen des Vertrages im Jahre 2012 um einen neuen Vertragsabschluss zu vertretbaren Konditionen bemüh t wäre. Als im J anuar 2013 solche Bemühungen nicht erkennbar waren, ordnete die G eschäftsleitung des Zweckverbands intern an , dass man für die Beklagte und deren lizensierte Mengen keinen Finger mehr rühre. Der Zeuge M . ordnete daraufhin an, dass d er Beklagte n ab sofort keine Mengenme l- dungen mehr zu erstatten seien. " Dieser Vortrag ist bereits aus sich heraus nicht nachvoll ziehbar und mit dem unstreitigen Sachverhalt unvereinbar . Denn der Kläger ist es selbst gewesen, der in seinem Schreiben vom 20. September 2012 angekündigt hatte, der Beklagten einen Ver tragsentwurf für die Zeit ab 1. Januar 2013 zukommen zu lassen. Solange dieser nicht vo r- lag, war für ein Tätigkeitwerden der Beklagten bezie hungsweise die behauptete Verärgerung des Klägers über eine Untätigkeit der Beklagten kein Raum. Zw i- schen den Partei en haben dann auch am 16. Januar 2 013 Gespräche stattg e- funden , und de r Kläger hat in der Folge mit Schreiben vom 14. Feb ruar 2013 das bereits im Kündigungsschreiben avisierte Angebot für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 vorgelegt , woran sich längere Verhandl ungen der Parteien mit weiteren wechselseitigen Angeboten an ge schlossen haben . Dass der Kläger, der während der laufenden Vertragsverhandlungen we i- terhin - wie zuvor auch - im Rahmen der Sammlung und Verwertung der ihm von den privaten Endverbrauchern zur Verfügung gestellten PPK - Materialien auch den auf die Beklagte im Rahmen des dualen System s entfallenden Anteil an Verkaufsverpackungen gesammelt und verwertet hat, insoweit nur noch im Eigeninteresse tätig geworden sein soll, ist nicht nachvollziehba r. Der Kläger 18 19 - 15 - selbst hat in seiner Kla ge (S. 8) vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass " gerade die während des Jahres 2013 intensiv geführten Vertragsverhandlu n- gen zwischen den Parteien belegen, dass der Kläger diese für die Beklagte miterledigte Auf gabe als vergütungspflichtiges Fremdgeschäft betrachtete " . Dass er nicht laufend ab Januar 2013 monatlich gegenüber der Beklagten a b- gerechnet und ihr in diesem Zusammen hang die auf sie entfallenden Mengen mitgeteilt hat, besagt für das Vorliegen eines auss chließlichen Eigengeschäft s- führungs willens nichts. Da Gegenstand der Verhandlungen der Parteien gerade d ie Berechnung der Höhe der Vergütung und der auf die Beklagte entfallenden Mengen war, bestand, solange die Verhandlungen nicht gescheitert waren, kein Anlass , vorzeitig hierüber gegenüber der Beklagten abzurechnen , zumal der sogenannte (Abfall - ) Mengenstrom nachweis von ihr gegenüber der zuständigen Behörde auch erst zum 1. Mai des Folgejahres zu erbringen war (Anhang I zu § 6 VerpackV Nr. 2 Abs. 3 S. 3; Nr. III 8 der behördlichen Feststellung vom 10. Dezember 2007 aaO ) . I m Übrigen hat der vom Kläger in diesem Zusa m- menhang angesprochene Herr M . selbst in seinem Schreiben vom 5. D e- zember 2013, mit dem er die angefallenen Kosten der Beklagten in Rechnung gestellt hat, erklärt, die Aufwendungen seien für die Beklagte getätigt worden . Mit der Berufungsbegründung (S. 17) hat der Kläger dann das Fehlen eines Fremdgeschäftsführungswillens auch nicht mehr auf die im Schriftsatz vom 28. September 2015 angesproch enen Umstände, sondern nunmehr auf folge n- de Version gestützt: " Der Kläger hatte im Januar 2013 erkannt, dass die Ve r- tragsverhandlungen mit der Beklagten zu keinem tragbaren Ergebnis führen würden und er hatte daraufhin die Übermittlung der Mengen eingestel lt. " Auch diese geänderte Darstel lung ist unverständlich. Denn wenn für den Kläger b e- reits im Januar 2013 der Misserfolg klar war, bestand weder für das erstmalige Angebot vom 14. Februar 2013 noch die folgenden monatelangen Verhandlu n- gen ein Anlass. - 16 - Es fehlt damit bereits an einem schlüssigen, zur Widerlegung des verm u- teten Fremdgeschäftsführungswillens geeigneten Sachvortrag des Klägers. cc) Nicht entscheidungserheblich ist der vom Berufungsgericht ang e- sprochene Umstand, dass der Kläger im Jahr 2013 für andere Betreiber des dualen Systems den auf diese entfallenden PPK - Anteil auf vertraglicher Grun d- lage gesammelt und verwertet hat. Denn dies besagt nichts für die Beantwo r- tung der Frage, ob der Kläger bezüglich de r Verkaufsverpackungen, die unter die Systemquote der Beklagten fallen, auch in deren Interesse mit Fremdg e- schäftsführungswillen oder ausschließlich im Eigeninteresse tätig geworden ist. e) Dem Anspruch auf Auskunft steht entgegen der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung auch nicht das " Ane r- kenntnis " der Beklagten im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30. November 2015 entgegen. Dies hat bereits das Landgericht in seinem Urteil (S. 9) zutre f- fend ausgeführt. Die Beklagte hat lediglich - in Reaktion auf den Hinweisb e- schluss des Landgerichts vom 5. November 2015 und das von der Klägerin ge l- tend gemachte Zurückbehaltungsrecht - " zum Zwecke der Beschleunigung des Rechtsstreits " und unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der " bereits vorgetr a- genen Einwände ge gen die Berechnung eines Aufwendungsersatzanspruchs der Klägerin " die dem Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegende Forderung a k- zeptiert. Dieses " Anerkenntnis " zielte lediglich darauf ab, ohne eine weitere B e- weisaufnahme zur Höhe des Zurückbehaltungsrechts de n Auskunftsanspruch tituliert zu bekommen, hatte aber nicht die Bedeutung eines Anspruchsve r- zichts, sollte sich aus der Auskunft ein Anspruch ergeben. 20 21 22 - 17 - 2. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit das Berufungs g ericht die Festste l- lungswiderklage abgewiesen hat. Die Rüge de r Beklagten, das Oberlandes gericht habe einen anderen als den von ihr gestellten Antrag geprüft und damit gegen Art. 2 Abs. 1 GG (iVm dem Rechtsstaatsprinzip) , Art. 103 Abs. 1 GG sowie den Grundsatz der Bi n- dung an die gestellten Anträ ge ( § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) verstoßen, geht fehl. a) Die Beklagte macht insoweit geltend, das G ericht habe ausschließlich ein zukünftiges Geschäftsführungsverhältnis, das nicht feststellungsfähig sei, geprüft. Dies stelle jedoch einen anderen als den mit dem Feststellungsantrag tatsächlich geltend gemacht en Streitgegenstand dar. Das im Antrag genannte Rechtsverhältnis sei gegenwärtig und somit feststellungsfähig. Der Kläger sammle ununterbrochen PPK - Verkaufsverpackungen ein und werde dies auch in Zuku nft tun. Somit bestehe gegenwärtig ein Geschäftsführungsverhältnis, aus dem laufend Ansprüche auf Herausgabe sei es aus Geschäftsführung ohne Auftrag, sei es aus angemaßter Eigengeschäftsführung - entstünden. U n- geachtet dessen seien die Parteien auch nac h § 6 Abs. 4 VerpackV zur ständ i- gen Abstimmung ihrer Sammeltätigkeit verpflichtet. Es handele sich um ein Dauerrechtsverhältnis , was auch die in Umsetzung dieser Abstimmungspflicht getroffene Abstimmungsvereinbarung zeige. Dementsprechend bestehe zw i- schen den Parteien ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, aus dem zukünftig Herausgabeansprüche entstehen wür den. b) Das Berufungsgericht hat den Streitgegenstand nicht verkannt. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Rüge letztlich nur in untauglicher Weise gegen die im Ergebnis zutreffende Wertung des Berufungsgerichts, dass zwischen 23 24 25 26 - 18 - den Parteien kein gegenwärtiges Rechtsv erhältnis besteht, aus dem sich der begehrte Feststellungsanspruch ableiten lässt. aa) Das festzustellende Rechtsverhältnis (§ 256 ZPO) mu ss grundsät z- lich ein gegenwärtiges sein. Betagte und bedingte Rechtsverhältnisse sind fes t- stellungsfähig, nicht aber künftige. Eine Klage auf Feststellung von Rechtsfo l- gen aus einem erst künftig möglich er weise entstehenden Rechtsverhältnis ist daher unzulä ssig. Allerdings r eicht es aus , wenn das Substrat einer Rechtsb e- ziehung, aus der sich die festzustellende Rechtsfolge ableiten lässt, gegenwä r- tig schon vorhanden ist . Unzureichend ist jedoch die bloße Möglichkeit, dass sich bei einer derzeit nicht einmal i n den Grundla g en überschaubaren Entwic k- lung die festzustellenden Ansprüche ergeben können ( z.B. BGH, Urteile vom 22. März 1983 - VI ZR 13/81, MDR 1983, 836; vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 253 und vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00, NJW - RR 2001, 957; MüKoZPO /Becker - Eberhard , 5. Aufl., § 256 Rn. 30 f und die Sac h- verhalte in BGH, Urteile vom 8. Oktober 1958 - V ZR 54/56, BGHZ 28, 225, 233 f ; vom 16. Mai 1962 - IV ZR 215/61, BGHZ 37, 137, 144 f ; vom 23. Se p- tember 1987 - IVa ZR 59/86, NJW 1988, 774 f ; vom 25. Oktober 2004 - II ZR 413/02, NJW - RR 2005, 637 f und vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 26; siehe auch Senat, Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 119/51, BGHZ 4, 133, 134 f ). Insoweit würden keine Bedenken gegen die Z u- lässigkeit des Antrags bestehen, wenn in Bezug auf die gegenwärtige Tätigkeit des Klägers ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien best ünde , aus dem der festzustellende Herausgabeanspruch im Fall der fortgesetzten Sammlung abz u- leiten wäre . Hieran fehlt e s aber. bb ) Zu Recht beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht darauf, dass zwischen ihr und dem Kläger ein dingliches Rechtsverhältnis b e- stehe, da sie im Zuge der Sammlung der auf ihre Systemquote entfallenden 27 28 - 19 - PPK - Verkaufsverpackungen Eig entum an diesen beziehungsweise , soweit di e- se aufgrund der Vermischung mit dem übrigen PPK - Abfall nicht getrennt we r- den könn t en oder eine solche Trennung mit unverhältnismäßigen Kosten ve r- bunden sei , Miteigentum am gesamten Altpapier (§§ 948, 947 BGB) erw e rbe und insoweit eine feststellungsfähige Rechtsbeziehung zum Kläger besteh e. Denn zum einen hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, an wen der Endverbraucher seine Verkaufsverpackungen zur Entsorgung übereignen will, zum anderen schließt ein Eigene rwerbswille des Klägers einen Eigentumse r- werb der Beklagten aus (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Oktober 2015 - V ZR 240/14, WM 2016, 1 044 , Rn. 8 ff). cc ) Es besteht entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein geset z- liches Schuldverhältnis der Geschä ftsführung, sei es der Fremdgeschäftsfü h- rung ohne Auftrag, sei es der an gemaßten Eigengeschäftsführung. Das gesetzliche Schuldverhältnis der Geschäftsführung ohne Auftrag ist ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO in der Regel und auch hier nur bezüglich in der Vergangenheit liegender G e- schäftsbesorgungsmaßnahmen. Im Übrigen fehlt es grundsätzlich an der Fes t- stellungsfähigkeit. Denn ob weiterhin eine Geschäftsführung vorliegt, bestimmt sich danach, ob der Geschäftsfüh rer in Geschäftsführungsabsicht für den G e- schäftsherrn tätig wird. Ehe diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, besteht zw i- schen den Parteien kein Rechtsverhältnis (vgl. nur RGZ 84, 390; Planck/Lobe, BGB, 4. Aufl., § 687 Anm. 2a; Staudinger/Bergmann, BGB, Ne ubearbeitung 2015, Vorbem zu §§ 677 ff Rn. 224; siehe auch RGRK - Steffen, BGB, 12. Aufl., vor § 677 Rn. 84, § 683 Rn. 4 ). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass bei fremde n beziehungsweise auch - fremden - Geschäften der Fremdgeschäftsfü h- rungswille vermutet wird. Denn die Vermutung kann widerlegt und daher der 29 30 - 20 - Fremdgeschäftsführungswille nicht als feststehend angesehen w e r den. G erade im vorliegenden Fall besteht a ngesichts der gescheiterten Vertragsverhandlu n- gen der Parteien sowie des Prozessverhaltens des K lägers für die Annahme eine s fortbestehenden F remdgeschäftsführungswillen s gegenwärtig und nach dem derzeitigen Stand auch in der Zukunft keine Grundlage. Zwar käme es auf diesen Willen nicht an, wenn alternativ die Vorausse t- zungen einer angemaßten Ei geng eschäftsführung im Sinne des § 687 Abs. 2 BGB vorlägen. Dies würde aber voraussetzen, dass der Kläger durch seine T ä- tigkeit rechtswidrig ein ausschließlich fremdes Geschäft der Beklagten und nicht lediglich ein objektiv auch - fremdes - Geschäft führt. Obj ektiv a uch - fremde - Ge - schäfte sind grundsätzlich nicht angemaßt im Sinne des § 687 Abs. 2 BGB; auf sie ist die Norm nicht anwendbar (vgl. nur Senat, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72, 73 ; Palandt - Sprau, BGB, 7 6. Aufl., § 687 Rn. 2a ; Soergel/ Beuthien, BGB, 13. Aufl., § 687 Rn. 6 ; siehe auch Staudinger/ Bergmann, BGB, Neubearbeitung 2015, § 687 Rn. 14, 16 ) . Soweit zum Teil in der Literatur (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 7. Aufl., § 687 Rn. 14 mwN ) unter Hi n- weis auf das Urteil des I. Zivilsena ts vom 24. Februar 1961 ( I ZR 83/59, BGHZ 34, 320) die Auffassung vertreten wird, für § 687 Abs. 2 BGB reiche ein objektiv auch - fremdes - Geschäft, ist diese Entscheidung nicht einschlägig. Denn dort ging es um die Frage, inwie weit derjenige, der beim Vertri eb von Waren ein fremdes Wa renzeichen schuldhaft verletzt, den Gewinn herausgeben muss, der auf der eigennützige n Verwertung des fremdem Rechtsguts beruht. Insoweit hat der I. Zivilsenat die rechtswidrige Verletzung des Warenzeichens als " Ausbe u- tung eines fremden Rechts " angesehen, die " sich als die Führung eines fre m- den, zum ausschließlichen Rechtskreis eines anderen gehörenden Geschäfts darstellt " (aaO S. 323) , und dem Geschädigten einen Anspruch auf den Teil des Gewinns zuerkannt, der auf die Benutzung d es Warenzeichens zurückzuführen 31 - 21 - ist. Bezüglich de s Verkaufs eigener Waren lag insoweit zwar ein eigenes G e- schäft, bezüglich der Verwendung des fremden Kennzeichens aber nur ein fremdes und nicht ein auch - fremdes - Geschäft vor (siehe hierzu auch Erman/ Dorni s, BGB, 15. Aufl., § 687 Rn. 4 ; BeckOGK/Hartmann , BGB, § 687, Stand: 1. Dezember 2017, Rn. 41.1). Die Tätigkeit des Klägers lässt sich demgege n- über nicht entsprechen d aufteile n und stellt insoweit auch keine " Ausbeutung eines fremden Rechts " im oben angefü hrten Sinn dar, was im Übrigen auch nach der Mindermeinung im Schrifttum (vgl. MüKoBGB/Schäfer aaO Rn. 15 ff zu den von § 687 Abs. 2 BGB geschützten Rechtsgütern) Voraussetzung eines Anspruchs ist. Soweit der Kläger daher PPK - Verkaufsverpackungen, die der private Endverbraucher über die blauen Tonnen/Container entsorgt, in Erfüllung seiner Pflicht aus § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG zusammen mit dem übrigen Altp a- pier entgegennimmt und soweit möglich einer Wiederverwendung zuführt , stellt dies im Verhältnis zur Bekl agten keine angemaßte Eigengeschäftsführung im Sinne des § 687 Abs. 2 BGB dar . dd ) Zwischen den Parteien besteht auch im Hinblick auf die Regelungen der Verpackungsverordnung kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, aus dem sich der begehrte Feststellungs anspruch ableiten lässt. Zwar sind nach § 6 Abs. 4 VerpackV 2008/ 2014 die dualen Systeme auf vorhandene Sammelsy s- teme der öffentlich - rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen und ist eine solche grundsätzliche Abstimmung zwischen den Parteien erfolgt. Alle rdings ergibt sich weder aus der Verpackungsverordnung noch aus der Abstimmung s- vereinbarung ein Anspruch auf die begehrte Herausgabe, weshalb die Beklagte hierauf in den Vorinstanzen ihren Antrag auch nicht gestützt hat. Soweit in § 22 Abs. 4 Satz 7, 8 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen vom 5. Juli 32 33 - 22 - 2017 (Verpackungsgesetz - VerpackG; BGBl. I S. 2234) i m Rahmen der Reg e- lungen zu der zwischen den öffentlich - rechtlichen Entsorgungsträgern und den dualen Systemen zu treffenden Abstimmung nunmehr eine Regelung über die Herausgabe von Masseanteilen für den Fall, dass die Beteiligten sich nicht auf eine gemeinsame Verwertung einigen können, vorgesehen ist (siehe hierzu BT - Drs. 18/11274, S. 112 ff) , tritt diese Bestimmung gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234, 2260) ers t zum 1. Januar 2019 in Kraft . Herrmann Seiters Reiter Liebert Pohl Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 17.03.2016 - 86 O 52/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 26.01.2017 - 7 U 75/16 -
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