BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 54/10 Verkündet am: 6. Oktober 2011 Bürk Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kreditkontrolle UWG § 4 Nr. 11; R DG § 5 Abs. 1 Ein Finanzdienstleistungsunternehmen, das Kunden bei der Umschuldung b e- stehender Verbindlichkeiten berät, darf die rechtliche Beratung zur vorzeitigen Beendigung von Darlehensverträgen gemäß § 490 Abs. 2 BGB als Nebenlei s- tung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG nur durchführen, wenn der Sachverhalt e i- nem anerkannten Kündigungstatbestand zuzuordnen ist. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 54/10 - OLG München LG Traunstein - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lu ng vom 6. Oktober 2011 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 2010 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Bekla g- ten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine im Wirtschafts und Bankrecht tätige Rechtsa n- waltskanzlei in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft . Die Beklagte, ein Finanzdienstleistungsunternehmen, hat sich darauf spezialisiert, ihren Kunden Darl ehen für die Finanzierung von Immobilien zu vermitteln und bestehende Verbindlichkeiten umzuschulden . 1 - 3 - Unter dem 12. September 2008 schickte ein Mitarbeiter der Beklagten einer Mandantin der Klägerin, einer Volksbank, ein Schreiben, in dem es au s- zugsweise heißt: Herr H. wandte sich an uns , nachdem er mehrfach vergeblich versucht hatte , seine benötigte Kreditlinie aufzustocken. In diesem Zusammenhang wurden wir vom Kunden in Kenntnis gesetzt, dass in vergangenen Jahren mit Hinweis auf das Kundenrating Kredi tkonditionen verteuert wurden. Nachdem Herr H. sein Rating gemäß Basel II verbessert hatte, wurden ihm jedoch weiterhin nach e i- genen Aussagen die geforderten Konditionen zur Kreditaufstockung verwehrt. Schlimmer noch wurde seiner Forderung im Zusammenhang mit der vollständig besicherten Finanzierung nach einer Zinskondition von 6,5 % in einer fragwü r- Nachdem Herr H. sich durch Ihr Vorgehen hintergangen fühlt, hat er uns damit beauftragt, die bestehenden Da rlehen in Ihrem Haus zu kündigen. Was wir hiermit zum 30.09. 2008 und Verweis auf die rechtliche Voraussetzung zur Da r- lehensablöse gemäß § 490 BGB Abs. 2 auch tun. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Beklagte mit ihrer Tätigkeit gegen das Rechtsd ienstleistungsgesetz verstoßen hat . Soweit für die Revision noch von Interesse, hat das Landgericht die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, entgegen § 3 RDG entgeltlich an Dritte die rechtliche Ber a- tung zur außerord entlichen oder vorzeitigen Beendigung von Darlehensverhäl t- nissen zu erbringen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben . Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Kl ageabweisungsantrag weiter. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag als hinreichend b e- stimmt angesehen und einen Verstoß der Beklagten gegen § 3 RDG ang e- nommen. Die beanstandete B eratung im Zusammenhang mit der Kredit künd i- gung sei keine nach § 5 Abs. 1 RDG zul ässige Nebenleistung zum Berufs oder Tätigkeitsbild der Beklagten. Die außerordentliche Kündigung im Zusamme n- hang mit einer Kreditumschuldung erfordere stets eine individuelle rechtliche Prüfung, da eine Abwägung zwischen den Interessen des Darlehen s nehmers und des Darlehensgebers nötig sei. Die Kündigung des bestehenden Kreditve r- trags sei conditio sine qua non für die Umschuldung des Kunden gewesen. Deshalb sei die B eratung über die Kündigung keine nach § 5 Abs. 1 RDG z u- lässige Nebenleistung, sondern eine Hauptleistung, die die Beklagte nicht habe erbrin gen d ürfen und zu deren Unter lassung sie nach § 8 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG verpflichtet sei . II. Die se Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. D ie Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht , soweit es zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt der verallgeme i- nernd ge fasste Unterlassungsantrag nicht dem B estimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ist deshalb unzulässig. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart u n- deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungs befu g- nis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der 6 7 8 9 - 5 - Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entsche i- dung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlas sen bliebe (BGH, Urteil vom 16. November 2006 I ZR 191 /03, GRUR 2007, 607 Rn. 16 = WRP 2007, 775 Telefonwerbung für " Individualverträge " ; Urteil vom 4. November 2010 I ZR 118/09 , GRUR 2011, 539 Rn. 11 = WRP 2011, 742 Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). b) Der Unterlassungsantrag, mit dem der Beklagten un tersagt werden soll, entgegen § 3 RDG entgeltlich an Dritte rechtliche Beratung zur außero r- dentlichen oder vorzeitigen Beendigung von Darlehensverträgen zu erbringen, genügt diesen Anforderungen nicht. aa) Der verallgemeinernd formulierte Antrag ist unbestimmt . Er nimmt zwar auf die außerordentliche oder vorzeitige Beendigung von Darlehensve r- trägen Bezug. M it der Verwendung des Begriffs " rechtliche Beratung " bleibt aber unklar, was der Beklagten in di esem Zusammenhang konkret verboten werden soll (vgl. auch BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 13 Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker) . Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist allerdings hin nehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 22 = WRP 2008, 499 Planfreigabesystem). Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzun g vorli e- gen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 263 Abgasemissionen) oder wenn zum Verständnis des Begriffs auf die konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen we r- 10 11 - 6 - de n kann (vgl. BGH, Urteil vo m 4. September 2003 I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 131 Farbmarkenverletzung I; vgl. auch BGH, Ur teil vom 29. April 2010 I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 Er - innerungswerbung im Internet). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Zwi schen den Parteien ist umstritten, was unter "rechtlicher Beratung" zu verstehen ist und ob die Beklagte mit dem beanstandeten Schreiben ihren Ku n- den rechtlich beraten hat. Auch durch die Verweisung auf § 3 RDG wird der Antrag nicht ausreichend konkretisie rt. Daraus erschließt sich zwar, dass der Begriff "rechtliche Beratung" im Antrag dem der Rechtsdienstleistung in § 3 RDG entspricht, der wiederum auf § 2 Abs. 1 RDG bezogen ist. Die dort geg e- bene Definition, nach der Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fre m- den Angelegenheiten ist, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls e r- fordert, ist aber nicht so eindeutig und konkret, dass sich über diesen Begriff kein ernsthafter Streit ergeben kann oder mögliche Zweifel durch eine gefesti g- te Re chtsprechung geklärt sind. Das von der Klägerin beantragte Verbot ist auch nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt, weil es aufgrund des ganz allgemein gehaltenen Begriffs " rechtliche Beratung " über die konkrete Kündigungserklärung im Schrei ben vom 12. September 2008 hinausgeht. bb) Der Antrag ist ferner unbestimmt, weil er § 3 RDG anführt und über diese Vorschrift auf die im Rechtsdienstleistungsgesetz vorgesehene n Erlau b- nistatbestände Bezug nimmt, ohne diese näher zu konkretisieren. In sbesondere ist der Erlaubnistatbestand des § 5 RDG nicht so eindeutig und konkret gefasst oder durch eine gefestigte Auslegung geklärt, dass seine (mittelbare) Übe r- nahme in den Unterlassungsantrag dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 12 13 14 - 7 - Nr. 2 ZPO genügt (v gl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 14 ff. Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Allerdings kann nach der Senatsrechtsprechung eine auslegungsbedür f- tige Antragsformulierung hinzunehmen sein, wenn eine weitere Konkretisierung nicht möglich ist und die Antragsformulierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftspraxis erforderlich ers cheint (vgl. BGH, Urteil vom 9. Jul i 2009 I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 22 = WRP 2009, 1076 Brillenversorgung I; Urteil vom 5. Oktober 2010 I ZR 46/09 , GRUR 2011, 433 Rn. 10 = WRP 2011, 576 Verbotsantrag bei Telefonwerbung). Davon ist im Streitfall nicht auszugehen, weil die Klägerin sich mit der Formulierung des Klageantrag s an der konkreten Verletzungsform orientieren ka nn, ohne dass für sie damit ein effektiver Rechtsschutz gefährdet wäre (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 17 Rechtsberatung durch Lebensmitte l- chemiker) . 2. Die Verurteilung der Beklagten nach dem allgemein gefassten Unte r- lassungsantrag hat danach keinen B estand. Gleichwohl kann die Klage nicht abgewiesen werden. Dem Klagevorbringen ist durch Auslegung zu entnehmen, dass die Klägerin zumindest die konkrete Verletzungshandlung unterbunden wissen möchte, die sie mit der Klage beanstandet hat. Bei dem Unterlas sung s- antrag handelt es sich um eine Verallgemeinerung, die die konkrete Verle t- zungsform als Minus umfasst. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsg e- richt nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken müssen, durch die die konkr ete Verletzungsform hinreichend genau umschri e- ben wird. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parte i- en auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von einer Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen und der Kl ägerin im wiedere r- öffneten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, den aufgetretenen Bede n- 15 16 - 8 - ken durch eine angepasste Antragsfassung zu begegnen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 20 07 I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 23 = WRP 2008, 98 Ver - sandkosten ; BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 18 Rechtsberatung durch Lebensmi t- telchemiker ). III. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 1 . Zutreffend hat das Berufungsgericht die Parteien als Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr . 1 UWG und die Vorschriften des Rechtsdienstlei s- tungsgesetzes als Marktverhaltensregelungen nach § 4 Nr. 11 UWG anges e- hen (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 25 Rechtsberatung durch Lebensmitte l- chemiker) . 2 . Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die b e- anstandeten Passagen des Schreibens der Beklagten vom 12. September 2008 eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RD G darstellen. Recht s- dienstleistung ist da nach jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einze lfalls erfordert. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt . Mit dem Kündigung s- schreiben ist die Beklagte konkret im Rahmen der Rechtsbeziehungen ihres Kunden zu seiner Bank tätig geworden. Diese Tätigkeit erfordert auch eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls, weil die Beklagte die Kündigung für ihre n Kunden erst erklären k a nn, nachdem sie die Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 BGB mit Blick auf den konkreten Fall geprüft und bejaht hat. 3 . Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RD G sind Rechtsdienstleistunge n im Zusa m- menhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs ode r Tätigkeitsbild einer anderen Haupt t ätigkeit gehören . O b eine N e- 17 18 19 20 21 - 9 - benleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusamme n- hang mit der Hauptt ätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. a) Mit dieser Regelung ist die tragende Begründung des Berufungsg e- richts unvereinbar, eine für die Haupttätigkeit erforderliche Rechtsdie nstleistung könne keine Nebenleistung sein. Ein solcher Inhalt der Vorschrift ist dem Wor t- laut des § 5 Abs. 1 RDG nicht zu entnehmen. Nach der Gesetzesbegründung soll es anders als bisher in Art. I § 5 RBerG gerade nicht mehr entscheidend sein , ob die Dienstleistung ohne den rechtsdienstleistenden Anteil überhaupt erbracht werden kann. Entsprechend bezeichnet die Begründung als typische zulässige Nebenleistungen rechtliche Beratungs und Aufklärungspflichten, ohne die die eigentliche Tätigkeit nicht ordnungsgemäß auszuführen ist ( vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetz es zur Neuregelung des Rechtsber a- tungsrechts, BT - Drucks. 16/3655, S. 52; in diesem Sinne auch Hirtz in Grun e- wald/ Römermann, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, § 5 RDG Rn. 46; Jo h- nigk in Gaier/ Wolf/ Göcken, 20 10 , Anwaltliches Berufsrecht, § 5 RDG Rn. 15). Maßgeblich ist vielmehr, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehr s- anschauung ein solches Gewicht innerha lb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. § 5 RDG soll damit nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung nicht selbst wesentlicher Teil der Hauptleistung ist. Der Schwerpunkt der Tä tigkeit muss soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerber a- tender Berufe oder nach § 10 RDG registrierte r Personen handelt stets auf nicht rechtlichem Gebiet liegen (vgl. BTDrucks. 15/3655, S. 52). D abei ist im Hinblick auf di e grundrechtlich geschützte Berufsausübung s- freiheit (Art. 12 GG) grundsätzlich k eine enge Auslegung d es § 5 Abs. 1 RDG 22 23 24 - 10 - geboten (vgl. BTDrucks. 16/3655, S. 52; Kleine - Cosack, RDG, 2. Aufl., § 5 Rn. 21 ; aA Hirtz in Grunewald/ Römermann aaO § 5 RDG Rn. 12, 1 4; U n- seld/Degen, RDG, 2009, § 5 Rn. 3). b) Nach diesen Grundsätzen ist es der Beklagten weder generell verb o- ten noch allgemein nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, ihre Kunden bei der vorzeit i- gen Beendigung von Darlehensverträgen rechtlich zu beraten. Dies gil t auch, soweit es sich um Kündigungen handelt , die auf § 490 Abs. 2 BGB gestützt sind. aa) Es gehört grundsätzlich zum Tätigkeitsbild der Beklagten als Unte r- nehmen, das Umschuldungen für seine Kunde n vornimmt, diese im Zusa m- menhang mit der Kündigung be stehender Kredit e zu beraten. Denn die Künd i- gung ist Voraussetzung für die Umfinanzierung. Ob es bereits ein etabliertes Berufsbild mit diesem Betätigungsfeld gibt, zu dem auch die Kündigung best e- hender Darlehen des Kunden zählt, ist nicht entscheidend. Di e Bestimmung des § 5 Abs. 1 RDG ist vielmehr für die Schaffung neuer Berufsbilder offen (vgl. BT - Drucks. 16/3655, S. 52). bb) Ob die Beratung bei der Kündigung der Kredite eine Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG darstellt, bestimmt sich nach ihrem Inhalt , Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit (Beratung im Zusamme n- hang mit einer Umschuldung) unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. (1) Der sachliche Zusammenhang mit der Haupttätigkeit ergibt sich da r- aus, dass ein Finanzdienstleister einen Auftrag zur Umfinanzierung zumindest häufig nicht wird annehmen oder jedenfalls nicht wird ausführen können, wenn eine vorzeitige Kündigung des bestehenden Darlehensvertrages ausscheidet. Die damit im Zusammenhang stehenden Rechtskenntnisse sind für die Haup t- 25 26 27 28 - 11 - t ä tigkeit erforderlich. Für die Vermittlung einer Umfinanzierung ist die Kenntnis von dem Kündigungsrecht des § 490 Abs. 2 BGB und seinen Voraussetzungen jedenfalls in Grundzügen unverzichtbar. (2) Ob die rechtliche Beratung zur Beendigung von Darlehensverträgen auch nach ihrem Inhalt und Umfang eine Nebenleistung zur Umfinanzierung s- beratung darstellt, ist dagegen eine Frage des Einzelfalls. Dabei ist davon auszugehen, dass d ie Vermittlung e iner anderweitige n Finanzierung die vertragstypische Hauptleistung und damit häufig der Schwe r- punkt der Tätigkeit der Beklagten ist . Für den Charakter der Beratung über die Kündigung des bestehenden Darlehensvertrages als Nebenleistung spricht fe r- ner , dass die Beklagte s ie nicht isoliert als gesondert zu vergütende Dienstlei s- tung anbietet. Von den konkreten Umständen des Einzelfalls hängt jedoch ab, ob die Beratung und Unterstützung der Kunden bei der Kündigung bestehender F i- nanzierungsverträge im Hinbl ick auf die Komplexität der dafür erforderlichen rechtlichen Prüfung und dem damit verbundenen Zeitaufwand nach Inhalt und Umfang noch als Nebenleistung angesehen werden kann. Ob der Kunde der Beklagten einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, bei dem für einen b e- stimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, ist allerdings unschwer festzustellen. Auch die Fristen des § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB lassen sich im Allgemeinen einfach b e- rechnen. Weitere Vo raussetzung des außerordentlichen Kündigungsrechts ist aber, dass berechtigte Interessen des Darlehensnehmers die Kündigung gebi e- ten. 29 30 31 - 12 - Die Prüfung dieser Voraussetzung bereitet keine erheblichen Schwieri g- keiten, wenn der Sachverhalt einer Fallgruppe zuz uordnen ist, für die ein b e- rechtigtes Kündigungsinteresse des Darlehensnehmers vom Gesetzgeber oder durch eine gesicherte Rechtsprechung anerkannt ist. Gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 BGB liegt ein solches Interesse vor, wenn der Darlehensnehmer ein B e- dürfnis na ch einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Davon ist zur Erhaltung der wirtschaftlichen Handlung s- freiheit des Darlehensnehmers auszugehen, wenn ohne die vorzeitige Kredita b- lösung der beabsichtigte Verkauf des be lasteten Grundstücks nicht möglich w ä- re (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 167; Urteil vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02, WM 2003, 1261, 1262; vgl. auch Beschlus s- empfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Ges etzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT - Drucks. 14/7052, S. 200) oder wenn der Darlehensnehmer das mit dem Grundpfandrecht beliehene Objekt benötigt, um einen beim Darlehensgeber nicht erhältlichen, umfangreicheren Kredit a b- zusichern (vgl. BGH, Urtei l vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, NJW 1997, 2878, 2879). In derartigen Fällen ist die erforderliche rechtliche Prüfung regelmäßig einfach und der dafür sowie für die Formulierung eines auf § 490 Abs. 2 BGB gestützten Kündigungsschreibens erforderliche Zei taufwand gering. Die e n t- sprechende Tätigkeit ist dann eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit der Ber a- tung im Rahmen der Umfinanzierung. Handelt es sich dagegen um einen Fall, der sich nicht ohne weiteres e i- ner anerkannten Fallgruppe berechtigten Kündigu ngsinteresses zuordnen lässt, so sind komplexe rechtliche Überlegungen notwendig, die die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts erfordern. Die Rechtsdienstleistung stellt sich dann nach Inhalt und Umfang nicht mehr als nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenlei s- tung zur Tätigkeit der Umschuldung dar. 32 33 - 13 - Ob nach diesen Grundsätzen die im Streitfall von der Beklagten erbrac h- te Rechtsdienstleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist, lässt sich auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun gen nicht beurteilen. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 18.07.2009 - 1 HKO 4022/08 - OLG München, Entscheidung vom 04.02.2010 - 29 U 4208/09 - 34
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