BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 54/11 Verkündet am: 12. Juli 2012 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Solarinitiative UWG § 2 Abs. 1 Nr . 1, § 3 Abs. 1 a) Stellt eine öffentlich - rechtliche Körperschaft in amtlichen Nachrichten und Schreiben eine Zusammenarbeit mit einem einzelnen Unternehmen prom i- nent heraus, ohne auch andere Anbieter der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu ne nnen, und entnehmen die Verbraucher der Da r- stellung, dass es sich aus Sicht der öffentlichen Hand um ein besonders vertrauenswürdiges Unternehmen handelt, liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur neutralen und objektiven Amtsführung und eine unlautere g e- sch äftliche Handlung der öffentlich - rechtlichen Körperschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vor. b) Unterrichten eine öffentlich - rechtliche Körperschaft und ein Unternehmen die Öffentlichkeit über eine Zusammenarbeit, trifft das Unternehmen im R e- gelfall keine Pf licht zu prüfen, ob die Art und Weise der Mitteilung das der öffentlich - rechtlichen Körperschaft auferlegte Gebot zur neutralen und o b- jektiven Amtsführung verletzt. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der I. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 12. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revisionen des Kl ägers und der Beklagten zu 1 gegen das U r- teil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2011 werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu 1 jeweils zur Hälfte. Von den au ßergerichtl i- chen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 1 die Hälfte derjenigen des Klägers und der Kläger diejenigen der B e- klagten zu 2 und 3. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerich t- lichen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestan d: Der Kläger, der in der Gemeinde Ö . ein Elektrofachgeschäft be - treibt, veräußert und installiert Photovoltaikanlagen. Die Beklagte zu 1 ist die Gemeinde Ö . . Die Beklagten zu 2 und 3 gehören zur W . - Gruppe, die Systeme zur solaren Stromerzeugung er - stellt. Die Beklagte zu 3 kann mit einem von der Universität Karlsruhe entwicke l- ten Computerprogramm anhand von Luftbildern überprüfen, ob Hausdächer für die Installation von Solaranlagen geeignet sind. 1 2 - 3 - Im Sommer 2008 schlossen sich die Beklagten zur "Solarinitiative Ö . " zusammen, um den Ausbau der Solarenergie im Gemeindegebiet von Ö . zu fördern. Am 5. Dezember 2008 kündigten die Beklagten zu 1 und 2 in den Ö . Stadtnachrichten unter der Rubrik "Amtliche Bekann tma - chungen und Informationen" an, dass den Hauseigentümern die Auswertungen der Dachflächen im Hinblick auf die Eignung zur Installation einer Solaranlage mitgeteilt werden. Die Veröffentlichung enthielt das im Klageantrag zu 1 wi e- dergegebene Muster des Anschreibens (Anlage K 1) . Der Kläger erhielt in der Folgezeit das im Klageantrag zu 2 angeführte, von den Beklagten zu 1 und 3 herausgegebene Schrei ben (Anlage K 3). Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 1 habe unter Verstoß gegen ihre Pflicht zu r Neutralität und Objektivität als öffentlich - rechtliche Körperschaft die Beklagten zu 2 und 3 als Unternehmen empfohlen, die Solaranlagen erstel l- ten. Die Beklagten zu 2 und 3 hätten sich an dem wettbewerbswidrigen Verha l- ten der Beklagten zu 1 beteiligt, d as angesprochene Publikum unangemessen unsachlich beeinflusst und den Werbecharakter der Maßnahme verschleiert. Der Kläger hat die Beklagten auf Unterlassung und Auskunftserteilung sowie Zahlung von Abmahnkosten nach einem Streitwert von 200.000 n- spruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung b e- gehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, es zu unterlassen, im Geschäftsve r- keh r gemeinsam unter dem Motto "Solarinitiative Ö . " für die Förde - rung und den Verkauf von Solaranlagen zu werben und/oder werben zu la s- 3 4 5 6 7 - 4 - sen und dabei nur die Beklagte zu 2 als einzigen Anbieter auf dem Markt namentlich zu erwähnen, wenn dies geschieht wie in der nachstehend wi e- dergegebenen Werbung im Amtsblatt der Beklagten zu 1 vom 5. Dezember 2008: - 5 - 2. die Beklagten zu 1 und 3 zu verurteilen, es zu unterlassen, im Geschäftsve r- kehr gemeinsam unter dem Motto "Solarinitiative Ö . " für die Förd e - rung und den Verkauf von Solaranlagen zu werben und/oder werben zu la s- sen und dabei nur die Beklagte zu 3 als einzigen Anbieter auf dem Markt namentlich zu erwähnen, wenn dies geschieht wie in der nachstehend wi e- dergegebenen Werbung in Form eines Rundsc hreibens, welches im D e- zember 2008 und im Januar 2009 an die Haushalte in Ö . verteilt wurde: - 6 - 3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch Handlungen gemäß Antrag 1 ent standen ist und/oder noch entstehen wird; 4. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 3 verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Handlungen gemäß A n- trag 2 entstanden ist und/oder noch entstehen wird; 5. die Beklagten zu 1 bis 3 zu verurteilen, an den Kläger jeweils einen Betrag von 2.081,80 dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2009 im Hinblick auf die Beklagte zu 1 und seit dem 6. Februar 2009 im Hinblick auf die Beklagten zu 2 und 3 zu zahlen; 6. die Beklagten zu 2 und 3 zu verurteilen, dem Kläger darüber Auskunft zu e r- teilen, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang sie Handlungen der in den Anträgen zu 1 und 2 beschriebenen Art begangen haben. Das Beru fungsgericht hat die Beklagte zu 1 nach den Klageanträgen zu 1 bis 4 sowie zur Zahlung von 1.005,40 r- teilt und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richten sich die vo m Berufungsgericht zugelassenen Revisi o- nen des Klägers und der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 verfolgt mit ihrer 8 9 - 7 - Rev ision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger erstrebt mit se i- nem Rechtsmittel die Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3 nach den in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträgen und die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Zahlung weiterer 1.076 ,40 Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausschließlich einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten zu 1, und zwar nach § 3 UWG, beja ht. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Veröffentlichung des Schreibens gemäß Anlage K 1 und der Versand der Schreiben entsprechend der Anlage K 3 seien Wettbewerbshandlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 und geschäftliche Handlungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008. Das Verhalten der Beklagten zu 1 sei wettbewerbswi d- rig. Sie habe durch die konkrete Form der Mitteilung gegen ihre Pflicht als ö f- fentlich - rechtliche Körperschaft zu möglichster Zurückhaltung im Wettbewerb verstoßen und in unzulässi ger Weise die durch die fraglichen Maßnahmen e r- zeugte Nachfrage zu den Beklagten zu 2 und 3 gelenkt. Die Abmahnkosten könne der Kläger nur nach einem Wert von 37.500 nebst Zinsen beanspruchen. Dagegen falle den Beklagten zu 2 u nd 3 kein Wettbewerbsverstoß zur Last. Sie hätten die angesprochenen Verkehrskreise nicht im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG unangemessen unsachlich beeinflusst. In den beanstandeten Ve r- lautbarungen werde der Werbecharakter nicht gemäß § 4 Nr. 3 UWG verschle i- ert. Ein Rückgriff auf die Generalklausel komme im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 und 3 vorliegend nicht in Betracht. Diese hafteten auch nicht als Teilne h- 10 11 12 - 8 - mer oder Störer im Hinblick auf das wettbewerbswidrige Verhalten der Bekla g- ten zu 1. Auch eine wettbewer bsrechtliche Verkehrspflicht hätten die Beklagten zu 2 und 3 nicht verletzt. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rechtsmittel des Klägers und der Beklagten zu 1 haben keinen Erfolg. 1. Revision der Beklagten zu 1 Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1 der geltend gemachte Unte r- lassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) im zuerkannten Umfang zu. Der Feststellungsantrag ist gegen die Beklagte zu 1 ebenfalls begründet (§ 9 Satz 1 UWG). a) Der Kläger hat seinen Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsg e- fahr (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und auf im Dezember 2008 und Januar 2009 b e- gangene Verletzungshandlungen gestützt. Die mit dem Unterlassungsantrag zu 1 beanstandete Veröf fentlichung ist am 5. Dezember 2008 erfolgt. Die Schreiben, die Gegenstand des Unterlassungsantrags zu 2 sind, sind im D e- zember 2008 und Januar 2009 versandt worden. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, is t er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Z u- dem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig g e- wesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsg efahr fehlt. Für die Fes t- stellung der Schadensersatzpflicht und die Verpflichtung zur Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs kommt es demgegenüber auf die Rechtslage zur Zeit der beanstandeten Handlung an 13 14 15 16 17 - 9 - (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 Rn. 11 = WRP 2012, 450 Treppenlift). Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das zur Zeit des beanstandeten Verhaltens galt, ist Ende 2008 geändert wo r- den. Im Streitfall kommt es daher auch auf d ie vor Inkrafttreten des UWG 2008 gültige Rechtslage an. Die Änderungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 UWG wirken sich vorliegend im Ergebnis nicht aus. Das fragliche Verhalten der Beklagten zu 1 erfüllt die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 wie auch einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 (dazu nachstehend II 1 b) und ist unlauter im Sinne des § 3 UWG 2004 und des § 3 Abs. 1 UWG 2008 (dazu nachstehend II 1 c). b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in der Anlage K 1 wiedergegebene Veröffentlichung in den Ö . Stadtnach - richten vom 5. Dezember 2008 und die Versendung der Schreiben im Deze m- ber 2008 und Januar 2009 die Voraussetzungen einer Wettbewerbshand lung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 und einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 erfüllen. aa) Eine Wettbewerbshandlung erfordert die Absicht, eigenen oder fre m- den Wettbewerb zu fördern. Davon ist vorliegend auszugehen. Die Beklagte zu 1 hat bei der Veröffentlichung vom 5. Dezember 2008 mit dem Ziel geha n- delt, den Absatz der Waren und die Erbringung von Dienstleistungen durch die Beklagten zu 2 und 3 zu fördern. Allerdings kann bei der Beklagten zu 1 als Gemeinde, die selbst nicht erwerbswirtschaftlich tätig geworden ist, nicht ve r- mutet werden, dass sie mit dem Ziel gehandelt hat, den Wettbewerb zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1989 I ZR 27/88, GRUR 1990, 463, 464 = WRP 1990, 254 Firmenrufnummer). Vielmehr m uss die Wettbewerbsabsicht anhand einer umfassenden Würdigung besonders festgestellt werden. 18 19 20 - 10 - Die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellten Umstände rechtfertigen den Schluss, dass die Beklagte zu 1 mit der beansta n- deten Aktion wi llentlich den Produktabsatz der Beklagten zu 2 und 3 gefördert hat. Danach zielte die in der Anlage K 1 wiedergegebene Verlautbarung in den Ö . Stadtnachrichten darauf ab, Nachfrage nach Solaranlagen zur Instal - lation auf den Dächern von Privathäuse rn zu wecken. Zudem war die konkrete Art der Darstellung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf g e- richtet, die Nachfrage nach Solaranlagen zu den Beklagten zu 2 und 3 zu le n- ken. Diese wurden in der Rubrik "Amtliche Bekanntmachungen und Inform ati o- nen" der Ö . Nachrichten und in den fraglichen Schreiben als einzige An - bieter von Solaranlagen namentlich genannt und prominent herausgestellt. Das reicht für die Annahme aus , dass die Förderung fremden Wettbewerbs nicht nur unbeabsichtigte Fol ge des Verhaltens der Beklagten zu 1 war, sondern es ihr auch darauf ankam, den Wettbewerb der Beklagten zu 2 und 3 zu fördern. Die Wettbewerbsförderung brauchte nicht das einzige oder das wesentliche Ziel der Beklagten zu 1 zu sein. Es genügt, dass es ihr auch neben anderen Zielen d a- rauf ankam, den Wettbewerb der Beklagten zu 2 und 3 zu fördern. Deshalb ist es nicht entscheidend, dass die Beklagte zu 1 mit den beanstandeten Ma ß- nahmen auch oder in erster Linie den Klimaschutz fördern und hierzu auf die Unte rstützung durch die Beklagten zu 2 und 3 zurückgreifen wollte. Das mit dem Unterlassungsantrag zu 1 beanstandete Verhalten der B e- klagten zu 1 erfüllt auch die Voraussetzungen einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008. Der Beg riff der geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 ist nicht enger als der der Wettb e- werbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 I ZR 214/07, GRUR 2011, 166 Rn. 12 = WRP 2011, 59 Rote Bri efkästen). 21 22 - 11 - bb) Für die mit dem Unterlassungsantrag zu 2 beanstandete Versendung der Briefe im Dezember 2008 und Januar 2009 gelten die vorstehenden Erw ä- gungen entsprechend. c) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die B e- klagte zu 1 sich unlauter im Sinne des § 3 UWG 2004 und des § 3 Abs. 1 UWG 2008 verhalten hat. aa) Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken berührt die Anwendung des § 3 Abs. 1 UWG 2008 im vorliegenden Fall nicht, weil die beanstandete Ver haltensweise allein die wirtschaftlichen Interessen des Kl ä- gers als Mitbewerber und nicht die Interessen von Verbrauchern im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie betrifft. bb) Die Ableitung von Ansprüchen aus der wettbewerbsrechtlichen G e- neralklausel setzt voraus, dass die betreffende Verhaltensweise von ihrem U n- lauterkeitsgehalt her den in den §§ 4 bis 7 UWG angeführten Beispielsfällen unlauteren Verhaltens entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 I ZR 157/08, GRUR 2011, 431 Rn. 11 = WRP 2011, 444 FSA - Kodex). Ein Rückgriff auf die Generalklausel ist insbesondere in Fällen geboten, in denen die Tatbestände der §§ 4 bis 7 UWG zwar bestimmte Gesichtspunkte der la u- terkeitsrechtlichen Beurteilung erfassen, aber keine umfassende Bewertung der Interessen der durch das Wettbewerbsverhältnis betroffenen Marktteilnehmer ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 I ZR 176/06, GRUR 2009, 1080 Rn. 13 = WRP 2009, 1369 Auskunft der IHK; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 I ZR 106/06, GRUR 2009, 606 Rn. 15 bis 23 = WRP 2009, 611 Buchgeschenk vom Standesamt). cc) Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat ang e- nommen, die Beklagte zu 1 habe im Streitfall durch die in den Anlagen K 1 und 23 24 25 26 27 - 12 - K 3 wiedergegebenen Mitteilungen gegen ihre Pflicht als öffentlich - rechtliche Körperschaft zur Neutralität und Objektivität gegenüber dem Wettbewerb ve r- stoßen. Am Ende der Schreiben würden die Beklagten zu 2 und 3 als gleic h- we r tig an die Seite der Beklagten zu 1 gestellt und damit als vo n der Gemeinde besonders vertrauenswürdige Partner hervorgehoben . Die Mitteilungen seien darauf gerichtet, die Nachfrage nach Solaranlagen zu wecken und die Intere s- senten den Beklagten zu 2 und 3 zuzuführen, die in der Region ansässig und einem großen Teil der Leser und angeschriebenen Hauseigentümer bekannt seien. Durch die Angaben zur Erreichbarkeit der Beklagten und den Hinweis auf einen Ansprechpart ner werde der Weg zu den Beklagten zu 2 und 3 geebnet. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. dd) Die Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, den bea n- standeten Verlautbarungen sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagten zu 2 und 3 Solaranlagen errichteten. Von einer amtlichen Auskunft oder Werbung könne keine Rede sei n. Es sei weder von einem Vertrauens - noch von einem Autoritätsmissbrauch auszugehen. Die Beklagte zu 1 ist wegen des ihr in amtlicher Funktion entgegeng e- brachten Vertrauens gehalten, Auskünfte und Empfehlungen objektiv und sac h- gerecht zu erteilen, wei l sie zu neutraler und objektiver Amtsführung verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1955 I ZR 24/54, BGHZ 19, 299, 304 f. Bad Ems; Urteil vom 19. Juni 1986 I ZR 53/84, GRUR 1987, 119, 122 Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb II; U rteil vom 12. November 1998 I ZR 105/96, GRUR 1999, 267, 270 = WRP 1999, 176 Verwaltungs - stellenleiter; Urteil vom 21. Juli 2005 I ZR 170/02, GRUR 2005, 960, 961 = WRP 2005, 1412 Friedhofsruhe; Köhler in Köhler/ Bornkamm , UWG, 30. Aufl., § 4 Rn. 13 .36). Diesem Gebot genügt das Verhalten der Beklagten zu 1 nicht. 28 29 - 13 - (1) Die Beklagte zu 1 hat die Beklagten zu 2 und 3 als Anbieter von S o- laranlagen in den beanstandeten Verlautbarungen empfohlen. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, das s die in den Anlagen K 1 und K 3 wiedergegebenen Angaben so gestaltet sind, dass die angesprochenen Ve r- braucher ihnen entnehmen, die Beklagten zu 2 und 3 seien besonders vertra u- enswürdige Unternehmen der Solarbranche. Dem steht nicht entgegen, dass in den Verlautbarungen der Tätigkeitsbereich der Beklagten zu 2 und 3 nicht b e- schrieben wird. Das war auch nicht nötig. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass einem großen Teil der angesprochenen Verkehrskreise in Ö . der Tätigkeitsbereich der Beklagt en zu 2 und 3 ohnehin bekannt ist. (2) Mit den in den Verlautbarungen enthaltenen Empfehlungen hat die Beklagte zu 1 gegen ihre Pflicht zur neutralen Amtsführung verstoßen. Alle r- dings ist der Beklagten zu 1 als öffentlich - rechtlicher Körperschaft bei d er Erfü l- lung ihrer Aufgaben eine Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen grun d- sät z lich erlaubt. Hierüber darf sie die Verbraucher auch in angemessener We i- se unterrichten. Die damit verbundene Förderung des Wettbewerbs des priv a- ten Unternehmens ist als notw endige Folge dieser Unterrichtung hinzunehmen. Sie darf jedoch über ein angemessenes Maß nicht hinausgehen. Die dadurch gezogenen Grenzen für die Art und Weise der Unterrichtung hat die Beklagte zu 1 nicht eingehalten. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusa m- menhang darauf abgestellt, dass die Beklagten zu 2 und 3 in den Verlautbaru n- gen als besonders vertrauenswürdige Partner in der Solarbranche herausg e- stellt werden. Am Ende der Mitteilungen werden die Beklagten zu 2 und 3 der Beklagten zu 1, die über das besondere Vertrauen der öffentlichen Hand ve r- fügt, als gleichwertige Partner an die Seite gestellt. Zu diesem Eindruck tragen die Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen und Informationen und die blickfangmäßige Verwendung des Logos der Beklagten zu 2 und 3 bei. 30 31 - 14 - Die Beklagte zu 1 hat dadurch einen einzelnen Anbieter von Solaranl a- gen ohne sachlichen Grund in unlauterer Weise bevorzugt. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Verbraucher aufgefordert werden, sich mit einer S o- larfirm a ihrer Wahl in Verbindung zu setzen. Durch die Angabe eines A n- sprechpartners bei den Beklagten zu 2 und 3, die Angabe der kostenlosen Tel e- fonnummer und der E - Mail - Adresse wird die Nachfrage der Verbraucher zu den Beklagten zu 2 und 3 gelenkt. Diese Vo rgehensweise ist nicht durch ein überwiegendes Interesse der Beklagten zu 1 daran gerechtfertigt, einen Kooperationspartner für einen weit e- ren Ausbau von Solaranlagen im Gemeindegebiet zu gewinnen und in diesem Zusammenhang mit einem möglichst geringen eig enen Kostenaufwand durch die Beklagten zu 2 und 3 ermitteln zu lassen, welche Hausdächer sich im G e- meindegebiet für die Anbringung von Solaranlagen eignen. Zwar ist es einer öffentlich - rechtlichen Körperschaft aus Sicht des Lauterkeitsrechts nicht von vorn herein verwehrt, privaten Unternehmen die Möglichkeit zu einer Imagewe r- bung in Form eines sogenannten Sponsorings einzuräumen. Die damit verbu n- dene allgemeine Förderung der Tätigkeit privater Unternehmen durch die ö f- fen t liche Hand ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die durch das Lauterkeitsrecht gezogenen allgemeinen Grenzen eingehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1999 I ZR 46/97, GRUR 2000, 237, 239 = WRP 2000, 170 Giftnotruf - Box; Urteil vom 20. Oktober 2005 I ZR 112/03, GRUR 2006, 77 Rn. 16 ff. = WRP 2006, 72 Schulfotoaktion; vgl. auch BVerfG, NJW 2000, 3195, 3196). Von einer bloßen Imagewerbung durch Sponsoring unte r- scheidet sich die vorliegende Fallkonstellation aber dadurch, dass die Beklagte zu 1 Nachfrage zu den Be klagten zu 2 und 3 leitet und diesen dadurch eine produktbezogene Akquise ermöglicht. Die unter Verstoß gegen das Neutral i- tätsgebot bewirkte Bevorzugung eines einzelnen Unternehmens oder einer U n- ternehmensgruppe und die Verbesserung der Stellung im Wettbew erb im Ve r- hältnis zu Mitbewerbern lässt sich nicht durch das Interesse der Beklagten zu 1 32 33 - 15 - an einer für sie kostengünstigen Förderung öffentlicher Aufgaben hier des Klimaschutzes rechtfertigen. ee ) Das Verhalten der Beklagten zu 1 ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern nicht unerheblich im Sinne von § 3 UWG 2004 und spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG 2008 zu beeinträchtigen. Die in Rede stehenden Mitteilungen richteten sich flächendeckend an alle potentiellen Interessenten von Solaranlag en im Stadtgebiet von Ö . , die in Häusern mit für Solaran - lagen geeigneten Dachflächen wohnten. Sie berühren nachhaltig Mitbewerber, die mit den Beklagten zu 2 und 3 um dieselben potentiellen Kunden konkurri e- ren. d) Der Schadensersatzanspruch fo lgt aus § 9 Satz 1 UWG. Die Beklagte zu 1 hat den Wettbewerbsverstoß fahrlässig und damit schuldhaft begangen. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist in der vom Ber u- fungsgericht zuerkannten Höhe aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet. 2. Re vision des Klägers a) Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagten zu 2 und 3 geric h- tete Klage zu Recht als unbegründet erachtet. aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG verneint. (1) Gemäß § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer geschäftliche Handlu n- gen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch A usübung von Druck oder sonstigen unangemessenen unsachlichen Ei n- fluss zu beeinträchtigen. Die Grenze zur Unlaut erkeit ist da nach erst dann 34 35 36 37 38 39 40 - 16 - überschritten, wenn eine geschäftliche Handlung geeignet ist, die Rationalität der Nachfrageentscheidung der angesprochenen Marktteilnehmer vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 I ZR 182/08, GRUR 2010, 850 Rn. 13 = WRP 2010, 1139 Brillenversor - gung II). (2) Nach diesen Maßstäben kann nicht von einer unzulässigen Beei n- trächtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehler frei angenommen, der Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher sei nicht so intensiv, dass die Rationalität des Entscheidungsprozesses zurücktrete. In diesem Zusammenhang konnte das Berufungsgericht anders als die Revision meint auch den Umstand be rüc k- sichtigen, dass es bei dem Erwerb einer Solaranlage um eine Investition in e i- ner Größenordnung geht, bei der der Verbraucher sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung erst nach reiflicher Überlegung entscheiden wird (vgl. BGH, GRUR 2012, 402 Rn. 34 T reppenlift). Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, für einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG reiche die Beeinträchtigung der Entsche i- dungsfreiheit der Verbraucher in einem Teilbereich aus. Diese sei bereits im Sinne des § 4 Nr. 1 U WG beeinträchtigt, wenn eine rationale Entscheidung über eine erste Kontaktaufnahme mit den Beklagten zu 2 und 3 verhindert werde. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Revision zeigt schon nicht auf, dass der Verbraucher bei der Entscheidung der Frage, o b er zu den Beklagten zu 2 und 3 Kontakt aufnehmen soll, keine rationale Entscheidung trifft. bb) Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG ve r- neint, weil es an einer Verschleierung des Werbecharakters der geschäftlichen Handlung fehlt . Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 41 42 43 - 17 - (1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Besonderheiten des Streitfalls nicht ausreichend Rechnung getragen. Diese bestünden in der Verknüpfung von amtlicher Information und dem Anerbie ten, zu den Beklagten zu 2 und 3 Kontakt aufzunehmen. (2) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erkennt das angesprochene Publikum, dass die Verlautbarungen der Beklagten zu 1 die Nachfr age nach Solaranlagen wecken und diese zu den Beklagten zu 2 und 3 lenken soll. Dann wird der We r- becharakter der fraglichen Mitteilungen nicht verschleiert. cc) Die Beklagten zu 2 und 3 haften nicht als Teilnehmer an dem Wet t- bewerbsverstoß der Beklagte n zu 1. Auch eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 als Störer oder wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Ve r- kehrspflicht besteht nicht. (1) Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in B ezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 24 = WRP 2011, 1469 Automobil - Onlinebörse). Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgeg angen, dass im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beklagten zu 2 und 3 hätten zumindest mit bedingtem Vorsatz und in dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt. (2) Eine Störerhaftung der Beklagten zu 2 und 3 im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverstoß der Beklagten zu 1 kommt nicht in Betracht. Die St ö- rerhaftung ist in Fällen des Verhaltensunrechts, um die es bei Wettbewerbsve r- 44 45 46 47 48 49 - 18 - stößen geht, ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 48 = WRP 2 011, 223 Kinderhochstühle im Internet). (3) Schließlich scheidet auch eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 w e- gen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten aus. Einer Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettb e- werbsrecht lichen Verkehrspflicht liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder anda u- ern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der daraus Dritten drohend en Gefahren notwendig sind. Wer gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer u n- lauteren geschäftlichen Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 36 Jugendgefährdende Medien bei eBay). D as Berufungsgericht hat zu Recht eine Haftung der Beklagten zu 2 und 3 wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht verneint. Entgegen der Ansicht der Revision traf die Beklagten zu 2 und 3 keine Pflicht zur Prüfung, ob die Beklagte zu 1 g egen das Gebot zur neutralen und objekt i- ven Amtsführung verstieß. Adressat des Gebots ist ausschließlich die Beklagte zu 1. Dritte wie hier die Beklagten zu 2 und 3 sind regelmäßig nicht verpflic h- tet zu prüfen, ob eine öffentlich - rechtliche Körperschaf t das ihr auferlegte Gebot zur objektiven und neutralen Amtsführung beachtet. Sie können vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass die öffentlich - rechtliche Körperschaft die Einhaltung der Grenzen dieses Gebots in eigener Verantwortung prüft (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP 1997, 325 Architektenwettbewerb). Der Senatsentscheidung "Kommunalversicherer" (BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 I ZR 145/05, BGHZ 177, 150) lässt sich nichts Abweichendes e ntne h- 50 51 52 53 - 19 - men. In jener Entscheidung war die Beklagte, ein Versicherungsverein auf G e- genseitigkeit, zur Deckung des Versicherungsbedarfs von öffentlich - rechtlichen Körperschaften gegründet worden, die maßgeblichen Einfluss auf die G e- schäftspolitik der Beklagten hatten. Zudem wusste und wollte die Beklagte, dass die öffentlichen Auftraggeber sie ohne Ausschreibung mit Versicherung s- dienstleistungen betrauten , und sie kannte auch die grundsätzliche Pflicht ihrer Auftraggeber zur öffentlichen Ausschreibung dieser Di enstleistungen (vgl. BGHZ 177, 150 Rn. 39 und 41 Kommunalversicherer). Im Streitfall ist weder eine strukturelle Verbindung zwischen der Bekla g- ten zu 1 einerseits und den Beklagten zu 2 und 3 andererseits gegeben noch ist das Geschäftsmodell der Bekl agten zu 2 und 3 auf den Absatz ihrer Produkte unter Einschaltung öffentlich - rechtlicher Körperschaften ausgerichtet. b) Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, dass das Berufungsg e- richt dem Kläger keine höheren Abmahnkosten als 1.005,40 gegen die Beklagte zu 1 zuerkannt hat. Das Berufungsgericht hat der Berechnung der Abmahnkosten einen G e- genstandswert von 37.500 er kennen. Vergeblich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte im Hinblick auf die vom Kläger erzielten jährlichen Umsätze mit der Installation von Photovoltaikanlagen in einer hohen sechsstelligen Größenordnung von e i- nem Gegenstandswert von 200 .000 nicht verkennt, hat der Tatrichter ein Ermessen bei der Bestimmung des G e- genstandswerts des Abmahnverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2000 I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 190 = WRP 2000, 1131 Lieferstörung). Dass das Berufungsgericht die Grenzen dieses Ermessens überschritten hat, ist nicht ersichtlich. Die in dem fraglichen Produktbereich erzielten Jahresumsätze des Klägers rechtfertigen keine Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts des 54 55 56 - 20 - Abmahnverfahrens. S ie sind nur einer der Faktoren, die bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere sei ne Gefährlichkeit und Schädlic h- keit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1990 I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 Streitwertbe mes - sung). Dafür, dass das Berufungsgericht diesen Gegenstandswert rechtsfe hle r- haft bestimmt hat, ist nichts ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.01.2010 - 13 O 63/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.02.2011 - 6 U 29/10 - 57
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