ECLI:DE:BGH:2017:290617BIIIZR540.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 540/16 vom 29. Juni 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Pohl beschlossen: Die B eschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. September 2016 - 4 U 37/07 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Wert der Beschwer, zugleich der Streitw ert für das Beschwe r- Gründe: I. Die Klägerin hat die Erteilung von Regulierungsbriefen aus einem mit der Beklagten im September 2004 geschlossenen Zentralregulierungsvertrag b e- gehrt. Nach dessen Ziffer 5 s ollten alle Ansprüche zwischen der Klägerin als Lieferantin einerseits und Handelsunternehmen andererseits aus eingereichten Rechnungen, Gutschriften und Belastungsanzeigen von der Beklagten ung e- prüft kontokorrentmäßig erfasst und, ohne dass das Erforderni s der Gegense i- tigkeit der Forderungen vorliegen musste, miteinander verrechnet werden. Ein nach der Verrechnung zugunsten der Klägerin verbleibender Saldo sollte unter der Voraussetzung des Eingangs der Zahlungen der Handelsunternehmen an 1 - 3 - die Klägerin ausg ezahlt werden; ein negativer Saldo war von der Klägerin au s- zugleichen. Auf dieser Grundlage erteilte die Beklagte bis einschließlich 16. September 2006 wöchentlich Regulierungsbriefe, aufgrund derer sie, wenn die Briefe mit einem positiven Saldo zugunsten der Klägerin endeten, Ausza h- lungen zugunsten der Klägerin vornahm. Nachdem es zwischen den Beteiligten zum Streit über vermeintlich überhöht eingereichte Rechnungen der Klägerin gekommen war, stellte die Beklagte die Erstellung der wöchentlichen Reguli e- run gsbriefe ein. Sie erstellte die Regulierungsbriefe 39/2006, 40/2006, 42/2006, 43/2006, 44/2006, 45/2006 und 47/2006 nicht. Am 8. Januar 2007 legte sie der Klägerin eine n Schlussregulierungsbrief vor. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klä gerin Rechnung da r- über zu legen, welche Rechnungen, Gutschriften, Belastungen und Rückbela s- tungen sie kontokorrentmäßig erfasst und verrechnet hat und welche Belastu n- gen/Rückbelastungen sie allein gebucht hat (Journal 900) durch Erteilung der Regulierungsb riefe für die vorgenannten Regulierungsperioden und unter Vo r- lage eines Verzeichnisses der jeweils verrechneten Rechnungen, Gutschriften, Belastungsanzeigen und Rückbelastungsanzeigen sowie unter Vorlage der j e- weiligen Belastungsanzei gen und Rückbelastungs anzeigen. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin auf Rechnungslegung sei durch die Vorlage des Schlussregulierung s- briefes vom 8. Januar 2007 erfüllt worden. Zudem habe die Klägerin die Reg u- lierungsbriefe missbrau cht, indem sie Forderungen gegenüber der Fa. M . zur Zentralregulierung eingereicht habe, denen erhebliche Einwände entgegen g e- standen hätten. 2 3 - 4 - Das Oberlandesgericht hat, nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass sie zwischenzeitlich die eingeklagten Regulierungsbriefe erstellt und der Kläg e- rin zugeleitet habe, auf Antrag der Parteien mit Beschluss vom 30. Dezember 2008 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, weil anzunehmen sei, dass die Parteien sich - nach Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens zwischen der Klägerin und der Fa. M . - vergleichen würden. Im März 2016 haben beide Parteien die Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens beantragt. Die Klägerin hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Rec htsstreits aufzuerlegen. Die B e- klagte hat der Erledigung widersprochen und an ihrem Klageabweisungsantrag festgehalten, da die Klage von Anf ang an unbegründet gewesen sei. Das Berufungsgericht hat - unter Abänderung des Urteils des Landg e- richts - festg estellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Klage sei bis zur Erteilung der eingeklagten Regulierungsbriefe durch die Beklagte im Jahr 2008 zulässig und begründet gewese n. Der Zentralregulierungsvertrag sei ein G e- schäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter im Sinne des § 675 BGB, so dass § 666 BGB anwendbar sei. Inhalt und Umfang der Auskunfts - und Rechenschaftspflicht richteten sich nach § 259 BGB sowie nach Tre u und Glauben, der Verkehrssitte (§ 242 BGB) und den Umständen des Einzelfalls. Danach sei die Beklagte verpflichtet gewesen, durch Übersendung von w ö- chentlichen Regulierungsbriefen in der bislang praktizierten Art Rechnung zu legen. Mit der Erteilung des Schlussregulierungsbriefes vom 8. Januar 2007 sei sie den Anforderungen an eine ordnungsgemäß geschuldete Rechnungslegung nicht hinreichend nachgekommen. 4 5 6 - 5 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschw (§ 26 Nr. 8 E G ZPO). Die (Rechtsmittel - )Beschwer der Klägerin beträgt nur 11.000 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich nach e i- ner einseitigen Erledigungserklärung die Besc hwer de s Rechtsmittelführers (§ 26 Nr. 8 E G ZPO) regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten. An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse (v gl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2015 - IV ZR 256/14, juris Rn. 2; vom 18. Juni 2015 - V ZR 224/14, NJW 2015, 3173 Rn. 3; vom 1. März 2011 - VIII ZR 19/1 0, WuM 2011, 247 Rn. 3; vom 13. August 2009 - I ZR 33/08, juris Rn. 5 und vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW - RR 2005, 1728; jeweils mwN ). Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn aus der angegriffenen Entscheidung rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zw i- schen den Parteien streitig sind (BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2015 und vom 13. Juli 2 005, jeweils aaO), oder das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung ihrer Standpunkte deutlich im Vordergrund steht (BGH, B e- schlüsse vom 15. Juli 2015 aaO und vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 161/80, NJW 1982, 767, 768). Solche Ausnahmen sin d vorliegend nicht gegeben. a) Aus dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde von der Beklagten a n- gegriffenen Urteil des Oberlandesgerichts vom 21. September 2016 können keine rechtskräftigen Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwische n den Parteien streitig sind. 7 8 9 - 6 - aa) Die Beklagte macht geltend, es sei zwischen ihr und der Klägerin nach wie vor streitig, ob sie zur Erteilung der Regulierungsbriefe verpflichtet gewesen sei und ob durch ihre Erteilung Erfüllung eingetreten sei. Hierz u beruft sie sich auf zwischen den Parteien anhängige Urkundsverfahren, unter and e- rem auf das vor dem Senat anhängige Verfahren - III ZR 545/16 - , in denen die Klägerin behaupte, die erteilten Regulierungsbriefe stellten schuldanerkenne n- de Urkunden dar, de r von der Beklagten auf ihnen angebrachte Hinweis, dass es sich bei dem ausgewiesenen Saldo um kein Schuldanerkenntnis handele, sei nicht korrekt. Der Beklagten gehe es nach wie vor um eine Klärung der Fr a- ge, ob sie zur Erteilung der Regulierungsbriefe ver pflichtet gewesen sei und ob durch ihre Erteilung Erfüllung eingetreten sei, folglich um das Sachinteresse. Im Ergebnis sei auch die vorliegende Klage auf die Abgabe von Schuldanerkenn t- nissen gerichtet gewesen, die die Beklagte mit ihrer Berufung habe verh indern wollen. Wenn es sich bei den Regulierungsbriefen um keine schuldanerke n- nenden Urkunden handele oder wenn der Schlussregulierungsbrief vom 8. J a- nuar 2007 für die geschuldete Rechnungslegung ausreichend gewesen sei, habe der Klägerin von vorneherein k ein Anspruch auf Erteilung der Reguli e- rungsbriefe zugestanden. Denn die Vorinstanzen hätten zur Begründung dafür, dass der Klägerin ein solcher Anspruch zugestanden habe, darauf abgestellt, dass die Regulierungsbriefe einen Anspruch aus Zahlung schafften u nd der Schlussregulierungsbrief vom 8. Januar 2007 nicht ausreichend sei. bb) Diese Ausführungen begründen nicht die Annahme, dass aus dem angefochtenen Urteil rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden können, die noch zwisc hen de n Parteien streitig sind. 10 11 - 7 - In Rechtskraft erwächst gemäß § 322 Abs. 1 ZPO nur die im Urteil au s- gesprochene Rechtsfolge, nicht hingegen die Feststellung zugrunde liegender präjudizieller Rechtsverhältnisse und sonstiger Vorfragen, aus denen der Ric h- ter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht (st. Rspr.; siehe etwa Senats urteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10, WM 2011, 1524 Rn. 38; BGH, Urteil vom 21. N o- vember 2012 - VIII ZR 50/12, WuM 2013, 165 Rn. 17; jeweils mwN). Wird - wie vorliegend - im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers auf dessen Antrag die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt, erwächst dieser Aus spruch in Rechtskraft. Ob die für den Erledigungsausspru ch erforderliche Feststellung, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch bis zu dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet war, an der materiellen Rechtskraft des Erledigungsu r- teils teilnimmt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262; bejahend MüKo/Schulz, ZPO, 5. Aufl. , § 91a Rn. 83 mwN; Musielak/Fleckenhaus, ZPO, 14. Aufl., § 91a Rn. 46 mwN), kann vorliegend offen bleiben. Denn auch, wenn dies zu bejahen sein sollte, erstreckte sich die materielle Rechtskraf t des angefochtenen Urteils nicht auf die rechtlichen Vo r- fragen, aufgrund dere r das Berufungsgericht die ursprüngliche Begründetheit der Klage angenommen hat. Zu solchen Vorfragen gehört auch, ob der - vom Berufungsgericht bejahte - Anspruch der Klägerin a uf Erteilung der Reguli e- rungsbriefe deshalb begründet ist, weil die Regulierungsbriefe einen Anspruch auf Zahlung schaffen und der Schlussregulierungsbrief vom 8. Januar 2007 nicht ausreichend ist. Soweit das Berufungsgericht dies angenommen hat, nehmen da her die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils an dessen materieller Rechtskraft nicht teil und sind die Gerichte, die über Zahlungsa n- 12 13 - 8 - sprüche der Klägerin aus den Regulierungsbriefen zu entscheiden haben, hi e- ran nicht gebunden. Die - möglicherw eise an der Rechtskraftwirkung des Berufungsurteils teilnehmende - Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung der in den Vor - instanzen streitgegenständlichen Regulierungsbriefe verpflichtet war, ist als so l- che für Folgeprozesse, in denen die Beklagte au f Zahlung etwaiger sich aus den Regulierungsbriefen ergebender Salden in Anspruch genommen wird, ohne Belang. Denn die Beklagte hat die Regulierungsbriefe zwischenzeitlich erteilt, so dass die Frage, ob hierzu eine Verpflichtung bestand, für die vorgenannt en Zahlungsprozesse ni cht entscheidungserheblich ist. b) Das Sachinteresse ist für die vorliegend geltend gemachte Beschwer auch nicht deshalb - ausnahmsweise - maßgeblich, weil das Interesse der Pa r- teien an einer mittelbaren Rechtfertigung ihrer Stan dpunkte deutlich im Vorde r- grund steht. Es handelt sich um einen Rechtsstreit zweier Kaufleute um die Art einer zwischen ihnen vereinbarten Rechnungslegung. Die von ihnen hierzu vo r- getragenen Standpunkte dienen - anders als etwa bei einem Rechtsstreit b e- tre f fend ehrkränkende Äußerungen im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1981 aaO) - ausschließlich i h- rem Interesse an einem für sie günstigen Ausgang des Rechtsstreits. Sie st e- hen im Verhältnis zu diesem Verfahrenszi el nicht im Vordergrund. c) Der von der Beschwerde herangezogene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2016 (NVwZ - RR 2016, 478 f) ist für die Frage der im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemach - 14 15 16 - 9 - ten Beschwer nicht einschlägig. Gegenstand des Beschlusses war die Festse t- zung des erst - und zweitinstanzlichen Streitwertes in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach einer in zweiter Instanz erfolgten einseitigen Erledigungserklärung der Antragstelleri n. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist in einem solchen Fall für den Streitwert auch nach einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers oder Antragstellers der Wert der für erledigt erklärten Hauptsache maßgeblich. Zur Begründu ng führt er an, dass sowohl für die Wertberechnung (§ 40 Abs. 1 GKG) als auch für die Fälli g- keit der Gerichtsgebühren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG) der Zeitpunkt der A n- tragstellung entscheidend sei, die den Rechtszug einleite (aaO Rn. 9 f). Vorli e- gend geht es dagegen nicht um den - nach der vorstehenden Argumentation maßgeblichen - Streitwert bei Einleitung der (zweiten) Instanz, in der zu einem späteren Zeitpunkt die Sache einseitig für erledigt erklärt wird, sondern um die Beschwer der unterliegenden Part ei nach Abschluss der zweiten Instanz. Di e- ser Zeitpunkt ist bei der Bemessung der im Rahmen einer Nichtzulassungsb e- schwerde geltend gemachten Beschwer in den Blick zu nehmen. Sie richtet sich nicht nach dem bei Einleitung des zweitinstanzlichen Verfahrens gegebenen Sachinteresse der Parteien, sondern - wie ausgeführt - regelmäßig und auch vorliegend nach ihrem Kosteninteresse. 2. Das somit für die Beschwer der Beklagten (§ 26 Nr. 8 EGZPO) maßge b- e- hend zutreffende Kostenberechnung der Klägerin i n ihrem Schriftsatz vom 3. April 2017 (S. 2 f, Ziffer 2 bis 4) Bezug genommen, der die Beklagte nicht entgegen getreten ist. Diese Kostenberechnung ist lediglich dahingehend zu korrigieren, dass - - die Ge - 17 - 10 - anzusetzen sind. Seiters Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.03.2007 - 15 O 3363/06 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.09.2016 - 4 U 37/07 -
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