BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 54/13 Verkündet am: 7. November 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 242 Cd, § 611 Zum Recht eines Lehranalysanden auf Herausgabe von Kopien einer wä h rend einer Lehranalyse durch den Lehranalytiker gefertigten Dokumentation. BGH, Urteil vom 7. November 2013 - III ZR 5 4/13 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: D ie Rev ision en der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Januar 2013 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Klägerin zu 6/10 und die Beklagte zu 4/10 zu tragen. Von Recht s wegen Tatbestand Die Parteien streiten um die Herausgabe handschriftlicher Therapieau f- zeichnungen, welche im Rahmen einer Lehranalyse angefertigt wurden. Die Klägerin begann 1998 im Rahmen ihrer Weiterbildung zur Ärztin für Psychosomatik und P sychotherapie bei der Beklagten am Lehrinstitut für Ps y- choanalyse und Psychotherapie H. eine sogenannte Lehranalyse. Dabei handelt es sich um einen in der Weiterbildungs - und Prüfungsordnung in psychoanalytischer Psychotherapie näher bes chriebenen obligatorischen Teil der psychoanalytischen Weiterbildung. Dieser dient dazu, sich weiterbildenden 1 2 - 3 - Analysanden die Möglichkeit zu geben, die psychoanalytische Methode im G e- spräch mit dem Lehranalytiker an sich selbst zu erfahren und unbewusst e I nha l- te und Prozesse zu erkennen und zwar in einer Zwei - Personen - Beziehung, so wie dies später den Patienten des Analysanden ermöglicht werden soll . Die Lehranalyse erfolgt vertraulich. D er Lehranalytiker unterliegt dem Lehrinstitut gegenüber der Schweigepf licht; er berichtet dem Institut wede r über den Inhalt der Gespräche noch den Lernfortschrift des Analysanden, sondern bescheinigt diesem lediglich Dauer und Stundenzahl der Lehranalyse. Die Klägerin absolvierte bei der Beklagten von 1998 bis 2004 und s o- dann von 2006 bis 2007 insgesamt 680 Analysestunden. Die Beklagte fertigt e im Zuge der Lehranalyse handschriftliche Notizen an, bezüglich derer die Kl ä- gerin mit der Klage die Herausgabe von Fotokopien begehrt. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Le hranalyse bei der Beklagten sei nach 400 Stunden in ein Arzt - Patienten - Verhältnis umgeschlagen, nachdem die Beklagte ihr erklärt habe, sie sei therapiebedürftig. Bei der anschließenden Th e- rapie sei es zu Therapiefehlern gekommen , so dass sie an einem " post ther a- peutischen Belastungssyndrom " leide. Für dessen Behandlung seien Kosten in Höhe von 15.000 Kläger in hat weiter geltend gemacht, dass ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 e- ser Ansprüche sei sie auf die handschriftlichen Aufzeichnungen der Beklagten angewiesen, die die se während der Lehranalyse angefertigt habe. Sie hat vorgetragen , dass die handschriftlichen Notizen behandlungsb e- zogene Informationen, namentlich über das aktuelle psychische und physische Befinden der Klägerin, objektive Befunde sowie die Beschreibung v on Aktio n und Reaktion enthielten. 3 4 5 - 4 - Dies hat die Beklagte in Abrede gestellt und ausdrücklich geltend g e- macht, die Aufzeichnung en enthielten ausschl ießlich rein auf ihre eigenen inn e- re n Vorgänge als Analytikerin bezogene subjektive Assoziationen des analyt i- sche n Beziehungsgeschehens und hätten ihr nur zur Verarbeitung ihrer eig e- nen Gedanken und der Empfin dung en - gleichsam zu therapeutischer Hygiene - gedient. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten e ine Kopie der Therapieaufzeichnung en gegen Ersatz der Kopier - und Schwärzungskosten herauszugeben, wobei die Beklagte b e- rechtigt sein soll, sie selbst betreffende persönlichkeitsbez ogene Aufzeichnu n- g en zu schwärzen . Die dagegen gerichteten Berufungen d er Parteien hat das Berufungsg e- richt zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Pa r- teien ihre im Berufungsrechtszug gestellten A nträge weiter, die Beklagte den Klageabweisungsantrag und die Klägerin den Anspruch au f ungeschmälerte Einsicht, das heißt ohne die Schwärzun g einzelner Angaben . Entscheidungsgründe Die Revision en sind unbegründet. 6 7 8 9 10 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil (Medizinrecht 2013, 369) offen gelassen, ob das Lehranalyseverhältni s in ein Therapieverhältnis umgeschl a- gen war . Es ist der Auffassung , dass die Klägerin gegen die Beklagte ein en A n- spruch auf Herausgabe von Kopien der gefertigten handschriftlichen Aufzeic h- nung en über die Lehranalyse als Nebenpflicht aus dem Lehranalysever trag gemäß § § 611, 242 BGB sowie § 810 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG habe. Die Beklagte könne allerdings die Einsichtnahme in diejenigen Inha l- te verweigern, die ihre eigene ebenfalls nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichke it beträfen. Die Kosten für das Kopieren und das Schwärzen der Unterlagen habe die Klägerin entsprechend § 811 BGB zu tr a- gen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Ein Patient habe i m Rahmen eines medizinischen Behandlungsvertra g s gege nüber dem Arzt grundsätzlich ein en Anspruch auf Einsicht in die ihn betre f- fenden Krankenunterlagen. Dies beziehe sich grundsätzlich auch auf Unterl a- gen psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelter Patienten mit der B e- sonderheit, dass neben anderen Be schränkungen gegebenenfalls ein therape u- tischer Vorbehalt bestehen könne, sofern die Gefahr begründet sei, dass der Patient den Inhalt der eingesehenen Unterlagen aufgrund seiner psychischen Störung fehlerhaft verarbeite. Dagegen könne die Beklagte nicht e inwenden, dass es im Lehranalyseverhältnis keine damit kongruierende ärztliche oder ve r- tragliche Dokumentationspflicht gebe (non - reporting - system). Da das Einsicht s- recht in Kranken - und Therapieunterlagen aus dem verfassungsrechtlich g e- schützten Selbstbest immungsrecht des Patienten abgeleitet sei, setze es nicht das Bestehen einer Dokumentationspflicht voraus , die primär dem therapeut i- schen Interesse des Patienten und der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen 11 12 - 6 - Behandlung beziehungsweise Behandlungsfortführung durch den Behandler oder einen Nachbehandler diene. Habe der Therapeut mithin Aufzeichnungen gefertigt, so dürfe der Patient grundsätzlich Einsicht nehmen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Einsicht in ps ychotherapeutische Unterlagen fä nden analog auch auf die während einer Lehranalyse im Rahmen einer Therapeutenausbildung gefertigten Aufzeichnungen des Lehranalytikers Anwendung. Eine Regelungslücke bestehe sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Rech tsprechung. Was den Inhalt und Z weck des Lehranalyseve r- hältnisses, das strukturelle Ungleichgewicht von Analysand und Analytiker und das Interesse des Analysanden an einer Einsichtnahme betreffe, liege in den maßgeblichen Gesichtspunkten eine vergleichbare Interessenlage vor, die eine id entische Behandlung rechtfertige. Entscheidend sei dabei, dass der Anal y- sand explizit in die Rolle des Patienten und der Lehranalytiker in die Rolle des Therapeuten schlüpfe. Die Lehranalyse soll e sich nicht von der Analyse eines Patienten, der den Analyti ker zur Bearbeitung eines Problems aufsucht, unte r- scheiden. Lehranalyse und die therapeutische Analyse ähnel te n sich stark in Methode und Ziel, auch wenn es nicht primär um behandlungsbedürftige ps y- chische Störung en gehe. Wie ein Therapeut sei der Lehranal ytiker dem Abst i- nenzgebot verpflichtet . Er verwende dieselbe Methode wie in einer Psychoth e- rapie. Somit werde das Persönlichkeitsrecht des Analysanden in identischer Weise wie bei einem Patienten von den ihn betreffenden Aufzeichnungen b e- rührt. Einem Lehra nalytiker könnten ähnlich wie einem Psychotherapeuten Fe h- ler bei der Lehranalyse unterlaufen. Der Lehranalysand könne, auch wenn er nicht unter einer seelischen Störung mit Krankheits symptomen gelitten habe und mutmaßlich psychisch stabiler sei, ähnliche S chäden erleiden wie der Pat i- ent bei einer Psychotherapie. Im Ergebnis müssten für die Lehranalyse diese l- ben Grundsätze zum Einsichtsrecht des Patienten wie bei der therapeutischen Psychoanalyse gelten. - 7 - Das Argument der Beklagten, ihre Aufzeichnungen s eien insgesamt su b- jektiven Inhalts und als solche zwingend durch ihr P ersönlichkeitsrecht vor der Einsicht nahme geschützt, tr age nicht. Sofern die subjekti ven - letztlich aber pr o- fessionelle n - Feststellungen und Bewertungen der Beklagten in erster Linie d ie Klägerin betr äfen und über den analytischen Filter hinaus keinen Einblick in die Persönlichkeit der Beklagten g ä ben, berühre eine Einsicht der Klägerin in die Aufzeichnungen das Persönlichkeitsrecht der Beklagten nicht. Dem Einsicht s- recht vollständig en tzogen seien aber die höchstpersönlichen Aufzeichnungen des Analytikers zur ei genen " Therapiehygiene " , über die eigenen Assoziations - und Denkpro zesse , beispielsweise im Spiel von Übertragung und Gegenübe r- tragung, soweit dadurch seine eigenen Erlebnisse, E rfahrung en über das eig e- ne Unterbewusste oder seine eigene Denkweise erkennbar w ü rde n . Diese Au f- zeichnungen seien in eine r therapeutische Gesprächstherapie für eine Einsich t- nahme durch den Patienten tabu und es seien keine Interessen erkennbar, die bei der Lehranalyse zu einem anderen Ergebnis führen würden. Die Beklagte könne deshalb die von ihrem Persönlichkeitsrecht gedeckten Aufzeichnungen schwärzen. Nur sie könne allein entscheiden, ob und welche Passagen unter den absoluten Schutz ihres Persönlichkeit srechts fielen oder nicht. Eine mögl i- che Missbrauchsgefahr müsse hingenommen werden. II. Die Revision der Beklagten Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Beklagten stand. Ohne Erfolg bleiben die Rügen der Beklagten gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe aus dem Lehranalysevertrag ein Recht 13 14 15 - 8 - auf Einsichtnahme in die Aufzeichnung der Lehranalyse zu. Das Berufungs - gericht ha t rechtsfehlerfrei den Vertrag zwischen den Parteien über die Lehr - analyse dahingehen d ausgelegt, dass die Klägerin aus dem Vertrag nach § 242 BGB sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf Einsichtnahme in die im Rahmen der Lehranalyse g e- fertigten handschriftlichen Therapieaufzeichnung en h at . 1. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönli chkeitsrecht. Dies es schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charak ter. Der Schutz ist umso intensiver, je mehr die D a- ten zur Intimsphäre des Betroffenen gehören , die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 89, 69, 82 f mwN ). Der f ehlende Zugang zum Wissen Dritter über die eigene Person kann die von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte individuelle Selbstbestimmung berühren, so dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auch eine Rechtsposition verschafft, die den Zugang zu den über die eigene Person gespeicherten pe r- sönlichen Daten betr i ff t . Bezogen auf den Zugang zu Krankenunterlagen bedeutet dies, dass es das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten g e- bieten, jedem Patienten g rundsätzlich ein en Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen gegenüber seinem Arzt oder Krankenhaus einzuräumen (BVerfG, NJW 2006, 1116, 1117; 1999, 1777). Ärztliche Kranke n- unterlagen betreffen mit ihren Angaben über Anamnese, Diagnos e und ther a- peutische Maßnahmen de n Patienten unmittelbar in seiner Privatsphäre. De s- halb und wegen der möglichen erheblichen Bedeutung der in solchen Unterl a- 16 17 - 9 - gen enthaltenen Informationen für selbstbestimmte Entscheidungen des B e- handelten hat dieser generel l ein geschütztes Interesse dar an zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde, welche Daten sich dabei ergeben haben und wie man die weitere Entwicklung einschätzt. Dies gilt im gesteige r- ten Maße für Informationen über die psychische Verfassung (BVerfG , NJW 2006, 1 1 16, 11 1 8). Dementsprechend steht dem Patienten grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen auch über seine psychiatrische B e- handlung zu, soweit nicht ausnahmsweise therapeutische Gründe entgege n- stehen (vgl. BGH, Urteil v om 6. Dezember 1988 - VI ZR 76/88, BGHZ 106, 146, 148 ff mwN). Mit einer vergleich bar en Argumentati on hat der Bundesgerichtshof Heim - bewohnern ein Einsichtsrecht in die Pflegedokumentation zuerkannt (vgl. BGH, Urteil e vom 23. März 2010 - VI ZR 249/08, BGHZ 185, 74 Rn. 12 und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 359/11, VersR 2013, 648 Rn. 6 mwN). Inzwischen ist für den Behandlungsvertrag mit § 630g BGB durch das Geset z zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277) das Einsichtsrecht gesetzlich verankert wo r- den. 2. Für den Lehranalysevertrag zwischen den Parteien hat das Berufungsg e- richt ohne Rechtsfehler eine Nebenpflicht der Beklagten angenommen, au f- grund derer die Kläger i n Einsicht in die vorgenommen en Aufzeichnung en über ihre Lehranalyse nehmen kann. Die dagegen erhobenen Rügen der Beklagten greifen nicht durch. 18 19 20 - 10 - Es mag zwar sein, dass eine Dokumentationspflicht für die Durchführung der Lehranalyse nicht besteh t . Da sich aber Lehranalyse und ther apeutische Analyse inhaltlich und methodisch weitgehend entsprechen und der Sinn der Dokumentation darin besteht, den Verlauf psychotherapeutischer Prozesse festzuhalten, liegt es nahe, dass auch Dokumentationen über Lehranalysen, sofern sie erfolgen, höch st sensible Informationen aus den intimsten Bereichen des Lehranalysanden zum Gegenstand haben . Unabhängig von der Weiterg a- be an Dritte wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon mit der Erhebung dieser Daten das allgemeine Persönlich keitsrecht und die Intimsphäre des Betroffenen berührt , so dass ein berechtigtes Interesse auf Einsichtnahme in diese Un terlagen durch den Lehranalysanden nicht von der Hand zu weisen ist, und sein Informationsinteresse auch schon darin zu sehen ist, überh aupt davon Kenntnis zu nehmen, was an intimsten Informationen über ihn festgehalten worden ist. Dementsprechend kommt es auch für die Frage eines Anspruchs auf Einsichtnahme nicht darauf an, ob die Daten zur Weite r- gabe an Dritte bestimmt sind. Ebenso steht einer Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages dahingehend, dass ein Einsichtsrecht in die geführte Dokumentation be steht, nicht entgegen, dass es sich nicht um eine Behandlung im üblichen Sin n gehandelt hat. In r echtlich nicht zu beansta nde n- der Weise hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass zwar die Ziel e einer Lehranalyse und Psychoanalyse nicht gleich sind , da letztere auf eine Behan d- lung gerichtet ist . D ie Durchführung unterscheidet sich jedoch nicht und deshalb besteht wie bei der Psychoanalyse ein gleichgerichtetes Interesse auf Einsich t- nahme in die geführte Dokumentation. Auch bei der Lehranalyse ist es nicht von vornherein ausgeschlossen - was die Klägerin für den vorlie genden Fall auch geltend macht - , dass es zu Fehlern be i der Lehranalyse kommt, die unter Umständen Schadensersatzansprüche des Lehranalysanden nach sich ziehen könnten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, wie das Berufung s- 21 - 11 - gericht ausgeführt hat, die Frage der Kostenübernahme durch eine Kranke n- kasse. Die se steht mit der Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlic h- keit srecht und den daraus folgenden Einsichtsrechten in keine m unmittelbaren Zusammenhang. Oh ne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, dass die Dokumentation der Lehranalyse ni cht vorgeschrieben sei. Das bedeute zugleich, dass die gleichwohl ge machten Aufzeichnungen allein in ihrem Selbstbestimmungs recht verhaftet sei en, und sie sich insoweit ebenfalls auf ihr allgemeines Persönlic h- keitsrecht berufen und die Einsichtnahme verwei gern könne. Das eigene Pe r- sönlichkeitsrecht des Lehranalytikers ist jedoch zum einen dadurch gewährlei s- tet, dass er die Aufzeichnung en , deren Preisgabe sein eigenes Persönlichkeit s- recht verletzen würde, schwärzen kann. Im Übrigen kann er, da eine Dokume n- ta tion nicht gefordert ist, den Umfang der Dokumentation selbst bestimmen und insoweit eine Einsichtnahme durch den Lehranalysanden durch schlichtes U n- terlassen der Dokumentation ausschließ en . Soweit aber eine Dokumentation vo n intimen Informationen über den Lehranalysanden erfolgt ist und die Offe n- barung nicht das Persönlichkeitsrecht des Lehranalytikers verletzt, weil es nicht um eigene Informationen aus seinem Intimbereich geht, kann das Einsicht s- recht des Lehranalysanden aufgrund des allein schon durch di e Dokumentation erfolgten Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht verneint werden. III. Die Revision der Klägerin Auch die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg. 22 23 - 12 - Vergeblich wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Ber u- fungs gerichts, die Klägerin könne k eine uneingeschränkte Einsicht ohne Schwär zungen verlangen . Die Herausgabe der Kopien der Therapieaufzeic h- nungen ist insoweit beschränkt, als sie den Analy tiker betreffende persönlic h- keitsbez ogene Aufzeichnung en enthalte n. Es ist anerkannt, dass auch grun d- rechtlich fund ierte Interessen des Therapeuten einer Einsichtnahme entgege n- stehen können (vgl. BVerfG, NJW 1999, 1777; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - VI ZR 76/88, BGHZ 106, 146, 151). Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Kl ä- gerin, durch das Recht auf Schwärzung könne der Analytiker das Recht auf Einsicht entwerten. Die Abwägung der beiden grundrechtlich geschützten Int e- ressen bietet jedoch keine andere Möglichkeit, als dem Analytiker das Schwä r- zungsrecht einzuräumen. Jede anderweitige Kontrolle würde in unverhältni s- mäßiger Weise in die Rechte des Analytikers eingreifen, w eil er zur Prüfung seiner Rechte Dritten Kenntnis von seinen Aufzeichnungen geben müsste und damit eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvermeidbar wäre. Eine gewisse Missbrauchsgefahr ist aus praktischen Gründen dabei nicht auszus chließen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1982 - VI ZR 222/79, BGHZ 85, 327, 338). Dies beschränkt auch nicht in verhältnismäßiger Weise das grundrechtlich g ewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin und das daraus abgeleitete Einsichtsrecht in die therapeutischen Aufzeichnu n- g en , da eine Dokumentationspflicht grundsätzlich nicht besteht, die Analysandin deswegen auch eine Dokumentation nicht ve rlangen könnte. Die vom grun d- rechtlichen Schutz umfassten persönlichen Aufzeichnung en des Lehranalytikers berühren das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin auch nicht in gle i- cher Weise wie die Information en aus ihrem Intimbereich. Eine doppelte Dok u- mentationspflicht, wie sie die Klägerin einwendet, um dem Recht auf Schwä r- zung der von seinem Persönlichkeitsrecht umfassten Aufzeichnung des Leh r- analytikers entgegenzutreten, kann die Klägerin schon deshalb nicht fordern , 24 - 13 - weil beim Lehranalysevertrag übe rhaupt keine Dokumenta tionspflicht besteht . Darüber hinaus würde sie bei einer doppelten Dokumentation auch keine we i- tergehenden Informationen erhalten, als wenn die vom Persönlichkeitsrecht des Klägers umfassten Passagen geschwärzt sind. Die Beklagte trägt auch nicht vor, dass e ine doppelte Dokumentation üblich sei (vgl. BGH, Urteil vom 23. N o- vember 19 82 aaO S. 336) . Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 09.07.2012 - 19 O 281/11 - OLG C elle, Entscheidung vom 14.01.2013 - 1 U 61/12 -
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