BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 544/13 Verkündet am: 13. November 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG §§ 61, 62, 63 a) Bei einem Wechsel der Lebensversicherung muss der Versicherungsve r- mittler (hier: Versicherungsvertreter) seinen Kunden (Versicherungsne h- mer) insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer beste henden und des Abschlusses einer neuen Leben s versicherung hinweisen. b) Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermit t- lers nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG kann zu Beweiserleichterungen z u- gunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr fü h- ren. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versich e- rungsvermittler b e weisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist. BGH, Urteil vom 13. November 2014 - III ZR 544/13 - OLG Stuttgart LG Ulm - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. November 2013 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger nehmen die Beklagten unter dem Vorwurf der Verletzung von Hinweis - und Beratungspflichten im Zusammenhang mit der Kündigung eines bestehenden und dem Abschluss eines n euen Lebensversicherungsvertrags auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte n sind selbständige Versicherungsvertreter und als solche für die D . V. AG tätig . Die Beklagte zu 1 überprüfte Anfang des Jahres 2011 d en für die Kläger bestehenden Versicherungssc hutz. 1 2 - 3 - Anschließend kündigten die Kläger ihre mit der Versicherung abgeschlo s- senen Versicherungsverträge, hierunter auch eine seit dem 1. November 2004 bestehende und bis zum 1. November 2034 laufende kapit albildende Leben s- versicherung; das diesbezügliche Kündigungsschreiben war von der Beklagten zu 1 aufgesetzt worden. Stattdessen schlossen die Klä ger über die D . V . AG neue Versicherungen einschließlich einer Lebensve r- si cherung bei der A . M . Versicherung ab. Nachdem die Kläger zu der Einschätzung gelangt waren, dass die neuen Versicherungen für sie u n- günstiger seien als die alten, widerriefen sie die Verträge mit der A . M . Versicheru ng mit der Begründung, sie seien falsch beraten worden. Die Kläger schlossen dann neue Versicherungsverträge mit der Versicherung ab, nachdem der Versuch gescheitert war, den alten Lebensversicherungsve r- trag aus dem Jahre 2004 wieder in Kraft zu set zen. Die Kläger haben geltend gemacht, die Beklagten hätten sie fehlerhaft beraten, indem sie nicht auf die Nachteile einer Kündigung der bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hingewiesen hätten, nämlich den zwischenzeitlichen Wegfall der Steuerfreiheit, das höhere Eintritt s- alter mit höheren Prämien , den erneuten Anfall von Abschlusskosten und einen geringeren Garantiezins. Die Kläger sind der Auffassung , die Beklagten hätten eine ordnungsgemäße Beratung zu beweisen. Der ihnen, den Klägern, entsta n- dene Schaden, bemesse sich nach der Differenz der Kosten und Erträge der alten und der neuen Lebensversicherung. Die Beklagten haben ihre Passivlegitimation bestritten und behauptet, die Kläger hätten die alte Lebensversicherung unb edingt beenden wollen; die B e- klagten hätten die Kläger auf die Folgen einer Kündigung der alten Lebensve r- 3 4 - 4 - sicherung hingewiesen und ihnen geraten, diese ruhend (beitragsfrei) zu ste l- len. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht ha t die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Zwar komme entgegen der Ansicht des Landgerichts eine persönliche Haftung der Beklagten für etwaige Beratungsfehler gemäß § 63 Satz 1 VVG in Betracht. Das Landgericht sei aber zutreffend davon au s- gegangen, dass die Kläger für ihre Behauptung, die Beklagten hätten sie fe h- lerhaft beraten, beweisfällig geb lieben seien. Nach allgemeinen Grundsätzen treffe die Beweislast für die geltend gemachte objektive Pflichtverletzung nicht die Beklagten, sondern die Kläger als Anspruchsteller. Ihrer sekundären Darl e- gungslast hätten die Beklagten genügt, indem sie vorget ragen hätten, die Kl ä- ger dahin beraten zu haben, dass von der Kündigung der alten Lebensversich e- 5 6 7 - 5 - rung wegen der damit verbundenen Nachteile abgesehen und diese lediglich beitragsfrei gestellt werden solle. II. 1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts h ält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand . Das Berufungsgericht hat erhebl i- ches Vorbringen der Kläger nicht beachtet und in rechtlicher Hinsicht übers e- hen, dass sich aus einer Verletzung der Dokumentationspflicht des Versich e- rungsvertreters nach §§ 61, 62 VVG Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr ergeben können. a) Zu Recht hat das Berufungsgeric ht als Anspruchsgrundlage auf § 63 VVG abgestellt. Seit dem 22. Mai 2007 gelten für die Haftung des Versich e- ru ngsvermittlers (Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, § 59 Abs. 1 VVG) wegen der Verletzung von Pflichten in der Phase bis zum Abschluss des Versicherungsvertrags vorrangig die speziellen Regelungen des Versich e- rungsvertragsgesetzes (s. etwa OLG Karlsruhe, VersR 2012, 856, 857; OLG Saarbrücken, VersR 2010, 1181, 1182; OLG Hamm, VersR 2010, 1 215; MünchKommVVG/Reiff, § 63 Rn. 22 ff, 34 ff; Prölss/Martin/Dörner, VVG, 28. Aufl., § 63 Rn. 1 ff). Diese waren zunächst in §§ 42a ff, 42e VVG (aF) enthalten (Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Versich e- rungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006, BGBl. I S. 3232) und finden sich seit dem 1. Januar 2008 - inhaltlich unverändert - in den §§ 59 ff, 63 VVG (G e- setz zur Reform des Versic herungsvertragsrechts vom 23. November 2007, BGBl. I S. 2631; s. Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG). 8 9 - 6 - b) Die als selbständige Versicherungsvertreter für die D . V . AG tätigen Beklagten sind der Haftung nach § 63 VVG unterwo r- fen . Unter den Anwendungsbereich der §§ 59 ff, § 63 VVG fallen gemäß § 59 Abs. 2 VVG auch solche Versicherungsvertreter, die nicht vom Versicherer selbst, sondern von einem anderen Versicherungsvertreter (hier: D . V . AG) a ls Untervertreter damit betraut sind, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschlie ßen ( s. dazu etwa Münc h- KommVVG/Reiff, § 59 Rn. 38 f) . Für das Vorliegen einer Ausnahme nach § 6 6 VVG in Verbindung mit § 34d Abs. 9 Nr. 1 G e wO (sogenannte Bagatellvermit t- ler) ist kein Anhaltspunkt vorgetragen oder sonst ersichtlich. c ) Z utreffend hat das Berufungsgericht unter Zugrundelegung des Vo r- bringens der Kläger eine Pflichtverletzung der Beklagten in Betracht gezogen. Gemäß § 61 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsvermittler den Versich e- rungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen z u befragen und zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben und dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren. Bei einer Kapitall e- bensversicherung handel t es sich regelmäßig - so auch hier - um einen kompl i- zierten und damit auch besonders beratungsbedürftigen Versicherungsvertrag (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermi ttlerrechts, BT - Drucks. 16/1935 S. 24; LG Saarbrücken, VersR 2013, 759, 760; MünchKommVVG/Reiff, § 61 Rn. 6). Der Versich e- rungsvermittler (hier: Versicherungsvertreter) muss seinen Kunden insbesond e- re auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und 10 11 12 - 7 - des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinweisen (vgl. OLG Stut t- gart , BeckRS 2011, 02562 mwN; OLG Karlsruhe aaO S. 858 mwN [für Vers i- cherungsmakler]; OLG Saarbrücken, VersR 2011, 1441, 1443 [für Versich e- rungsmakler]; OLG München, VersR 2012, 1292, 1293 [für Krank enversich e- rung]; Prölss/Martin/Dörner aaO § 61 Rn. 27 mwN; Münch KommVVG/Reiff, § 61 Rn. 11). Sollten die Beklagten die Kläger nicht auf die negativen Folgen einer Kündigung der alten - für die Kläger günstigen - Kapitallebensversicherung hi n- gewiesen h aben, so hätten sie ihre Beratungspflicht verletzt. d ) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger seien für den von ihnen geltend gemachten Beratungsfehler beweisfällig geblieben, ist allerdings von Rechtsfehlern beeinflusst. aa) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass grundsätzlich der den Schadensersatz begehrende Kunde (Versich e- rungsnehmer) darlegen und beweisen muss, dass der Versicherungsvermittler seine Beratungspflicht verletzt hat, wobei den Versicherung svermittler eine s e- kundäre Darlegungslast trifft (Senatsurteil vom 25. September 2014 - III ZR 440/13, BeckRS 2014, 19132 Rn. 34 mwN). bb) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass sich die Kläger unter anderem auch darauf berufen haben, dass die Beklagten die Beratung nicht dokumentiert hätten, und dass sich hieraus Folgen für die Beweislastverteilung ergeben können. 13 14 15 16 - 8 - (1) Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, dass es kein Prot o- koll und keine Auflistung über alle wesentlichen leistungs - und beitragsreleva n- ten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung gebe, und geltend gemacht, dass hieraus die Beweisbelastung der Beklagten folge (Berufungsbegründung vom 21. Mai 2013, Seite 9 [GA II 236]). Dieses - unstre i- tige - Vorbr ingen, das in der Sache dahin geht, dass es an einer Dokumentation über die Beratung durch die Beklagten fehle, hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. (2) Dieser Vortrag ist entscheidungserheblich. Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG kann Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr nach sich ziehen (Senatsurteil vom 25. Se p- tember 2014 aaO mwN; s. au ch BT - Drucks. 16/1935 S. 26). Die Funktion der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Dokumentationspflicht liegt vornehmlich darin, dass der Versicherungsnehmer mit einer Beratungsdokumentation die wesentlichen Inhalte der Beratung vor Augen geführt und an die Hand b e- kommt; hierdurch wird er in die Lage versetzt, seine Entscheidung des Näheren zu überprüfen und den ihm sonst kaum möglichen Nachweis über den Inhalt der Beratung zu führen. Wird ihm diese Nachweismöglichkeit durch das Fehlen einer Dokumentation abgeschnitten, so hat dies zu se inen Gunsten Auswirku n- gen auf die Verteilung der Beweislast. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesen t- licher Bedeutung - wie er auch hier in Rede steht - nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler b e- weisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist (vgl. OLG München, VersR 2012, 1292, 1293; OLG Saarbrücken, VersR 2011, 1441, 1443 und VersR 2010, 1181, 1182; MünchKommVVG/Reiff, § 63 Rn. 49). Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so ist zugunsten des Versicheru ngsnehmers davon auszugehen, dass 17 18 - 9 - der betreffende Hinweis nicht erteilt worden ist, der Versicherungsvermitt ler mithin pflichtwidrig gehandelt hat. 2. Hiernach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Ve rhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache noch nicht zur Endentsche i- dung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der beweisrechtlichen Folgen einer Verletzung der D okume n- tationspflicht der Beklagten erneut zu prüfen haben, ob eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt und ob und inwieweit das Schadensersatzbegehren der Kläger begründet ist. Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Ulm, Entsc heidung vom 08.02.2013 - 2 O 287/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2013 - 7 U 119/13 - 19
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