BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 54/06 Verk374ndet am: 26. Juni 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 15. M344rz 2006 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision einschlie337lich des Nichtzulassungs-beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist Transportversicherer der B. GmbH (im Weiteren: Versenderin) in Ladbergen. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rde-rungsdienst betreibt, aus abgetretenem und 374bergegangenem Recht wegen Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die F. GmbH & Co. KG in Bielefeld beauftragte die Ver- senderin am 12. Februar 2004 mit der Bef366rderung eines Pakets von ihrem Firmensitz nach Thiva in Griechenland. Das Packst374ck wurde noch am selben Tag im Auftrag der Versenderin von dem Kurierdienst P. GmbH bei F. abgeholt und der Beklagten, welche die Versende- rin im sogenannten EDI-Verfahren mit dem Weitertransport nach Thiva beauf-tragt hatte, in deren Depot in Wallenhorst 374bergeben. Das der Beklagten 374ber-gebene Paket kam bei der Empf344ngerin nicht an. 2 Dem Transportauftrag lagen nach dem Vortrag der Beklagten deren Be-f366rderungsbedingungen mit Stand von Januar 2004 zugrunde, die auszugswei-se folgende Regelungen enthielten: 3 205 2. Serviceumfang 205 205 Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgef374hrt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Bef366rderung w374nscht, w344hlt er die Bef366rderung als Wertpaket. - 4 - 205 9. Haftung 205 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschlie337lich durch diese Be-dingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung f374r Verlust oder Besch344digung be-grenzt auf nachgewiesene direkte Sch344den bis maximal 200 510 pro Sendung oder 8,33 SZR f374r jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag h366her ist. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-den auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erf374llungsgehilfen vors344tz- lich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. 205 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines h366heren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgef374hrten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). 205 Der Versender erkl344rt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den G374tern die in Ziffer 9.2 genannte Grund-haftung nicht 374bersteigt. 205 4 Die Kl344gerin hat behauptet, das verlorengegangene Paket habe Maschi-nenteile im Wert von 22.500 200 enthalten. In dieser H366he habe sie die Versende-rin entsch344digt. Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagte m374sse f374r den Warenverlust in voller H366he haften, da sie keine Aufkl344rung 374ber den Verbleib der Sendung leisten k366nne. Die Beklagte hat demgegen374ber insbesondere geltend gemacht, die Kl344-gerin m374sse sich ein die Haftung ausschlie337endes Mitverschulden der Versen- 5 - 5 - derin anrechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen habe. Im Falle einer Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorgf344ltiger, sofern deren Wert 2.500 200 374bersteige. Das gelte auch, wenn der Transport im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt werde. 6 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 22.500 200 nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat die Revision der Beklagten beschr344nkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zu-r374ckzuweisen. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den Verlust des Pakets nach Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit 247 435 HGB angenommen. Zur Begr374ndung hat es - soweit f374r das Revisions-verfahren von Bedeutung - ausgef374hrt: 8 Ein Mitverschulden der Versenderin am Verlust des Pakets, das sich die Kl344gerin zurechnen lassen m374sse, komme nicht in Betracht. Es sei nichts daf374r ersichtlich, dass die Versenderin gewusst habe oder h344tte wissen m374ssen, dass sie bei dem angewandten EDI-Verfahren ein Paket der Behandlung als Wertpa-ket h344tte zuf374hren k366nnen. Die Notwendigkeit einer 334bergabe des Pakets an 9 - 6 - den Abholfahrer "als Wertpaket" habe sich der Versenderin nicht erschlie337en m374ssen. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts kommt ein Mitverschulden der Versenderin am Verlust des streit-gegenst344ndlichen Pakets in Betracht. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB und im Rahmen der versch344rften Haftung nach Art. 29 Abs. 1 CMR zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34). 11 2. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens abgesehen hat (BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 23 = TranspR 2006, 394; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 34). 12 a) Dem Berufungsgericht kann nicht in seiner Annahme beigetreten wer-den, ein Mitverschulden der Versenderin (247 425 Abs. 2 HGB) wegen Unterlas-sens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil nichts daf374r ersichtlich sei, dass sie gewusst habe oder h344tte wissen m374ssen, dass von der Beklagten im Falle einer Wertdeklaration Ma337nahmen ergriffen worden w344ren, die die Be-f366rderungssicherheit erh366ht h344tten. Nach dem Vortrag der Beklagten waren de-ren Allgemeine Bef366rderungsbedingungen (Stand Januar 2004) Gegenstand 13 - 7 - des streitgegenst344ndlichen Bef366rderungsvertrags. Etwas anderes hat das Beru-fungsgericht nicht festgestellt. Aufgrund der Regelungen in Nr. 2 dieser Bef366r-derungsbedingungen h344tte die Versenderin erkennen k366nnen und m374ssen, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wertpaketen eine erh366h-te Bef366rderungssicherheit gew344hrleistet werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206 f.; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 32 f. = VersR 2008, 508). Hiervon ist auch in einem dem CMR-Haftungsregime unterliegenden Schadensfall auszugehen, auch wenn es in den Bef366rderungsbedingungen der Beklagten hei337t, dass sich ihre Haftung nur dann ausschlie337lich nach ihren Be-f366rderungsbedingungen beurteilt, wenn keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze gelten. Denn es kann angenommen werden, dass die Beklagte bei einer Wertangabe allgemein h366here Sicherheits-standards einhalten wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 123 = VersR 2006, 953). 14 b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Vortrag der Beklagten, sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgf344ltiger als nicht wertde-klarierte, nicht deshalb unerheblich, weil das verlorengegangene Paket im We-ge des so genannten EDI-Verfahrens versandt worden ist. 15 Die von der Beklagten vorgetragenen zus344tzlichen Kontrollen bei der Be-f366rderung von Wertpaketen k366nnen allerdings nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wertdeklaration vornehmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder geben. Die Revision weist aber mit Recht darauf hin, dass eine gesonderte Behandlung im Falle einer separa- 16 - 8 - ten 334bergabe an den Frachtf374hrer m366glich ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). 17 Im Streitfall wurde der Beklagten das verlorengegangene Paket nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts einzeln in deren Depot in Wallenhorst 374bergeben. Nach dem Vortrag der Beklagten w344re das Paket, wenn die Versenderin dessen Wert mitgeteilt h344tte, gesondert und sorgf344ltiger behandelt worden, da der Inhalt nach den Feststellungen des Berufungsge-richts einen Wert von weit 374ber 2.500 200, n344mlich 22.500 200, hatte. c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-angabe auf dem in Verlust geratenen Paket den Schaden mitverursacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des h366heren Bef366rderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erf374llt h344tte. 18 Gelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsge-richt mit dem Einwand des Mitverschuldens nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB aus-einanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der Frachtf374hrer Wertsendungen generell sicherer bef366rdert. Die Kausalit344t des Mitverschuldenseinwands nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungew366hnlichen Wert des Gutes keine besonderen Ma337nahmen ergriffen h344tte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 34). Ein ungew366hnlich hoher Schaden i.S. dieser Vor-schrift ist im Streitfall gegeben, da der Wert des Paketinhalts 5.000 200 erheblich 374berschritten hat (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209; NJW-RR 2007, 28 Tz. 34). 19 - 9 - III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben, soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten der Revision einschlie337lich des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 20 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.08.2005 - 31 O 56/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.03.2006 - I-18 U 146/05 -
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