BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 54/96 Verkündet am: 19. September 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Warsteiner III MarkenG § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1, § 128 Abs. 1 Bestehen ausnahmsweise gewichtige Interessen des Beklagten gegenüber dem auf eine unrichtige geographische Herkunftsangabe gestützten Ken n - zeichnungsverbot, so greift dieses nicht durch, wenn aufgrund entlokalisiere n - der Zusätze einer Irreführung des Verkehrs (hier: über die Herkunft eines Bi e - res aus einer bestimmten Produktionsstätte) in ausreichendem Maße entg e - gengewirkt wird und verbleibende Fehlvorstellungen des Verkehrs daneben nicht ins Gewicht fallen. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung kann eine Wechselwirkung zwischen den Anforderungen an entlokalisierende Zusätze und der Relevanz der Herkunft der Ware für die Kaufentscheidung der Verbraucher bestehen. BGH, Urt. v. 19. September 2001 - I ZR 54/96 - OLG Karlsruhe - 2 - LG Mannheim - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 31. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Er dmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s - gerichts Karlsruhe vom 14. Februar 1996 wird auf Kosten des Kl - gers zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist ein eingetragener Verein mit dem satzungsmßigen Zweck, unlauteren Wettbewerb zu bekmpfen. Die Beklagte betreibt in Warstein eine Brauerei. Diese befindet sich seit 1753 im Familienbesitz. Die Beklagte ist Inhaberin der aufgrund Verkehr s - durchsetzung am 24. Oktober 1990 eingetragenen Marke Nr. 1 166 399 "Wa r - steiner" fr "Bier nach Pilsener Brauart". - 4 - Im Herbst 1990 erwarb die Beklagte die 40 km von Warstein entfernt gelegene Paderborner Brauerei, in der sie die Sorten "Light" und "Fresh" bis Ende 1991 braute. Gegenstand des Rechtsstreits sind die von der Beklagten fr diese Sorten auf den Vorder- und Rckseiten der Flaschen verwendeten, nachfo l - gend abgebildeten Etiketten: - 5 - Der Klger hat die Gestaltung der Etiketten als irrefhrend beanstandet und geltend gemacht, fr das in Paderborn gebraute Bier drfe nicht die ge o - graphische Herkunftsangabe "Warsteiner" verwendet werden. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ausgefhrt, der Verkehr sehe in "Warsteiner" keinen Hinweis auf eine geographische Herkunft. Der Ort Warstein sei dem Verkehr unbekannt. Selbst wenn Teile des Verkehrs die B e - zeichnung "Warsteiner" mit einer geographischen Herkunft verbinden sollten, so hnge die Wertschtzung des Bieres nicht von den örtlichen Gegebenheiten ab. Auch andere Biere mit geographischer Herkunftsbezeichnung stammten nicht (ausschließlich) aus dem so bezeichneten Ort. Das Landgericht hat nach Einholung eines demoskopischen Gutachtens dem - vom Klger mit Rcksicht auf eine strafbewehrte Unterlassungserklrung der Beklagten gegenber einem anderen Wettbewerbsverein und einer en t - sprechenden Verurteilung zum Antrag auf Feststellung der Erledigung der - 6 - Hauptsache nur hilfsweise gestellten - Unterlassungsantrag im wesentlichen stattgegeben und unter Androhung nher bezeichneter Ordnungsmittel der B e - klagten verboten, die in Paderborner Brausttten hergestellten Biere "Warste i - ner Premium Light" und "Warsteiner Premium Fresh" mit den oben wiederg e - gebenen Etiketten anzubieten, zu vertreiben und/oder in den Verkehr zu bri n - gen. Das Berufungsgericht hat nach Einholung eines ergnzenden demosk o - pischen Gutachtens die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Klger, das Urteil des Landgerichts wiede r - herzustellen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurckzuweisen. Durch Beschluß vom 2. Juli 1998 hat der Senat die Entscheidung ber die Revision ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europischen Gemei n - schaften zur Vorabentscheidung nach Art. 177 EG (jetzt: Art. 234 EG) folgende Frage vorgelegt (GRUR 1999, 251 = WRP 1998, 998 - Warsteiner I): "Steht die Regelung der Verordnung Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprung s - bezeichnungen fr Agrarerzeugnisse und Lebensmittel der A n - wendung einer nationalen Regelung entgegen, welche die irref h - rende Verwendung einer einfachen geographischen Herkunftsb e - zeichnung verbietet, d.h. einer Angabe, bei welcher kein Zusa m - menhang zwischen den Eigenschaften des Produkts und seiner geographischen Herkunft besteht?" - 7 - Der Gerichtshof der Europischen Gemeinschaften hat hierber durch Urteil vom 7. November 2000 - Rs. C -312/98 - wie folgt entschieden (GRUR 2001, 64 = WRP 2000, 1389): "Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsb e - zeichnungen fr Agrarerzeugnisse und Lebensmittel steht nicht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die möglicherweise irrefhrende Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe verbietet, bei der kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Produktes und seiner geographischen Herkunft besteht." Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprche fr unbegrndet erac h - tet. Hierzu hat es ausgefhrt: Der klagende Verein sei als prozeßfhrungsbefugt im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG anzusehen. Ihm gehörten Verbnde an, die ihrerseits pr o - zeßfhrungsbefugt seien. Eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden, die wie die Beklagte Bier vertrieben, sei Mitglieder dieser Verbnde. Aufgrund e i - ner eidesstattlichen Versicherung des Geschftsfhrers des Klgers sei davon auszugehen, daß bereits zum Landesverband B. e.V. die erforderliche A n - zahl von Brauereien gehöre. - 8 - Die Verwendung der Bezeichnung "Warsteiner" fr ein in Paderborn g e - brautes Bier der Beklagten stelle aber keine Irrefhrung im Sinne des § 3 UWG dar. Aus der Verkehrsbefragung folge, daû kein erheblicher Teil der angespr o - chenen Verkehrskreise durch diese Bezeichnung in relevanter, d.h. in einer fr das Konsumverhalten maûgeblichen Weise irregefhrt werde. Letztendlich verblieben nur 8 % der befragten Verbraucher, die Bier trnken, sei es auch nur gelegentlich oder selten, welche wûten, daû es einen Ort Warstein gebe, und die auf Nachfrage diesem Ort auch Bedeutung beimûen. Aus §§ 127 ff. MarkenG ergebe sich keine andere rechtliche Beurteilung, da auch dort auf die Relevanz der Irrefhrung durch eine unzutreffende geographische Herkunft s - angabe abzustellen sei. II. Die Revision ist unbegrndet. 1. Mit Recht ist das Berufungsgericht von der Befugnis des Klgers au s - gegangen, die beanstandete wettbewerbswidrige Verwendung der Bezeic h - nung "Warsteiner" als geographische Herkunftsangabe zu verfolgen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG i.V. mit § 128 Abs. 1 MarkenG). Die Revisionserwiderung zieht ohne Erfolg in Zweifel, daû dem Klger eine erhebliche Zahl von Gewe r - betreibenden auf dem hier einschlgigen Markt angehrt. Die Revisionserwiderung macht geltend, der Klger habe die Brauere i - en, die ihm unmittelbar angehrten, nicht namentlich benannt. Dies steht seiner Klagebefugnis jedoch nicht entgegen. Es reicht aus, daû der Klger die Ve r - bnde, aus deren Mitgliedschaft er seine Klagebefugnis herleitet, namentlich benannt hat. Die Beklagte war damit in die Lage versetzt, zur Wahrung ihrer - 9 - berechtigten Interessen die Angaben zur Mitgliederstruktur dieser Verbnde substantiiert zu bestreiten und berprfen zu lassen, was sie nicht getan hat (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 55/96, GRUR 1999, 252, 254 = WRP 1998, 1002 - Warsteiner II, m.w.N., insoweit in BGHZ 139, 138, 141 nicht a b - gedruckt). Auf die vom Berufungsgericht herangezogene und entgegen dem Vo r - bringen in der Revisionserwiderung als Anlage K 25a im vorliegenden Verfa h - ren mit der Berufungsentgegnung vom 27. Februar 1995 vorgelegte eidesst at t - liche Versicherung des Geschftsfhrers des Klgers zur Mitgliederstruktur kommt es daher nicht an. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daû das Berufung s - gericht einen Unterlassungsanspruch verneint hat. Die rechtliche Beurteilung des Streitfalles richtet sich nach dem Inkraf t - treten des Markengesetzes zum 1. Januar 1995 nach § 128 Abs. 1 i.V. mit § 127 Abs. 1, § 126 Abs. 1 MarkenG (vgl. BGHZ 139, 138, 139 - Warsteiner II; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 152 Rdn. 5). Die neue Regelung schlieût als lex specialis in ihrem Anwendungsbereich vorliegend die Bestimmungen der §§ 3, 1 UWG aus. a) Die Vorschrift des § 127 Abs. 1 MarkenG regelt den Schutz (einf a - cher) geographischer Herkunftsangaben gegen irrefhrende Verwendung fr Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft. - 10 - Bei der Bezeichnung "Warsteiner", die in adjektivischer Form auf den Ort "Warstein" Bezug nimmt, handelt es sich um eine geographische He r - kunftsangabe i.S. des § 126 Abs. 1 MarkenG. Die (einfache) geographische Herkunftsangabe gemû § 127 Abs. 1 MarkenG setzt nicht voraus, daû der Verbraucher mit ihr eine besondere, auf regionale oder rtliche Eigenheiten zurckzufhrende Qualittsvorstellung ve r - bindet (vgl. BGHZ 139, 138, 140 - Warsteiner II, m.w.N.). Die nationalen Bestimmungen zum Schutz (einfacher) geographischer Herkunftsangaben werden durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des R a - tes zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen fr Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208 v . 24.7.1992 S. 1 = GRUR Int. 1992, 750 ff.) nicht ausgeschlossen (vgl. EuGH, Urt. v. 7.11.2000 - Rs. C -312/98, GRUR 2001, 64, 66 - Warsteiner; BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 421 = WRP 2001, 546 - SPA). Nach Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung Nr. 2081/92, die gemû Art. 1 Abs. 1 i.V. mit dem Anhang I auch Bier umfaût, betrifft diese nur die geographischen Angaben, bei denen sich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer b e - stimmten Qualitt, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeu g - nisses und seinem spezifischen geographischen Ursprung ergibt. Diese Vo r - aussetzungen liegen nicht vor. Unstreitig besteht keine durch rtliche Beso n - derheiten bedingte Eigenart des in Warstein gebrauten Bieres. Im Streitfall steht auch der Schutz der Bezeichnung "Warsteiner" als e i - ner kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke und deren Verwendung auf den Etiketten der Bierflaschen dem im Interesse der Allgemeinheit g e - - 11 - whrten Schutz der geographischen Herkunftsangabe i.S. des § 127 Abs. 1 MarkenG nicht entgegen (vgl. hierzu nher BGHZ 139, 138, 142 - Warstei- ner II). b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daû 50 % der angesprochenen Verkehrskreise - das sind diejenigen Befragten, die hufig, gelegentlich oder selten Bier kaufen oder trinken - die Bezeichnung "Warsteiner" so verstehen, daû dieses Bier im Ort Warstein gebraut wird und es deshalb "Warsteiner" heiût. Kommt ein derartig bezeichnetes Bier aber aus einer Brausttte in P a - derborn, so werden bei einer Quote von 50 % maûgebliche T eile des Verkehrs ber die geographische Herkunft des Produkts irregefhrt. Das Berufungsgericht hat eine Irrefhrung i.S. des § 127 Abs. 1 MarkenG mit der Begrndung verneint, auch bei § 127 Abs. 1 MarkenG komme es wie bei § 3 UWG auf eine fr die Kaufentscheidung relevante Irrefhrung an. Der Senat hat demgegenber die Frage, ob der Schutz der geograph i - schen Herkunftsangabe nach § 127 Abs. 1 MarkenG voraussetzt, daû die He r - kunft der Ware fr die Kaufentscheidung des Verbrauchers relevant i.S. des § 3 UWG ist, bislang verneint (BGHZ 139, 138, 140 - Warsteiner II; BGH GRUR 2001, 420, 421 - SPA; so auch Helm, Festschrift fr Vieregge, S. 335, 349; Fezer aaO § 127 Rdn. 3; Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 127 Rdn. 3; Ullmann, GRUR 1999, 666, 667; a.A.: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 127 Rdn. 3). Ob daran - was die Revisionserwiderung bezweifelt - angesichts der Ausfhrungen des Generalanwalts Jacobs in dem Vorabentscheidung s - verfahren des Gerichtshofes der Europischen Gemeinschaften im vorliege n - - 12 - den Verfahren unter Hinweis auf Art. 28 EG (Tz. 63 der Schluûantrge, vgl. auch Tz. 38 und 39 der Vorabentscheidung des EuGH) weiterhin festgehalten werden kann, kann im Streitfall offenbleiben. c) Ein Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. 1 i.V. mit § 127 Abs. 1 MarkenG scheidet jedenfalls deshalb aus, weil das Verbot unter dem Vorbehalt der Verhltnismûigkeit steht (vgl. BGHZ 139, 138, 145 - Warsteiner II, m.w.N.; Fezer aaO § 127 Rdn. 6a; Althammer/Klaka aaO § 127 Rdn. 5; zur Interesse n - abwgung auch Helm aaO S. 335, 352). Daher ist eine Abwgung des Intere s - ses der Verbraucher und der Mitbewerber daran, daû keine Irrefhrung ber die Herkunft des Bieres erfolgt, mit dem Interesse der Beklagten an der Nu t - zung der Marke "Warsteiner" erforderlich. Ausgangspunkt dieser Abwgung ist, daû im allgemeinen kein schutzwrdiges Interesse Dritter besteht, eine unrichtige geographische He r - kunftsangabe zu verwenden (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.1980 - I ZR 97/78, GRUR 1981, 71, 72 = WRP 1981, 18 - Lbecker Marzipan; Gloy, Fests chrift fr Piper, S. 543, 559; Groûkomm./Lindacher, § 3 UWG Rdn. 573). Die Besonderheiten des Streitfalls fhren jedoch dazu, daû dem Interesse der Beklagten an der uneingeschrnkten Weiterverwendung der Bezeichnung "Warsteiner" der Vo r - rang einzurumen ist. Wie der Senat bereits in dem Parallelverfahren ausgefhrt hat (BGHZ 139, 138, 145 - Warsteiner II), ist zugunsten der Beklagten zu bercksichtigen, daû diese sich mit der Marke "Warsteiner" ein wertvolles Kennzeichen, we l - ches auch Unternehmenskennzeichen ist, aufgebaut hat. Fr ein expandiere n - des Unternehmen erweist es sich gerade als wirtschaftlich vernnftig, die - 13 - Kennzeichnungskraft des bekannten Unternehmenskennzeichens auch bei der Fortentwicklung des eigenen Unternehmens einzusetzen. Dazu gehrt es auch, weitere Produktionssttten an anderen Orten aufzubauen oder zu erwe r - ben, um zu expandieren. Zudem besteht ein berechtigtes Interesse daran, die Unternehmensstrategie unter Beibehaltung des wichtigsten immateriellen G u - tes, der Marke "Warsteiner", fortzusetzen, zumal die Beklagte ihren Unterne h - menssitz in Warstein beibehalten hat, von wo sie auch die unternehmerischen Entscheidungen hinsichtlich der Produktionssttte in Paderborn trifft. Der Senat hat allerdings auch betont, daû diese gewichtigen Interessen gegenber dem Kennzeichnungsverbot des § 127 Abs. 1 i.V. mit § 128 Abs. 1 MarkenG nur dann durchgreifen, wenn die Beklagte bei der Verwendung ihrer Marke "Warsteiner" durch deutliche entlokalisierende Zustze auf die Beso n - derheiten der Produktionssttte in Paderborn hinweist und verbleibende Feh l - vorstellungen des Verkehrs, soweit sie fr seine Kaufentscheidung relevant sein knnen, daneben nicht ins Gewicht fallen (BGHZ 139, 138, 145 - Warsteiner II). Dabei sind an den Ausschluû der Irrefhrung des Verkehrs durch entlokalisierende Zustze (vgl. § 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG) strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1982 - I ZR 111/80, GRUR 1982, 564, 565 = WRP 1982, 570 - Elssser Nudeln; Fezer aaO § 127 Rdn. 18; Althammer/Klaka aaO § 127 Rdn. 17; Groûkomm./Lindacher, § 3 UWG Rdn. 594; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 37 Rdn. 242; Bau m - bach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Rdn. 224; K h - ler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 3 Rdn. 315; Gloy aaO S. 543, 546 f.; Helm aaO S. 333, 351). Dies findet seine Rechtfertigung darin, daû geographischen He r - kunftsangaben ein mglichst wirksamer Schutz gegen unrichtige Verwendung gewhrt werden soll und daû im allgemeinen kein schutzwrdiges Interesse - 14 - Dritter besteht, unrichtige Angaben ber die Herkunft zu verwenden (BGH GRUR 1981, 71, 72 - Lbecker Marzipan). Der vorliegende Sachverhalt weicht jedoch von dem in der angefhrten Rechtsprechung zugrunde gelegten Regelfall ab. Im Streitfall kann sich die B e - klagte - wie dargelegt - auf erhebliche Interessen berufen. Demgegenber kann dem Schutzbedrfnis der Verbraucher unter den gegebenen besonderen Umstnden kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Die Beklagte hat zwar anders als im Parallelverfahren I ZR 55/96 nicht auf den Vorder- Etiketten, wohl aber auf den Rck-Etiketten - worauf die Revisionserwiderung in der letzten mndlichen Verhandlung noch einmal ausdrcklich hingewiesen hat - hinreichend deutlich angegeben, daû das in Rede stehende Bier "in uns e - rer neuen PADERBORNER BRAUEREI" gebraut wird. Zwar hat der Senat di e - sen Hinweis im Vorlagebeschluû vom 2. Juli 1998 - bei seiner insoweit z u - nchst nur vorlufigen Prfung - nicht gengen lassen. In der Folgezeit erfolgte jedoch in der Rechtsprechung verstrkt die Hinwendung zu einem gegenber frher vernderten Verbraucherleitbild. Dies kommt nicht nur in der Rechtspr e - chung des Gerichtshofes der Europischen Gemeinschaften zum Ausdruck (vgl. EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - Rs. C-210/96, GRUR Int. 1998, 795 = WRP 1998, 848 - Gut Springenheide; Urt. v. 22.6.1999 - Rs. C -342/97, GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 26 = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urt. v. 13.1.2000 - Rs. C- 220/98, GRUR Int. 2000, 354 = WRP 2000, 289, 292 - Lifting-Creme). Auch der Senat geht inzwischen sowohl im Wettbewerbs- als auch im Markenrecht von dem Leitbild des durchschnittlich informierten und verstndigen Verbrauchers aus, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (vgl. zum Wettbewerbsrecht: BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient- - 15 - Teppichmuster; Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show; Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 216/99, Umdr. S. 11 - Mitwohnzen ; zum Markenrecht: BGH, Urt. v. 13.1.200 0 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND; Beschl. v. 27.4.2000 - I ZR 236/97, GRUR 2000, 875, 877 = WRP 2000, 1142 - Davidoff). Der durchschnittlich informierte und verstndige Verbraucher, der an zustzlichen Informationen ber ein bestimmtes Bier interessiert ist, weiû, daû er nhere Angaben auch auf den Rck-Etiketten findet. Macht er von di e - ser Informationsmglichkeit Gebrauch, kann ihm der Hinweis auf die Brausttte in Paderborn nicht verborgen bleiben. Wie der Senat in seiner Entscheidung im Parallelverfahren betont hat, knnen verbleibende Fehlvorstellungen des Ve r - kehrs, soweit sie fr seine Kaufentscheidung relevant sein knnen, bei ausre i - chenden Hinweisen auf die Herkunft vernachlssigt werden. Der Senat ist d a - bei davon ausgegangen, daû die Relevanz jedenfalls im Rahmen der Intere s - senabwgung durchaus Bedeutung erlangen kann (BGHZ 139, 138, 146 - Warsteiner II). Zwischen ihr und den Anforderungen an den entlokalisiere n - den Zusatz kann eine Wechselwirkung bestehen. Bei erheblicher Relevanz sind auch hohe Anforderungen an die Klarheit und Deutlichkeit aufklrender Hinweise zu stellen und umgekehrt. In der im Parallelverfahren ergangenen Entscheidung hat der Senat der Relevanz im Rahmen der Interessenabwgung bereits eine eher geringe Bedeutung beigemessen: Auch wenn man mit der Revision davon ausgehe, daû entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht nur 8 % der Befragten dem mit der Bezeichnung "Warsteiner" verbund e - nen Hinweis auf den Brauort "Warstein" eine Bedeutung fr die Kaufentsche i - dung beimessen, sondern diese Quote - wie die Revision meine - bei nicht w e - niger als 12 % der Gesamtbevlkerung bzw. bei nicht weniger als 16 % der - 16 - "hufigen" Biertrinker liege, knne eine andere Beurteilung nicht Platz greifen (BGHZ 139, 138, 146 - Warstei ner II). Dies gilt auch hier. - 17 - III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurckzuweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Bscher Schaffert
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