BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 537/13 vom 18. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlo ssen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2013 - 15 U 174/12 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr a- g en. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Recht s- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Einen Aufwendungsersatzanspruch des beklagten Erbenermittlers gegen die Klägerinnen (Erbinnen) aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) hat das Berufungsge richt in Übereinstimmung mit der Rechtspr e- chung des erkennenden Senats (Senatsurteile vom 23. September 1999 - III ZR 1 2 - 3 - 322/98, NJW 2000, 72 f und vom 23. Februar 2006 - III ZR 209/05, NJW - RR 2006, 656) zutreffend abgelehnt. Für den vorliegenden Fall kommt h inzu, dass der Beklagte nach seinem eigenen - unstreitigen - Vorbringen zum Zwecke des Nachweises des Erbrechts der Brüder Sch . (Scheinerben) beauftragt wo r- den und somit in deren Interesse tätig geworden ist. 2. Einen bereicherungsrechtlichen Durc hgriff der Klägerinnen gegen den Beklagten entsprechend § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB - gerichtet auf Rückzahlung des Honorars, das der Beklagte von den Scheinerben aus Mitteln des Nachla s- ses erhalten hat - hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. a ) Der Bundesgerichtshof hat bei rechtsgrundloser Verfügung des Nich t- berechtigten einen "Durchgriff" des Berechtigten gegen den Erwerber (Dritten) analog § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB für zulässig erachtet, wenn der Erwerber (Dri t- te) nicht schutzbedürftig ist; da nn kann der rechtsgrundlose Erwerb im Einzelfall dem unentgeltlichen Erwerb gleichgestellt werden (BGH, Urteil vom 12. Juli 1962 - VII ZR 28/61, BGHZ 37, 363, 368 ff; hinsichtlich der Frage, ob eine G e- winnchance ein Gegenwert ist, relativiert im Urteil vom 25. April 1967 - VII ZR 1/65, BGHZ 47, 393, 395 f). Diese letztlich auf die Umstände des Einzelfalls abstellende Linie verfolgt der Bundesgerichtshof generell für bereicherung s- rechtliche Ansprüche im Mehrpersonenverhältnis. Ob die Rückabwicklung "im Dreie ck" (hier: "Doppelkondiktion") oder im "Durchgriff" ("Einheitskondiktion") stattfindet, entzieht sich jeder schematischen Betrachtung, sondern ist in erster Linie anhand der Besonderheiten des Falles im Hinblick auf eine sachgerechte bereicherungsrechtlich e Abwicklung unter Berücksichtigung des Vertrauen s- schutzes und der Risikoverteilung zwischen den Beteiligten der Vermögensve r- schiebung zu beurteilen (s. etwa Senatsurteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 3 4 - 4 - 56/98, NJW 1999, 1393, 1394 mwN; BGH, Urteil vom 18. Jan uar 2012 - I ZR 187/10, NJW 2012, 2034, 2038 Rn. 46). b) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall zu Recht einen "Durchgriff" der Klägerinnen gegen den Beklagten analog § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB gebilligt. Dem Beklagten werden h ierdurch keine Gege n- rechte genommen, die er (wie bei einer Doppelkondiktion, s. § 404 BGB) sonst gegen die Brüder Sch . geltend machen könnte. Den Brüdern Sch . (se i- nen Auftraggebern) gegenüber hat der Beklagte keine Befugnis zum Behalte n- dürfen des streitigen Honorars. Wie beide Vorinstanzen zu Recht ausgeführt haben, ergibt sich aus der Honorarvereinbarung, dass dem Beklagten das H o- norar nur dann zustehe n soll, wenn den Brüdern Sch. das Nachlassverm ö- gen dauerhaft und rechtmäßig - als wirklichen Erben - zufällt (vgl. für einen äh n- lich gelagerten Fall auch KG, MDR 2009, 497 f). Da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, hat der Beklagte das Honorar ohne rechtlichen Grund erlangt und ist er mithin zur Herausgabe des Honorars verpflichtet. Auch sonst stehen ihm ke i- ne Gegenrechte gegen die B rüder Sch. zu. Er hat diesen mit seinen Nac h- forschungen zur Erbberechtigung insbesondere keinen vermögenswerten Vo r- teil zugewendet, da sie nicht Erben sind. Weder von den Brüdern Sch. noch von den Klägerinn en kann der Beklagte Aufwendungsersatzanspruch aus G e- schäftsführung ohne Auftrag verlangen (s.o., unter 1). Daher wird dem Bekla g- ten mit der Gestattung des "Durchgriffs" nichts genommen. Er ist also nicht schutzbedürftig. Nach den Rechtsprechungsgrundsätze n des Bundesgericht s- hofs dürfen die Klägerinnen mithin direkt beim Beklagten kondizieren. 5 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Baden - Baden, Entscheidung vom 19.11.2012 - 4 O 55/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.07.2013 - 15 U 174/12 - 6
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