ECLI:DE:BGH:2017:071217BIIIZR542.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 542 /1 6 vom 7. Dezember 201 7 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 201 7 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowi e die Richterin Pohl beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vi si on in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 32. Zivi l- senat - vom 20. Oktobe r 2016 - 32 U 777/16 - wird zurückgewi e- sen. Die Beklagte hat die Kosten de s Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: bis 40.000 Gründe: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzu n- gen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliege n. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Fehlerhaftigkeit des bei den Be i- trittsverhandlungen verwendeten Prospekts bejaht, soweit darin das besondere, aus dem Finanzierungskonzept des Fonds folgende Risiko der Begebung einer Inhaberschuldverschreibun g (gezielt) verschleiert wird. Durch die Ausführungen auf S. 56 des Prospekts ( " Die Beteiligungsmodalitäten " ) wird dem durchschnit t- lichen Anleger der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass die Zahlungen auf die Inhaberschuldverschreibungen durch " abgesich erte Zahlungsströme aus der Beteiligung " erfolgten und " weitere Barmittel " seitens des Anlegers zur B e- 1 2 - 3 - dienung der Beteiligungsfinan zierung nicht erforderlich seien. Unerwähnt bleibt, dass der Anleger mit einer Inanspruchnahme aus den Inhaberschuldverschre i- bungen rechnen muss, wenn diese aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen nicht vollständig bedient werden können, weil zum Beispiel die Schuldner der so genannten Distributionsgarantiezahlungen (teilweise) ausfallen oder der Wechselkurs des US - Dollars sink t. Damit wird das wesentliche Risiko im Z u- sammenhang mit der Begebung einer Inhaberschuldverschreibung verschwi e- gen . 2. Daran vermögen auch die Hinweise auf S. 46 des Prospekts zu den Währungs - und Wechselkursrisiken nichts zu ändern. Darin wird ledigli ch au s- geführt, dass Währungsschwankungen sich negativ auf die Erlöse der Fond s- gesellschaft auswirken können und diese und damit letztlich die Anleger ins o- weit ein entsprechendes Fremdwährungs - und Wechselkursr isiko tragen. Dass die Anleger - entgegen den P rospektangaben auf S. 56 - gegebenenfalls weit e- re erhebliche Barmittel zur Bedienung der Inhaberschuldverschreibungen au f- wenden müssen, wird nicht klargestellt und erschließt sich einem durchschnittl i- chen Anleger auch nicht bei sorgfältiger Prospektlektüre . Die Prospektangaben auf S. 45 zum " Fremdfinanzierungsrisiko " befassen sich nicht mit dem Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen nicht aus den Zahlungsströmen der Beteiligung bedient werden können, sondern betreffen ganz andere Konstel - lationen (Fe hlschlagen der Refinanzierung bzw. Insolvenz der E . P . A . GmbH, vorzeitige Fälligstellung der Inhaberschuldverschreibung auf Grund von Umständen, die aus der Sphäre des Anlegers kommen). 3. Die Fehlerhaftigkeit des Prospekts war im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätskontrolle für die Beklagte bereits bei der zu fordernden sorgfältigen Lektüre des Prospektinhalts erkennbar. Es handelte sich um eine zentrale Fr a- ge des gesamten Finanzierungskonzepts. Dementsprechend hätte die Beklagt e 3 4 - 4 - die Augen nicht davor verschließen dürfen, dass der Prospekt dieses für sie als erfahrene Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrollerin mit Hä n- den zu greifende Risiko gezielt verschleierte. 4. Nach alledem kommt es auf die vom Berufungsgeri cht angenommenen weiteren Prospektfehler (unzureichende Darstellung der Rechtsfolgen der §§ 793 ff BGB, des Wiederauflebens der Haftung der mittelbaren Kommanditi s- ten und des Insolvenzrisikos der Fondsgesellschaft) nicht mehr an. Von einer weiteren Beg ründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.01.2016 - 22 O 11949/15 - OLG München, Entscheidung vom 20.10.2016 - 32 U 777/16 - 5 6
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