ECLI:DE:BGH:2018:170518BIZR54.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 54 /1 5 vom 17 . Mai 201 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Sc hwonke beschlossen: Die Anhörungsrü ge gegen das Senatsurteil vom 14 . Dezember 2017 wird auf Kosten de r Beklagten zurückgewiesen. Gründe: I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige A n- hörungsrüge ist nicht begründet. 1. Die Bek lagte rügt vergeblich, die Ausführungen des Senats zur B e- gründung seiner Annahme, die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte seien geeignet gewesen, im Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zur Aufzeich nung von Audiowerken und audiovisuellen Werken auf Bild - oder Tonträger und zur Übertragung so l- cher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden (S e- natsurteil Rn. 17 bis 24), ließen erkennen, dass wesentlicher Sachvortrag der Beklagten i m Revisionsrechtszug entweder in seinem Kern nicht zur Kenntnis genommen oder nicht hinreichend erwogen worden sei. D er Senat hat das Vorbringen der Revision der Beklagten entgegen der Darstellung der Beklagten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezog en, das Oberlandesgericht habe eine unzulässige generalisierende Betrachtung s- weise angestellt, indem es die Microsoft - Empfehlung ohne weitere tatrichterl i- che Feststellung herangezogen habe . Dasselbe gilt für das Vorbringen der R e- vision der Beklagten, das O berlandesgericht habe sich nicht mit dem Vortrag 1 2 3 - 3 - der Beklagten befasst, die technische Eignung ihrer Geräte sei in den Jahren 2002 bis 2005 nicht vorhanden gewesen, weil die Prozessorleistung der PCs und die Arbeitsspeicherkapazität der PCs und der Grafikk arten zu gering gew e- sen seien und es regelmäßig zu Systemabstürzen und weiteren technischen Problemen gekommen sei (Senatsurteil Rn. 23). Die Beklagte rügt ohne Erfolg, die Annahme des Senats, die Beurteilung des Oberlandesgerichts beruhe nicht auf eine r unzulässigen generalisierenden Betrachtungsweise, entbehre einer Grundlage. Der Senat hat zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt, das Oberlandesgericht habe unter Heranziehung der von der Klägerin angeführten Empfehlungen des Softwareunternehmens Mi crosoft, de s marktführenden Anbieter s des seinerzeit meistverbreiteten B e- Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arb eitsspeicher von wenigstens 128 MB eine Speicherkapazi tät d er Festplatte von wenigstens 10 GB genüge, um wenigstens ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk, nä m- lich einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer, zu speichern. Da nach den weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts alle von der Beklagten im str eitgegenständlichen Zeitraum vertriebenen Modelle diese technischen Mi n- destvoraussetzungen erfüllt hätten, habe das Oberlandesgericht keine weiteren Feststellungen zu den einzelnen Gerätemodellen treffen müssen, ohne damit eine unzulässige generalisierende Betrachtungsweise anzustellen (Senatsurteil Rn. 23). 2. Die Beklagte rügt weiter ohne Erfolg, die Annahme des Senats, das Oberlandesgericht habe ohne Rechtsfehler angenommen, die hier in Rede st e- henden PCs der Beklagten seien erkennbar zur Vervielfälti gung von Audiowe r- ken und audiovisuellen Werken bestimmt gewesen (Senatsurteil Rn. 25 bis 28) , beruhe auf einer gehörswidrigen Übergehung ihres Vorbringens in der Revis i- on. Übergangen worden sei das Vorbringen der Beklagten, dass Versuche ihrer 4 5 - 4 - Mitarbeiter belegt hätten, die Geräte seien entweder bereits technisch nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignet gewesen oder hätten jedenfalls ke i- ne erkennbare Bestimmung für private Vervielfältigungshandlungen besessen, weil es sich um reine "Business - PCs" mit zweckorientiert spartanischer Ausrü s- tung auf dem damaligen Stand der Technik gehandelt habe. Diese Rüge ist unbegründet. Zum einen hat der Senat das als überga n- gen gerügte Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen und in Erw ä- gung gezogen. Zum a nderen war dieses Vorbringen nicht entscheidungserhe b- lich. Nach der vom Senat gebilligten Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts kommt es nicht allein auf die ursprüngliche Ausrüstung der von der Beklagten - ass diese PCs dazu geei g- net und dafür bestimmt waren, nach einer Ausstattung mit zusätzlichen Ko m- ponenten zur Vervielfältigung von Bild - und Tonaufzeichnungen verwendet zu werden (Senatsurteil Rn. 27 und 28) . 3. Die Beklagte rügt vergeblich, der Umstand, dass der Senat wiederholt auf die tatsächliche Verwendung und Nutzung der PCs abgestellt habe, lasse darauf schließen, dass er weder die Rechtsprechung des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union noch die darauf bezogenen Rügen der Revision erwogen habe, wona ch es für die Vergütungspflicht entscheidend auf den Verkauf s- zweck oder den Erwerbszweck und nicht auf die Verwendung oder Nutzung der PCs ankomme. Der Senat hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zugrunde gel egt, wonach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung einer R e- gelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabneh mern um g e- werbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten 6 7 8 - 5 - Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner vo n der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speiche r- medien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert ha ben. Der Senat hat a n- genommen, dass den Vergütungsschuldnern danach auch dann der Nachweis abverlangt werden darf, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speiche r- medien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und dass nichts anderes für den Nachweis gilt, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zw e- cken als der Anfertigung von Privatkopien vorb ehalten ist (Senatsurteil Rn. 37). 4. Entgegen der Darstellung der Beklagten hat der Senat ihren Einwand zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, die nach der BITKOM - Mitgliedschaft differenzierende Beurteilung des Oberlandesgerichts führe im Ergeb nis dazu, dass Modalitäten für einen gerechten Ausgleich geschaffen würden, die zwischen den Wirtschaftsteilnehmern ohne sachliche Grundlage ungerechtfertigt differenzierten und deshalb gegen das Gleichbehandlungsg e- bot verstießen (vgl. zur Verwirkung Rn. 5 0 und 51 und zum kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgebot Rn. 52 des Senatsurteils). Der Anspruch der Bekla g- ten auf rechtliches Gehör ist nicht deshalb verletzt, weil der Senat ihren Ei n- wand nicht für begründet gehalten hat. 9 - 6 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 19.02.2015 - 6 WG 7/10 - 10
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