ECLI:DE:BGH:2018:180118BIIIZR537.16.0 BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS III ZR 537/16 vom 18. Januar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert b eschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 5. Zivils e- nat - vom 5. Oktober 2016 - 5 U 53/16 - wi rd als unzulässig ve r- worfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19. 69 Gründ e: I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kommanditbeteiligun gen an zwei Schiff s- fonds auf Schadensersatz in Anspruch. Am 2. Dezember 2015 zeichnete der Kläger Beitrittserklärungen über die . - fonds ", der eine Beteiligung an vier Beteiligu ngsgesellschaften in Form der 1 2 - 3 - GmbH & Co. KG enthielt, sowie an der "E. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Mit der Klage verlangt er die Rückzahlung des von ihm investierten Kap i- em "L . fonds er sinngemäß - soweit für die Bemessung des Werts der mit der Revision gel - ten d zu machenden Beschwer von Bedeutung - die Feststellung, dass die Be - klagte verpflichtet ist, ihn von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus den von ihm gezeichneten Beteiligungen über die Zahlungsforderungen hinaus entstanden sind oder noch entstehen werden, und ohne die Zeichnung nicht eingetreten wären (Klageantrag zu 6) . Zur Begrü n- dung dieses Feststellungsantrags führt der Kläger aus, im Umfang der erhalt e- nen Ausschüttungen habe er mit Blick auf § 172 Abs. 4 HGB Rückerstattung s- verbindlichkeiten zu befürchten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die hiergegen gerichtete B e- rufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und den Streitwert "im allse i- en die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers gemäß § 544 ZPO. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von 3 4 5 - 4 - 1. Grundsätzlich muss der Beschwerdeführer darlegen und glaubhaft m a- chen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungs - chen will. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsb e- schwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Ber u- fungsgericht (z.B. Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2 und vom 3. August 2017 - III 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5). Das Revisionsgericht ist an die Streitwertfestsetzung des Ber u- fungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, BeckRS 2017, 110837 Rn. 3 mwN). 2. Durch die Abwei sung der auf Zahlung gerichteten Klageanträge ist der a) Für die Bemessung des Werts eines auf Freistellung gerichteten pos i- tiven Feststellungsantrags ist maßgeblich, in welcher Höhe der Kläger mit einer (späteren) Inanspruchnahme durch Dritte rechnen muss. Von diesem Wert ist sodann, weil es sich nur um einen F eststellungsantrag handelt, ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5). b) Im Streitfall hat sich der Kläger insoweit lediglich auf eine Freiste llung von den Folgen eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 ZPO bezogen. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, wonach er dem Risiko einer solchen Inanspruchnahme mit dem von ihm genannten Betrag 6 7 8 9 - 5 - ausgesetzt sein könnte. Alle - des Risiko in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Emissionsprospekt des "E. " - Fonds auf Seite 44 die Haftsumme der Kommanditisten ausdrücklich auf 10 % ihres jeweiligen Beteil igungsbetrages begrenzt ist. Auch wenn eine derartige Beschränkung im Emissionsprospekt des weiteren Fonds nicht entha l- ten ist, ergibt sich für den Kläger ein Rückgewährrisiko allenfalls in Höhe von . - fonds " und 10 % der B e- e- - rechnet. E twaige weitere, aus den Beteiligungen erwachsende Verbindlichke i- ten und Risiken für eine Inanspruchnahme hat der Kläger nicht aufgezeigt. c) Ein höherer Wert kommt auch nicht mit Blick darauf in Betracht, dass der Kläger in der Klageschrift einen vorl e- geben hat. Es ist nicht ersichtlich, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Als e- geben. Der weiter angeführte Zinsausfallschaden ist ebenso wie die außerg e- richtlichen Anwaltskosten und die Feststellung des Annahmeverzugs (Klagea n- träge zu 2, 4, 5 und 7) als Nebenforderung bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen. Dies verkennt auch die Beschwerde nicht. Eine Wertangabe zum Klage antrag zu 6 fehl t aber sowohl in der Klageschrift als auch in späteren Schriftsätzen; insbesondere ist im Zusammenhang mit den §§ 171, 172 HGB davon keine Rede. Im Übrigen hat der Kläger der Streitwertfestsetzung im B e- r u chen. Im Protokoll der 10 11 - 6 - mündlichen Verhandlung ist vermerkt, dass der Streitwert "im allseitigen Einve r- ständnis" auf diesen Wert festgesetzt worden ist. Herrmann Hucke Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2015 - 3 32 O 106/13 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2016 - 5 U 53/15 -
Full & Egal Universal Law Academy