BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 54/09 vom 8. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 42 Abs. 2; ZPO 247 543 Abs. 2 a) Grunds344tzliche Bedeutung gem344337 247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt einer Rechtssache bez374glich einer vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht ent-schiedenen, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte jedoch einhellig beantworteten Rechtsfrage nicht zu, wenn die hierzu in der Literatur vertrete-nen abweichenden Meinungen vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begr374ndet sind. b) Vereinsvorst344nde haften mangels gesetzlicher Grundlage nicht f374r masse-schm344lernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins. 247 42 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst eine solche Haftung nicht. Eine Haftung in Ana-logie zu 247247 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (= 247 64 Satz 1 GmbHG n.F.), 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. 92 Abs. 3 AktG, 99 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG scheidet bereits deshalb aus, weil es in 247 42 Abs. 2 BGB an der f374r eine Analogie er-forderlichen "planwidrigen Regelungsl374cke" fehlt. - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Bender einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des Hanseati-schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. Februar 2009 durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Streitwert: 12.760,00 200 Gr374nde: Zulassungsgr374nde liegen nicht vor; die Revision des Kl344gers hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Der Rechtssache kommt weder grunds344tzliche Bedeutung zu noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts geboten. 2 a) aa) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungser-hebliche, kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (siehe grundlegend hierzu BGHZ 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.). Kl344rungsbed374rftig 3 - 3 - ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also 374ber Umfang und Bedeutung einer Rechtsvor-schrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (s. M374nchKommZPO/ Wenzel 3. Aufl. 247 543 Rdn. 7; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. 247 543 Rdn. 5 a, jew. m.w.Nachw.). Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende An-sichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begr374ndet sind (s. nur BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Tz. 14). bb) Danach hat die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung. Die Frage, ob Vereinsvorst344nde analog 247247 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (= 247 64 Satz 1 GmbHG n.F.), 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. 92 Abs. 3 AktG, 99 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG f374r masseschm344lernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins haften, ist - jedenfalls jetzt - nicht mehr kl344rungsbed374rftig, sondern nach dem geltenden Recht eindeutig zu beantworten. 4 Die vereinzelt in der Literatur (Passarge, ZInsO 2005, 176; ders. NZG 2008, 605; Wischemeyer, DZWIR 2005, 230; ihnen regelm344337ig ohne ei-gene Begr374ndung folgend M374nchKommBGB/Reuter 5. Aufl. 247 64 Rdn. 17; ebenso Werner, ZEV 2009, 366, 369 f.; Roth/Knof, KTS 2009, 173, 179 f.; Hirte, FS Werner, 222, 228 - letztere alle f374r Stiftungsvorst344nde) reklamierte "planwid-rige" Regelungsl374cke in 247 42 Abs. 2 BGB besteht de lege lata offensichtlich nicht. Ihr angebliches Vorhandensein war auf der Grundlage des geltenden Rechts vom Gesetzgeber selbst sp344testens schon widerlegt worden, als dieser - mit entsprechender Begr374ndung (BT-Drucks. 16/6140 S. 55) - 247 42 Abs. 2 BGB unver344ndert lie337, als 247 15 a InsO geschaffen wurde (s. hierzu auch Haas/Goetsch in Beuthin/Gummert, M374nchHdB GesR Bd. 5, 3. Aufl. 247 60 5 - 4 - Rdn. 41); erst Recht ist die These von der "planwidrigen" Regelungsl374cke un-vertretbar geworden, als der Gesetzgeber seine gegenteiligen Vorstellungen durch das "Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich t344tigen Ver-eins- und Stiftungsvorst344nden" vom 28. September 2009 (BGBl. I, 3161) zum Ausdruck gebracht hat: Der Gesetzgeber h344lt die ehrenamtliche T344tigkeit der Bev366lkerung f374r das Gemeinwesen f374r unabdingbar, er will sie f366rdern und hat zu diesem Zweck als Reaktion auf die negativen Folgen der Haftungsrisiken ehrenamtlich t344tiger Vereinsvorst344nde f374r die Entwicklung des b374rgerschaftli-chen Engagements in Deutschland mit diesem Gesetz Haftungserleichterungen geschaffen mit dem Ziel, die Haftungsrisiken der Vorst344nde auf ein zumutbares Ma337 zu begrenzen (BT-Drucks. 16/10120, S. 1, 6; BT-Drucks. 16/13537, S. 1). Auch wenn der durch das genannte Gesetz mit Wirkung ab 3. Oktober 2009 eingef374gte 247 31 a BGB die hier zugrunde liegende Haftungsproblematik nicht unmittelbar betrifft, so spricht doch der darin zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers eine eindeutige Sprache gegen eine Ausdehnung der Haftung von Vereinsvorst344nden (ebenso Klasen, BB 2009, 690; Hangebrauck, EWiR 2009, 699; Kunkel, jurisPR-HaGesR 8/2009 Anm. 3). Denn damit st374nde die gesetzlich nicht fundierte Haftung f374r Masseschm344lerungen - sie passt oh-nehin schwerlich zur Struktur eines Vereins, der anders als GmbH oder Aktien-gesellschaft keine Kapitalschutzregeln kennt - in einen unaufl366sbaren Wer-tungswiderspruch. Mit Recht wird deswegen de lege lata eine Massesiche-rungspflicht von Vereinsvorst344nden und eine Haftung f374r Masseschm344lerungen im Schrifttum abgelehnt (vgl. Koza, DZWIR 2008, 98; Roth, EWiR 2009, 331; Umbeck, GWR 2009, 10; Kunkel aaO; Klasen aaO; Hangebrauck aaO; eine Analogie ebenfalls ablehnend Erman/H.P.Westermann, BGB 12. Aufl. 247 42 Rdn. 6; Schwarz/Sch366pflin in Bamberger/Roth, BGB-BeckOK 247 42 Rdn. 9; Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. 247 42 Rdn. 4; Haas/Goetsch in Beuthin/Gummert aaO). - 5 - 6 Diese klarstellende Wertentscheidung des Gesetzgebers konnte das Be-rufungsgericht bei seiner Zulassungsentscheidung, die vor dem 28. September 2009 ergangen ist, noch nicht ber374cksichtigen. Ob de lege ferenda eine Haftung f374r masseschm344lernde Zahlungen nach Insolvenzreife, die allenfalls f374r sog. "gro337wirtschaftliche Vereine" und Stiftun-gen ernsthaft diskutiert werden k366nnte, sinnvoll sein kann, hat der Senat nicht zu entscheiden. 7 b) Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts scheidet schon deswegen aus, weil die Bejahung einer Analogie zu den gesetzlich geregelten, auf ganz andere Verh344ltnisse zugeschnittenen F344llen auf eine Rechtsfortbildung contra legem hinausliefe. 8 c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt auch der Frage, auf welchen Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung hinsichtlich der Kausalit344t zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden bei dem Schadenser-satzanspruch gem344337 247 42 Abs. 2 BGB abzustellen ist, mangels Kl344rungsbed374rf-tigkeit keine grunds344tzliche Bedeutung zu: Es entspricht seit BGHZ 29, 100, 102 ff. st344ndiger Rechtsprechung und der einhelligen Ansicht in der Literatur (s. insoweit nur Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. 247 64 Rdn. 132; M374nchKommAktG/Spindler, 3. Aufl. 247 92 Rdn. 47 jew. m.w.Nachw.), dass der Quotenschaden des Gl344ubigers danach zu berechnen ist, was er im Vergleich zu der tats344chlich erhaltenen Quote erhalten h344tte, wenn der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt worden w344re. 9 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 10 - 6 - 11 a) Mangels Anspruchsgrundlage kommt, wie das Berufungsgericht zu-treffend erkannt hat, eine Haftung der Beklagten f374r masseschm344lernde Zah-lungen nicht in Betracht. b) Soweit - was durchaus zweifelhaft erscheint - der Vortrag des Kl344gers sich 374berhaupt dahin auslegen l344sst, dass er (auch) den Quotenschaden der Gl344ubiger gem344337 247 42 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. 247 92 Satz 1 InsO geltend ge-macht hat, hat das Berufungsgericht auch diesen Anspruch mit der zutreffenden 12 - 7 - Begr374ndung abgelehnt, dass der Kl344ger einen Quotenschaden in H366he der Kla-geforderung schon nicht ansatzweise ordnungsgem344337 dargelegt hat (s. dazu nur BGHZ 138, 211, 221). Goette Caliebe Drescher L366ffler Bender Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt wor-den. Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.08.2007 - 310 O 431/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2009 - 6 U 216/07 -
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