BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 54/07 Verk374ndet am: 8. November 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GO304 247 5 Abs. 2 Satz 4 Es stellt keinen Fehlgebrauch des Ermessens dar, wenn der Arzt pers366nlich-344rztliche und medizinisch-technische Leistungen durchschnittlicher Schwierig-keit mit dem jeweiligen H366chstsatz der Regelspanne, also dem 2,3fachen bzw. dem 1,8fachen des Geb374hrensatzes, abrechnet. BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-grund der bis zum 2. Oktober 2007 eingereichten Schrifts344tze durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil des Landge-richts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 7. Februar 2007 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist, und das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Ok-tober 2005 weiter abge344ndert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger insgesamt 2.083,29 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszins-satz seit dem 31. Dezember 2002 zu zahlen. Die Revision des Beklagten gegen das genannte Urteil wird zu-r374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Beklagte befand sich vom 3. Februar bis 3. M344rz 2000 in ambulanter privat344rztlicher Behandlung des Kl344gers, eines Augenarztes. Dieser rechnete seine Leistungen, darunter eine Operation des linken Auges wegen Grauen Stars, am 28. April 2000 mit insgesamt 4.074,56 DM ab. Abgesehen von vier n344her begr374ndeten Geb374hrenpositionen, die mit dem Faktor 3,5 abgerechnet worden sind, und drei Zuschl344gen, die nur mit dem Einfachen des Geb374hren-satzes berechnungsf344hig sind, enth344lt die Rechnung f374r die pers366nlich-344rzt-lichen Leistungen ausschlie337lich den Faktor 2,3 und f374r die medizinisch-techni-schen Leistungen den Faktor 1,8. 1 Nach erfolgloser Mahnung zum 27. Dezember 2002 ist der volle noch offene Rechnungsbetrag von umgerechnet 2.083,29 200 nebst Zinsen Gegen- stand der Klage. Das Amtsgericht hat durch unechtes Vers344umnisurteil die Kla-ge als unzul344ssig abgewiesen, weil die schematische Abrechnung des Schwel-lenwerts die Klagbarkeitsvoraussetzung des 247 12 Abs. 1 GO304 nicht erf374lle. Auf die Berufung hat das Landgericht der Klage in H366he von 1.957,84 200 nebst Zin-sen entsprochen und sie im 334brigen abgewiesen. Dabei hat es anstelle der ab-gerechneten Schwellenwerte von 2,3 und 1,8 eine Abrechnung mit den Fakto-ren 1,8 und 1,6 f374r gerechtfertigt gehalten. Mit ihren vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revisionen erstreben der Beklagte die vollst344ndige Abweisung der Klage und der Kl344ger die Zuerkennung des vom Berufungsgericht abgewiese-nen Betrags. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die Revision des Beklagten ist insoweit unzul344ssig, als sie sich auf gel-tend gemachte Auslagen und Geb374hrenpositionen bezieht, die mit dem Einfa-chen und mit dem Dreieinhalbfachen des Geb374hrensatzes abgerechnet worden sind. Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seines Urteils die Revision zuge-lassen, ohne dort ausdr374cklich eine Einschr344nkung der Zulassung zu vermer-ken. Aus der Begr374ndung seines Urteils folgt jedoch, dass es eine 334berpr374fung nur insoweit f374r erforderlich gehalten hat, als es um den "Mittelwert" f374r eine vom Arzt als "durchschnittlich" angesehene Leistung geht, und um damit im Zu-sammenhang stehende Fragen der Darlegungs- und Beweislast. Diese Be-schr344nkung der Zulassungsentscheidung ist beachtlich, weil sie sich auf eine genau abgrenzbare Anzahl von Geb374hrenpositionen bezieht, die auch Gegen-stand eines Teilurteils sein k366nnten und auf die der Revisionskl344ger selbst sein Rechtsmittel beschr344nken k366nnte (vgl. Senatsurteil vom 9. M344rz 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796; insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt). 3 Im 334brigen ist die Revision des Beklagten unbegr374ndet, w344hrend die Re-vision des Kl344gers Erfolg hat. 4 I. Das Berufungsgericht ist unter Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ 170, 252 der Auffassung, dass die Rechnung des Kl344gers den Anforderungen des 247 12 Abs. 1 GO304 gen374ge. Die F344lligkeit der Rechnung setze nicht voraus, dass sie die Aus374bung des Ermessens des Arztes bei Liquidationen bis zum 5 - 5 - jeweiligen Schwellenwert von 2,3 f374r pers366nlich-344rztliche Leistungen und von 1,8 f374r medizinisch-technische Leistungen erkennen lasse. In der Sache sei zu beachten, dass nach 247 5 Abs. 2 Satz 4 GO304 in der Regel nur ein Wert zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Geb374h-rensatzes anzusetzen sei und dass diese Regelspanne im Normalfall einfache bis schwierige Behandlungsf344lle abdecke. Eine 334berschreitung der Regelspan-ne sei nur ausnahmsweise m366glich, wenn Besonderheiten abweichend von der gro337en Mehrzahl der Behandlungsf344lle vorl344gen. Der Kl344ger habe zu einem Gro337teil der berechneten Leistungen Angaben zur Dauer der jeweiligen T344tig-keit gemacht, einzelne Leistungen unter Ber374cksichtigung der Person des Be-klagten bewertet und einzelne Leistungen als durchschnittlich oder mittelschwer eingestuft. Hierf374r k366nne er bei den pers366nlich-344rztlichen Leistungen das 1,8fache und f374r medizinisch-technische Leistungen das 1,6fache des Geb374h-rensatzes berechnen. Eine weitere Beweisaufnahme sei nicht erforderlich, weil der Beklagte sich nicht hinreichend gegen die Berechtigung der vom Kl344ger in Anspruch genommenen Positionen gewandt habe. 6 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht in allen Punkten stand. 7 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kl344ger dem Beklagten eine Rechnung gestellt hat, die die formellen Voraussetzungen in 247 12 Abs. 2 bis 4 GO304 erf374llt, und dass damit sein Verg374tungsanspruch f344llig geworden ist. Wie der Senat mit Urteil vom 21. Dezember 2006 (III ZR 117/06 8 - 6 - - BGHZ 170, 252, 258 Rn. 14) entschieden hat, setzt die F344lligkeit der Forde-rung nicht voraus, dass die Rechnung - in den jeweils fraglichen Punkten - mit dem materiellen Geb374hrenrecht 374bereinstimmt. 2. Da der Beklagte nicht bestritten hat, dass der Kl344ger die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht hat, ist seine Rechtsverteidigung insoweit von vornherein unbegr374ndet, als sie sich gegen die Berechnung des Einfachen des Geb374hrensatzes wendet. Die Revision des Beklagten zeigt nicht auf, weshalb dem Kl344ger 374berhaupt kein Verg374tungsanspruch zustehen soll. 9 3. Was die Frage der Honorierung der pers366nlich-344rztlichen und der medi-zinisch-technischen Leistungen angeht, gilt folgendes: 10 a) Allgemein bemisst sich die H366he der einzelnen Geb374hr f374r pers366nlich-344rztliche Leistungen nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Geb374hren-satzes (247 5 Abs. 1 Satz 1 GO304). F374r medizinisch-technische Leistungen gilt nach 247 5 Abs. 3 GO304 ein Geb374hrenrahmen zwischen dem Einfachen und dem Zweieinhalbfachen des Geb374hrensatzes. Innerhalb des Geb374hrenrahmens hat der Arzt die Geb374hren unter Ber374cksichtigung der Schwierigkeit und des Zeit-aufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umst344nde bei der Ausf374hrung nach billigem Ermessen zu bestimmen (247 5 Abs. 2 Satz 1 GO304). Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung zu 247 315 BGB, bei der dem Arzt die f374r die Aus374bung des Ermessens ma337gebenden Gesichtspunkte vorgegeben sind. 11 W344re die Regelung der Geb374hrenordnung auf diese Ermessensgesichts-punkte und den Rahmen beschr344nkt, m374sste man ohne weiteres davon aus-gehen, dass bei einer zutreffenden Zuordnung der Behandlungsf344lle nach Schwierigkeit und Zeitaufwand, die h344ufig in einer Wechselbeziehung zueinan- 12 - 7 - der stehen, durchschnittlich schwierige Leistungen mit einem Mittelwert inner-halb des Rahmens zu entgelten w344ren. Auch wenn die Geb374hrenordnung kein genaueres Raster vorgibt, verst374nde es sich von selbst, dass einfache 344rztliche Leistungen mit dem Einfachen und schwierigste mit dem Dreieinhalbfachen zu entgelten w344ren. F374r durchschnittliche Leistungen, die in etwa gleich weit von den beiden Extrempositionen entfernt w344ren, erg344be sich mit einer gewissen Bandbreite nach oben oder unten der Mittelwert, der f374r pers366nlich-344rztliche Leistungen - aufgerundet - beim 2,3fachen liegt. b) Indes hat sich der Verordnungsgeber nicht auf die vorstehend be-schriebene Regelung beschr344nkt, sondern - unter einer weitergehenden Redu-zierung des Ermessensspielraums - in 247 5 Abs. 2 Satz 4 GO304 bestimmt, dass "in der Regel" eine Geb374hr nur "zwischen" dem Einfachen und dem 2,3fachen des Geb374hrensatzes bemessen werden darf. In der Begr374ndung hei337t es hier-zu, die Aus374bung des Ermessens bei Anwendung der Spannenregelung vom Ein- bis Dreieinhalbfachen des Geb374hrensatzes werde dadurch eingeschr344nkt, dass "bei mittlerer Schwierigkeit und durchschnittlichem Zeitaufwand" eine Ge-b374hr innerhalb der Spanne vom 1- bis 2,3fachen des Geb374hrensatzes zu be-messen sei (Regelspanne). Die 334berschreitung des 2,3fachen des Geb374hren-satzes sei nur zul344ssig, wenn Besonderheiten der in 247 5 Abs. 2 Satz 1 GO304 genannten Kriterien sich im Einzelfall von 374blicherweise vorliegenden Umst344n-den unterschieden und ihnen nicht bereits in der Leistungsbeschreibung des Geb374hrenverzeichnisses Rechnung getragen worden sei (BR-Drucks. 295/82 S. 14; 344hnlich BR-Drucks. 276/87 S. 69 f zu 247 5 GOZ). 13 - 8 - aa) Geht man allein vom Wortlaut des 247 5 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 1 GO304 aus, der im Regelfall eine Honorierung zwischen dem 1- und dem 2,3fachen verlangt, wird man eher nicht annehmen k366nnen, die durchschnittlich schwieri-ge Leistung sei generell nach dem 2,3fachen des Geb374hrensatzes zu liquidie-ren (a.A. OLG Koblenz NJW 1988, 2309, das die Wendung "in der Regel" f374r missverst344ndlich h344lt; Hoffmann, GO304, 3. Aufl. Stand Juli 1999, 247 5 Rn. 5 S. 12). Dagegen spricht zum einen, dass es der Regelung nicht bedurft h344tte, wenn durchschnittlich schwierige Leistungen generell mit dem Mittelwert h344tten honoriert werden sollen. Denn dieses Ergebnis h344tte sich (siehe oben a) bereits aus der proportionalen Verteilung unterschiedlich schwieriger F344lle 374ber die ge-samte Spanne vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen ergeben. Zum ande-ren wird die Gewichtung dadurch verschoben, dass die Honorierung zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen zur Regel gemacht und eine Honorierung dar374ber hinaus nur im Ausnahmefall erlaubt wird (in diesem Sinn auch Lang/Sch344fer/Stiel/Vogt, Der GO304-Kommentar, 1996, 247 5 Rn. 28). Wie die Aus-nahmef344lle beschaffen sein m374ssen und ob es Vorstellungen dar374ber gibt, ob man mit Ausnahmef344llen in einer Gr366337enordnung von 20, 10 oder 5 v.H. zu rechnen hat, bleibt allerdings unklar. Dies beruht vor allem darauf, worauf die Revision des Kl344gers zu Recht hinweist, dass die Ausnahmef344lle durch "Be-sonderheiten" gekennzeichnet sein sollen, die nach denselben Merkmalen wie die Regelf344lle zu bestimmen sind. 14 bb) Dieser unscharfen Abgrenzung von Regel- und Ausnahmef344llen in der Verordnung entspricht es, dass Rechtsprechung und Schrifttum den an sich gleitenden 334bergang zu den F344llen, in denen eine 334berschreitung des Schwel-lenwerts in Betracht kommt, durch (vorwiegend) sprachliche Mittel zu akzentuie-ren versuchen. So soll die Regelspanne f374r die gro337e Mehrzahl der Behand-lungsf344lle gelten und den Durchschnittsfall mit Abweichungen nach oben und 15 - 9 - unten, also auch schwierigere und zeitaufw344ndigere Behandlungen, erfassen (vgl. AG Essen NJW 1988, 1525, 1526; zu F344llen, in denen ein Faktor 374ber dem Schwellenwert verlangt wurde, BVerwGE 95, 117, 122 f; VG Frankfurt MedR 1994, 116, 117; VG Regensburg, Urteil vom 11. August 1999 - RO 1 K 99.25 - juris Rn. 25; VG D374sseldorf, Urteil vom 26. Februar 2002 - 26 K 2998/00 - juris Rn. 19; VG Stuttgart, Teilurteil vom 10. Mai 2002 - 17 K 4991/01 - juris Rn. 26, Haberstroh, VersR 2000, 538, 540; Br374ck, Kommentar zur GO304, 3. Aufl. Stand 1. Juli 1999, 247 5 Rn. 1 Anm. 1.2; Miebach, NJW 2001, 3386, 3387, und in: U-leer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, 247 5 GO304 Rn. 39). Dementsprechend soll durch den Regelh366chstsatz von 2,3 ein bereits 374ber dem Durchschnitt liegender Schwierigkeitsgrad oder ein 374ber dem Durchschnitt liegender Zeitaufwand entgolten werden (vgl. OLG K366ln MedR 1997, 273, 274; offen gelassen von OLG D374sseldorf, NJW-RR 2003, 746, 747). Demgegen374ber soll eine Liquidation oberhalb des Schwellenwerts von 2,3 nur bei "au337ergew366hnlichen" Besonderheiten in Betracht kommen, die jen-seits dessen liegen, was ein Arzt normalerweise zu leisten hat (vgl. AG Essen aaO; VG Frankfurt aaO S. 117 f; Miebach, in: Uleer/Miebach/Patt, 247 5 GO304 Rn. 48). 16 cc) Ungeachtet dieser weitgehend einheitlichen Stellungnahmen in Rechtsprechung und Schrifttum, die aber in der Abgrenzung von Leistungen, die oberhalb des Schwellenwerts abgerechnet werden d374rfen, mit Unsicherhei-ten verbunden sind, hat sich die Praxis der Abrechnungen 344rztlicher Geb374hren offenbar in anderer Weise entwickelt. Nach einer Statistik des Verbandes der privaten Krankenversicherung auf der Basis von 27.695 Rechnungen im Jahr 1990 (vgl. die Wiedergabe bei Br374ck aaO Rn. 4 Abb. 5) wurden im ambulanten 17 - 10 - Bereich 87,1 v.H. der 344rztlichen Leistungen mit dem 2,3fachen, 7,9 v.H. zwi-schen dem Einfachen und dem 2,2fachen und 5 v.H. zwischen dem 2,4fachen und dem Dreieinhalbfachen abgerechnet. Zahlen aus dem Jahr 1999 ergeben einen noch h366heren Anteil von Abrechnungen nach dem Schwellenwert (93,46 v.H.) und einen verschwindend geringen Anteil von nur 1,98 v.H. von Abrechnungen oberhalb des Schwellenwerts (vgl. Miebach NJW 2001, 3386 Fn. 3). Dabei ist die Annahme nicht von der Hand zu weisen, dass die Abrech-nung nach dem 2,3fachen vielfach schematisch vorgenommen wird und damit sowohl Abrechnungen unter als auch - offensichtlich aus Gr374nden einer leichte-ren Durchsetzung - 374ber diesem Wert verdr344ngt (vgl. auch den Erfahrungsbe-richt der Bundesregierung vom 27. Dezember 1985 zur Geb374hrenordnung f374r 304rzte vom 12. November 1982, BR-Drucks. 625/85 S. 17 ff). Diese Entwicklung wird dadurch beg374nstigt, dass der Arzt durch seine Ermessensaus374bung den "ersten Zugriff" hat und der Verordnungsgeber davon abgesehen hat, dem Arzt f374r Liquidationen bis zum H366chstsatz der Regelspanne eine Begr374ndung seiner Einordnung abzuverlangen. Dar374ber hinaus w344ren vor diesem Hintergrund die Arbeit der Abrechnungsstellen, vor allem der privaten Krankenversicherer und der Beihilfestellen, und deren Verl344sslichkeit f374r die Betroffenen erheblich er-schwert, wenn sie im Einzelnen zu pr374fen h344tten, ob die Leistungen des Arztes auch mit einem unter dem 2,3fachen liegenden Faktor des Geb374hrensatzes ausreichend entgolten w344ren. dd) Der Senat vermag aus diesen Gr374nden keinen Ermessensfehl-gebrauch darin zu sehen, wenn pers366nlich-344rztliche Leistungen, die sich in ei-nem Bereich durchschnittlicher Schwierigkeit befinden, zum Schwellenwert ab-gerechnet werden (344hnlich OLG Koblenz NJW 1988, 2309; vgl. auch Senatsur-teil BGHZ 151, 102, 115, das von einer solchen Praxis - ohne Stellung hierzu zu nehmen - ausgeht). Dem scheint zwar der Wortlaut des 247 5 Abs. 2 Satz 4 GO304 18 - 11 - entgegenzustehen. Ohne eine n344here Begr374ndungspflicht im Bereich der Re-gelspanne ist es jedoch nicht praktikabel und vom Verordnungsgeber offenbar nicht gewollt, den f374r eine durchschnittliche Leistung angemessenen Faktor zu ermitteln oder anderweitig festzulegen. Soweit in einzelnen Entscheidungen (vgl. etwa AG Essen NJW 1988, 1525 f) und in der Literatur (Dedi351 NJW 1985, 689, 690; Miebach, NJW 2001, 3386, 3387 f, und in: Uleer/Miebach/Patt, aaO 247 5 Rn. 40) die Auffassung vertreten wird, eine durchschnittlich schwierige Leis-tung m374sse mit dem Mittelwert der Regelspanne, also mit dem 1,65fachen bei pers366nlich-344rztlichen Leistungen und mit dem 1,4fachen bei medizinisch-techni-schen Leistungen oder - wie das Berufungsgericht - mit einem auf das 1,8fache bzw. 1,6fache angehobenen Wert abgerechnet werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Verordnungsgeber hat einen solchen Mittelwert nicht vor-gesehen, und er w374rde die entsprechende 344rztliche T344tigkeit im Ansatz auch nicht angemessen entgelten, weil aus dem gesamten Fallspektrum ohne hinrei-chenden Grund die F344lle ausgenommen werden, in denen der Schwellenwert 374berschritten werden darf (vgl. auch Haberstroh, VersR 2000, 538, 540). Es tritt hinzu, dass dem Verordnungsgeber die Abrechnungspraxis seit vielen Jahren bekannt ist (vgl. den bereits angef374hrten Erfahrungsbericht der Bundesregie-rung vom 27. Dezember 1985 zur Geb374hrenordnung f374r 304rzte vom 12. Novem-ber 1982 aaO) und er davon abgesehen hat, den Bereich der Regelspanne deutlicher abzugrenzen. Er hat sich zwar gegen eine schematische Anwendung der Schwellenwerte ausgesprochen, was auch in der Begr374ndung zur Geb374h-renordnung f374r Zahn344rzte deutlich geworden ist (BR-Drucks. 276/87 S. 69 f) und aus der Sicht des Senats vor allem eine Aufforderung an den Arzt darstellt, in einfachen F344llen nur das Einfache des Geb374hrensatzes zu berechnen. Er hat es aber offenbar hingenommen, dass pers366nlich-344rztliche Leistungen durch-schnittlicher Schwierigkeit zum Schwellenwert abgerechnet werden, und dem- - 12 - entsprechend nach 247 12 Abs. 3 GO304 eine Begr374ndung des Arztes nur f374r erfor-derlich gehalten, wenn der Schwellenwert 374berschritten wird. 4. Gemessen an diesen Ma337st344ben erweist sich nur die Revision des Kl344-gers als begr374ndet. 19 a) Zun344chst ist es - entgegen der Auffassung der Revision des Beklag-ten - nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Angaben des Kl344-gers, die sich auf nahezu alle Positionen seiner Geb374hrenrechnung bezogen, entnommen hat, dass sich seine T344tigkeit - von der Schwierigkeit und dem Zeit-aufwand - in einem durchschnittlichen Bereich bewegt hat und in der Person des Beklagten keine Erschwernisse vorgelegen haben, die die Leistungen des Kl344gers ber374hrt h344tten. Die Revision des Beklagten macht zwar geltend, bereits in den Vorinstanzen sei bem344ngelt worden, dass der Kl344ger keine hinreichen-den Ankn374pfungstatsachen angegeben habe. Mit dieser R374ge 374berspannt der Beklagte jedoch die berechtigten Erwartungen, die an die Pflichten des Arztes zu stellen sind. Nach 247 12 Abs. 3 GO304 hat der Arzt, um die F344lligkeit seines Verg374tungsanspruchs herbeizuf374hren, nur bei einer 334berschreitung des Schwellenwerts dies verst344ndlich und nachvollziehbar schriftlich zu begr374nden und die Begr374ndung auf Verlangen n344her zu erl344utern. Zwar stellt 247 12 Abs. 1 GO304 auf den ersten Blick lediglich eine Regelung dar, die die F344lligkeit des Verg374tungsanspruchs begr374nden soll. Dennoch liegt den besonderen Anforde-rungen in 247 12 Abs. 3 GO304 die Vorstellung zugrunde, dem Zahlungspflichtigen - und den Abrechnungsstellen - eine Nachpr374fung zu erm366glichen und zu die-sem Zweck die Abrechnungstransparenz und die Nachvollziehbarkeit zu ver-bessern (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 252, 255 f Rn. 9 bis 10). Es ist offenbar, dass es der Verordnungsgeber f374r entbehrlich angesehen hat, dem Arzt eine entsprechende Begr374ndung abzuverlangen, wenn er sich mit seiner Geb374hren- 20 - 13 - forderung innerhalb der Regelspanne h344lt. Dies entlastet ihn zwar nicht davon, bei einer Geltendmachung des Anspruchs im Prozess den Gebrauch seines Ermessens darzulegen, wenn der Zahlungspflichtige die Angemessenheit der Rechnung mit bestimmten Argumenten in Zweifel zieht, die zu einer 334berpr374-fung Anlass bieten. Das darf aber nicht dazu f374hren, dass die Begr374ndung der Ermessensentscheidung f374r jede einzelne Leistungsposition einen Raum ein-nimmt, hinter dem der Aufwand f374r die 344rztliche Leistung in den Hintergrund tritt. Erhebt eine Partei - wie hier - keine substanziierten Einw344nde gegen die Bewertung der 344rztlichen Leistung als durchschnittlich und ist sie in der m374ndli-chen Verhandlung s344umig, besteht f374r das Gericht kein Anlass, hinsichtlich des ausge374bten Ermessens n344here Aufkl344rung zu verlangen. b) Auf der Grundlage erbrachter 344rztlicher Leistungen, die nach Schwie-rigkeit und Zeitaufwand durchschnittlichen Verh344ltnissen entsprechen und nicht durch Erschwernisse gekennzeichnet sind, die sich aus der Person des Beklag- 21 - 14 - ten ergaben, ist die Abrechnung des 2,3fachen f374r pers366nlich-344rztliche und des 1,8fachen f374r medizinisch-technische Leistungen nicht zu beanstanden. Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2005 - 6 C 375/04 - LG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2007 - 318 S 145/05 -
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