BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 54/14 vom 3. Februar 20 15 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 3. Februar 2015 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richter in Caliebe, die Richter Born und Sunder einstimmig beschlossen: 1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Januar 2014 auf seine Kosten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 29.641,52 tzt. Gründe: Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Z u- lassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. I. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 30. Oktober 1999 6 . AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Grundlage der Beteiligung war der Emiss i- onsprospekt L . Fonds 2000 Stand 1999/2000. 1 2 - 3 - Der Kläger verlangt von der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne die Rückzahlung des von ihm bislang erbrachten Beteiligungsbetrags Ferner macht er entgangenen Gewin n geltend und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von einer Haftung im Falle einer Insolvenz der Beklagten freizustellen und ihm weitere Schäden, die ihre Ursache in der stillen Gesellschaftsbeteiligung haben, zu ersetzen. D as Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, dass die durch den Kläger gerügten Prospektfehler nicht vorlägen. Der Kläger ve r- folgt sein Begehren mit der vom Beruf ungsgericht zugelassenen Revision we i- ter. II. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. 1. Grundsätzliche Bedeutung komm t einer Rechtssache zu, wenn sie e i- ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfr a- ge aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheit lichen En t- wicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, we nn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwo r- tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten we r- 3 4 5 6 - 4 - den (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 1 56/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, NVwZ - RR 2014, 855 Rn. 3; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, juris Rn. 6 ). Diese Vorau s- setzungen liegen nicht vor. Insbesondere stellen sich entgegen der Annahme des Berufu ngsgerichts keine zulassungsrelevanten Rechtsfragen im Hinblick auf die gerügten und vom Berufungsgericht verneinten Fehler des streitgege n- ständlichen Prospekts. Die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines A n- legers zu stellen sind, sin d hinreichend geklärt. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentsche i- dung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein kön nen, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Wird dem Anl ageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage übe r- reicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, di e nötigen Informationen wahrheit s- gemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageintere s- senten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - I I ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 758 mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formuli e- rung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter B e- rücksichtigung der von ihm z u fordernden sorgfältigen und eingehe n den Lektüre 7 - 5 - vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN). Ob die hier vom Kläger behauptete Aufklärungspflichtverletzung vorliegt, kann anhand dieser Rechtsgrundsätze auf der Gru ndlage der vom Tatrichter insoweit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen beantwortet werden. Insb e- sondere bei solchen Prospektfehlern, die darin bestehen (sollen), dass b e- stimmte Angaben im Prospekt in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder unvol l- ständ ig sind und deshalb ein unzutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bede u- tung nur in Bezug auf eine dadurch aufgeworfene Rechtsfrage in Betracht, nicht dagegen, um eine Entscheidung de s Revisionsgerichts zu ermöglichen, die auf eine Überprüfung ausschließlich der tatsächlichen Grundlagen der Annahme des Tatrichters, wegen eines solchen Prospektfehlers liege ein Aufklärungsve r- schulden vor bzw. liege nicht vor, beschränkt wäre. Im Übrig r- Verfahren. Der Umstand, dass eine einhe itliche Entscheidung des Revisionsg e- richts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren ang e- strebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 3 mwN ). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betre f- fende Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berühr t (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, 8 9 - 6 - BGHZ 152, 182, 192). Dass im vorliegenden Fall eine Zulassung zur Fortbi l- dung des Rechts geboten sein könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen. III. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg . Das Berufungsg e- richt hat ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ve r- neint. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Prospekt ausrei chend über das Totalverlustrisiko aufklärt. So räumt die Revision selbst ein, dass sich auf S. 48 des Prospekts die Aussage findet, dass mögliche Ursache für einen Totalverlust eine wirtschaftl i- che Entwicklung sein könne, die von den kalkulierten Planza hlen abweiche. Sie e- hen sei; insbesondere bleibe unklar, ob hiermit auf S eite 29 des Prospekts n s- pekt müsse zud em die Einschätzung des Risikos möglich sein, also die Wah r- scheinlichkeit des Teil - oder Totalverlustrisikos. Hierfür müsse dem Anleger ein Maßstab für eine eigene Prognose zur Verfügung gestellt werden. Dem werde der Prospekt nicht gerecht, da er nur spra chliche Allgemeinplätze enthalte. Auch sei der Hinweis auf die Abhängigkeit der zu erwartenden Erträge vom wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg ambivalent, da es nie eine Gewähr für den Eintritt der wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele und Erwartunge n gebe, die ja in der Zukunft lägen. Außerdem sei das Totalverlustrisiko dadurch erhöht, dass die Beklagte als Geschäftsinhaberin entgegen § 231 HGB am Verlust nicht beteiligt sei, weshalb die Beklagte jedenfalls nicht schon aus eigenem I n- teresse alles unt ernehmen werde, um den Unternehmensplan entsprechend 10 11 12 - 7 - S eite 29 des Prospekts einzuhalten. Eine weitere Erhöhung des Totalverlustr i- sikos ergebe sich aus der Haftungsvergütung für die Beklagte, da hierdurch ebenso wie durch den Vorabgewinn gemäß § 7 Nr. 1 Buc hst. b des Gesel l- schaftsvertrags das eingezahlte Kapital einer schleichenden Auszehrung unte r- liege. Damit zeigt die Revision einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht auf. Vielmehr hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, auf S e i- te 48 des Prospekts werde hinreichend deutlich gemacht, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit allen dazu gehörigen Risiken handelt und dass das Schicksal der Einlage entscheidend von demjenigen des Wirtschaft s- unternehmens und seiner Erfolge abhän gt und deshalb keinesfalls sicher ist. Konkreter konnten etwaige zukünftige Szenarien, die zu einer ungünstigen wir t- schaftlichen Entwicklung führen könnten, auch nicht genannt werden, da es - vestition s- vorhaben und ihre Finanzierung noch nicht feststanden, wie auf S eite 50 des Prospekts erläutert wird. Weitergehender Angaben für die Ermittlung der Wah r- scheinlichkeit des Teil - oder Totalverlustrisikos bedurfte es auch deshalb nicht, weil das Tot alverlustrisiko bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur der Sache liegt und sich nicht sicher abschätzen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NZG 2014, 904 Rn. 29). Hinsichtlich der Abweichung von § 231 HGB, der Haft ungsvergütung und des Vorabgewinns der Beklagten gibt der Gesellschaftsvertrag, der im Prospekt abgedruckt ist und folglich von einem Anlageinteressenten ohne weiteres zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14, 17), hinreichend Auskunft, und zwar unter § 7 Nr. 2 Buchst. b Satz 2 bzw. § 7 Nr. 1 Buchst. b. Die Haftungsverg ü tung und 13 14 - 8 - der Vorabgewinn der Beklagten werden außerdem auf S eite 35 des Prospekts nochmals erwähnt. Im Übrigen bleibt, auch w enn der Geschäftsinh a ber nicht am Verlust beteiligt ist, seine Haftung nach außen bestehen. Wird er in A n- spruch genommen, hat er einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die sti l len Gesellschafter (Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 23 1 Rn. 12 mwN), deren Insolvenzrisiko er folglich trägt. Eine Vergütung für die Übernahme dieses Risikos erscheint nicht völlig überraschend. 2. Der Prospekt genügt, wie das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, auch hinsichtlich der A ngaben zu den gewinnunabhängigen Ausschüttungen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung. En t- gegen der Auffassung der Revision sind die Risikohinweise nicht verharml o- send und musste ein Anleger den Prospekt nicht so verstehen, dass sich nach vol lständiger Einlageerbringung bei Erhalt gewinnunabhängiger Ausschüttu n- gen keine weiteren Zahlungspflichten ergeben könnten. Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen in Höhe von 10 % p.a. zur Folge haben, dass nach zehn Jahren die Einlage wieder au s- gekehrt ist. Die sich hieraus möglicherweise ergebenden rechtlichen Folgen sind dem Prospekt aber zu entnehmen. Hinsichtlich der Rückzahlungspflicht im Rahmen der Auseinandersetzung der atypischen stillen Gesellschaft oder des Ausscheidens eines atypischen stillen Gesellschafters ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Buchst. d des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags, dass eine Rückzahlungspflicht an die G e- sellschaft dann besteht, wenn die Entnahmen und Verlustanteile d ie Einlag e- summe und Gewinnanteile und das ermittelte Abfindungsguthaben übersteigen und eine Verrechnung nicht zur Deckung des negativen Kapitalkontos au s- reicht. Dies wird im Prospekt außerdem auf S eite 37 und 51 erläutert. Auf S e i- 15 16 - 9 - te 35 findet sich der Hin weis, dass es sich bei den Ausschüttungen nicht um eine Garantieverzinsung, sondern um das Kapitalkonto verringernde Entna h- men handele; zusätzlich ergibt sich dies auch aus der Darstellung der Verrec h- nung der drei Konten jedes Gesellschafters zum Jahresend e auf S eite 35. Für den Fall der Insolvenz verweist § 14 Abs. 2 des im Prospekt abg e- druckten Gesellschaftsvertrags auf § 236 Abs. 2 HGB, wonach der stille Gesel l- schafter in der Insolvenz zur Einzahlung rückständiger Einlagen in die Inso l- venzmasse verpfl ichtet ist. In der Zusammenfassung auf S eite 51 des Pro s- pekts wird nochmals auf die Pflicht zur Zahlung rückständiger, nicht gezahlter Einlagen im Insolvenzfall verwiesen. Die Angaben auf S eite 12 und 36 des Prospekts, wo es heißt, dass grundsätzlich k eine Nachschusspflicht bestehe, ändern an diesem Befund nichts. Dass grundsätzlich keine Nachschusspflicht besteht, trifft zu, solange die Einlage erbracht ist, und darauf, dass der atypisch stille Gesellschafter über seine Einlage hinaus nicht haftet, wir d auf S eite 12 unmittelbar vor der Angabe eite 36 steht leisten seien, in erkennbarem Zusammenhang mit der unmittelba r davor e r- wähnten Zahlung der vertraglich vereinbarten Einlage und des Agio. Da der Prospekt im Übrigen, wie auch das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ang e- nommen hat, hinreichend deutlich macht, dass die gewinnunabhängigen Au s- schüttungen das Kapitalkonto, in dessen Berechnung nach Darstellung des Prospekts auch die Einlagen fließen, verringernde Entnahmen sind, kann auch ein durchschnittlicher Anleger, der sich für eine derartige Beteiligungsform int e- ressiert, ohne weiteres den Schluss ziehen, dass der Erh alt solcher Ausschü t- 17 18 - 10 - tungen rechtlich zu demselben Ergebnis führen kann, als habe er seine Einlage zu keinem Zeitpunkt vollständig erbracht. 3. Die von der Revision unter dem Gesichtspunkt der Fremdfinanzierung und der sich daraus möglicherweise ergebend en Risiken geltend gemachten Prospektfehler liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist aus dem Prospekt (S eite 27) ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den einzuwerbenden at y- pisch stillen Einlagen in Höhe von insgesamt 200 Mio. DM um eine Planung fü r die Zukunft handelte, während das tatsächlich eingeworbene Eigenkapital Ende 1999 plangemäß bei 71,1 Mio. DM liegen sollte. Wenn nun im Prospekt die E i- genkapitalquote - erkennbar - mittels Vergleichs der insgesamt einzuwerbenden Einlagen mit dem eingepla nten Fremdkapital errechnet wird, so kann der Anl e- ger anhand der im Prospekt für das Jahr 1999 angegebenen geringeren Pla n- zahlen ohne weiteres mit einem einfachen Rechenschritt die aktuelle Eigenkap i- talquote errechnen. 4. Schließlich genügen die Prospek tangaben auch im Hinblick auf die weichen Kosten den Anforderungen an eine hinreichende Aufklärung der Anl e- ger. Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Be teil i- gung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs - und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vol l- ständigen und verständlichen Pr ospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Pro s- pektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen 19 20 21 - 11 - durchführen muss (BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 9). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Emissionsprospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einf a- chen Rechenschritts fes tstellen kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 16). Diesen Anforderungen genügt der Prospekt. Auf S eite 27 und 28 werden die nötigen Informationen dargestellt, aus denen die Emissionskostenquote in Bezug auf das gepla nte stille Beteiligungskapital errechnet werden kann. Die gesamten Emissionskosten werden auf S eite 28 mit 41 Mio. DM, das Agio mit 12 Mio. DM und auf S eite 27 die stillen Einlagen mit 200 Mio. DM angegeben. Daraus lässt sich ohne Schwierigkeiten errechnen , dass 19,3 % der stillen Ei n- lagen inklusive Agio bzw. 20,5 % exklusive Agio nicht für Investitionen zur Ve r- fügung stehen. Dass das Agio von 12 Mio. DM nicht ausreicht, um die Emiss i- onskosten von 41 Mio. DM zu decken, liegt auf der Hand. Entgegen der Re vision wird auch deutlich gemacht, was unter Emiss i- onskosten zu verstehen ist, nämlich 39,6 Mio. DM für das Vertriebshaus zuzü g- lich Honoraren und Treuhandgebühren. Dass die Personal - und Sachkosten sowie die Kosten der Anlegerverwaltung nicht hierunter fallen, ergibt sich aus S eite 27 f. des Prospekts, da Verwaltungskosten (15 Mio. DM) und Platzi e- rungskosten (41 Mio. DM) dort getrennt abgehandel t werden. Eine genauere Aufschlüsselung der Verwaltungs - und Platzierungskosten als auf S eite 27/28 ist ebenfalls nicht erforderlich, weil dies für den Anleger, der anhand dieser Za h- len unschwer erkennen kann, in welchem Umfang sein Kapital nicht der Inves t i- tion als solcher zugutekommt, nicht weiter von Interesse ist (BGH, Urteil vom 22 23 - 12 - 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 16). Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2012 - 318 O 347/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2014 - 11 U 29/13 -
Full & Egal Universal Law Academy