BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 54/03 Verkündet am:27. November 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BeamtVG § 46 Abs. 2 Satz 2; ErwZulG § 1 Abs. 1Zur Frage, ob ein Beamter, der seine in angemieteten Räumen eines Hau-ses untergebrachte Dienststelle zur Mittagspause verläßt und dabei auf ei-nem auf demselben Grundstück verlaufenden Weg, der die Hauseingangs-tür mit dem öffentlichen Gehweg verbindet, wegen Glatteises stürzt, am all-gemeinen Verkehr teilnimmt.BGH, Urteil vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 -OLG Karlsruhe LG Offenburg - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und dieRichter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörrfür Recht erkannt:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesge-richts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 20. Dezember2002 wird zurückgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand Der Kläger, der als Kriminalhauptkommissar bei der Polizeidirektion inO. tätig ist, nimmt das beklagte Land wegen Verletzung der Verkehrssi-cherungspflicht in Anspruch. Seine Dienststelle befindet sich in angemietetenRäumen auf dem Grundstück S. Straße 1 a in O. . Der Hausein-gang liegt nicht unmittelbar an der S. Straße, sondern an der Seite desGebäudes. Man erreicht ihn vom Gehweg in der S. Straße über eineauf diesem Grundstück gelegene Treppe und einen am Gebäude entlangfüh-renden Weg. Als der Kläger am 12. Februar 1999 das Gebäude verließ, um zurMittagspause in die Stadt zu gehen, stürzte er auf der teilweise vereisten Trep- - 3 -pe. Der Unfall wurde als Dienstunfall anerkannt. Wegen eines Schadens ander durch den Sturz beschädigten Armbanduhr erhielt der Kläger auf derGrundlage des Beamtenversorgungsgesetzes eine Entschädigung von150 DM. Seinen behaupteten weitergehenden Schaden von 10.979,28 DMmacht er mit der Begründung geltend, der Unfall habe sich bei der Teilnahmeam allgemeinen Verkehr ereignet. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinenErfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt derKläger sein Begehren weiter.Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet.1.Als Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatz-anspruch kommt die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des beklagtenLandes in Betracht. Ihm oblag aufgrund des mit dem Eigentümer des Hausesgeschlossenen Mietvertrages im Wechsel mit anderen Wohnungsmietern diePflicht, die Treppe, auf der sich der Unfall ereignet hat, zu der fraglichen Zeit ineinem sicheren Zustand zu halten. Darüber hinaus hatte es mit Rücksicht aufBesucher der Dienststelle und aus Fürsorge für die dort Beschäftigten von demverabredeten Turnus mit dem Vermieter unabhängige Amts- und Verkehrssi-cherungspflichten, die verletzt worden sein können.2.Da der Unfall mit bindender Wirkung für dieses Verfahren (vgl. Senats-urteil BGHZ 121, 131, 134 f) als Dienstunfall anerkannt worden ist, sind dieRechte des Klägers nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG allerdings auf die in den - 4 -§§ 33 bis 43a und 46a BeamtVG geregelten Ansprüche beschränkt, hier fürden erlittenen Sachschaden auf Ersatz nach § 32 BeamtVG. WeitergehendeAnsprüche, wie den vorstehend zu 1 erwähnten, können gegen einen öffent-lich-rechtlichen Dienstherrn außer bei einer hier nicht in Betracht kommendenvorsätzlichen unerlaubten Handlung nur geltend gemacht werden, wenn sichder Unfall nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung vonSchadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember1943 (RGBl. I S. 674; im folgenden: ErwZulG) bei der "Teilnahme am allgemei-nen Verkehr" ereignet hat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Die Regelung willeine Schlechterstellung des Versorgungsberechtigten in Fällen vermeiden, indenen zwischen dem Unfall und der dienstlichen Tätigkeit nur ein verhältnis-mäßig loser Zusammenhang besteht (vgl. Amtl. Begründung, DJ 1944, 21).a) Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Se-nats, geklärt ist, ist für die Beurteilung, ob ein Unfall bei der Teilnahme am all-gemeinen Verkehr eingetreten ist, maßgeblich das Verhältnis zu dem in An-spruch genommenen Schädiger in den Blick zu nehmen (vgl. SenatsurteileBGHZ 17, 65, 66 f; 33, 339, 349 f; 64, 201, 203; BGH, Urteil vom 21. November1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53), wobei es unerheblich ist, ob der fürden Dienstunfall verantwortliche Dienstherr derjenige des verletzten Beamtenist oder eine andere "öffentliche Verwaltung" im Sinne des § 1 Abs. 1 ErwZulG,mag sie demselben oder einem anderen Dienstherrn unterstehen. Dabei las-sen sich die Fälle, in denen ein Beamter während einer Dienstfahrt für seineeigene Verwaltung im öffentlichen Straßenverkehr einen Unfall erleidet, deneine andere Verwaltung verursacht hat, meist ohne weiteres als Teilnahme amallgemeinen Verkehr verstehen (vgl. etwa Urteile vom 21. November 1958 aaO;BGHZ 64, 201; vom 2. November 1989 - III ZR 133/88 - NJW-RR 1990, 461, - 5 -462). In anderen Fällen hat die Rechtsprechung zusätzlich in Erwägung gezo-gen, ob sich der Unfall in einem Gefahrenkreis ereignet hat, für den die Zuge-hörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vor-dergrund steht, oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhangmit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also "wieein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 17,65, 67; 33, 339, 352; 121, 131, 136; BGH, Urteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR58/74 - NJW 1976, 673, 674; Senatsurteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR59/77 - VersR 1979, 32 f; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - III ZR234/88 - VersR 1990, 404; vom 26. März 1992 - III ZR 81/91 - VersR 1992,1514; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94 - VersR 1995, 561). Beider Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen hat der Bundesgerichtshof wiederholtzum Ausdruck gebracht, ob sich ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinenVerkehr ereignet habe, sei nach der besonderen Lage des Einzelfalls zu ent-scheiden, was in erster Linie tatrichterlicher Würdigung unterliege (vgl. Se-natsbeschluß vom 26. März 1992 aaO; Senatsurteil BGHZ 121, 131, 136).b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist nicht zu beanstanden, daß das Be-rufungsgericht eine Teilnahme des Klägers am allgemeinen Verkehr verneinthat. Zwar wäre für einen Unfall des Klägers während eines Spaziergangs in derMittagspause - etwa wenn er durch ein Fahrzeug der öffentlichen Hand ange-fahren würde - die Teilnahme am allgemeinen Verkehr ebenso zu bejahen wiein Fällen eines Unfalls auf dem Weg von zu Hause zur Arbeitsstelle und zurück(vgl. hierzu BGH, Urteile vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673,674; vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - NJW-RR 1988, 602, 603; BGHZ116, 30, 34). Hier indes ereignete sich der Unfall im unmittelbaren Bereich derin einem Mietshaus gelegenen Diensträume des Klägers auf der auf privatem - 6 -Grund liegenden Zuwegung. Wäre die Dienststelle in einem dem Dienstherrngehörenden Gebäude untergebracht, könnte nicht zweifelhaft sein, daß ein aufder Zuwegung liegender Unfallort im unmittelbaren Organisationsbereich derBehörde läge.Für die hier vorliegende Fallgestaltung kann nichts anderes gelten. DieRevision macht zwar geltend, angesichts der alleinigen Organisationsmachtdes Grundstückseigentümers könne nicht wie das Berufungsgericht meine -davon gesprochen werden, daß die Behörde den Umfang sowie Art und Weisedes Zugangs zu ihren Diensträumen habe bestimmen können. Auf die alleinigeOrganisationsmacht des beklagten Landes und mietvertragliche Besonderhei-ten bei der Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht für die Immobiliekommt es jedoch nicht entscheidend an. Abgesehen davon, daß das beklagteLand zum Unfallzeitpunkt nach dem Turnus verpflichtet war, den Zugang zumGebäude und die Treppen in einem sicheren Zustand zu halten, war es auch inder übrigen Zeit, in der andere Mieter mit dieser Pflicht belastet waren, im In-teresse seiner Bediensteten und seiner Besucher nicht frei von jeder Verant-wortung. Auch wenn es eine Dienststelle in angemieteten Räumen eines Hau-ses unterbrachte, mußte es für sichere Verhältnisse in ihnen und auf dem un-mittelbar zu ihnen führenden Zugang sorgen. Insoweit befand sich der Kläger,als er sich zur Mittagspause in die Stadt begeben wollte, auf der Zuwegungnoch in einem Gefahrenkreis, der - wie der VI. Zivilsenat in einer zu § 636 RVOergangenen Entscheidung formuliert hat - zur Organisationsaufgabe seinesUnternehmens, hier seiner Dienststelle, gehörte (vgl. Urteil vom 19. Januar1988 - VI ZR 199/87 - NJW-RR 1988, 602, 603). Diese Organisationsaufgabeendete nicht, wie der Kläger in den Vorinstanzen gemeint hat, an der Woh-nungstür. Daß auch andere Personen, die mit der Dienststelle keine Berührung - 7 -hatten, diese Zuwegung nutzten, ändert nichts daran, daß der Kläger hier nichtals "normaler Verkehrsteilnehmer", sondern als Bediensteter des beklagtenLandes im Gefahrenkreis seiner Dienststelle den Unfall erlitten hat. Deswegenist es auch ohne Bedeutung, daß der Kläger seinen vollen Schaden geltendmachen könnte, wenn einem anderen Mieter oder dem Eigentümer die Verlet-zung der Verkehrssicherungspflicht zuzurechnen wäre, und daß dies auch- unabhängig davon, wen die Verkehrssicherungspflicht traf - für sonstige Be-sucher des Hauses gilt. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gebo-ten, weil die Treppe - wie der Kläger behauptet hat - von Fußgängern benutztworden ist, um über einen "Trampelpfad" auf einem kürzeren Weg in den an-grenzenden Park zu gelangen. Auch wenn der Eigentümer einen solchen Ver-kehr geduldet hat, hat die Zuwegung ihre Verbindung zum Organisationsbe-reich der Dienststelle behalten (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR164/94 - VersR 1995, 561, 562) und kann nicht dem öffentlichen Straßenraumgleichgestellt werden. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, daß nachdem Vortrag des Klägers mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht- anders als bei landeseigenen Dienstgebäuden - nicht die nutzende Behördeselbst, sondern die Liegenschaftsverwaltung des beklagten Landes betrautgewesen sein soll (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 -VersR 1990, 404; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 aaO).RinneWurmStreckSchlickDörr
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